X. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Nichterstattung der Mehrwertsteuer bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten mit Revisionsurteil vom 22.5.1989 – X ZR 25/88 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum morgigen Tag der deutschen Einheit stellen wir Euch hier ein historisches BGH-Urteil zur Erstattung bzw. Nichterstattung der Mehrwertsteuer bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten vor.  Es geht dabei nicht um die Frage der Erstattung von Mehrwertsteuer nach einem Schadensereignis, sondern um die Auslegung einer Vereibarung, in der ein Schadensersatzbetrag ohne Mehrwertsteuer vereinbart wurde. Der Geschädigte war aber vorsteuerabzugsberechtigt. Lest selbst die Entscheidung des X. Zivilsenates des BGH und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Tag der deutschen Einheit
Euer Willi Wacker

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AG Pirmasens verurteilt die HUK-COBURG im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung allerdings fehlerhaft, zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess mit Urteil vom 20.7.2017 – 4 C 242/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Urteil aus Pirmasens zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar positiv, in der Begründung jedoch teilweise fehlerhaft. So prüft das erkennende Gericht die Sachverständigenkosten nach § 249 II BGB, obwohl es sich bei den Sachverständigenkosten um unmittelbar mit dem Schaden verbundene und gemäß § 249 I BGB auszugleiche Vermögensnachteile handelt (vgl. BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 357/13 Ls. a); BGH VI ZR 491/15 Ls. 1; VI ZR 76/16 Ls. 1). Das ist auch zutreffend, weil die Kosten der Begutachtung auch zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes dienen. Dabei ist der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Auf die Erforderlichkeit kommt es daher bei der Prüfung nach § 249 I BGB nicht an, denn der vormalige Zustand wird durch  konkrete Maßnahmen, die auch konkret abgerechnet werden, wiederhergestellt durch Feststellung der Schadenshöhe, des Schadensumfangs und der Beseitigungsmaßnahmen (Beweissicherung). Die Regelung des § 249 II BGB betrifft nur Maßnahmen, die an Stelle der Wiederherstellung getroffen werden, z.B. die Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Abrechnung). Nicht umsonst ist im Gesetz bei § 249 II BGB aufgeführt, dass der Geschädigte „statt der Herstellung“ den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Während im § 249 I BGB eine Wiederherstellung erfolgt, ist dies im § 249 II BGB nicht der Fall. Dort ist gemeint, dass der Geschädigte an Stelle der Herstellung den Geldbetrag verlangen kann. Tatsächlich wird bei einer vom Geschädigten getätigten Reparatur eine Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erreicht, wobei die vom Geschädigten beauftragte Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (BGH BGHZ 63, 182 ff.). Das Gleiche gilt für den vom Geschädigten zur Beweissicherung hinzugezogenen Sachverständigen (OLG Naumburg aaO.). Mit der Beauftragung des Sachverständigen wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung des Erforderlichen, denn er selbst ist regelmäßig als Laie nicht dazu in der Lage, den Umfang und die Höhe des Schadens anzugeben, was allerdings für eine Anspruchsberechtigung erforderlich ist, denn hinsichtlich des Umfangs und der Höhe des Schadens ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet. Wenn jedoch der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, dann sind weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine werkvertragliche Preiskontrolle bezüglich der Wiederherstellungskosten vorzunehmen. Das gilt sowohl für die Reparaturkosten als auch für die Sachverständigenkosten, denn sowohl die Werkstatt als auch der Sachverständige sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers. Das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt der Schädiger. Er trägt die Fehler seiner Erfüllungsgehilfen. Daher sind die vom erkennenden Gericht durchgeführten Angemessenheitsprüfungen nach Werkvertrag bezüglich der Nebenkosten schadensersatzrechtlich nicht veranlaßt. Bei konkreter Schadensabrechnung ist auch eine Schadenshöhenschätzung mit der vom VI. Zivilsenat des BGH fälschlicherweise eröffneten Möglichkeit zur Kürzung der konkret berechneten Wiederherstellungskosten mit § 249 I BGB und § 287 ZPO nicht vereinbar, zumal § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten ermöglicht. Als Fazit ist daher festzuhalten, dass das Urteil in der Begründung schlichtweg mehr als bedenklich ist. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.    

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG München weist mit bedenklicher Begründung eine Schadensersatzklage auf Erstattung von Sachverständigenkosten für sachverständige Stellungnahmen nach Kürzungen durch die Allianz Vers. AG mit Urteil vom 5.4.2017 – 336 C 20606/16 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach der Entscheidung des AG Hamburg, die Babelfisch gestern eingestellt hatte, stellen wir Euch hier und heute noch ein Urteil mit bedenklicher Begründung vor. Es handelt sich um eine Entscheidung  des AG München zur Ersatzfähigleit der Sachverständigenkosten für eine ergänzende Stellungnahme nach Kürzung durch die Allianz Versicherungs AG im Rahmen der fiktiven Abrechnung sowie zur Reparaturbestätigung. Nach Ansicht des Gerichts sind die Kürzungen der Versicherer bei der fiktiven Abrechnung Rechtsfragen, für die es keiner sachverständigen Stellungnahme mehr bedarf. Der Anwalt habe die entsprechenden Recherchen bei den Werkstätten durchzuführen. Auch Einwendungen gegen die Wertminderung sowie zur Beilackierung seien kein Grund für eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen. Das alles sei Sache des Rechtsanwalts. Diese Ansicht ist in Anbetracht der vielzähligen gerichtlich veranlaßten Gutachten sehr bedenklich. Sofern die Fragen der Schadenkürzungen und Kürzungen der Wertminderung etc. Sachen ausschließlich von Juristen zu beantworten seien, dann braucht das Gericht ja künftig auch kein gerichtliches Gutachten mehr einzuholen für die Kürzungspamphlete der Versicherer, oder? Wie sieht es aber in der Praxis aus? Genau das Gegenteil ist der Fall. Bei jeder unbedeutenden Frage werden kostenaufwändige Gutachten in Auftrag gegeben, weil sich das Gericht selbst nicht in der Lage sieht, die Sache zu beurteilen. Aber am Gericht und am Richtertisch sitzen doch auch Juristen. Da werden sogar Beschlüsse zur Sachverständigenbeauftragung bei Rechtsfragen erstellt. Kosten dafür sind völlig egal. Den Rechtsanwälten traut man offensichtlich mehr Sachkompetenz zu als den Richtern, so scheint es zumindest das Amtsgericht München zu sehen. Lest selbst dieses bedenkliche Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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AG Hamburg weist Klage auf Zahlung von Sachverständigenkosten gegen Allianz-Versicherung ab mit bemerkenswerter Begründung

Mit einem aktuellen Urteil hat das AG Hamburg einen neuen Schauplatz für Kürzung bzw. Versagung von Sachverständigenkosten eröffnet.

Die Begründung des Gerichts ist auf den ersten Blick zwar schlüssig, auf den zweiten und dritten Blick wird jedoch klar, dass der urteilende Richter „schief“ liegt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Tatbestand

Die Klägerin als Kfz-Sachverständige verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherung den Ersatz von Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht.

Am …….. wurde der parkende BMX X6 (amtliches Kennzeichen HH-XX XXXX) des Herrn A. (im Folgenden: der Geschädigte) bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Unfall wurde al­lein  durch den  bei der Beklagten versicherten Unfallverursacher (amtliches Kennzeichen HH-XX XXXX verschuldet, so dass die Beklagte unstreitig eine 100%ige Einstandspflicht trifft.

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AG Zweibrücken prüft im Rechtsstreit gegen die Bruderhilfe, obwohl es um Schadensersatz nach einem Unfall geht, werkvertragliche Rechnungspositionen mit bedenklicher Begründung im Urteil vom 5.7.2017 – 1 C 82/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Zweibrücken zu den Sachverständigenkosten gegen die Bruderhilfe Versicherung vor. Dem Gericht ist das Schadensersatzrecht offensichtlich unbekannt, auch wenn am Anfang teilweise richtig begründet wurde. Danach werden dann im Rahmen des Werkvertragsrechts einzelne Rechnungsposten der konkreten Kostenrechnung überprüft und willkürlich gekürzt, obwohl es hier nicht um den Anspruch des Sachverständigen gegen seine Kundin nach Werkvertragsrecht geht, sondern um Schadensersatz nach dem vom Fahrer des bei der Bruderhilfe versicherten Fahrzeugs. Dieser hat den streitgegenständlichen Unfall alleine schuldhaft verursacht. Es ist daher nicht einzusehen, warum letztlich die Geschädigte einen Teil ihres Schadens selbst tragen soll, obwohl ihr kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorgeworfen werden kann. Die werkvertragliche Kostenüberprüfung erfolgt dann auch noch im Rahmen von § 287 ZPO, der dem Geschädigten die Darlegungslast und den Beweis im Prozess erleichtern soll. Zur Begründung wird dann noch auf ein Sammelsurium fehlerhafter Rechtsprechung verwiesen. Unterm Strich gibt es für die Klägerin als Geschädigte also nur 79% des geforderten Schadensersatzes mit einer Belastung von 21% der Verfahrenskosten. Das ist angesichts der klaren Haftungsfrage und der vollen Einstandspflicht der beklagten Bruderhilfe eine mangelhafte juristische Leistung, da kein vollständiger Schadensausgleich gem. § 249 BGB zugesprochen wurde. Das erkennende Gericht verkennt auch, dass durch die getroffene Entscheidung bei der Klägerin ein weiterer unfallbedingter Schaden verbleibt, nämlich hinsichtlich des abgewiesenen Teilbetrages. Werkvertraglich bleibt die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen insoweit zahlungsverpflichtet, denn durch die gesamte Rechnung ist die Klägerin mit einer Zahlungsverpflichtung belastet, die einen auszugleichenden Schaden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darstellt. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG HH-St. Georg verurteilt die HUK-Coburg zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (921 C 150/17 vom 20.09.2017)

Mit Urteil vom 20.09.2017 (921 C 150/17) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die HUK-Coburg zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkoste in Höhe von 84,41 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 249, 398, 823 BGB.

Die Haftung aus dem Verkehrsunfall vom 09.02.2017 ist dem Grunde nach unstreitig, die Parteien streiten allein um die Höhe der Sachverständigenkosten. Die Sachverständigenkosten sind generell erstattungsfähig, der Geschädigte kann einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 m.w.N).

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AG Otterndorf weist die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit Urteil vom 29.6.2017 – 2 C 118/17 – darauf hin, dass sie als Schädigerversicherung das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt, und daher die vollen Reparaturkosten zu ersetzen hat.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Otterndorf zum Prognose- bzw. Werkstattrisiko und zum Vorteilsausgleich gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Die in Coburg ansässige HUK-COBURG  versucht nun wohl auch massiv die durch Rechnung belegten Werkstattkosten anzugreifen, indem man einzelne Positionen der Werkstattrechnung willkürlich kürzt, wie hier im entschiedenen Rechtsstreit, die Verbringungskosten. Was bei den Sachverständigenkosten und vorher bereits bei den Mietwagenkosten funktionierte, kann man jetzt auch bei den Werkstattkosten versuchen, dachten sich wohl die Verantwortlichen bei der HUK-COBURG, um den Geschädigten um seine berechtigten Schadensersatzansprüche zu prellen. Aber dieser Versuch scheiterte kläglich. Interessanterweise sind die erkennenden Gerichte bei den Reparaturkosten ohne weiteres in der Lage, schadensersatzrechtliche Grundsätze völlig rechtsfehlerfrei unmzusetzen. Völlig zu Recht hat das erkennende Amtsgericht Otterndorf die HUK-COBURG darauf hingewiesen, dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, und daher die gesamten in Rechnung gestellten Positionen zu ersetzen sind. Aufgabe der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes ist eine solche des Schädigers. Denn es ist höchstrichterlich anerkannt, dass der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt. Dementsprechend sind unserer Auffassung nach die konkret angefallenen Reparaturkosten auch konkret nach § 249 I BGB zu ersetzen. Sofern der Schädiger meint, diese Kosten seien überhöht, kann er bei seinem Erfüllungsgehilfen (vgl. BGHZ 63, 182 ff) den Vorteilsausgleich suchen, denn die Werkstatt führt ja nur das aus, was der Schädiger ansonsten zu tun gehabt hätte, nämlich den vormaligen Zustand wiederherzustellen. Es ist daher nicht einzusehen den Geschädigten nur deshalb schlechter zu stellen, nur weil er die Werkstatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers beauftragt hat. Der Streit über die Höhe der Reparaturkosten kann nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden, denn  die Reparaturmaßnahmen sind seiner Einflusssphäre entzogen. Folgerichtig hat das erkennende Gericht die HUK-COBURG auch zur Zahlung restlicher Reparaturkosten verurteilt. Warum dies bei den Sachverständigenkosten oftmals nicht gelingt, bleibt wohl ein Rätsel? Denn konkret angefallene Sachverständigenkosten sind durchaus mit den Werkstattkosten gleichzustellen. Nachdem der BGH bereits entschieden hatte, dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (BGHZ 63, 182 ff.), gilt dies auch für den Sachverständigen (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Auch der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes. Auch der Streit um die Sachverständigenkosten kann nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg a.a.O.). Lest selbst das lesenswerte Urteil des AG Otterndorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenede
Euer Willi Wacker

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AG Saarbrücken verurteilt im Rechtsstreit des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG diese zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, aber die Begründung überzeugt nicht [AG Saarbrücken Urteil vom 26.7.2017 – 120 C 198/17 (05) -].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute nachmittag stellen wir Euch noch ein Urteil aus Saarbrücken zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit positivem Ergebnis vor. Geklagt hatte die Geschädigte. Dementsprechend hätte das erkennende Gericht auf das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Bezug nehmen müssen. Statt dessen wird unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 357/13 und letztlich über VI ZR 50/15 bezüglich der Nebenkosten eine Preiskontrolle durchgeführt. Dabei verkennt das erkennende Amtsgericht Saarbrücken, dass VI ZR 357/13 und VI ZR 50/15 die Klage eines saarländischen Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht (Abtretung an Erfüllungs Statt) betraf. Und zu guter Letzt kommt dann noch die „Kostenordnung“ á la Amtsrichter H.. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen, ist weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt (BGH VI ZR 67/06). Das Gericht ist auch nicht berufen, einen gerechten Preis festzustellen. Wozu braucht es eigentlich noch einen Gesetzgeber, wenn jedes Amtsgericht den gerechten Preis für eine Leistung freier Unternehmer in der freien Marktwirtschaft nach Lust und Laune bestimmen darf? Wozu gibt es eigentlich eine Betriebskostenkalkulation innerhalb des Unternehmens, wenn man eh nur nach der „Kostenordnung“ des jeweiligen Richters „entlohnt“ wird? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare zu der Urteilsbegründung des Amtsrichters H. des AG Saarbrücken ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) entscheidet mit bedenklicher Begründung im Rechtsstreitsverfahren gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25.7.2017 – 97 C 276/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Erding geht es zurück nach Halle an der Saale. Wir stellen Euch hier ein gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Das erkennende Gericht hatte die Klage des Sachverständigen, der mit der Klage den abgetretenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten geltend macht, mangels Aktivlegitimation abgewiesen, obwohl eine Abtretung nach den Richtlinien des BGH sowie des Berufungsgerichts vorgelegen hatte. Im ersten Verfahren vom 20.10.2016 hatte der Richter die Berufung nicht zugelassen. Daraufhin stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Richter, der dann mit Beschluss vom 18.01.2017 von seiner Amtskollegin abgewiesen wurde. Wie sollte es auch anders sein.  Ein Richter ist natürlich nicht befangen, wenn er gegen die Rechtsprechung des BGH und auch gegen die Rechtsprechung des LG Halle / Saale entscheidet und er dann auch noch die Berufung nicht zulässt, obwohl ihm die entgegengesetzte Rechtsprechung bekannt ist? Der Verdacht der Rechtsbeugung drängt sich dabei auf. Nach dem Befangenheitsantrag wurde der Gehörsrüge dann entsprochen durch Beschluss vom 19.04.2017 und mit dem aktuellen Urteil vom 25.07.2017 die Berufung dann auch zugelassen. Nach Angaben des Einsenders wurde entsprechende Berufung beim LG Halle eingelegt. Der gesamte gerichtliche Vorgang ist unten angefügt. Einfach unglaublich, oder was denkt Ihr? Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Erding verurteilt nach Schwacke-Mietpreisspiegel die Allianz-Versicherung AG zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach § 249 II BGB mit Urteil vom 24.7.2017 – 12 C 123/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir bleiben in Bayern und setzen unsere Urteilsreihe in Erding fort. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Erding zu den Mietwagenkosten gegen die Allianz Versicherung AG. Auffällig ist, dass – egal welche Zivilabteilung des Gerichts entscheidet – beim AG Erding der Schwacke-Mietpreisspiegel gilt. Das ist im Vergleich zu der Fraunhofer-Erhebung schon einmal ein Fortschritt. Wir meinen aber, dass auch die Schätzung nach Schwacke ein Fehler ist. Mit der konkreten Mietwagenrechnung legt der Geschädigte einen konkreten Beweis zu seinem Vermögensnachteil aufgrund des Unfallereignisses vor. Dieser konkrete Schaden ist, da er im Wege der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes dient, über § 249 I BGB zu entscheiden. Liegt aber ein konkreter Vermögensnachteil vor, der bereits in der Zusendung oder Übergabe der Rechnung liegt, weil diese eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung darstellt, bedarf es keiner Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO mehr, denn der konkrete Schaden ist dargelegt und bewiesen. Sollte dennoch der Schädiger der Ansicht sein, dieser konkrete Schaden sei überhöht, so ist er bei voller Verurteilung nicht rechtlos, denn ihm bleibt der Vorteilsausgleich. Zu bedenken bleibt auch, dass die „Schätzung“ auf der Grundlage von § 287 ZPO die Zubilligung eines Mindestschadens zur Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast darstellt, sofern der Kläger (Geschädigter) den Schaden nicht konkret nachweisen kann. Insofern erscheint die Begründung zumindest bedenklich. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Kelheim verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse im Ergebnis zwar zu Recht, in der Begründung aber fehlerhaft, zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Kosten für das Schadensgutachten mit Urteil vom 28.7.2017 – 1 C 294/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Halle an der Saale in Sachsen-Anhalt geht es weiter nach Kelheim in Bayern. Auch in diesem Rechtsstreit vor dem AG Kelheim ging es um von der HUK-COBURG gekürzter Sachverständigenkosten, die der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige diesem in Rechnung gestellt hatte. Die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse hatte nach eigenem Dafürhalten die berechneten Kosten gekürzt. Nach welchen Kriterien eigentlich? Oder erfolgte die Kürzung, um Geld bei der Schadensregulierung zu sparen? Nachdem der Geschädigte sich mit der unberechtigten Kürzung durch die HUK-COBURG – zu Recht – nicht einverstanden erklären konnte, wurde Klage bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Kelheim erhoben. Im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung aber bedenklich, wurde die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse verurteilt. Aber auch in diesem Fall wurde durch das erkennende Gericht der § 287 ZPO fehlinterpretiert. Bei dem § 287 ZPO handelt es sich um eine Darlegungs- und Beweiserleichterungsnorm zugunsten des Klägers. Aber aus den verschiedenen AG-Urteilen ist klar zu erkennen, wohin die vom VI. Zivilsenat angestoßene Rechtsprechung mit dem besonders freigestellten Tatrichter führen kann, sofern BGH-Urteile unreflektiert übernommen werden. Der VI. Zivilsenat sieht als einziger Zivilsenat die Bedeutung des § 287 ZPO anders. Das ist schon merkwürdig, oder? Weiterhin wurde nur bei einer bezahlten Rechnung eine Indizwirkung angenommen. Auch hier macht sich die mehr als bedenkliche Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH bemerkbar. Vielmehr hat auch eine noch nicht bezahlte Rechnung eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit, denn auch die noch nicht bezahlte Rechnung bildet eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als auszugleichender Schaden anerkannt ist (vgl. dazu: Offenloch  ZfS 2016, 244, 245 m.w.N. in Fußn. 9). Weiterhin ist im Urteil des AG Kelheim fehlerhaft, dass über VI ZR 357/13 geprüft wurde, obwohl  der Geschädigte selbst geklagt hat. Insoweit hätte VI ZR 225/13 angewandt werden müssen. VI ZR 357/13 behandelt bekanntlich einen Schadensersatzfall aus abgetretenem Recht, den der BGH – rechtsfehlerhaft – nach § 398 BGB abhandelte, obwohl tatsächlich eine Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB vorlag. Wie man leicht erkennen kann, „wimmelt“ es von Fehlern in der Begründung des Urteils. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.      

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) spricht mit nicht überzeugender Begründung nur einen geringen Teil der abgetretenen Sachverständigenkosten im Rechtsstreit gegen die HUK 24 AG zu (AG Halle/Saale Urteil vom 2.5.2017 – 95 C 3670/16 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil vor. Es handelt sich um eine Entscheidung des Amtsgerichts Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG, bei der man als Leser nur den Kopf schütteln kann. Da der klagende Sachverständige hier im Wege der Klagehäufung zwei Verfahren zusammen gegen die beklagte HUK 24 AG geltend gemacht hatte, hat das Gericht die beiden Fälle auch gesondert abgehandelt, was auch richtig ist. Dabei hat das Gericht aber wieder  seitenweise haarklein die Sachverständigenkosten zerlegt nebst Befragung von 2 Zeugen – bei einer Restforderung von sage und schreibe 21,17 €, die dann noch um 39 Cent auf  20,72 € gekürzt wurde. Und das alles erfolgte unter Bezugnahme auf § 287 ZPO, die BVSK-Honorarbefragung und das JVEG. Das Pinocchio-Urteil des BGH läßt grüßen. Dabei verkennt das erkennende Gericht die Bedeutung des § 287 ZPO als Norm der Darlegungs- und Beweiserleichterung (herrschende höchstrichterliche Rspr.; a.A. BGH  VI. Zivilsenat). Das Gericht verkennt auch, dass es sich bei der Rechnung des Sachverständigen um einen konkreten Schaden handelt, der als Vermögensnachteil, der unmittelbar mit dem Unfallschaden zusammen hängt, nach § 249 I BGB auszugleichen ist. Weiterhin verkennt das Gericht, dass der BGH bereits entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Was der Geschädigte bei Auftragserteilung nicht kennen muss, kann ihm später nicht angelastet werden, denn der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers, dessen Fehler zu Lasten des Schädigers gehen (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Bei dem 2. Fall wurde die Klage abgewiesen, da der Sohn des Fahrzeugeigentümers, der auch im Zeitpunkt des Unfalls Fahrer des Fahrzeugs des Vaters war, die Abtretungsvereinbarung mit dem Sachverständigen unterzeichnet hatte. Das Gericht hätte, wenn es an der Rechtmäßigkeit der Bevollmächtigung zwischen Vater und Sohn zweifelt, einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen, denn der erste Anschein spricht dafür, dass der Sohn durch den Vater als Eigentümer bevollmächtigt war. Das Prinzip der Anscheinsvollmacht ist dem Gericht offenbar unbekannt. Durch diese Fehlentscheidung gehen dann noch 83% der Verfahrenskosten zu Lasten des Klägers. Die Berufung wurde natürlich auch nicht zugelassen. Ein Schelm, der dabei Böses denkt. Lest aber selbst das Urteil aus Halle und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , | 7 Kommentare