Amtsrichterin des AG Mitte in Berlin verurteilt die Zurich Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes im Falle eines Fiktivabrechners mit Urteil vom 23.8.2013 -110 C 3377/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch noch ein Urteil des Amtsgerichtes Mitte in Berlin bekannt. Wie so oft ging es um die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens. Eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war dieses Mal die Zurich Versicherung. Zutreffend hat die erkennende Amtsrichterin beim AG Mitte entschieden, dass der gekürzte Betrag im Prüfbericht nicht ausreicht, den Geschädigten auf die Alternativwerkstatt zu verweisen. Der Beweis der Gleichwertigkeit ist durch die Beklagte nicht erbracht. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass der Schädiger und sein Versicherer die Beweislast tragen für die Behauptung, dass der vom Schädiger genannte Reparaturbetrieb die im Gutachten aufgeführten Arbeiten gleichwertig durchführen kann. Hier im entscheidenden Fall hat die Beklagte das noch nicht einmal dargelegt. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Simeonova, 10787 Berlin. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig entscheidet mit lesenswertem Urteil vom 24.07.2013 – 109 C 8897/12 – zur fiktiven Schadensabrechnung, zur Bedeutung des Prüfberichtes, zur Verweisung und zur Stellung des vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch heute ein Urteil des AG Leipzig zur fiktiven Schadensabrechnung bekannt. Vollkommen zutreffend erkennt das Gericht, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe, sondern der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist.  Der zuständige Amtsrichter nimmt auch gleich den Prüfbericht aufs Korn. Er hat keine rechtliche Bedeutung für die Entscheidung des Schadensersatzprozesses. Die vom Gericht angeführte Begründung hierzu überzeugt. Auch die Begründung des Gerichts bezüglich der Nichtbeachtung der Verweisung auf eine angeblich gleichwertige, aber günstiger reparierende Werkstatt überzeugt. Es wurde sauber herausgearbeitet,  dass die geringeren Stundensätze alleine nicht ausschlaggebend sind. Für die Behauptung, dass die Reparatur in der von der Schädigerseite genannten Werkstatt gleichwertig sei, ist der Schädiger beweispflichtig. Diesen Beweis ist er schuldig geblieben. Diesen Beweis kann er auch nur durch ein verbindliches Angebot der Werkstatt führen. Überdies ist in dem konkreten Rechtsstreit offenbar gerichtsbekannt, dass der Autohof K.  bei Leipzig offenbar für die Versicherungswirtschaft arbeitet und daher die Preise keine marktgerechten Preise sind, sondern auf Sondervereinbarungen beruhen. Auf derartige Preise muss sich ein Geschädigter nicht verweisen lassen. Auch mit der bisher bekannten Argumentation der Versicherer hinsichtlich der Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung  hat sich das Gericht auseinander gesetzt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung ist dabei mit den Argumenten des BGH geschlagen worden. Lest aber selbst das insgesamt interessante Urteil. Das war übrigens das 1.500. Urteil, das ich hier eingestellt habe. Bitte gebt auch zu diesem Urteil Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Die Allianz Vers. sowie deren VNin erhalten kostenpflichtige Nachhilfestunden durch das Mahngericht Stuttgart und durch das Amtsgericht Karlsruhe zum Thema § 79 ZPO sowie zum Sachverständigenhonorar bei einem vermeintlichen Bagatellschaden (Urt. vom 27.08.2013 – 5 C 221/13)

Hier ein aktuelles Beispiel, das die Perversität des Schadensmanagements vieler Versicherer exemplarisch aufzeigt. Ein alltäglicher Fall von widerspenstischer Schadensregulierung mit einer Arroganz, die ihresgleichen sucht.

Bei einem Schadensereignis vom 26.04.2012 in Karlsruhe wurde ein älterer Fiat Marea an der Felge vorn rechts deutlich beschädigt. Die Schädigerin, eine Versicherte der Allianz Versicherungs-AG, war gegen das geparkte Fahrzeug gefahren. Die an dem Fahrzeug montierten Felgen kamen ursprünglich aus dem Zubehörhandel. Die Erstzulassung des Fahrzeugs datiert aus dem Jahr 1996. Der Wiederbeschaffungswert lag bei EUR 1.500,00 .

Der Geschädigte (auch aus Karlsruhe)  suchte daraufhin die nächstgelegene Fachwerkstatt auf, um den Schaden einschätzen zu lassen. Dort war man sich nicht sicher, ob noch weitere Schäden vorhanden sein könnten und schaltete (im Auftrag des Geschädigten) einen Kfz-Sachverständigen ein. Durch einfache Sichtprüfung konnte auch der weitere Schäden nicht ausschließen, so dass eine Fahrzeugvermessung durchgeführt wurde. Das Vermessungsprotokoll ergab keine unfallbedingten Veränderungen an der Vorderachsgeometrie.

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AG Grimma verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und restlicher Mietwagenkosten mit Urteil vom 9.7.2013 – 4 C 154/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zur Nachmittagslektüre sei Euch das nachfolgende Urteil des AG Grimma anempfohlen. Der zuständige Amtsrichter musste in einem Rechtsstreit, an dem wieder die HUK-Coburg, dieses Mal die HUK 24 AG, beteiligt war, entscheiden. Der Sachbearbeiter der HUK 24 AG hatte rechtswidrig die Mietwagenkosten sowie die erforderlichen Sachverständigenkosten gekürzt. Bei beiden Kürzungen erfolgte diese gegen Gestz und Rechtsprechung. Dies hat der Richter klar der HUK ins Urteil geschrieben. Dann wollte die HUK bei dem Geschädigten ein Mitverschulden konstruieren. Dabei hat sie die Regeln des Beweises des ersten Anscheins völlig außer Acht gelassen. Zutreffend ist der erkennende Richter zu einer alleinigen Schuld und damit zu einer einhundertprozentigen Haftung des Schädigers und dessen Versicherung gelangt, wenn ein Motorradfahrer ohne sich umzuschauen vom äußersten rechten Fahrbahnrand aus dem Stand zur gegenüberliegenden Fahrbahn überwechselt, um zu wenden. Das ist ein typischer Fall für den Anscheinsbeweis und die grundsätzliche Haftung des Wendenden.  Lest aber bitte selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Rostock verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.7.2013 – 49 C 126/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein weiteres gegen die HUK-Coburg ergangenenes Urteil bekannt. Das wievielte Urteil gegen diese Caburger Versicherung ist es eigentlich? Offenbar will man von der Vielzahl der verlorenen Rechtsstreite nicht wissen, da man in Coburg mit der Strategie der angeblich überhöhten Sachgverständigenkosten weitermacht. Hier hat das Gericht die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage für die Schadenshöhenschätzung angewandt und ausdrücklich betont, dass damit keine Preiskontrolle durchgeführt wird. Im Ergebnis hat sich die von der HUK-Coburg behauptete Überhöhung nicht herausgestellt. Die rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten sind nachzuzahlen mit Zinsen und obendrein auch noch mit Gerichts- und Anwaltskosten. Ein wahrlich unwirtschaftlicher Regulierungsweg, den die HUK-Coburg dort eingeschlagen hat. Lest aber selbst das Sachverständigenkostenurteil des AG Rostock und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

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AG Solingen entscheidet hervorragend zum Restkraftstoff im Tank eines total beschädigten Fahrzeugs nach Unfall mit Urteil vom 18.6.2013 – 12 C 638/12 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochende wollen wir Euch noch eine weitere interessante Lektüre zur Verfügung stellen. Nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil zu den Mietwagenkosten und zum Kraftstoffrest bekannt. Die Sache mit dem Kraftstoff wurde korrekt erledigt, die Mietwagensache jedoch nicht. Das Gericht hält Schwacke und Fraunhofer für fehlerbehaftet und zieht deshalb das arithmetische Mittel dieser vermeintlich falschen Listen zur Schätzung heran. Da liegt dann aber ein absoluter Fehler. Das Mittel aus zwei fehlerbehafteten Listen macht noch keine richtige Berechnung aus.  Außerdem wird der Schwacke-Liste unterstellt, sie sei „getürkt“. Das Gericht hat doch Tatsachen festzustellen und nicht zu mutmaßen, oder? Schon gar nicht auf Grundlage irgendwelcher angeblicher Vergleichsangebote, die die Beklagte vorgelegt hat!  Normalerweise ist das Urteil für die Tonne bis auf die Sache mit dem Kraftstoffrest. Deshalb geben wir Euch das Urteil bekannt. Beachtenswert sind dabei ausschließlich die Feststellungen zum Restkraftstoff bei einem Totalschaden. Die Ausführunzgen zum Mietwagenersatz sind unbeachtlich. Gleichwohl erbitten wir Eure Kommentare.   

Viele Grüße zum Samstag
Willi Wacker

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AG Köln zu den Sachverständigenkosten bei einem Reparaturschaden von 819,09 € ( AG Köln Urt. v. 27.11.2012 – 267 C 176/12 – )

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch noch ein Sachverständigenkostenurteil des AG Köln vom 27.11.2012 bekannt. In diesem Rechtsstreit ging es darum, ob der Geschädigte bei einem vom Sachverständigen später ermittelten Wiederherstellungsbetrag von 819,09 € berechtigt war ein Gutachten kostenpflichtig in Auftrag zu geben. Die zuständige Amtsrichterin der 267. Zivilabteilung des AG Köln ist der Auffassung, dass die sogenannte Bagatellgrenze in Anlehnung an die Berufungsgrenze bei 600,- € anzusiedeln sei. Da spricht einige dafür. Andererseits muss man allerdings auch sehen, dass es eine starre Grenz, wo auch immer, nicht geben kann, denn der Geschädigte ist häufig als Laie nicht in der Lage, die Höhe des Schadens beziffern zu können. Um die Höhe des Schadens angeben zu können und beweissichernde Fotos erstellen zu können, bedient er sich zulässigerweise der sachverständigen Hilfe eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Dann sind auch dessen Kosten vom Schädiger zu ersetzen, und zwar auch unabhängig von einer Bagatellschadensgrenze.  Lest aber das Urteil selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten durch Herrn Rechtsanwalt Hesse aus Euskirchen.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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LG Kaiserslautern zur Totalschadensabrechnung und zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ( LG Kaiserslautern Urteil vom 14.6.2013 – 3 O 837/12 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Lektüre war nach dem hervorragenden Urteil des AG Bremen eigentlich kaum noch zu toppen. Aber hier bringen wir für Euch ein weiteres lesenswertes Urteil zum restlichen Schadensersatz.  Auch aus diesem Urteil kann man gut entnehmen, mit welchen harten Bandagen um jeden Cent gerungen wird. Es geht insbesonders um die Totalschadensabrechnung und um die erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare, hoffentlich vielzählig, ab. Wir freuen uns über jeden sachlichen Kommentar.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Bremen mit lesens- und beachtenswertem Urteil vom 12.3.2013 – 18 C 156/12 – zur fiktiven Abrechnung, zur Zumutbarkeit der Verweisung auf Alternativwerkstatt, zum Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg und zum Auskunftsanspruch des Geschädigten bezüglich der über ihn und sein Fahrzeug gespeicherten Daten u. a.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein besonders interessantes und lesenswertes Urteil des Amtsgerichts Bremen bekannt. Die erkennende Amtsrichterin musste sich in diesem Fall mit einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, der Frage der Zumutbarkeit der Verweisung, der Beweislast im Falle der behaupteten Gleichwertigkeit, den Verbringungskosten und Ersatzteilzuschlägen auch bei Alternativwerkstätten, die behauptetermaßen keine berechnen, aber keine eigene Lackiererei besitzen. Weiterhin hatte sich das Gericht mit den durch die Versicherung erhobenen Daten und deren Weitergabe zu beschäftigen. Auch diese Aufgabe hat die Amtsrichterin hervorragend gelöst. Insgesamt handelt es sich um ein „Hammerurteil“. Das mit dem Auskunftsanspruch ist eine hochinteressante Sache. Eingescannt und (rechtswidrig) willkürlich weitergegeben (= unerlaubte Vervielfältigung) werden ja inzwischen nahezu alle Daten und Gutachten (carexpert, Control-Expert, DEKRA, Eucon, HP-Claim Controlling, Restwertbörsen usw.) . Nichtzuletzt auch  an die HIS-Datei, ohne den Geschädigten entsprechend darüber zu informieren. Das heißt: der Geschädigte und der Gutachter können diesen Auskunftsanspruch fast immer zusammen – oder auch separat in einzelnen Verfahren – mit dem jeweiligen Schadensersatzanspruch anmelden, da außergerichtlich Auskünfte meist verweigert werden. Man will sich seitens der Versicherer natürlich nicht in die Karten schauen lassen.  Denn wer weiß schon, was dabei alles ans Licht kommen könnte?

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Amtsrichterin des AG Halle an der Saale verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Teil-Urteil vom 11.7.2013 – 98 C 4113/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

vom Hochsauerland geht es weiter zum südlichen Sachsen-Anhalt, nach Halle an der Saale. Nachfolgend geben wir Euch hier wieder ein Sachverständigenkostenurteil des AG Halle an der Saale aus abgetretenem Recht bekannt. Bedauerlicherweise ist die Nebenkostenbegründung wieder völlig daneben. Bei dieser Begründung wäre zu überlegen gewesen, ob  Berufung bzw. Beschwerde eingelegt werden sollte.  Mit dem Zuspruch eines größeren Teiles der Klage und mit diesem Teilurteil  damit die Berufungsgrenze zu unterlaufen, dürfte zweifelhaft sein, zumal dem Kläger dadurch ein Rechtsmittel verloren geht. In einem derartigen Fall ist daher zu fragen, ob nicht die Berufung hätte zugelassen werden müssen. Zum Fall selbst hatte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG in Coburg, durch ihre Anwälte wiederum vortragen lassen, dass sich die Sachverständigenkosten am werkvertraglichen § 632 BGB zu messen hätten, was eindeutig der BGH-Rechtsprechung widerspricht. Aber dieser Unsinn wird immer wieder seitens der HUK-Anwälte vorgetragen. Auch das zur Begründung der Klageabweisung vorgetragene Argument der fehlenden Abnahme des Werkes entstammt dem Werkvertragsrecht. Bekanntlich hat der BGH aber entschieden, dass im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Gleichwohl wird immer wieder gegen BGH vorgetragen. Im Übrigen setzt sich die HUK-Coburg selbst in Widerspruch, wenn sie die Klageberechtigung aufgrund der Abtretungsvereinbarungen bestreitet. Aufgrund der Abtretungsvereinbarungen leistet sie vorgerichtlich freiwillig Leistungen und im Prozess bestreitet sie die Forderungsberechtigung. Widersprüchliches Verhalten ist das. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Wiesbaden ändert seine Rechtsauffassung bezüglich der Erstattung vermeintlich überhöhter Sachverständigenkosten mit Beschluß vom 21.8.2013 – 93 C 1710/13 (30) -.

Der Amtsrichter der 93. Zivilabteilung hat mit Beschluss vom 21.8.2013 – 93 C 1710/13 (30) – in einem von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit zwischen einem freien Kfz-Sachverständigen und der R+V Versicherung AG zu erkennen gegeben, dass er seinen bisher vertretenenen Rechtsstandpunkt bezüglich der Sachverständigenkosten im Falle einer behaupteten Überhöhung nicht mehr aufrecht erhalten werde. Er hat sich der – zutreffenden – Argumentation der Klägerseite angeschlossen und die Beklagte auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Nachfolgend geben wir Euch den Wortlaut des Beschlusses vom 21.8.2013 bekannt. Der Beschluss wurde dem Autor zugesandt durch das Anwaltsbüro Dr. Imhof und Partner, Weißenburger Straße 20-22, 63739 Aschaffenburg. Lest bitte selbst den Beschluss und gebt Eure Meinungen kund.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Medebach verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 19.8.2013 – 3 C 44/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben zunächst in Nordrhein-Westfalen. Nachstehend geben wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Medebach bekannt. Meines Erachtens handelt es sich um das kleinste Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen. Umso überraschter ist man über das schnörkellose Urteil des AG Medebach zum Thema Sachverständigenkosten. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte, den zu leistenden Schadensersatzbetrag selbst bestimmen zu können. Dabei hat die HUK-Coburg wieder die Rechnung ohne das Gericht gemacht.  Die junge Richterin hat sich durch die ellenlangen Schriftsätze der HUK-Anwälte nicht aus der richtigen Bahn werfen lassen. Interessant sind auch ihre Ausführungen im Urteil zum „Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-Coburg“. Völlig zutreffend hat sie zum Ausdruck gebracht, dass eine „Sondervereibarung“ zwischen einem Berufsverband der Sachverständigen miteiner Kfz-Haftpflichtversicherung kein Maßstab für den Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB sein kann. Schon der BGH hatte entschieden, dass Preise aufgrund einer Sondervereinbarung mit einer Haftpflichtversicherung keine marktüblichen Preise darstellen (vgl. BGH ZfS 2010, 143 ff.). Ebenso klar hat sie den Unterschied zwischen werkvertraglichen Voraussetzungen und schadensrechtlichen Grundsätzen erkannt und in das Urteil eingearbeitet. Insgesamt ein interessantes und lesenswertes Urteil, das es wert ist, einem breiten Leserkreis bekannt gegeben zu werden. Gebt bitte Eure Meinungen bekannt. Wir warten auf Eure Kommentare.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | 7 Kommentare