Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum Wochenende geben wir Euch ein weiteres Sachverständigenkosten-Urteil bekannt. In diesem Fall war es die Zurich-Versicherung, die meinte, eigenmächtig die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ kürzen zu können. Die Anwaltliche Verrechnungsstelle hatte aus abgetretenem Recht die restlichen Sachverständigenkosten geltend gemacht. Das einzige Argument der Zurich Versicherung als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war, dass die geltend gemachte Schadensersatzposition „Sachverständigenkosten“ übersetzt sei. Dieses aus dem Werkvertragsrecht resultierende Argument ist im Rahmen des Schadensersatzprozesses nicht relevant. Im Schadensersatzprozess kommt es auf werkvertragliche Gesichtspunkte nicht an. Im Übrigen hat der Schädiger grundsätzlich auch überhöhte Sachverständigenkosten zu ersetzen, denn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare zum Urteil des AG Regensburg vom 19.9.2013 – 11 C 1410/13 – bekannt.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker