Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch noch ein Urteil des Amtsgerichtes Mitte in Berlin bekannt. Wie so oft ging es um die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens. Eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war dieses Mal die Zurich Versicherung. Zutreffend hat die erkennende Amtsrichterin beim AG Mitte entschieden, dass der gekürzte Betrag im Prüfbericht nicht ausreicht, den Geschädigten auf die Alternativwerkstatt zu verweisen. Der Beweis der Gleichwertigkeit ist durch die Beklagte nicht erbracht. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass der Schädiger und sein Versicherer die Beweislast tragen für die Behauptung, dass der vom Schädiger genannte Reparaturbetrieb die im Gutachten aufgeführten Arbeiten gleichwertig durchführen kann. Hier im entscheidenden Fall hat die Beklagte das noch nicht einmal dargelegt. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Simeonova, 10787 Berlin. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker