Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch ein Urteil aus dem Rheinland zur fiktiven Abrechnung und zur Frage der zumutbaren Verweisung bekannt. Dabei sind zwei Gesichtspunkte zu beachten: Konnte und durfte der geschädigte Kfz-Eigentümer mit Wohnsitz in Leverkusen für seine fiktive Schadensabrechnung die Preise und Konditionen einer markengebundenen Reparaturwerkstatt aus Düsseldorf zugrundelegen und durfte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung bei scheckheftgepflegtem BMW-Fahrzeug, nachgewiesen durch Inspektionen einer Leverkusener Fachwerkstatt, eine Verweisung auf eine Alternativwerkstatt im 22 Kilometer entfernten Köln vornehmen? Auch die Frage der Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten gemäß § 254 II BGB war gefragt. Lest bitte das Urteil des AG Langenfeld selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt durch die Kanzlei Lothar Schriewer aus Düsseldorf.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker