LG Köln bestätigt die erstinstanzliche Verurteilung der KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (6 S 254/12 vom 20.06.2013)

Mit Urteil vom 20.06.2013 (6 S 254/2012) hat das Landgericht Köln die eigene Linie bestätigt und die Berufung der KRAVAG Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Leverkusen vom 27.07.2012 (25 C 311/11) zurückgewiesen, mit der die Versicherung auf Schwacke-Basis zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe 1.667,95 € verurteilt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung restlicher Mietwagen aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten verurteilt.

Mit dem Amtsgericht geht die Kammer von einer wirksamen Abtretung an die Klägerin aus. Ein Verstoß gegen das RDG liegt nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, denen sich die Kammer anschließt, wird Bezug genommen.

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AG Hattingen überprüft in der Beweisaufnahme die von der eintrittspflichtigen Versicherung genannten Konditionen der Alternativwerkstatt und urteilt zur fiktiven Schadensabrechnung mit Urteil vom 4.1.2013 – 15 C 126/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein weiteres Urteil aus Hattingen zur fiktiven Schadensabrechnung und zu unwahren Behauptungen der eintrittspflichtigen Versicherung zu den Konditionen der im Prüfbericht genannten Alternativwerkstatt bekannt. Jetzt kann auch in Rolands Blog (Blog des Herrn Roland Richter, Mitautor des Himmelreich/Halm/Staab) wieder darüber hergezogen werden, dass auch dies wieder nur ein Versehen gewesen sei. Systematische Betrugsversuche der Versicherungen könnten darin nicht gesehen werden. Auffallend ist nur, dass diese „Unwahrheiten“ bereits vielfach von den Gerichten, angefangen bei dem AG Mitte in Berlin und fortgeführt jetzt bis zum AG Hattingen, im Rahmen der Beweisaufnahmen aufgedeckt wurden. Ein Schelm, der Böses dabei denkt? Die eintrittspflichtigen Kfz-Versicherungen seien darauf hingewiesen, dass es nicht nur um billigere Stundensätze geht. Es müssen technische und qualitative Gleichwertigkeiten der durchzuführenden Reparaturen vorliegen, dies muss der Schädiger darlegen und beweisen. Darüber hinaus muss er darlegen und beweisen, dass letztlich die Reparatur in der Alternativwerkstatt auch kostengünstiger ist. Lediglich billigere Stundensätze zu benenen, die dann auch noch nicht stimmen, reicht nach den Vorgaben des BGH nicht aus. Auch hier hatten die Angaben in dem Prüfbericht wieder ein besonderes Geschmäckle. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Was denkt ihr von dem besagten Prüfbericht?

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wiesbaden urteilt zu der Nutzungsausfallzeit ( AG Wiesbaden Urteil vom 11.7.2012 – 92 C 224/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch heute ein Nutzungsausfallschaden-Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden bekannt. Zutreffend hat der zuständige Richter den Nutzungsausfallzeitraum in drei Etappen unterteilt, nämlich die Schadensermittlungszeit, die Überlegungszeit und den Wiederbeschaffungszeitraum. Wie lang oder wie kurz die jeweiligen Zeiträume zu bemessen sind, hängt von den Einzelheiten des jeweiligen Falls ab. Der Schadensermittlungszeitraum ist relativ fest umschrieben mit der Zeit vom Unfalltage bis zum Eingang des Schadensgutachtens. Verzögerungen in der Schadensermittlung gehen nicht zu Lasten des Geschädigten, denn der Sachverständige ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Bei der Überlegungszeit kann je nach Ergebnis des Gutachtens ein Zeitraum von 5 bis 7 Tagen angenommen werden. Das hängt auch davon ab, ob ein Totalschaden, ein möglicher Reparaturschaden im 130-Prozent-Bereich  oder ein echter Reparaturschaden vorliegt. Daran schließt sich dann der Wiederbeschaffungszeitraum an, den der Sachverständige in seinem Gutachten prognostiziert hat. Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Vergleichsportale: Treiber und Getriebene

Quelle: procontra online vom 04.11.2013 – Friederike Krieger

Vergleichsportale im Internet machen Maklern das Leben schwer. Doch sie stehen auch selbst heftig unter Druck.

Die Versicherer Huk-Coburg, Talanx und WGV dürften momentan nicht viel Freude an ihrer Investition in die Aspect Online AG haben. Das Augsburger Unternehmen, das unter der Marke Transparo im Internet Versicherungspolicen vermittelt, hat laut Bundesanzeiger im Geschäftsjahr 2011/2012 einen Verlust von 16,8 Millionen Euro eingefahren.

Das Beispiel zeigt: Die Online-Vergleichsportale, die Maklern vor allem in der Kfz-Versicherung immer mehr Geschäft streitig machen, stehen auch selbst heftig unter Druck. „Die Vergleichsportale sind Treiber und Getriebene zugleich“, sagt Dr. Hans-Georg Jenssen, geschäftsführender Vorstand des Verbands Deutscher Versicherungsmakler (VDVM).

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AG Diez verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der vorher von der HUK-Coburg gekürzten Schadensbeträge sowie zur Tragung der Gerichtskostenzinsen über § 104 ZPO hinaus mit Urteil vom 23.10.2013 – 13 C 151/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem nun der Blog – nach einem Software-Update – wieder einsehbar ist, geben wir Euch ein weiteres Sachverständigenkosten-Urteil gegen den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg bekannt. Ebenfalls musste das Gericht auch über die fiktiven Verbringungs- und Ersatzteilpreisaufschläge entscheiden.  Nachdem die HUK-Coburg vorgerichtlich wieder einmal nicht in der Lage war, entsprechend § 249 BGB den von ihrem VN angerichteten Schaden vollständig zu ersetzen, wie es der besagte Paragraf vorschreibt, musste notgedrungen der Schädiger selbst wegen der von seiner Versicherung rechtswidrig gekürzten Schadenspositionen gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die HUK-Coburg stellte zwar ihrem VN den bekannten Anwalt aus Köln. Aber auch der konnte nicht erreichen, dass es bei der rechtswidrigen Kürzung des Schadensersatzanspruchs verblieb. Überdies muss der Schädiger nunmehr auch noch die Anwalts- und Gerichtskosten sowie die festgestellten Gerichtskostenzinsen tragen. Und das alles für etwas über 200,- €. Das, was konkret abgerechnet werden kann, kann auch fiktiv beansprucht werden.  Das gilt auch für Verbringungskosten und UPE-Aufschäge.  Auch die fiktiven Repartaturkosten können beansprucht werden, obwohl eine Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Die HUK-Coburg muss sich einmal vor Augen halten, dass das Schadensersatzrecht kein Kostenersatzrecht ist. Der für die Wiederherstellung erforderliche Betrag ist zur Verfügung zu stellen. Lest aber selbst das Urteil aus Diez zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Sachverständigenkosten.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dieburg spricht mit bedenklicher Begründung restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu mit Urteil vom 20.2.2013 – 20 C 1308/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch noch ein Sachverständigenkostenurteil des AG Dieburg bekannt. Allerdings sind die Ausführungen des Gerichts zu den Sachverständigennebenkosten kritisch zu betrachten. Ebenso scheinen die Ausführungen zu den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Honorarbefragung mehr als bedenklich. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LVM kürzt Sachverständigenkosten um 15,17 € und wird vom AG Bernburg durch Urteil zur Zahlung und zur Tragung der Gerichts- und Anwaltskosten sowie der Zinsen verurteilt (Urt. v. 21.10.2013 – 3 C 125/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch hier ein Urteil des AG Bernburg (Sachsen-Anhalt) zum Thema Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung bekannt. Der Streitwert beträgt sage und schreibe 15,17 €! Erst wurden seitens der eintrittspflichtigen Versicherung 685,44 € Sachverständigenkosten ausgeglichen und dann im Prozess wurde u.a. die Aktivlegitimation bestritten. Eine merkwürdige und widersprüchliche Regulierungspraxis seitens der LVM. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Dr. Howald & Lange aus Halle an der Saale.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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LG Düsseldorf hebt das Urteil des AG Ratingen in der Berufung auf und verurteilt die HDI-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (21 S 398/11 vom 20.06.2013)

Mit Datum vom 20.06.2013 (21 S 398/11) hat das LG Düsseldorf das Urteil des AG Ratingen vom 21.09.2011 (8 C 206/11) aufgehoben und die HDI-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.220,57 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei hat das LG Düsseldorf die Fraunhofer Tabelle als Schätzungsgrundlage des erstinanzlichen Gerichts für nicht hinreichend begründet angesehen und ist seinerseits von der Schwacke-Liste ausgegangen. Eine richtige Entscheidung, vor allem im Hinblick darauf, dass Düsseldorf der Sitz verschiedener Versicherungsgesellschaften ist, z. B. der ERGO-Versicherung, die ebenfalls ständig Mietwagenkürzungen vornimmt. Also, werte Geschädigte und werte Mietwagenfirmen, auf nach Düsseldorf!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Zedenten, Herrn X, beschädigt. Der Zedent mietete während der Reparatur vom 12.04.2010 bis zum 28.04.2010 (17 Tage) einen Mietwagen bei der Klägerin an. Bei der Anmietung füllte er eine „Abtretung und Zahlungsanweisung“ (Bl. 21 GA) aus, auf Grundlage derer die Klägerin die Beklagten auf Erstattung der entstandenen Mietwägenkosten in Anspruch nimmt.

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Berufungskammer des LG Mosbach bestätigt Urteil des AG Buchen und legt Schwacke als Schätzgrundlage an mit Berufungsurteil vom 31.10.2012 – 5 S 51/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

als sonntägliche Lektüre bieten wir Euch nunmehr ein Mietwagen-Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Mosbach. Es ging um die Berufung gegen das Urteil des AG Buchen. Das AG Buchen hatte bereits unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste die erforderlichen Mietwagenkosten festgestellt. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Geeignetheit dieser Schätzgrundlage verfingen weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz. Die Einwendungen gegen die Schwacke-Liste sind nur grundsätzlicher Art und nicht geeignet, die Fraunhofer-Erhebung als geeignetere Schätzgrundlage darzustellen. Das Gegenteil ist zumindest auch in der Odenwald-Region gegeben, wie die Ausführungen der Berufungskammer zeigen. Lest aber selbst das Berufungsurteil des LG Mosbach zu den Mietwagenkosten und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.10.2013 – 911 C 277/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier zum Sonnabend noch ein ordentliches Restsachverständigenkostenurteil aus Hamburg-St. Georg. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte eigenmächtig und rechtswidrig die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ kürzen zu müssen. Dabei ist der Coburger Versicherung doch durch unzählige Urteile bekannt, dass  es nicht auf die Sicht der eintrittspflichtigen Versicherung, sondern auf die ex-ante -Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ankommt. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den für die Versicherung günstigsten Gutachter zu beauftragen. Zu einer Erforschung des regionalen Marktes nach dem billigsten Sachverständigen ist der Geschädigte nicht verpflichtet. Aber mit diesem Urteil ist unseres Erachtens eine Tendenz zu bemerken, nämlich dass die Rechtsprechung der Instanzgerichte langsam in die „richtige Richtung“ geht. Erfreulich ist, dass auch die Rechtsprechung der Abteilung 911 C des AG Hamburg-St. Georg sich der richtigen Sichtweise, nämlich der des Geschädigten, angepasst hat.  Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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AG München sieht den Sachverständigen nicht als Erfüllungsgehilfen des Unfallopfers und verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung des vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkostenrestbetrages mit Urteil vom 17.10.2013 – 334 C 15817/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch noch ein Sachverständigenkostenurteil aus München gegen die Zurich Insurance plc. bekannt. Zutreffend hat die Amtsrichterin des AG München auch auf das Urteil des AG Bochum verwiesen, wonach die Auseinandersetzung um die Höhe der Sachverständigenkosten nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden darf. Denn der Sachverständige ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Leider prüft dann das Gericht doch die Kosten des Sachverständigen an der BVSK-Tabelle, gemeint ist wohl die Honorarbefragung. Trotz des „BVSK Checks“ eigentlich ein korrektes Urteil, meinen wir. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Winsen/Luhe verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher SV-Kosten (22 C 802/13 vom 22.10.2013)

Mit Datum vom 22.10.2013 hat das AG Winsen/Luhe (22 C 802/13) die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 105,53 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Ein Urteil, dem trotz seiner Kürze nichts hinzuzufügen ist. Es wird auf die Sicht des Geschädigten ex ante abgestellt, es werden keine Honorarumfragen bemüht. Folgende „goldene Worte“: „Ein auffälliges Missverhältnis kann immer nur bezüglich der Gesamtforderung vorliegen.“ Beispielhaft. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in voller Höhe von 579,53 EUR gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB.

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