Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
zum beginnenden Wochenende geben wir Euch noch ein Urteil des Amtsgerichts Münster zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. In diesem Fall war es die Münsteraner LVM-Versicherung, die nicht gewillt war, außergerichtlich die erforderlichen Sachverständigenkosten zu erstatten. Die (junge) Richterin der 49. Zivilabteilung des AG Münster begann überraschend klar und deutlich mit der Urteilsbegründung. Vermutlich aufgrund der ellenlangen Schriftsätze der Beklagten glitt sie dann auf die Prüfung der einzelnen Positionen der Sachverständigenrechnung ab. Die Höhe der Sachverständigenkosten ist aus der Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zu bewerten. Wie hätte der Geschädigte im Vorfeld die erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 BGB feststellen können? Gar nicht! Zu einer Markterforschung ist er nicht verpflichtet. Lest aber selbst das Urteil des AG Münster zum Thema Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker