Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein historisches Grundsatzurteil des VI. Zivilsenates des BGH aus dem Jahr 1959 zum Thema Wertverbesserung (NfA) im Rahmen des Schadensersatzprozesses vor. Zu Recht hatte der VI. Zivilsenat damals unter Bezugnahme auf die Motive zum BGB und die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen auf die Bedeutung des § 249 BGB hingewiesen. Nach § 249 Satz 1 BGB a. F. (heute § 249 I BGB) hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wann der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann nach § 249 S. 2 BGB a.F. (heute § 249 II 1 BGB) der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Auch der Anspruch auf Geldentschädigung ist ein Anspruch auf Wiederherstellung des vormaligen Zustandes, wie er vor dem Schadensereignis bestanden hat, nur nicht in der Form der unmittelbaren Leistung des Schuldners, sondern in der Form einer durch eine Geldzahlung des Schuldners vermittelten Selbstbefriedigung des Gläubigers (RGZ 71, 212, 214). Für beide Alternativen des § 249 BGB gilt gleichermaßen, daß die Herstellung des früheren Zustandes die Versetzung des an seinem Vermögen Beschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage bedeutet, wie sie ohne den Eintritt des zum Ersatze verpflichtenden Umstandes bestanden haben würde (RGZ 91, 104, 106; 126, 401, 403). Das Gesetz stellt es nicht auf die Herstellung genau des gleichen Zustandes ab, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten ohne das schadensstiftende Ereignis darstellen würde (vgl. RGZ 131, 158, 178; 143, 267, 274). Die danach erforderliche Vermögensvergleichung spiegelt den Grundgedanken des Schadensersatzrechts wieder, zu erreichen, daß der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer und nicht reicher gemacht werde. Zwar hat das Gesetz die Fallgestaltung „Neu für alt“ nicht explizit geregelt, aber die Rechtsprechung hatte dazu bereits ausführlich entschieden. So ist es auch heute noch. Bemerkenswert ist, dass der VI. Zivilsenat bereits im Jahr 1959 den Fall des heutigen § 249 II 1 BGB als Fall der Wiederherstellung ansieht. Das spiegelt sich auch in der Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 in Rn. 10 wieder. Wenn die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bei den zu ersetzenden Sachverständigenkosten meint, diese seien überhöht, so tritt keine Vermögensmehrung bei dem Geschädigten ein, denn dieser hat den berechneten – und angeblich zu teuren – Sachverständigenkostenbetrag an den Sachverständigen zu bezahlen, weil ihn eine Belastung mit der Zahlungsverpflichtung trifft. Auch aus diesem Grunde kann das Argument der Kfz-Versicherer mit den zu teuren Sachverständigenkosten widerlegt werden. Im Übrigen sollte sich der VI. Zivilsenat in der jetzigen Zusammensetzung der früheren – zutreffenden – Rechtsprechung besinnen. Immerhin gibt es das Rechtsinstitut des Vorteilsausgleichs. Lest selbst die Grundsatzentscheidung des VI. Zivilsenats zum Ausgleichsanspruchs bei Wertverbesserung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
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