Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier stelle ich Euch ein Sachverständigenkostenurteil der Richterin der 7. Zivilabteilung des AG Rosenheim vom 2.6.2013 vor. Obwohl der BGH in seinem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( = BGH NJW 2007, 1450 = ZfS 2007, 507 = VersR 2007, 560 = DS 2007, 144 ) entschieden hatte, dass für den Fall, dass der Geschädigte mit der Beauftragung des qualifizierten Kfz-Sachverständigen den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. auch BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.). Gleichwohl hat sich die Richterin des AG Rosenheim offenbar aufgrund der ellenlangen zu werkvertraglichen Gesichtspunkten vortragenden Argumente der HUK-Anwälte dazu verleiten lassen, doch die einzelnen Preise in der Rechnung des Sachverständigen zu überprüfen. Da die Preise, was der HUK-Coburg von Anfang an bekannt war, im Rahmen der Preise der BVSK-Honorarbefragung lagen, war der gesamte Vortrag der HUK-Coburg unerheblich. Er war nicht geeignet, das klägerische Vorbringen zu Fall zu bringen. Mithin ist festzuhalten, dass mit diesem Urteil schon wieder ein Urteil gegen die HUK-Coburg ergangen ist, das die rechtswidrigen Sachverständigenkostenkürzungen durch die HUK-Coburg beweist. Von Einzelfällen zu sprechen, wie es der HUK-Coburg-Sprecher, Herr Alois Schnitzer im Buch der Frau Krüger „Die Angstmacher – Wie uns die Versicherungswirtschaft abzockt“ auf Seite 178 darstellt, kann also keine Rede sein.
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