Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch wieder ein Urteil mit einem anderen Thema bekannt. Dieses Mal ist es ein Urteil zu den Kosten einer Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen. Es war die R+V-Versicherung, die der Klägerin meinte, mit der Beauftragung des Sachverständigen zur Erstellung der Reparaturbestätigung einen Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht entgegenhalten zu können. Wozu alles die Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB herhalten soll? Wenn der Geschädigte in Eigenregie repariert, wozu er berechtigt ist, dann kann er die sach- und fachgerechte durchgeführte Reparatur nur durch die Reparaturbestätigung eines Sachverständigen, am besten des Sachverständigen, der auch das Schadensgutachten gefertigt hat, belegen. Insoweit handelt es sich bei den Kosten der Reparaturbestätigung um notwendige Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 II BGB. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Andreas Gursch aus Böblingen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker