Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch ein interessantes Berufungsurteil der Berufungskammer des LG Darmstadt bekannt. Es ging um Sachverständigenkosten bei einem geringen Unfallschaden, was aber ex ante betrachtet das Unfallopfer nicht erkennen kann, weil es technischer Laie ist. Der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von rd. 400,– € und einen Wiederbeschaffungswert von 300,– € und einen Restwert von 20,– €. Die Gutachterkosten beliefen sich auf 324,28 €, worauf die hinter der Unfallverursacherin stehende Kfz-Haftpflichtversicherung 216,– € zahlte. Der Differenzbetrag ist Gegenstand des Rechtsstreites. Zunächst hatte das Amtsgericht Offenbach die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Sachverständigenkosten seien nicht erforderlich gewesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Wenn ein Totalschaden im Raume steht, ist der Geschädigte immer berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, schon allein wegen der Beweissicherung. Denn in diesem Fall sind die Gutachterkosten Wiederherstellungskosten. Zur Wiederherstellung gehört auch die Ersatzbeschaffung. Um die relevanten Daten, wie Wiederbeschaffungswert, Wiederbeschaffungszeit, Restwert auf dem örtlichen Bereich, Umbaukosten, Resttankinhalt und der gleichen festzuhalten, ist das Sachverständigengutachten dringendst erforderlich. Dementsprechend sind dann auch die dadurch entstehenden Kosten erforderlicher Herstellungsaufwand. Lest aber selbst das Berufungsurteil des LG Darmstadt und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Herren RAe. Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
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