Noch nie was von Captain HUK gehört? Endlich ausgeschlafen?

Wie „legal“ sind Rechnungskürzungen eigentlich?

Über Jahre hinweg haben sich Reparaturwerkstätten und Sachverständige mehr oder weniger mit Rechnungskürzungen abgefunden. Der Trend, das nicht weiter hinzunehmen, hat sich allerdings gerade in diesem Jahr massiv verstärkt.

Quelle: AUTOHAUS, alles lesen >>>, mm

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AG Halle (Saale) verurteilt die Allianz Versicherungs AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.11.2016 – 99 C 535/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch hier noch ein Urteil vor. Es handelt sich um eine Entscheidung des Amtsgerichts Halle an der Saale vom 15.11.2016 gegen die Allianz Versicherungs AG. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um restliche Sachverständigenkosten nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall, für den die Allianz zu einhundert Prozent einzustehen hatte. Der restliche Schadensersatzanspruch war ordnungsgemäß an den Kläher abgetreten. Die Allianz Versicherungs AG hat wieder alles bestritten, egal, ob das Bestreiten sinnvoll ist oder nicht. Bekanntlich ist Bestreiten ins Blaue hinein unerheblich. Wie hatte schon vor etlichen Jahren ein Vorstandsmitglied der Allianz erklärt, dass die Sachverständigen als Wegelagerer aus dem Schadensregulierungsgeschäft gedrängt werden müßten (vgl. Wortmann VersR 1998, 1204 ff.). Offenbar will die Allianz jetzt Ernst machen, denn aus der Entscheidung kann man erahnen, wie hart momentan um die Sachverständigenkosten gekämpft wird.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Münster weist mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 30.5.2017 – 48 C 3536/16 – die Schadensersatzklage des Geschädigten auf Zahlung der von der LVM vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch wieder ein Beispiel eines fehlerhaften Urteils vor. Das Urteil hat wahrlich nichts mit korrekter Rechtsprechung zu tun. Auffällig ist allerdings, dass es sich bei dem vom Amtsgericht Münster zu entscheidenden Rechtsstreit um einen solchen um die von der in Münster ansässigen LVM-Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess handelt. In Münster passiert das Gleiche, was vor einigen Jahren in Coburg geschah, wenn es um Rechtsstreite wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall gegen die in Coburg ansässige HUK-COBURG und ihre Töchter ging. Die Urteile fielen und fallen stets zu Gunsten des örtlich ansässigen Versicherers aus. Rechtsprechung ist etwas völlig anders. Insbesondere wenn man den § 249 als Rechtsgrundlage verwendet. Obwohl es um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geht, wird hier nach werkvertraglichen Gesichtspunkten geprüft und willkürlich nach der „Gebührenordnung Münster“ gekürzt. Die Begründung zu den Nebenkosten kann man nur als „abenteuerlich“ bezeichen. Sie widerspricht sogar der neueren BGH-Rechtsprechung, die – rechtsfehlerhaft – Nebenkosten gemäß der Bestimmungen des JVEG zulässt, obwohl der Privatgutachter gar nicht unter § 1 JVEG fällt. Ob es für Urteile dieser Art wohl „Versicherunsrabatt“ bei der LVM für die entsprechend urteilende Richterschaft gibt? Man könnte wirklich daran glauben, denn ein Urteil mit annähernd gleicher Begründung wurde auch schon von einem anderen Richter des AG Münster bereits am 13.03.2017 zu dem Aktenzeichen 49 C 3538/16 abgesetzt, das  wir am 09.09.2017 veröffentlicht hatten. Ein nahezu identisches Urteil mit dem Aktenzeichen 48 C 3535/16 wurde von dem zuständigen Amtsrichter, der das nachfolgende Urteil verfasst hat, am gleichen Tag, dem 30.5.2017, verkündet. Wir ersparen uns daher, das – ebenfalls bedenkliche – Urteil 48 C 3535/16 hier zu veröffentlichen. Lest selbst die kritisch zu betrachtende Entscheidung 48 C 3536/16 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt im Schadensersatzprozess zwar die Sparkassen Direktversicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.5.2017 – 108 C 9233/16 -, aber die Begründung überzeugt nicht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem historischen Urteil des BGH zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes mit Wertverbesserungsausgleich bei Neu für alt veröffentlichen wir heute noch ein umfangreiches Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Sparkassen Direktversicherung. Das Urteil des AG Leipzig ist im Ergebnis zwar richtig, aber in der Begründung wieder mehr als bedenklich. Das erkennende Gericht hat leider wieder Bezug genommen auf die durch den BGH mit seiner Entscheidung VI ZR 225/13 bereits überholte Entscheidung des OLG Dresden vom 19.2.2014. Weiterhin wurde bei der konkreten Abrechnung der berechneten Sachverständigenkosten an Stelle des § 249 I BGB der § 249 II BGB geprüft. Obwohl ein konkreter Schaden abgerechnet wird, nimmt das Gericht eine Schadenshöhenschätzung einzelner Rechnungsposten vor, obwohl es nur auf den Gesamtbetrag ankommen kann. Das Pinocchio-Urteil des BGH wird dabei unreflektiert übernommen, obwohl gegen dieses Urteil des VI. Zivilsenats des BGH erhebliche Bedenken materieller sowie verfassungsrechtlicher Art bestehen. Trotz aler Bedenken kann dieses Urteil des AG Leipzig noch als eines von den „besseren Urteilen“ der Neuzeit angesehen werden. Nach den Informationen des Einsenders soll das Urteil in der Berufung überprüft werden. Die Sparkassen Versicherung will es offensichtlich wissen? Es ist ja auch einfach, mit dem Geld der Versicherten einen Berufungsrechtsstreit zu führen. Das Berufungsgericht sollte aber daran denken, dass der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (OLG Naumburg DS 2006, 283). Fehler des Erfüllungsgehilfen, auch bei seiner Berechnung, gehen zu Lasten des Schädigers, also zu Lasten der Berufungsklägerin. Ihr verbleibt die rechtliche Möglichkeit des Vorteilsausgleichs. Der Streit um die Sachverständigenkosten kann und darf nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden. Lest daher selbst die noch nicht rechtskräftige Entscheidung  des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Das historische Grundsatzurteil des VI. Zivilsenates des BGH zur Wertverbesserung bei Neu für Alt (BGH Revisionsurteil vom 24.3.1959 – VI ZR 90/58 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein historisches Grundsatzurteil des VI. Zivilsenates des BGH aus dem Jahr 1959 zum Thema Wertverbesserung (NfA) im Rahmen des Schadensersatzprozesses vor. Zu Recht hatte der VI. Zivilsenat damals unter Bezugnahme auf die Motive zum BGB und die Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen auf die Bedeutung des § 249 BGB hingewiesen. Nach § 249 Satz 1 BGB a. F. (heute § 249 I BGB) hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wann der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann nach § 249 S. 2 BGB a.F. (heute § 249 II 1 BGB) der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Auch der Anspruch auf Geldentschädigung ist ein Anspruch auf Wiederherstellung des vormaligen Zustandes, wie er vor dem Schadensereignis bestanden hat, nur nicht in der Form der unmittelbaren Leistung des Schuldners, sondern in der Form einer durch eine Geldzahlung des Schuldners vermittelten Selbstbefriedigung des Gläubigers (RGZ 71, 212, 214). Für beide Alternativen des § 249 BGB gilt gleichermaßen, daß die Herstellung des früheren Zustandes die Versetzung des an seinem Vermögen Beschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage bedeutet, wie sie ohne den Eintritt des zum Ersatze verpflichtenden Umstandes bestanden haben würde (RGZ 91, 104, 106; 126, 401, 403). Das Gesetz stellt es nicht auf die Herstellung genau des gleichen Zustandes ab, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, sondern es kommt darauf an, wie sich der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten ohne das schadensstiftende Ereignis darstellen würde (vgl. RGZ 131, 158, 178; 143, 267, 274). Die danach erforderliche Vermögensvergleichung spiegelt den Grundgedanken des Schadensersatzrechts wieder, zu erreichen, daß der Geschädigte durch die Ersatzleistung nicht ärmer und nicht reicher gemacht werde. Zwar hat das Gesetz die Fallgestaltung „Neu für alt“ nicht explizit geregelt, aber die Rechtsprechung hatte dazu bereits ausführlich entschieden. So ist es auch heute noch. Bemerkenswert ist, dass der VI. Zivilsenat bereits im Jahr 1959 den Fall des heutigen § 249 II 1 BGB als Fall der Wiederherstellung ansieht. Das spiegelt sich auch in der Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 in Rn. 10 wieder. Wenn die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bei den zu ersetzenden Sachverständigenkosten meint, diese seien überhöht, so tritt keine Vermögensmehrung bei dem Geschädigten ein, denn dieser hat den berechneten – und angeblich zu teuren – Sachverständigenkostenbetrag an den Sachverständigen zu bezahlen, weil ihn eine Belastung mit der Zahlungsverpflichtung trifft. Auch aus diesem Grunde kann das Argument der Kfz-Versicherer mit den zu teuren Sachverständigenkosten widerlegt werden. Im Übrigen sollte sich der VI. Zivilsenat in der jetzigen Zusammensetzung der früheren – zutreffenden – Rechtsprechung besinnen. Immerhin gibt es das Rechtsinstitut des Vorteilsausgleichs. Lest selbst die Grundsatzentscheidung des VI. Zivilsenats zum Ausgleichsanspruchs bei Wertverbesserung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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LG Dortmund weist im Schadensersatzberufungsrechtsstreit die Berufung gegen das Urteil des AG Unna unter Bezugnahme auf JVEG zurück mit bedenklicher Begründung im Berufungsurteil vom 21.6.2017 – 21 S 20/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum heutigen Samstag stellen wir Euch ein Berufungsurteil des LG Dortmund vom 21.6.2017 vor. Der Paulus wandelt sich zum Saulus, so könnte man die Änderu8ng der Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Dortmund bezeichnen. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht Unna hatte von den von der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG gekürzten 116,02 € einen Betrag von 78,35 € dem Kläger zugesprochen. Bei dem Kläger handelt es sich um eine Verrechnungsstelle, so dass diese aus abgetretenem Recht den Restschadensersatz geltend gemacht hatte. Wegen des Restbetrages war die Klägerin in die Berufung gegangen. Das LG Dortmund hat jedoch seine bisherige Rechtsprechung geändert. Es überprüft nun im Schadensersatzprozess die Einzelpositionen auf Angemessenheit. Dabei haben werkvertraglich4e Gesichtspunkte, wie die Angemessengeit i.S.d. §§ 631, 632 BGB im Schadensersatzprozess im Rahmen des § 249 I BGB nichts zu suchen. Die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Kosten für das Schadensgutachten zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe sind als mit dem Schaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile anzusehen, die über § 249 I BGB auszugleichen sind (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Gleichwohl wird seitens der Berufungskammer nunmehr eine Preiskontrolle der Einzelposten der Nebenkosten aus der Sachverständigenrechnung vorgenommen, obwohl weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt sind, eine werkvertragliche Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Dann wird auch noch die Preiskontrolle auf die Bestimmungen des JVEG gestützt, obwohl der BGH entschieden hatte, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht angebracht ist (vgl. BGH aaO.).  Mit Schadensersatzrecht hat das Alles nichts mehr zu tun. Offenbar wird hier versucht, die Privatgutachter auch nach JVEG zu vergüten, obwohl der Anwendungsbereich des JVEG eindeutig nur auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt ist. Das hat auch seinen guten Grund, denn der gerichtlich bestellte Gutachter hafter nach § 839 a BGB, während der Privatgutachter dem Auftraggeber gegenüber aus Vertrag und Delikt haftet (vgl. dazu auch BGH X ZR 122/05 Rn. 19). Dem Privatgutachter letztlich vorschreiben zu wollen, er müsse, wenn er keine Nachteile erleiden wolle, nach JVEG abrechnen, ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des freien Sachverständigen. Damit verstößt das Berufungsurteil des LG Dortmund eindeutig gegen das Grundgesetz. Von einer Berufungskammer hätte man mehr juristische Kenntnisse – auch des Verfassungsrechts – erwartet. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen Samstag
Willi Wacker

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Auch der IV. Zivilsenat des BGH sieht eine Beweiserleichterung des Klägers, ohne den § 287 ZPO zu benennen (BGH-Urteil vom 24.4.1991 – IV ZR 172/90 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wie bereits angekündigt, stellen wir Euch für das Wochende ein weiteres BGH-Urteil zur Beweiserleichterung für den Kläger vor. Es handelt sich um die Revisionsentscheidung des IV. Zivilsenats des BGH vom 24.4.1991 – IV ZR 172/90 – . In diesem Fall hatte das Revisionsgericht einmal nicht Bezug genommen auf § 287 ZPO. Die Beweiserleichterung für den Kläger ist halt einfach eine Selbstverständlichkeit, ohne dass auch noch auf § 287 ZPO hingewiesen werden muss. Nur der VI. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner ist da  offensichtlich anderer Meinung und lässt Kürzungen unter Missbrauch des § 287 ZPO zu. Es ist schon merkwürdig, dass sämtliche Zivilsenate den § 287 ZPO als Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers ansehen und nur der VI Zivilsenat des BGH in § 287 ZPO die Möglichkeit der richterlichen Schadensersatzkürzung durch „den besonders freigestellten Tatrichter“ sieht. Die übrigen Zivilsenate können sich doch nicht so irren? Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass sich die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates im Schadensersatzrecht rechtsmißbräuchlich in eine Richtung entwickeln soll? So ist bisher bewußt der Vorteilsausgleich und die Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers ignoriert worden. Lest aber selbst die Revisionsentscheidung des IV. Zivilsenats des BGH und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

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AG Saarbrücken spricht im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG nur einen Teil der eingeklagten, von der HUK-COBURG gekürzten, Sachverständigenkosten mit bedenklichem Urteil vom 20.7.2017 – 120 C 184/17 (05) – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bevor wir Euch eine interessante Wochenendlektüre zur Darlegungs- und Beweiserleichterung nach Rechtsprechung des IV. Zivilsenates des BGH bekannt geben, stellen wir Euch hier eine mehr als bedenkliche Entscheidung des Dezernenten der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken vor. Obwohl das erkennende Gericht das BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – zitiert, prüft es die berechneten Sachverständigenkosten nach § 249 II BGB. Bekanntlich hatte der BGH in der Entscheidung VI ZR 67/06 festgestellt, dass die Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden am Fahrzeug unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung der Schadensersatzforderung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Weiterhin hat der BGH in der angegebenen Entscheidung festgehalten, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle der einzelnen Rechnungsposten vorzunehmen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH aaO. Rn. 13). Das tut er, wenn er als geschädigter Laie selbst nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern und zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen beauftragt. Ziel der Begutachtung ist es nämlich, den Umfang und die Höhe des Unfallschadens festzustellen. Eine Überprüfung der einzelnen Rechnungspositionen verbietet sich ohnehin, da § 287 ZPO eine Schadenshöhenschätzung darstellt. Es kommt, wenn überhaupt, nur auf den Endbetrag an. Die Prüfung des Zeitaufwandes für die Nachbesichtigung und die Ausführungen zu den Nebenkosten sind daher völlig verfehlt. Das Gericht spielt sich als „Sachverständigenkostenordnungsgeber“ auf – eine Position, die dem erkennenden Dezernenten H. von Gesetzes Wegen nicht zusteht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen „erforderlichen“ Geldbetrag festzusetzen. Aufgrund der fehlerhaften Entscheidung des AG Saarbrücken ist dem Geschädigten damit der vollständige Schadensersatz verwehrt worden und ihm sind auch noch anteilige Verfahrenskosten „aufgebrummt“ worden. Es handelt sich um eine krasse Fehlentscheidung, bei der aber unverkennbar die problematische Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken (sog. Freymann-Kammer) erkennbar ist. Auch das zitierte BGH-Urteil VI ZR 357/13, das auf einer Entscheidung der Freymann-Kammer basiert, ist unzutreffend zitiert, denn im Verfahren VI ZR 357/13 ging es um einen abgetretenen Schadensersatzanspruch, während es hier um eine originäre Schadensersatzforderung des Geschädigten ging. Insgesamt ist daher die juristische Leistung als unzulänglich zu bewerten. Lest aber selbst das Urteil des AG Saarbrücken und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.    

Viele Grüße und trotzdem noch einen schönen Freitag.
Euer Willi Wacker

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AG Offenbach am Main stellt sich mit lesenswertem Urteil vom 27.7.2017 – 340 C 118/17 – gegen die von der HUK-COBURG Allg. Vers. AG vorgenommene Kürzung der berechneten Verbringungskosten bei konkreter Abrechnung und verurteilt sie zur vollständigen Erstattung mit bemerkenswerter Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Offenbach am Main zu den Verbringungskosten bei der konkreten Abrechnung gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Obwohl der Geschädigte das durch einen bei der HUK-COBURG versicherten Fahrer beschädigte Fahrzeug in einer qualifizierten regionalen Fachwerkstatt hat reparieren lassen und die Reparaturkostenrechnung durch ihn beglichen wurde, ansonsten hätte er das reparierte Fahrzeug nicht in Besitz nehmen können, kürzte die HUK-COBURG rechtswidrig den konkret dargelegten und bewiesenen Schadensbetrag. Wie immer, erstattete die eintrittspflichtige HUK-COBURG auf die berechneten – und beglichenen – Verbringungskosten nur 80,– €. Den Restbetrag von 43,50 € sollte der Geschädigte, obwohl die Haftung der HUK-COBURG zu einhundert Prozent feststand, selbst tragen. Dem Geschädigten konnte die HUK-COBURG weder eine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht noch ein Auswahlverschulden vorwerfen. Im Übrigen verkennt die HUK-COBURG, dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Im konkreten Fall kürzt sie den Werklohn ihres eigenen Erfüllungsgehilfen, was allerdings zu ihren eigenen Lasten geht.  Erfreulicherweise hat das erkennende Amtsgericht Offenbach am Main mit diesem Urteil einmal ein schadensersatzrechtlich völlig korrekt begründetes Urteil erlassen. Dafür gibt es 3 Sterne in der Urteilsliste. So einfach kann Schadensersatzrecht sein. Bemerkenswert ist, dass das erkennende Gericht die berechneten Verbringungskosten als Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung angesehen hat, die im Sinne von § 249 I BGB auszugleichen ist (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Wo ist eigentlich der Unterschied zu den Sachverständigenkosten, die ebenfalls ständig von der HUK-COBURG – meist rechtswidrig – gekürzt werden? Sowohl die Werkstatt als auch der vom Geschädigten zur Schadensfeststellung hinzugezogene Sachverständige sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff für die Werkstatt und OLG Naumburg DS 2006, 283 ff für den Sachverständigen). Dieses Urteil zeigt, dass die HUK-COBURG an allen Fronten rechtswidrig kürzt. Offenbar geht es der HUK-COBURG sehr schlecht. Das ist augenscheinlich daraus zu schließen, dass sie alles bestreitet, sogar Tatsachen, die durch Urkunden belegt sind. So werden die Verbringungskosten bestritten, obwohl in der Reparaturrechnung die mit 123,50 € berechneten – und beglichenen – Verbringungskosten aufgeführt sind. Das zeigt ein völlig unnötiges und unerhebliches Bestreiten. Wir halten derartigen unsubstanziellen Vortrag für peinlich. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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I. Zivilsenat des BGH sieht – anders als der VI. Zivilsenat – in § 287 ZPO eine Beweiserleichterung mit Revisionsurteil vom 10.7.2014 – I ZR 249/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir setzen unsere lockere Reihe mit Urteilen zur Beweiserleichterung im Sinne des § 287 ZPO fort und stellen Euch heute ein weiteres Urteil des BGH zur Beweiserleichterung für den Kläger unter Bezugnahme auf § 287 ZPO vor. In diesem Fall handelt es sich um eine Revisionsentscheidung des I. Zivilsenats des BGH. Der I. Zivilsenat hat die Mär vom besonders freigestellten Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO, die der VI. Zivilsenat aufgestellt hat, nicht übernommen. Es bleibt also dabei, dass die Auslegung des § 287 ZPO mit dem besonders freigestellten Tatrichter mit der Möglichkeit der Schadenskürzung durch das Gericht eine Mindermeinung darstellt. Lest selbst die Revisionsentscheidung des I. Zivilsenats und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Bremervörde verurteilt die VHV im Schadensersatzprozess zur Zahlung der restlichen Mietwagen- und Sachverständigenkosten, aber mit bedenklicher Begründung im Urteil vom 24.3.2017 – 5 C 268/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Coburg in Bayern geht es weiter nach Bremervörde un Niedersachsen. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Bremervörde zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, aber inhaltlich ist es mehr als bedenklich: Obwohl es um Schadensersatz nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall geht, prüft das erkennende Gericht an allen Positionen die Angemessenheit. Bei den Sachverständigenkosten wird die BVSK-Honorarumfrage mit ihren „angemessenen“ Beträgen herangezogen, obwohl der BGH bereits entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage der BVSK -Mitglieder nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Die Entscheidung des BGH ist auch zutreffend, denn es geht bei der Honorarumfrage um die Angemessenheit der Honorare im Sinne des Werkvertragsrechts im Verhältnis zwischen Sachverständigen und Geschädigtem. Auch die Überprüfung der berechneten Mietwagenkosten am Mittelwert ist nach unserer Auffassung fehlerhaft, denn die Mietwagenkosten werden konkret abgerechnet. Dementsprechend hätte die Entscheidung auf § 249 I BGB gestützt werden müssen. Die Entscheidung des AG Bremervörde hat daher mit Schadensersatz nichts zu tun, denn das erkennende Gericht  hat den Sinn und Zweck des Schadensersatzrechtes nicht mal ansatzweise verstanden. Ein vollständiger Schadensausgleich nach § 249 BGB ist nicht gegeben, obwohl der Schädiger zu einhundert Prozent haftet und dem Geschädigten ein Auswahlverschulden nicht zur Last gelegt werden kann. Ihm kann auch keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorgeworfen werden. Seit wann muss der schuldlos Geschädigte einen von einem anderen verursachten Schaden zumindest teilweise mittragen? Das war vielleicht gleichgeschaltete Rechtsprechung in der Zeit von 1933 bis 1945. Insofern ist das Urteil mehr als bedenklich. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Coburg verurteilt im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zwar die Beklagte zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten, aber mit mangelhafter Begründung im Urteil vom 6.7.2017 – 11 C 282/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Tag der deutschen Einheit stellen wir Euch hier ein Urteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Der Geschädigte war – zu Recht – mit der von der HUK-COBURG vorgenommenen Kürzung seines Unfallschadens, dazu gehören auch die nach § 249 I BGB auszugleichenden Sachverständigenkosten (BGH VI ZR 67/06 Rd-Nr. 11), nicht einverstanden und klagte vor dem Amtsgericht Coburg. Da der Geschädigte geklagt hatte, hätte das erkennende Gericht seine Entscheidung einzig und allein auf das BGH-Urteil vom 19.2.2014 – VI ZR 225/13 – stützen können. Denn bekanntlich hatte auch in dem Verfahren VI ZR 225/13 der Geschädigte gegen die Schädigerin persönlich geklagt. Darüber hinaus lag in dem vom AG Coburg zu entscheidenden Fall eine bezahlte Rechnung vor. Eigentlich hätte das erkennende Gericht daher kurz und knapp die beklagte HUK-COBURG verurteilen müssen. Gleichwohl überprüft das Gericht die Kosten unter werkvertraglichen Gesichtspunkten auf Angemessenheit auf der Grundlage des § 249 Abs. 2 BGB und unter Hinweis auf § 287 ZPO nebst Vergleich mit der BVSK-Honorarumfrage. Das ist sämtlich falsch. Werkvertragliche Gesichtspunkte haben im Schadensersatzprozess nichts zu suchen, denn es geht um Schadensersatz und nicht um werkvertraglichen Werklohn. Deshalb hat der BGH auch zu Recht in seiner Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – unter Rn. 13 festgestellt, dass weder dem Schädiger noch dem Gericht im Schadensersatzprozess eine (werkvertragliche) Preiskontrolle gestattet ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Das tut er, wenn er zur Beweissicherung hinsichtlich der Schadenshöhe und des Schadensumfangs (Abgrenzung des Schadensbereiches) ein Gutachten eines regionalen qualifiziereten Kfz-Sachverständigen einholt. In der Regel ist der Geschädigte als Laie selbst nicht in der Lage, den Schaden zu beziffern. Dabei ist der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Eventuelle Fehler des Erfüllungsgehilfen gehen zu Lasten des Schädigers, das gilt auch hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten, sofern kein Auswahlverschulden vorliegt. Da die Kosten des Sachverständigen konkret abgerechnet werden, ist § 249 I BGB anzuwenden, wie der BGH bereits mehrfach entschieden hatte (siehe: BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; BGH VI ZR 357/13 Ls. a); BGH VI ZR 491/15 Ls. 1; BGH VI ZR 76/16 Ls. 1). Werden die – bezahlten – Kosten jedoch konkret abgerechnet, sind diese als konkrete Vermögensnachteile, die bereits den Geschädigten belasten, höhenmäßig bereits festgelegt und deshalb ist für eine Schadenshöhenschätzung kein Raum. Warum sollte auch ein einmal eingetretener Vermögensnachteil im Nachhinein geschmälert werden? Ein einmal eingetretener Schaden kann im Nachhinein nicht mehr vermindert werden (vgl. Wortmann ZfS 1999, 1 ff.). Auch die Bezugnahme auf die BVSK-Honorarumfrage verstößt gegen die BGH-Rechtsprechung. Mit der hier einschlägigen Entscheidung vom 19.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 10 muss dem Geschädigten das Ergebnis der BVSK-Honorarumfrage nicht bekannt sein. Was dem Geschädigten nicht bekannt sein muss, kann ihm im Wege der Schadenschätzung nach § 287 ZPO im Nachhinein nicht zum Nachteil gereichen. Das Urteil des AG Coburg ist daher nur im Urteilsausspruch zutreffend. Ansonsten beinhaltet es eine fehlerhafte Begründung. Die Entscheidung des OLG Bamberg scheint es in Coburg auch nicht zu geben? Lest selbst die mangelhaft begründete Entscheidung des AG Coburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Tag der deutschen Einigkeit.
Willi Wacker

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