Plakettenbetrug – Staatsanwälte ermitteln gegen zwei weitere HU-Prüfer der GTS

Quelle: Autohaus Online vom 24.09.2013

Der in der Bundesrepublik Deutschland beispiellose HU-Plakettenskandal der Überwachungsorganisation Gesellschaft für technische Sicherheitsprüfungen mit Sitz in Karlsruhe, kurz GTS, nimmt aktuell noch deutlich größere Dimensionen an.

Während die Staatsanwaltschaft Stuttgart inzwischen Anklage gegen den 59-jährigen GTS-Prüfingenieur erhoben hat, der im März vergangenen Jahres auf frischer Tat bei der HU-Plakettenvergabe ohne vorherige Untersuchung überführt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Tübingen jetzt die Ermittlungen gegen zwei weitere Prüfer der GTS und mehrere Werkstattbetreiber aufgenommen.

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Siehe auch:

Autohaus Online vom 21.12.2012

Autohaus Online vom 14.12.2012

Autohaus Online vom 14.09.2012

Autohaus Online vom 31.08.2012

Autohaus Online vom 24.08.2012

Autohaus Online vom 08.06.2012

 

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Amtsrichter des AG München weist HUK-Coburg in die Schranken und verurteilt sie zur Zahlung des rechtswidrig gekürzten Betrages mit Urteil vom 5.9.2013 – 345 C 15998/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die HUK-Coburg kann es offenbar wirklich nicht lassen, die Sachverständigenkosten reihenweise zu kürzen, obwohl sie dazu grundsätzlich nicht berechtigt ist, wenn  der Geschädigte die Einschaltung eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen für erforderlich erachten konnte und musste.  Auf das gestern veröffentlichte Urteil des AG Eisleben wird ausdrücklich verwiesen. Immer wieder müssen sich daher Gerichte mit den rechtwidrigen Sachverständigenkostenkürzungen durch dieHUK-Coburg beschäftigen. So auch der Amtsrichter der 345. Zivilabteilung des AG München.  Lest daher das nachfolgende Urteil des AG München vom 5.9.2013 und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne zweite Hälfte der Woche
Willi Wacker

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AG Eisleben verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.8.2013 – 21 C 222/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend  geben wir Euch hier ein weiteres Urteil  gegen die HUK-Coburg  zu den  Sachverständigenkosten bekannt. Dieses Mal musste das Amtsgericht Eisleben über die restlichen, von der HUK-Coburg gekürzten Sachverständigenkosten entscheiden. Nach wie vor behauptet die HUK-Coburg berechtigt zu sein, vermeintlich überhöhte Kosten eigenmächtig kürzen zu können. Dabei missachtet die HUK-Coburg bewusst, dass nach fast einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur auch überhöhte Sachverständigenkosten zu ersetzen sind. Allerdings besteht für den Schädiger und dessen Versicherung die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs. Sucht der Schädiger den Vorteilsausgleich, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast sowie die Gerichtskostejnvorschusspflicht. Und genau da liegt das Problem. Die Versicherungen scheuen derartiges Vorgehen, weil sie darlegungs-, beweis- und vorschusspflichtig sind. Der von der HUK-Coburg angegebene Sachverständige in Aschersleben wäre auch nicht näher am zu begutachtenden Fahrzeug gewesen. Der Geschädigte ist aber in einem gewissen Rahmen grundsätzlich frei, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Auch daran muss sich die HUK-Coburg halten. Sie kann nicht bestimmen, welcher Sachverständige – eventuell billiger – das Gutachten erstellen soll. Die Dispositionsfreiheit liegt nach wie vor beim Geschädigten. Lest aber selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Landshut verurteilt Bayerischer Versicherungsverband Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit kritikfähigem Urteil vom 13.8.2013 – 1 C 1081/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenanfang geben wir Euch hier ein Sachverständigenkostenurteil aus Landshut unter Zubilligung von „angemessenen“ Fahrtkosten im Schadensersatzprozess bekannt. Nach Ansicht des Gerichts darf der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens also nur dann hinzuziehen, wenn der sich in einfacher Wegstrecke von ca. 9,5 km befindet (20 EUR /1,05/2). So demontiert man nach und nach das Sachverständigenhonorar und höhlt mit einer weiteren „Obergrenze“ das Schadensersatzrecht á la LG Saarbrücken aus. Ob sich das Gericht bei der Beauftragung gerichtlicher Sachverständiger wohl an das eigene „Entfernungslimit“ hält? Mit diesem Urteil sieht man aber wieder, dass die von der Versicherungswirtschaft initiierten Querschüsse gegen die freien Sachverständigen immer mehr auch bei den Gerichten fruchten. Es ist daher Aufgabe der engagierten Geschädigtenanwälte, gegen unsinnige Schriftsätze der Versicherungsanwälte vorzugehen. Es kann nur immer wieder wiedeholt werden, dass werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzprozess keine Rolle spielen. Im Schadensersatzprozess kommt es nur auf die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB an. Von „Angemessenheit“ ist im § 249 BGB  nichts zu lesen. Das unsägliche Urteil aus Saarbrücken, mit dem die Nebenkosten, wie Fahrtkosten, begrenzt werden, wird in den benachbarten Landgerichten nicht akzeptiert. Es ist und bleibt eine unsinnige Einzelfallentscheidung. Die Rechtsprechung auf dem Lande wird daher gut daran tun, sich von derartiger unsinniger Rechtsprechung a la Saarbrücken zu distanzieren. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Verfassungsgerichtshof Sachsen rügt die 7. Zivilkammer des LG Leipzig wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Schadenersersatzprozess um Sachverständigenkosten (VGH-Sachsen Beschluss vom 26.4.2013 – Vf. 94-IV-12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

so kann es auch gehen für eine Zivilkammer eines Landgerichtes, die aufgrund der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen sachlich zuständig ist. Ihre Entscheidung wird durch den Verfassungsgerichtshof eines Bundeslandes aufgehoben. Nachfolgend geben wir Euch hier noch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Sachsen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einem Rechtsstreit um restliches Sachverständigenhonorar gegen eine Gemeinde bekannt.  Eine volle Klatsche für die 7. Zivilkammer des  Landgerichts Leipzig – mitten ins Gesicht. Hintergrund des Verfahrens  war nach Angaben des Einsenders ein Amtshaftungsanspruch (Unfall mit einemn städtischen KfZ) und damit auch die erstinstanzliche Zuständigkeit der Kammer bei dem Landgericht. Daher wurde vorgerichtlich mit dem KSA (Kommunaler Schadenausgleich der Städte und Gemeinden), der sogar mit BVSK 2011 argumentierte, nur jedoch nach eigenem Gutdünken interpretierte, korrespondiert. Der LG-Richter hat von der Problematik vermutlich zum ersten Mal gehört und war wohl schlichtweg zu faul, sich in den Streitstand einzuarbeiten? Es wurden  mehrere Schriftsätze mit bis zu 20 Seiten gewechselt.

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LG Berlin verurteilt R+V-Versicherung bei einem Fiktivabrechner zur Zahlung der gekürzten Schadensbeträge und nimmt mit erfreulicher Klarheit zur Frage der Darlegungspflicht bei Verweisung auf günstigere Alternativwerkstatt Stellung mit Berufungsurteil vom 24.7.2013 – 43 S 10/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch hier ein weiteres erfreuliches Urteil aus Berlin zur fiktiven Abrechnung bekannt. Zutreffend hat die Einzelrichterin der Berufungskammer 43 S des Landgerichts Berlin den Verweis in dem Prüfbericht der Firma Carexpert auf eine günstigere Alternativwerkstatt zur markengebundenen Fachwerkstatt als nicht ausreichend dargelegt und bewiesen erachtet. Wie hier bereits vielfach erwähnt, reicht es nicht aus, lediglich günstigere Stundensätze der Alernativwerkstatt anzugeben. Denn damit ist noch nichts zur gleichwertigen Reparatur gesagt, die der Sachverständige seiner Kalkulation zugrunde gelegt hat. Damit folgt das LG Berlin der mittlerweile wohl herrschenden Rechtsauffassung zur Darlegungspflicht des Schädigers und der eventuellen Beweispflicht bezüglich der behaupteten Gleichwertigkeit der behaupteten billigeren Reparatur. Das Darlegen und Beweisen, das der VI. Zivilsenat des BGH ausdrücklich im Leitsatz b.) des Urteils vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – aber auch im Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 320/12 – aufgeführt hat, wurde geflissentlich von den Versicherern der Schädiger gerne unter den Tisch gekehrt. Die Bezugnahme nur auf den Prüfbericht der Dienstleister alleine reicht nicht. Das gilt auch für Eurogarantbetriebe, wenn die qualitative, gleichwertige Repartatur dort bestritten ist, denn auch in Eurogarantbetrieben können mehr Arbeitsstunden anfallen als in der Markenfachwerkstatt, deren Preise und Arbeitszeiten der Sachverständige in seinem Gutachten zugrunde gelegt hat.

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Jetzt wird es grotesk bei der Berufungskammer des LG Saarbrücken (13 S 87/13 vom 13.09.2013)

Die Berufungskammer 13 S des Landgerichts Saarbrücken ändert im Berufungsverfahren das Urteil des AG Saarlouis vom 15.5.2013 – 26 C 1870/12 (11) – ab und verurteilt die HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 61,50 € nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, also die HUK-Coburg. So lautet der Tenor des Berufungsurteils der 13. Berufungskammer des LG Saarbrücken. Auf den ersten Blick ein erfreuliches Ergebnis. Ja richtig, wenn nicht die Urteilsbegründung wäre. Aufgrund der hier bereits heftig diskutierten Rechtsprechung der 13. Berufungskammer des LG Saarbrücken mit seinem unsäglichen Nebenkostendeckelungsurteil war der hier klagende Kfz-Sachverständige dazu übergegangen, seine Nebenkosten in Anlehnung an die Rechtsprechung des LG Saarbrücken nur noch pauschal mit 100,– € in Rechnung zu stellen. Das Amtsgericht in Saarlouis hat mit Urteil vom 15.5.2013 diese pauschale Geltendmachung der Nebenkosten mit guter Begründung für unschlüssig erachtet und die Klage auf restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das nun korrigiert und damit ihre bisherige falsche Rechtsprechung zu den Sachverständigennebenkosten unverdrossen fortgeschrieben.

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OLG Düsseldorf hält Regulierungsfrist von drei bis vier Wochen für angemessen und ausreichend (OLG Düsseldorf Beschluss vom 5.9.2013 – I-1 W 31/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgeld geben wir Euch den Beschluss des OLG Düsseldorf bezüglich der Regulierungsfrist der Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall und zur Kostentragungspflicht bekannt. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Prozessbevollmächtigten des Geschädigten  hatten nach Teilrücknahmen vor Rechtshängigkeit am 04.04.2013 die Klage zurückgenommen. [Der restliche Anspruch, Mietwagenkosten, wurde für den MW-Unternehmer separat weiterverfolgt, dort zu 70 % gewonnen.] Der gegnerische Prozessbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 27.05.2013 noch versucht, Verzug abzubiegen, ein untauglicher Versuch. Das LG Düsseldorf hat am 24.07.2013 über die Kosten durch Beschluss entschieden. Hiergegen wurde seitens der Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde erhoben, die beim  LG Düsseldorf  erfolglos blieb. Nach Abgabe des Verfahrens an das OLG Düsseldorf entschied der 1. Zivilsenat mit Beschluss, dass die sofortige Beschwerde zurückgewiesen wird.

Ein wahrlich kostspieliger Ausflug durch das Zivilprozessrecht, zumal bereits der BGH eindeutig entschieden hatte, dass Schadensersatzansprüche sofort fällig werden. Hier im Blog wurde immer wieder darauf hingewiesen. Davon unabhängig ist allerdings die Regulierungsfrist des Versicherers. In der Regel sind Regulierungsfristen von zwei bis vier Wochen anzunehmen. In Zeiten der modernen Datenübertragungen dürften die Regulierungszeiten eher kürzer als länger anzunehmen sein. Das OLG Düsseldorf hält eine Regulierungsfrist von drei bis vier Wochen für angemessen, allerdings auch ausreichend.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf  wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Lothar Schriewer in Düsseldorf.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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„…. ich mache mir die Welt, wiedewiedewie sie mir gefällt“: Richterin des AG Ratzeburg übt sich in „free jura“ und erklärt, dass sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch eine Abtretung ändert ….(17 C 310/13 vom 16.08.2013)

Der geneigte Leser wird feststellen, dass nichts so schlecht sein kann, als dass es nicht noch als schlechtes Beispiel herhalten kann. Daher hat die Redaktion sich entschlossen, dieses Urteil zum vollständigen Ausgleich des Sachverständigenhonorars des Amtsgerichts Ratzeburg zu veröffentlichen. So kommt man dann auch zu der Möglichkeit, die einzelnen Rechnungspositionen auf ihre „Angemessenheit“ zu überprüfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet, ansonsten unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte nur noch einen Restanspruch in Höhe von 45,– €.

Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Versicherung in Höhe der Sachverständigenkosten des zur Ermittlung des Schadensumfangs erforderlichen Sachverständigengutachtens, da diese Kosten auch zum ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gehören. Soweit zur Schadensermittlung die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, sind auch die Kosten des Sachverständigen zu ersetzen.

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AG Koblenz verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.7.2013 -132 C 870/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach dem kurzen Marsch in die Historie kommen wir wieder in dem Jetzt und Heute an. Nachstehend geben wir Euch ein aktuelles Urteil gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte, die Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzen zu können.  Dass die Honorarkürzungen rechtswidrig waren, erläutert der erkennende Richter des AG Koblenz in dem Urteil. Die Angriffe der HUK-Coburg gegen die geltend gemachte Schadensposition „Sachverständigenkosten“ sind hinsichtlich des Grundhonorars und auch hinsichtlich der Nebenkosten allesamt neben der Sache, denn auch vermeintlich überhöhte Sachverständigenkosten sind zu erstatten. Der Blog hatte bereits zigmal darauf hingewiesen. Eventuelle Fehler des Sachverständigen muss sich der Schädiger – nicht der Geschädigte – anrechnen lassen. Der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Auch hier zeigt sich, dass der von der HUK-Coburg gewählte Weg über das Messen der (schadensersatzrechtlich zu messenden) Sachverständigenkosten an den werkvertraglich zu prüfenden Voraussetzungen nicht entscheidungserheblich ist. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Einzelrichterin des LG Frankfurt am Main verurteilt die Axa Vers. AG zur Zahlung der Kosten für die sachverständige Stellungnahme zu dem von der Versicherung vorgelegten Prüfbericht mit Urteil vom 3.4.2012 – 2-31 O 1/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute geben wir Euch ein – zwar auch schon etwas älteres – Urteil aus Frankfurt am Main zu den Kosten einer sachverständigen Stellungnahme, ausgelöst durch die Kürzung des Schadenersatzes durch einen Prüfbericht der gegnerischen Versicherung,  bekannt. Folgerichtig hat die Einzelrichterin der 31. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main die Kosten der sachverständigen Stellungnahme zu dem Prüfbericht als zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderliche Kosten angesehen. Schon der Gesichtspunkt der Waffengleichheit gebietet es, dem laienhaften Geschädigten zu den Ausführungen im Prüfbericht, der ja Positionen in dem Sachverständigengutachten der Höhe und teilweise dem Grunde nach bestreitet, einzuräumen, auch seinerseits sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er muss nicht den Prüfbericht, der immerhin im Auftrag und nach Vorgaben der Versicherung erstellt wurde, so einfach hinnehmen. Die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme zu einem vom Schädiger und dessen Versicherung vorgelegten Prüfbericht sind daher grundsätzlich vom Schädiger zu erstatten. Mit diesem Urteil liegt das LG Frankfurt auf der Linie der herrschenden Rechtsprechung und Literatur.  Lest aber selbst das Urteil und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Etwas Historisches: AG Coburg verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.7.2008 – 12 C 1843/07 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch heute  ein etwas älteres (aber durchaus interessantes) Sachverständigenkostenurteil aus Coburg gegen die HUK-Coburg bekannt, das zeigt, dass man auch in Coburg RECHT sprechen kann – wenn man nur will. Ihr seht, dass auch schon 2008 die Coburger Firma die Gerichte, sogar ihr „Heimatgericht“ beschäftigen musste, weil sie auch schon damals rechtswidrig Schäden regulierte. Schon damals behauptete die HUK-Coburg rechtsirrig, dass sie als Haftpflichtversicherer nicht verpflichtet sei,  überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten. Dabei verkannte sie auch schon damals, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Vermeintliche Fehler desselben gehen daher zu Lasten des Schädigers und dessen Versicherer. Aus dem Grunde sind nach absolut herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch überhöhte Gutachterkosten zu erstatten. Der Schädiger ist auf den Vorteilsausgleich verwiesen. In der ganzen Zeit hat die HUK-Coburg nichts gelernt bzw. wollte die Augen einfach vor der Rechtslage verschließen und hat unsinnige Prozesse geführt. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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