AG Wertheim verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und legt VKS-Honorarumfrage zugrunde mit Urteil vom 9.8.2013 – 1 C 279/12 –

Wieder einmal musste ein Kfz-Sachverständiger  aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gerichtlich durchsetzen, weil die Versicherung des Schädigers, die HUK-Coburg, nicht in der Lage war, gesetzeskonform den Schaden des Unfallopfers zu erledigen. Wie hier bereits zigmal aufgeführt, kürzte die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten um 323,95 €. Da zwischen Geschädigtem und dem Kfz-Sachverständigen eine Abtretungsvereinbarung getroffen worden war, machte der Kfz-Sachverständige mit anwaltlicher Hilfe die restlichen, gekürzten Sachverständigenkosten nicht bei der HUK-Coburg, sondern bei dem Schädiger direkt geltend. Immerhin ist der es ja, der den Schaden angerichtet hat und der letzten Endes dafür geradestehen muss, was seine Haftpflichtversicherung ihm einbrockt. Die restlichen Sachverständigenkosten wurden bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Wertheim rechtshängig gemacht. Gegen die getroffene Abtretung und gegen die Sachverständigenkosten als Schadensposition wandte der von der HUK-Coburg gestellte Prozessbevollmächtigte des Beklagten ein, dass der klagende Sachverständige nicht aktivlegitimiert sei und dass die Sachverständigenkosten voll ausgeglichen seien, obwohl sie vorgerichtlich an den Sachverständigen teilweise gezahlt hat.

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Amtsrichter des AG Frankfurt am Main verurteilt Zurich Insurance Niederlassung Frankfurt zur Zahlung restlicher, gekürzter Sachverständigenkosten und stellt fest, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, die Gerichtskosten vom Eingang bei Gericht bis Eingang des Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen mit Urteil vom 13.8.2013 – 31 C 1566/13 (16) – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder einmal musste eine Geschädigte das Gericht bemühen, damit sie zu ihrem Recht gelangt. Am 31.3.2012 ereignete sich in Stendal /Sachsen-Anhalt ein Verkehrsunfall, bei dem der Pkw der späteren Klägerin beschädigt wurde. Sie suchte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen ihrer Wahl aus und beauftragte ihn, das Schadensgutachten zu erstellen. Die hinter dem Schädiger stehende Kfz-Haftpflichtversicherung mit Niederlassung in Frankfurt am Main kürzte die Sachverständigenkosten um 136,61 €. Diese Kosten sind Gegenstand des Rechtsstreites vor dem AG Frankfurt. Mit dem Zahlungsantrag stellten  die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Feststellungsantrag bezüglich der Verzinsungsverpflichtung der Gerichtskosten. Die beklagte Haftpflichtversicherung war durch den sonst von der HUK-Coburg bekannten Kölner Rechtsanwalt vertreten. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

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ADAC und VKB auf einen Schlag zweitgrößter Anbieter von Kfz-Werkstätten

Die Rabattschlacht der Versicherer auf Kosten der Dienstleister und zu Lasten der Kfz.-Versicherten nimmt immer ungeheuerlichere Dimensionen an. Auch der ADAC ist sich nach wie vor nicht zu schade, seinen Mitgliedern Verträge anzubieten, bei denen sich im Schadenfall so manches jahrelange ADAC-Mitglied die Augen reiben wird. Ganz zu schweigen von den vielen Haftpflichtgeschädigten, die ja Dank BGH (6. Senat) und somit höchstrichterlich bescheinigt, bei fiktiver Schadenabrechnung um oftmals nicht geringe Schadensersatzbeträge, wie ich meine, betrogen werden dürfen.

ADAC und Versicherer VKB bauen Werkstattnetz stark aus

 Düsseldorf (RP). Bündnis mit 1000 Reparaturbetrieben ist geplant.

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AG Halle an der Saale verurteilt HUK-Coburg mit überzeugender Begründung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und der Gerichtskostenzinsen aus abgeteretenem Recht, verneint allerdings die Tragung der Nachbegutachtungskosten mit Urteil vom 10.7.2013 -104 C 4336/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenanfang geben wir Euch ein Urteil gegen die HUK-Coburg Allg. Vers. AG bekannt. Wieder hatte die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten gekürzt, obwohl die Haftung zu 100 % auf Seiten des Schädigers lag. Um nicht Geld zu verlieren, war der Sachverständige gezwungen aufgrund der getroffenenen Abtretungserklärung die eintrittspflichtige Versiocherung aus Coburg zu verklagen. Örtlich und sachlich zuständig war das Amtsgericht Halle an der Saale. Interessant und zum Schmunzeln geeignet ist das nachfolgende Urteil, da der erkennende Amtsrichter der HUK-Coburg den Spiegel vorhält. Die HUK-Coburg bestritt die Aktivlegitimatioin des klagenden Sachverständigen, hatte vorgerichtlich aber bereits einen Teilbetrag an diesen gezahlt. Das nennt man widersprüchliches Verhalten, worauf der zuständige Amtsrichter auch zu Recht hinwies. Der HUK-Coburg bleibt nichts anderes mehr übrig, als ins Blaue hinein zu bestreiten. Peinlich, würde ich sagen. Auch das weitere Atgument der HUK-Coburg, die Werkleistung sei nicht abgenommen, steht im krassen Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Obwohl den Verantwortlichen in Coburg oder sonstwo die Rechtsprechung des BGH bekannt sein müsste, wird immer wieder das vorgetragen, was der BGH verworfen hat. Peinlich. Auch der Hinweis der HUK-Coburg auf die angeblich überhöhten Nebenkosten fruchtete – zu recht – nicht.

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Richterin des AG Hann. Münden verurteilt DEVK Kassel zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.8.2013 – 3 C 125/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Sonntagmorgen jetzt noch ein Urteil  aus Hannoversch Münden gegen die DEVK-Versicherung. Wieder musste ein Kfz-Sachverständiger aus abgetretenem Recht klagen, um zu seinem Recht zu gelangen. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung – in diesem Fall die DEVK – war wieder einmal nicht in der Lage, rechtskonform einen Unfallschaden zu regulieren. Eine rechtskonforme Schadensersatzleistung durch die Schädigerversicherungen scheint einfach nicht oder nur in seltenen Fällen möglich zu sein. Immer wieder wird versucht, den Geschädigten um berechtigte Schadensersatzleistungen zu prellen.  Insbesondere die immer wieder von den Versicherungen gebrauchte Ausrede zur Schadensregulierungsverweigerung, nämlich dass das Gutachten nicht brauchbar sei und deshalb kein Schadensersatzanspruch des Geschädigten bestünde, wurde gekonnt von der (jungen) Richterin der 3. Zivilabteilung des AG Hann. Münden  ins Reich der Fabel verbannt. Für Fehler des Sachverständigen muss grundsätzlich der Geschädigte nicht einstehen, denn der Sachverständige ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Vielmehr ist der Sachverständige nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Erfüllungsgehilfe des Schädigers, so wie der BGH dies bereits bei der Reparaturwerkstatt entschieden hat (vgl. BGHZ 63, 182ff.) . Ebenso gekonnt sind die Ausführungen zur Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen. Ein insgesamt überzeugendes Urteil. Das Urteil bietet sich daher zu einer sonntäglichen Lektüre an. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Herrn Rechtsanwalt Karaduman aus Bielefeld.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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AG Hamburg-Wandsbek spricht restliche Mietwagenkosten zu und verwirft Fraunhofer und bejaht das Feststellungsinteresse bei den Gerichtskostenzinsen über § 104 ZPO hinaus mit Urteil vom 23.5.2013 – 712 C 90/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Düsseldorf und dem Fiktivabrechner geht es weiter nach Hamburg zu den Mietwagenkosten und dem konkret abrechnenden Unfallopfer. Hinsichtlich der konkret angefallenen Mietwagenkosten war der Einwand der beklagten ADAC-Haftpflichtversicherung, die Mietwagenkosten müssten nach dem Fraunhofer Madell abgerechnet werden ohne Substanz. Nach der auch den Versicherern bekannten BGH-Rechtsprechung muss der Einwand gegen die Anwendung einer bestimmten Schätzgrundlage subsantiiert sein, d.h. es müssen konkrete Tatsachen vorgetragen und dargelegt werden, dass die geltend gemachten Mängel einer Liste sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH – VI ZR 300/09 – VersR 2011, 769 ff).. Das ist bei bloßem Hinweis auf die angeblich bessere Fraunhofer-Liste nicht der Fall, denn dies ist ein Vortrag ins Blaue hinein ohne Substanz. Weiterhin hat das erkennende Gericht die Gerichtskostenzinsen zugesprochen, soweit diese über den Rahmen des § 104 ZPO hinausgehen. Lest das Urteil aus Hamburg bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Düsseldorf entscheidet im Fiktivabrechnerurteil vom 2.8.2013 – 36 C 10926/12 – gegen die AXA Vers. AG zur Frage der Verweisung und zur Zahlung weiterer fiktiver Reparaturkosten sowie zu Stellungnahmekosten des Sachverständigen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir noch ein interessantes Fiktivabrechner-Urteil mit der Frage der Verweisung auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit. Selbstverständlich hatte die AXA-Versicherung behauptet, dass die von ihr benannte Alternativwerkstatt die erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten gleichwertig wie die Mercedes-Benz-Fachwerkstatt durchführen könnte. Sie hatte allerdings diese Behauptung in den Raum gestellt, ohne entsprechend der BGH-Rechtsprechung diese dargelegte Behauptung auch bewiesen zu haben. Auf Bestreiten der Klägerseite musste folgerichtig entsprechend der Relationstechnik das angerufene Gericht Beweis erheben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Dieses Gutachten war aber für die AXA-Versicherung ein „Waterloo“. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige V. kam zu dem Ergebnis, dass die Reparatur bei der Alternnativwerkstatt nicht gleichwertig durchgeführt werden kann. Da hätte auch eine Zertifizierung als EUROGARANT-Werkstatt nichts genützt. Lest selbst. Das Urteil ist eine schöne Wochenendlektüre, was die fiktive Abrechnung und die Frage der Verweisung betrifft. Interessant ist auch der Absatz über die Verbringungskosten. Maßgeblich ist, ob die am Wohnort des Geschädigten ansässige Markenfachwerkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt. Nicht entscheidend ist, was mit der Alternativwerkstatt ist.
Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Lothar Schriewer aus Düsseldorf.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Koblenz verurteilt VN der DA-Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht sowie zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 29.7.2013 -161 C 611/13-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zur Einstimmung in das beginnende Wochenende geben wir Euch hier noch das Urteil des AG Koblenz zu den restlichen  Sachverständigenkosten  und zu den Gerichtskostenzinsen bekannt. Dieses Mal war es wieder die DA-Versicherung, die meinte, vermeintlich überhöhte Sachverständigenkosten nicht erstatten zu müssen. Da der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, klagte der Sachverständige direkt gegen den Unfallverursacher, der aus unerlaubter Handlung bzw. aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für den angerichteten Schaden haftet. Die erkennende Amtsrichterin hat sich ebenfalls nicht hinters Licht führen lassen und hat ein  gutes Urteil abgeliefert, und zwar nicht nur hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, sondern auch bezüglich der Gerichtskostenzinsen. Das Sprichwort, dass steter Tropfen den Stein höhlt, hat sich hier wieder bewahrheitet. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Anwaltskanzlei Dr. Imhof und Kollegen in Aschaffenburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG München ändert Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen zur Verweisung auf alternative Reparaturmöglichkeiten und weist die DA Allg. -Vers. AG auf Erstattung der Sachverständigenkosten auch bei behaupteter Überhöhung hin mit gerichtlicher Verfügung vom 8.8.2013 – 343 C 16478/13 – .

Die von der Rechtsprechung unterschiedlich behandelten Voraussetzungen für die Verweisung des Geschädigten auf eine vom Schädiger bzw. dessen Versicherung benannte billigere Alternativwerkstatt wurden jetzt noch einmal durch die Amtsrichterin beim AG München neu untersucht. Dabei hatte sie auch Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des LG Berlin in seinem Urteil vom 24.11.2011 – 43 S 152/11 -. Dieses Mal war es die DA-Versicherung, die meinte, die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten bei den fiktiven Reparaturkosten um die Stundensätze der Alternativwerkstatt und die Sachverständigenkosten kürzen zu können. Dabei hat sie allerdings die Rechnung ohne die erfahrene Amtsrichterin der 343. Zivilabteilung des AG München gemacht. Lest die Hinweisverfügung der Richterin und gebt dann bitte Eure Kommentare ab

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AG Saarlouis verurteilt VN der Zurich-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, richtet sich aber nach dem „Deckelungsurteil“ des LG Saarbrücken [ Urteil vom 1.8.2013 – 24 C 1773/12 (10) – ].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch mal wieder ein weniger gut begründetes Sachverständigenkostenurteil aus dem Saarland bekannt. Bedauerlicherweise richtet sich der erkennende Richter nach dem Saarbrücker Deckelungsurteil. Die Nebenkosten werden in Anlehnung an das Urteil des LG Saarbrücken auf maximal 100,– € begrenzt, was natürlich unzutreffend ist. Bei dem Schadensersatz, und um solchen geht es auch, wenn der Geschädigte die Kosten des Sachverständigen gegen den Schädiger geltend macht, gilt das ex-ante-Prinzip. Erforderlich ist, was der Geschädigte aus seiner laienhaften Sicht mit der Beauftragung des Sachverständigen für zweckmäßig und angemessen erachtet. Bei Auftragserteilung  ist dem Geschädigten sicherlich nicht bekannt, dass die Nebenkosten nur bis 100,– € erforderlich sind. Man denke nur an einen Unfallschaden, bei dem zur Dokumentation viele Lichtbilder gemacht werden müssen oder der Sachverständige bis zu 30 Km einfache Fahrt zur Unfallstelle oder Werkstatt zurückzulegen hat. Dann sind schnell 100,– € erreicht, ohne dass die anderen Nebenkosten, wie Kopierkosten, Porto usw. berücksichtigt sind. Also ist das Saarbrücker Deckelungsurteil eine Einzelfallentscheidung und nicht zu verallgemeinern, zumal die Saarbrücker Richter den Schadensersatz fehlerhaft geprüft haben. Die Situation des Geschädigten ex ante wurde offensichtlich unzutreffend gewürdigt. Im Saarland wird es also schwierig, ordentliche Sachverständigenkosten gegen den Schädiger geltend zu machen. In diesem Fall war es die Zurich Versicherung, die die  erforderlichen Sachverständigenkosten kürzte, so dass der Geschädigte gezwungen war, die Angelegenheit rechtshängig zu machen. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg. Lest selbst und gebt bitte  Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Darmstadt spricht mit Urteil vom 29.7.2013 – 308 C 72/13 – zu Lasten der HDI und ihres VN als Gesamtschuldner die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu, weist allerdings den Feststellungsantrag bezüglich der Gerichtskostenzinsen ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein hinsichtlich der Sachverständigenkosten lesenswertes Urteil der Amtsrichterin der 308. Zivilabteilung des AG Darmstadt bekannt. Die Verurteilung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten ist makellos begründet worden. In diesem Fall meinte die HDI-versicherung, die erforderlichen Sachverständigenkosten kürzen zu müssen. Von der Amtsrichterin mussten sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten – HDI und ihr VN als  Gesamtschuldner – anhören, dass es auf den Einwand der Überhöhung der Kosten gar nicht ankommt im Schadensersatzprozess. Das gilt auch, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten geltend macht. Aber die Versicherer wollen dies natürlich nicht hören, denn dann würde ihnen ein Hauptargument gegen die Kostenrechnungen der freien Sachverständigen aus der Hand geschlagen. Vielmehr vertrauen sie darauf, dass irgendwann einmal ein Richter ihnen auf den Leim geht.  Dann geht man mit dem Urteil hausieren, wie im Fall des im Ergebnis falschen Deckelungsurteils des LG Saarbrücken. Insoweit ist die Urteilsbegründung top. Allerdings ist die Begründung zu dem Feststellungsantrag bezüglich der Gerichtskostenzinsen ein Flop. Obwohl sich die Amtsrichterin mit dem Thema intensiv befasst hat, ist ihre Schlussfolgerung falsch.

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AG Aschaffenburg verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.7.2013 – 116 C 482/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder einmal war es die HUK-Coburg, die die berechneten Kosten des Sachverständigen meinte kürzen zu können, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Versuch ist jedoch gescheitert. Auch mit den neuen Prozessbevollmächtigten gelingt es nicht, die Amtsrichterin der 116. Zivilabteilung des AG Aschaffenburg hinters Licht zu führen. Die zuständige Richterin hat konsequent die Voraussetzungen des § 249 BGB geprüft und der verklagten Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg durch Urteil gezeigt, wie schlecht ihre Haftpflichtversicherung Unfallschäden reguliert. Bewußt war das Coburger Unternehmen nicht mitverklagt worden. Warum auch? Der Schädiger haftet für den angerichteten Schaden. Dann erfährt der VN auch, in was für einer Versicherung er versichert ist. Die Konsequenzen, wie Versicherungswechsel,  kann sich  der betreffende Versicherer dann selbst zurechnen. Nein Danke, in einer solchen Versicherung, die rechtswidrig Schäden reguliert, will ich nicht mehr versichert  sein, wird sich so mancher Betroffene dann denken? Bedauerlicherweise hat die Richterin aber dem Feststellungsantrag nicht stattgegeben. Meines Erachtens überzeugt ihre Begründung nicht.  Lest aber selbst das Urteil aus Unterfranken und gebt bitte auch Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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