AG Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilt die R+V-Versicherung zur Zahlung der Kosten der Reparaturbestätigung mit Urteil vom 29.5.2013 – 4 C 712/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch wieder ein Urteil mit einem anderen Thema bekannt. Dieses Mal ist es ein Urteil zu den Kosten einer Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen. Es war die R+V-Versicherung, die der Klägerin meinte, mit der Beauftragung des Sachverständigen zur Erstellung der Reparaturbestätigung einen Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht entgegenhalten zu können. Wozu alles die Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB herhalten soll? Wenn der Geschädigte in Eigenregie repariert, wozu er berechtigt ist, dann kann er die sach- und fachgerechte durchgeführte Reparatur nur durch die Reparaturbestätigung eines Sachverständigen, am besten des Sachverständigen, der auch das Schadensgutachten gefertigt hat, belegen. Insoweit handelt es sich bei den Kosten der Reparaturbestätigung um notwendige Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 II BGB. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Andreas Gursch aus Böblingen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt DEVK-Versicherung mit bedenklicher Begründung (AG Köln Urt. vom 15.5.2013 – 265 C 221/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

obwohl der Klägervertreter auf die zutreffende Rechtslage hingewiesen hatte, hat die zuständige Richterin des Amtsgerichts Köln völlig beratungsresistent falsch entschieden. Auch hier hatte die Redaktion lange Zeit überlegt, ob das Urteil veröffentlicht werden sollte oder nicht. Letztlich haben wir uns entschieden, das Urteil als Diskussionsbasis zu veröffentlichen. Nachfolgend geben wir das  Urteil aus Köln zum Thema Sachverständigenkosten gegen die DEVK-Versicherung bekannt. Bedauerlicherweise wurden durch Schriftsätze der DEVK-Anwälte verleitet,  Angemessenheit, BVSK, Kürzung usw. geprüft. Das alles hat in einem Restsachverständigenkosten-Urteil nichts zu suchen. Lest aber selbst und gebt – trotz Urlaubszeit – bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Herne-Wanne verurteilt VN und dessen Versicherung als Gesamtschuldner zur Zahlung der sachverständigen Stellungnahme zu einem Prüfbericht mit Urteil vom 20.6.2013 – 14 C 22/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir geben nunmehr ein  Urteil aus Herne-Wanne-Eickel  zu den Kosten einer sachverständigen Stellungnahme aufgrund des Prüfberichtes der Versicherung bekannt. Die Richterin der 14. Zivilabteilung des AG Herne-Wanne hat zutreffend die Kosten der sachverständigen Stellungnahme zu dem von der Versicherung eingeholten Prüfbericht als erstattungspflichtig angesehen. Im Übrigen gebietet auch die Waffengleichheit das Recht des Geschädigten, zu dem Prüfbericht erneut kostenpflichtig eine sachverständige Stellungnahme einzuholen. Lest aber selbst das Urteil aus dem Ruhrgebiet und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Waiblingen entscheidet zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte auf eine Alternativwerkstatt verwiesen werden kann mit Urteil vom 3.7.2013 – 9 C 521/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum sonnigen und superheißen Wochenende noch ein Urteil zur Literatur im Schatten. Nachfolgend geben wir Euch noch ein Urteil aus Waiblingen zur fiktiven Abrechnung  gegen die Zurich Versicherung bekannt. Interessant ist das Urteil wegen des Zeitpunkts, bis zu dem der Schädiger den Geschädigten auf eine billigere Alternativreparaturmöglichkeit verweisen kann. Bekanntlich hatte der BGH entschieden, dass dies auch noch während des Rechtsstreites erfolgen könne. Der VI. Zivilsenat hat dabei bedauerlicherweise aber nicht so sehr auf die dem Geschädigten zustehende Dispositionsfreiheit abgestellt, worauf die junge Richterin der 9. Zivilabteilung des AG Waiblingen zutreffend hinweist. Für die Entscheidung des Waiblinger Rechtsstreits war das BGH-Urteil daher nicht entscheidend. Die Argumente der Richterin aus Waiblingen überzeugen meines Erachtens. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion  eingereicht durch die Kanzlei Andreas Gursch aus Böblingen.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Kerpen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.2.2013 – 110 C 158/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein Restsachverständigenkosten-Urteil aus Nordrhein-Westfalen bekannt. Der zuständige Richter des AG Kerpen musste über die gekürzten Sachverständigenkosten entscheiden, nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht gewillt war, aussergerichtlich den erforderlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zu leisten. Es war natürlich wieder die HUK-Coburg, die nicht vollen Schadensersatz leisten konnte oder wollte. Der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige musste aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg vorgehen, wollte er nicht auf seinen Honoraranspruch verzichten. Auf das Honorar hatte er gegenüber seinem Kunden einen Anspruch. Den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der (Rest-) Sachverständigenkosten hatte der Geschädigte zulässigerweise an den Sachverständigen abgetreten, der die Abtretung angenommen hatte. Obwohl das Gericht zwar das Grundsatzurteil des BGH vom 23.1.2007 (BGH VI ZR 67/06 = BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) zitiert, nimmt es dann gleichwohl eine Prteiskontrolle vor.  Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Markus Hesse aus Euskirchen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Jetzt in der Ferienzeit werdet Ihr doch Zeit und Muße finden, hier ordentlich und sachlich zu kommentieren? Ich freue mich auf Eure Kommentare.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Reinbek verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.7.2013 – 15 C 78/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein weiteres Sachverständigenrestkosten-Urteil des Amtsgerichts Reinbek gegen die HUK-Coburg bekannt. Ausgeurteilt ist es gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse. Bedauerlicherweise war zunächst die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG in Anspruch genommen worden. Da die einzelnen Gesellschaften selbständige Abkömmlinge der HUK-Coburg-Group sind, waren ein Teil der Kosten der Klägerseite aufzuerlegen. Zu der falschen Bezeichnung in der Klage ist es deshalb gekommen, weil die HUK-Coburg  unter dem Briefkopf der Schadenaußenstelle Hamburg korrespondierte und nur auf der zweiten Seite unter der Unterschrift  die genaue Gesellschaft steht. Gerade bei den Gesellschaften der HUK-Coburg ist daher genau auf die Bezeichnung der ablehnenden bzw. kürzenden Gesellschaft zu achten. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt durch die Kanzlei Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Schleiden verurteilt ERGO-Vers-AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.4.2013 – 10 C 181/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Urteil aus der Eifel zum Thema Sachverständigenkosten bekannt. Der klagende Sachverständige musste aus abgetretenem Recht gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung gerichtlich vorgehen, weil die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung nicht gewillt war, vollen Schadensersatz zu leisten. Bei der eintrittspflichtigen Versicherung handelt es sich um die ERGO-Versicherung. Lest selbst das Urteil der Richterin des Amtsgerichts Schleiden.  Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch die Kanzlei Markus Hesse aus Euskirchen. Gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg spricht dem Geschädigten auch die Kosten der gutachterlichen Stellungnahme zum Prüfbericht der eintrittspflichtigen Versicherung zu mit Urteil vom 2.7.2013 – 910 C 408/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder übersenden Versicherer sogenannte Prüfberichte externer Prüfdienstleister mit dem Argument, die im Gutachten des vom Geschädigten aufgeführten Werte seien überhöht. Gestrichen werden die Ersatzteilaufschläge und die Verbringungskosten. Gekürzt werden die Stundensätze usw. Der Geschädigte als Laie ist nicht in der Lage, selbst dazu Stellung zu nehmen. Es ist daher ein Gebot der Waffengleicheit, auch wenn es die Versicherungswirtschaft nicht wahrhaben will, dass sich der Geschädigte bei der notwendigen Stellungnahme zu den Schadenskürzungen sachverständiger Hilfe bedient. Er ist daher berechtigt, erneut einen Sachverständigen einzuschalten. Was liegt da näher, als den bereits involvierten Schadensgutachter erneut zu beauftragen, zu den Ausführungen in seinem Gutachten und den Ausführungen im Prüfbericht dazu eine sachverständige Stellungnahme abzugeben. Die dadurch entstehenden weiteren Kosten sind notwendige Wiederherstellungskosten und als solche vom Schädiger und dessen Versicherer zu tragen. Die Versicherungen lehnen das dann häufig ab. Das ist aber irrig. Immer wieder werden die Versicherer daher verurteilt, auch diese Stellungnahmekosten zu ersetzen, denn sie gehören mit zu den zu ersetzenden Schadenpositionen, die sich auch aus dem Verkehrsunfall adäquat ergeben, für die der VN bzw. der Versicherer einzustehen hat. So musste sich auch das Amtsgericht Hamburg-St. Georg mit dieser Problematik beschäftigen. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei EHB Rechtsanwälte in Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.-AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.6.2013 – 118 C 1769/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und wieder war es die HUK-Coburg, die die Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht korrekt durchführen konnte oder wollte. Die Argumentation der HUK-Anwälte, dass die Sachverständigenkosten mit den Mietwagenkosten verglichen werden könnten, wurde gleich sofort vom Gericht ad absurdum geführt. Während sich der Geschädigte bei den Mietwagenkosten der Höhe nach informieren kann, ist dies bei den Sachverständigenkosten nicht möglich, da der Sachverständige seine Kosten erst nach Begutachtung und postfertigem Versand berechnen kann. Die HUK-Coburg hätte es gerne, wenn es die Fraunhofer-Liste für Sachverständigenkosten gäbe. Das ist aber Wunschdenken. Folgerichtig hat der Amtsrichter der 118. Zivilabteilung des Amtsgerichts Leipzig zutreffend die HUK-Coburg in ihre Schranken gewiesen. Die HUK-Coburg vergisst geflissentlich, dass auch überhöhte Sachverständigenkosten auszugleichen sind. Sie kann sich eventuelle Rückforderungsansprüche ja abtreten lassen und in einem gesonderten Verfahren, wobei die Darlegungs- und Beweislast bei ihr liegt, die vermeintliche Überhöhung zurückfordern. Sie ist also nicht rechtlos gestellt. Gleichwohl wird bewußt das Gegenteil vorgetragen. Lest selbst das Urteil  zum Thema Sachverständigenkosten aus Leipzig und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und Verbringungskosten mit Urteil vom 2.7.2013 – 68 C 60/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Urteil aus Bochum zu den  Sachverständigenkosten und zu den Verbringungskosten bekannt. Wieder einmal hatte die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse den auch der Höhe nach berechtigten Schadensersatzanspruch des Geschädigten gekürzt. Dabei hat die HUK-Coburg die Rechnung aber ohne den Bochumer Amtsrichter gemacht. Damit ist auch bewiesen, dass die Behauptung der HUK-Coburg hinsichtlich der gekürzten Sachverständigenkosten und auch hinsichtlich der Verbringungskosten falsch ist, nämlich dass im Bereich des AG Bochum keine Verbringungskosten anfallen würden. Die Urteilsgründe zu den Verbringungskosten sind fast perfekt. Bei den  SV-Kosten hat der erkennende Amtsrichter der 68. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bochum zuerst alles richtig gemacht. Bei der Bezugnahme auf die Erforderlichkeit ist dann  aber wieder der Schwenk zur Angemessenheit gemäß BVSK erfolgt. Offenbar lag das wieder an den ellenlangen Schriftsätzen der HUK-Coburg Anwälte. Durch diese bis zu 30 Seiten langen Schriftsätze, die immer die Prüfung der Angemessenheit und Üblichkeit im Sinne des Werkvertrages zum Inhalt haben, ist auch in diesem Fall der Amtsrichter leicht ins Wanken geraten, aber trotzdem noch auf der richtigen Linie geblieben. Wichtig in der Entscheidung ist auch, dass der Geschädigte sich nicht auf eine Alternativwerkstatt in 37 km Entfernung verweisen lassen muss. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Amtsrichterin nimmt bei der Geschäftsgebühr bei einer Unfallsache eine 1.5-Gebühr an [ AG Halle (Saale) Urteil vom 22.4.2013 – 98 C 3875/12 – ].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

mit dem nachfolgenden Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale richten wir uns besonders an die mitlesenden Anwälte. Die Amtsrichterin in Halle hat speziell für den zu entscheidenden Fall eine 1.5-Gebühr gem. Ziffer 2300 VV RVG zugrundegelegt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab

Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei  Siebold & Treydte aus Halle an der Saale.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

98 C  3875/12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechstsstreit

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AG Starnberg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.6.2013 – 7 C 692/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun das weitere angekündigte Urteil als spannende Wochenendlektüre. Es handelt sich um ein Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 20.6.2013. Wieder einmal war es die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG Dortmund, die meinte den Schaden des Geschädigten nicht vollständig ausgleichen zu müssen. Ein Wermutstropfen ist,  dass die Richterin das werkvertraglich zu betrachtende Honorar auf Angemessenheit und  Üblichkeit geprüft hat und dabei die BVSK-Honorarbefragung zugrunde gelegt hat. Dabei kamen dann Kürzungen der Post/Telekom-Kosten vor. Bedauerlich, aber leider nicht mehr zu ändern. Dabei hat das Gericht völlig ignoriert, dass es sich um eine Schadensersatzforderung handelt und wie Schadensersatz zu leisten ist, sich aus § 249 BGB ergibt. Das Urteil wurde dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Imhof, Aschaffenburg, der auch das Urteil erstritten hat. Der  Feststellungsantrag wurde meines Erachtens auch zu Unrecht abgelehnt. Lest selbst und gebt auch im Hinblick auf das sonnige Wochenende Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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