Mit Datum vom 06.09.2013 (3 S 12/12) hat das Landgericht Baden-Baden das Urteil des AG Rastatt vom 27.01.2012 (20 C 159/11) in der Berufung bestätigt, mit dem die beteiligte Versicherung zur Freistellung von weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 610,44 € sowie zur Zahlung weiterer RA-Kosten verurteilt wurde. Das Gericht hat ausdrücklich die Anwendung der Schwacke-Liste bestätigt, keine Chance für Fraunhofer.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Kläger hat die Anschlussberufung zurückgenommen.
I.
Zutreffend hat das Amtsgericht die Beklagte zur Freistellung des Klägers von den restlichen Verbindlichkeiten dex X in Höhe von EUR 610,44 sowie zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten über EUR 57,24 jeweils nebst Zinsen verurteilt. Lediglich der Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Kosten für einen Zweitfahrer in Höhe von brutto EUR 156,- ist nicht begründet. Wegen den der Entscheidung nach §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen wird, soweit sich nicht nachfolgend abweichendes ergibt, auf das Urteil des Amtsgerichts Rastatt Bezug genommen (AS. I. 201 – 217).
Weiterlesen →