AG Münster verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.7.2013 – 49 C 987/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch noch ein Urteil des Amtsgerichts Münster zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. In diesem Fall war es die Münsteraner LVM-Versicherung, die nicht gewillt war, außergerichtlich die erforderlichen Sachverständigenkosten zu erstatten. Die (junge) Richterin der 49. Zivilabteilung des AG Münster begann überraschend klar und deutlich mit der Urteilsbegründung. Vermutlich aufgrund der ellenlangen Schriftsätze der Beklagten glitt sie dann auf die Prüfung der einzelnen Positionen der Sachverständigenrechnung ab. Die Höhe der Sachverständigenkosten ist aus der Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zu bewerten. Wie hätte der Geschädigte im Vorfeld die erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 BGB feststellen können? Gar nicht! Zu einer Markterforschung ist er nicht verpflichtet. Lest aber selbst das Urteil des AG Münster zum Thema Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Richterin des AG Karlsruhe verurteilt Württembergische Versicherung AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.7.2013 – 5 C 180/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem dieser Blog hier und heute schon zwei besonders interessante Beiträge mit brisanten Themen veröffentlicht hat, verschwindet ein gewöhnliches, alltägliches Urteil gegen die Württembergische Versicherungs AG in der Bedeutungslosigkeit. Gleichwohl wollen wir Euch das Urteil der (jungen) Richterin der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichts Karlsruhe nicht vorenthalten. Wieder wurde seitens der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung, hier: der Württembergischen Versicherungs AG, wider besseren Wissens vorgetragen, dass eine behauptete Überhöhung der Sachverständigenkosten zu einer berechtigten Kürzung durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung führen könne. Diese Argumentation muss ein für allemal ins Reich der Fabel verwiesen werden. Maßgeblich ist die Erforderlichkeit. Wenn der Geschädigte nicht selbst in der Lage ist, den Schaden anzugeben und der Höhe nach zu beziffern, dann ist er berechtigt, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen. Darin liegt auch kein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht. Wenn der Schädiger dann meint, die aus der ex-ante Sicht des Geschädigten erforderlichen Kosten des Sachverständigen seien überhöht, so ist das Sache des Schädigers, denn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Der Schädiger mag sich dann aufgrund der Drittwirkung des Sachverständigenvertrages unmittelbar an den Sachverständigen wenden.

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Hat die HUK Coburg Versicherung die „Kontrolle“ über den Zentralruf der Autoversicherer übernommen ?

Gemäß aktueller (telefonischer) Aussage von Mitarbeitern des Zentralrufes der Autoversicherer gibt es ein „Verbot“ seitens der HUK Coburg Versicherung gegenüber dem Zentralruf der Autoversicherer, irgendwelche Versicherungsdaten der HUK gemäß § 8a PflVG 2. herauszugeben. Aus „datenschutzrechtlichen Gründen“ sei der Zentralruf nicht mehr berechtigt, die Versicherungsnummer des Schädigers (HUK-VN) zu nennen. Dieses „Verbot“ bestehe angeblich schon seit dem vergangenen Jahr. Offensichtlich will man damit Geschädigte dazu zwingen, sich dem Schadensmanagement der HUK auszuliefern, indem der Geschädigte direkt mit der HUK Kontakt aufnimmt, um die Versicherungsnummer des Unfallgegners zu erfahren? Sofern dieses globale „Verbot“ seitens der HUK tatsächlich existiert und der Zentralruf diesem „Verbot“ Folge leistet (was er ja offensichtlich praktiziert),  handelt es sich um einen eindeutigen Gesetzesverstoß gegen die Auflagen des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) seitens des Zentralrufes.

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Schadensmanagement à la Deutsche Post AG

Hier ein Anschreiben der Deutschen Post AG (SNL Schadenmanagement in Neuss) an den Geschädigten:

Sehr geehrter Herr …,

wir bedauern, dass es zu diesem Schadenfall gekommen ist.

Unsere Kraftfahrzeuge sind bei der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG haftpflichtversichert. Die Deutsche Post AG reguliert die Schadenersatzansprüche aus Kfz-Unfallen im Namen und in Vollmacht der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG selbständig.

Deshalb bitten wir Sie, den weiteren Schriftwechsel ausschließlich mit uns zu führen. Zur Vermeidung von Verzögerungen geben Sie bei Anrufen und Schreiben bitte immer unsere oben genannte Schadennummer an.

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AG Castrop-Rauxel verurteilt Unfallverursacherin direkt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 27.6.2013 – 4 C 4/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein weiteres Sachverständigenkosten-Urteil aus dem Ruhrgebiet bekannt. Der Sachverständigen klagte seine gekürzten Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus abgetretenem Recht direkt gegen die Unfallverursacherin bei dem Amtsgericht Castrop-Rauxel ein. Die zuständige junge Richterin des Amtsgerichts Castrop-Rauxel hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Klageanspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten um einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht handelt und nicht, wie die Versicherungsanwälte der Beklagten meinten, einen restlichen Werklohnanspruch. Die Anwälte der Beklagten vergessen, dass sich mit der Abtretung des Schadensertsatzanspruchs an den Sachverständigen der Anspruch nicht etwa in einen Werklohnanspruch umwandelt. Durch die Abtretung wird lediglich die Person des Fordernden ausgetauscht. Das Gericht nimmt dann allerdings entgegen BGH VI ZR 67/06 eine Preiskontrolle bei den Nebenkosten vor. Dies ist allerdings bedenklich, denn es kommt bei den Sachverständigenkosten nur darauf an, ob der Geschädigte bei Auftragserteilung ex ante die Höhe der einzelnen Positionen beeinflussen kann oder nicht. Er kann es nicht, da er nicht weiß, wie viele Lichtbilder gefertigt werden müssen und wie viele Abschriften bzw. Kopien zu fertigen sind usw. Deshalb sind die vom Gericht gemachten Kürzungen zu beanstanden. Aus § 249 BGB sind die Kürzungen nicht zu begründen. Hier ist die junge Richterin leider auf den unsinnigen Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hereingefallen. Bedauerlicherweise ist auch im Kostenausspruch ein Fehler unterlaufen. Der Kostenanteil des Klägers beträgt 47 % und nicht, wie angegeben,  67%. Hierzu wurde per Beschluss vom 04.07.2013 eine Berichtigung wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers vorgenommen.  Zutreffend ist dann wieder der Feststellungsantrag beurteilt worden. Die von der Beklagten vorgebrachte Argumentation im Hinblick auf § 104 ZPO verfängt nicht, denn § 104 ZPO regelt genau den festgestellten Zeitraum nicht. Insoweit ist es erfreulich, dass auch im Ruhrgebiet dem Feststellungsantrag bezüglich der Gerichtskostenzinsen statt gegeben wird.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Darmstadt verurteilt VN der DA-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und der Gerichtskostenzinsen aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.7.2013 -317 C 66/13-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch eine weitere Entscheidung über die restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bekannt. Wieder hatte eine eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung es nicht für nötig erachtet, vollen Schadensersatz bei voller Haftung zu leisten. Wieder wurden rechtswidrig erforderliche Sachverständigenkosten gekürzt, so dass der Geschädigte bzw. der Sachverständige gezwungen war, die Angelegenheit restshängig zu machen. Die VN der DA-Versicherung war übrigens durch den Herrn Rechtsanwalt aus Köln vertreten, der sonst häufig die HUK-Coburg vertreten hatte. Zutreffend hat das erkennende Gericht die vom Geschädigten veranlassten Sachverständigenkosten, auf deren Höhe der Geschädigte keinen Einfluss hat, als erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB in voller Höhe zuerkannt. Ebenso sind meines Erachtens zutreffend die Gerichtskostenzinsen dem Kläger zuerkannt worden. Der Feststellungsantrag war begründet, da § 104 ZPO keine Regelung für den Zeitraum von der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags trifft. Das Urteil wurde erstritten durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg, der es auch an den Autor zur Veröffentlichung in diesem Blog übersenden ließ. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Altona verurteilt den Halter des bei der DA Direkt versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (314a C 113/13 vom 02.08.2013)

Mit Urteil vom 02.08.2013 (314a C 113/13) hat das AG Hamburg-Altona den Halter des bei der DA Direkt versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten i. H. v. 109,95 € verurteilt. Im Vorfeld wurde hier bereits der Hinweis des Gerichts vom 03.07.2013 veröffentlicht. Dieser Hinweis ließ eigentlich darauf hoffen, dass das Gericht in dieser Sache der Klage vollumfänglich statt geben werde. Allerdings hat das Gericht dann doch den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher RA-Kosten sowie auf Ersatz der Kosten einer Halteranfrage abgewiesen. Auch dem Zinsanspruch des Klägers wurde nur in geringem Maße stattgegeben.

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AG Wolfsburg verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und zur Feststellung der Zahlungspflicht der Gerichtskostenzinsen aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.7.2013 – 22 C 93/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

jetzt geben wir Euch wieder ein interessantes Restsachverständigenkosten-Urteil des AG Wolfsburg bekannt. Die zuständige Amtsrichterin der 22. Zivilabteilung des AG Wolfsburg hat nicht nur die restlichen von der HUK-Coburg gekürzten Sachverständigenkosten dem klagenden Sachverständigen zugesprochen, sondern auch die Gerichtskostenzinsen vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bei der Gerichtszahlstelle bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg. Lest selbst das Urteil des AG Wolfsburg und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Erkelenz verurteilt HDI zur Freistellung restlicher Mietwagenkosten nach Schwacke sowie zur Freistellung der Kosten für Fahrzeugreinigung und Probefahrt mit Urteil vom 7.6.2013 – 14 C 120/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch heute ein Urteil  des AG Erkelenz zur Freistellung der Kosten für die Fahrzeugreinigung, für die Probefahrt und für die Mietwagenkosten bekannt. Bei den Mietwagenkosten legt das Gericht der Rechtsprechung des LG Mönchengladbach folgend den Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde. Zu den Schadenspositionen „Fahrzeugreinigung“ und „Probefahrt“ hat die Beklagte nicht erheblich vorgetragen, so dass der klägerische Vortrag als zugestanden anzusehen war. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Aschaffenburg verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 23.7.2013 – 116 C 1790/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum späten Sonntagnachmittag geben wir Euch noch ein lesenswertes Urteil aus Unterfranken bekannt. Lest das „Sahnestück“ des Amtsgerichtes Aschaffenburg  gegen die HUK-VN. Nachdem es die HUK-Coburg als ersatzverpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung wieder einmal nicht für nötig erachtete, den vollen geschuldeten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zu leisten, musste der Sachverständige aus abgetretenem Recht unmittelbar gegen den Versicherten der HUK-Coburg vorgehen, wollte er nicht auf berechtigte Forderungen verzichten. Das erkennende Gericht hat sodann der VN der HUK-Coburg ins Urteil geschrieben, wie unkorrekt ihre Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert. Bei so vielen Urteilen kann die HUK-Coburg auch nicht mehr von Einzelfällen sprechen, wie sie es durch ihren Sprecher in dem Buch „Die Angstmacher“ von Frau Krüger glaubhaft machen will. Lest aber selbst und gebt bitte vielzählig – trotz Urlaubszeit – Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Herren Rechtsanwälte Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Neubrandenburg verurteilt LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.6.2013 – 102 C 216/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch wieder ein Restsachverständigenkosten-Urteil bekannt. Dieses Mal hatte die LVM gemeint, das berechnete Honorar des Sachverständigen als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nicht in vollem Umfang ersetzen zu müssen. Die erkennende Amtsrichterin in Neubrandenburg macht zunächst alles richtig. Leider verfällt sie dann in den Fehler, die werkvertragliche Angemessenheit der einzelnen Positionen, unter anderem der Fahrtkosten, zu prüfen. Sie verkennt dabei das Grundsatzurteil des BGH (- VI ZR 67/06 -) DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450.  Unverständlich ist auch, wie der Geschädigte bei Auftragserteilung -ex ante- erkennen soll und muss, dass an Stelle der berechneten 1,10 € nur  -,94 €  je km als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand gerechtfertigt seien. Letztlich führt das Gericht eine Preiskontrolle durch, die der BGH in seiner Rechtsprechung gerade untersagt hat. Konsequenz dieser falschen Rechtsanwendung ist dann auch noch, dass der klagende Sachverständige einen Teil der Kosten zu tragen hat. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen auch zu diesem Urteil bekannt.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Verletzung rechtlichen Gehörs bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfall mit Beschluss vom 26.3.2013 – VI ZR 329/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder etwas ganz Anderes. Wir hatten angekündigt, in lockerer Folge Entscheidungen zur Verletzung rechtlichen Gehörs zu veröffentlichen. Nachfolgend geben wir Euch den Beschluss des VI. Zivilsenates des BGH vom 26.3.2013 bekannt. Es geht dabei zwar nicht um Sachschäden nach einem Verkehrsunfall, sondern um die Geltendmachung immaterieller Schäden nach einem Unfall. Gleiches würde aber auch für die Geltendmachung von materiellen Schäden gelten. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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