Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum beginnenden langen Wochenende geben wir Euch noch ein weiteres gegen die HUK-Coburg ergangenes Urteil bekannt. In diesem Fall musste vor dem Amtsgericht Amberg der Rechtsstreit gegen die HUK-Coburg geführt werden, weil diese wieder willkürlich und ohne Rechtsgrund eigenmächtig die Sachverständigenkosten gekürzt hat. Allerdings muss sie jetzt die gekürzten Kosten plus Zinsen und Gerichts- und Anwaltskosten nachzahlen. Das Ergebnis des Urteils, nämlich die Verurteilung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung, ist zwar richtig, aber die Begründung leidet an erheblichen Mängeln. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Deshalb ist das Messen der Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess an Grundsätzen der §§ 631, 632 BGB nicht weiterführend. Auf die im § 632 BGB ankommenden Merkmale der Angemessenheit und Üblichkeit kommt es im Schadensersatzprozess nicht an. Denn auch ein unübliches Honorar oder ein unangemessenes Honorar können erforderliche Sachverständigenkosten i.S.d. § 249 BGB darstellen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein verlängertes Wochenende
Willi Wacker