Mit Urteil vom 20.06.2013 (6 S 254/2012) hat das Landgericht Köln die eigene Linie bestätigt und die Berufung der KRAVAG Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Leverkusen vom 27.07.2012 (25 C 311/11) zurückgewiesen, mit der die Versicherung auf Schwacke-Basis zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe 1.667,95 € verurteilt wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung restlicher Mietwagen aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten verurteilt.
Mit dem Amtsgericht geht die Kammer von einer wirksamen Abtretung an die Klägerin aus. Ein Verstoß gegen das RDG liegt nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, denen sich die Kammer anschließt, wird Bezug genommen.