Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Otterndorf zum Prognose- bzw. Werkstattrisiko und zum Vorteilsausgleich gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Die in Coburg ansässige HUK-COBURG versucht nun wohl auch massiv die durch Rechnung belegten Werkstattkosten anzugreifen, indem man einzelne Positionen der Werkstattrechnung willkürlich kürzt, wie hier im entschiedenen Rechtsstreit, die Verbringungskosten. Was bei den Sachverständigenkosten und vorher bereits bei den Mietwagenkosten funktionierte, kann man jetzt auch bei den Werkstattkosten versuchen, dachten sich wohl die Verantwortlichen bei der HUK-COBURG, um den Geschädigten um seine berechtigten Schadensersatzansprüche zu prellen. Aber dieser Versuch scheiterte kläglich. Interessanterweise sind die erkennenden Gerichte bei den Reparaturkosten ohne weiteres in der Lage, schadensersatzrechtliche Grundsätze völlig rechtsfehlerfrei unmzusetzen. Völlig zu Recht hat das erkennende Amtsgericht Otterndorf die HUK-COBURG darauf hingewiesen, dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, und daher die gesamten in Rechnung gestellten Positionen zu ersetzen sind. Aufgabe der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes ist eine solche des Schädigers. Denn es ist höchstrichterlich anerkannt, dass der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt. Dementsprechend sind unserer Auffassung nach die konkret angefallenen Reparaturkosten auch konkret nach § 249 I BGB zu ersetzen. Sofern der Schädiger meint, diese Kosten seien überhöht, kann er bei seinem Erfüllungsgehilfen (vgl. BGHZ 63, 182 ff) den Vorteilsausgleich suchen, denn die Werkstatt führt ja nur das aus, was der Schädiger ansonsten zu tun gehabt hätte, nämlich den vormaligen Zustand wiederherzustellen. Es ist daher nicht einzusehen den Geschädigten nur deshalb schlechter zu stellen, nur weil er die Werkstatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers beauftragt hat. Der Streit über die Höhe der Reparaturkosten kann nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden, denn die Reparaturmaßnahmen sind seiner Einflusssphäre entzogen. Folgerichtig hat das erkennende Gericht die HUK-COBURG auch zur Zahlung restlicher Reparaturkosten verurteilt. Warum dies bei den Sachverständigenkosten oftmals nicht gelingt, bleibt wohl ein Rätsel? Denn konkret angefallene Sachverständigenkosten sind durchaus mit den Werkstattkosten gleichzustellen. Nachdem der BGH bereits entschieden hatte, dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (BGHZ 63, 182 ff.), gilt dies auch für den Sachverständigen (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Auch der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes. Auch der Streit um die Sachverständigenkosten kann nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg a.a.O.). Lest selbst das lesenswerte Urteil des AG Otterndorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenede
Euer Willi Wacker
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