Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgeld geben wir Euch den Beschluss des OLG Düsseldorf bezüglich der Regulierungsfrist der Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall und zur Kostentragungspflicht bekannt. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Prozessbevollmächtigten des Geschädigten hatten nach Teilrücknahmen vor Rechtshängigkeit am 04.04.2013 die Klage zurückgenommen. [Der restliche Anspruch, Mietwagenkosten, wurde für den MW-Unternehmer separat weiterverfolgt, dort zu 70 % gewonnen.] Der gegnerische Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 27.05.2013 noch versucht, Verzug abzubiegen, ein untauglicher Versuch. Das LG Düsseldorf hat am 24.07.2013 über die Kosten durch Beschluss entschieden. Hiergegen wurde seitens der Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde erhoben, die beim LG Düsseldorf erfolglos blieb. Nach Abgabe des Verfahrens an das OLG Düsseldorf entschied der 1. Zivilsenat mit Beschluss, dass die sofortige Beschwerde zurückgewiesen wird.
Ein wahrlich kostspieliger Ausflug durch das Zivilprozessrecht, zumal bereits der BGH eindeutig entschieden hatte, dass Schadensersatzansprüche sofort fällig werden. Hier im Blog wurde immer wieder darauf hingewiesen. Davon unabhängig ist allerdings die Regulierungsfrist des Versicherers. In der Regel sind Regulierungsfristen von zwei bis vier Wochen anzunehmen. In Zeiten der modernen Datenübertragungen dürften die Regulierungszeiten eher kürzer als länger anzunehmen sein. Das OLG Düsseldorf hält eine Regulierungsfrist von drei bis vier Wochen für angemessen, allerdings auch ausreichend.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Lothar Schriewer in Düsseldorf.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
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