RSV-Blog: Einstweilige Verfügung und erfolgreiche Unterlassungsklage gegen die ARAG SE

Quelle: RSV-Blog vom 09.01.2012

Wer kennt sie nicht? Die „Trollfraktion“ im Internet, die einige Versicherer in den höchsten Tönen loben. In der Regel handelt es sich hierbei um bezahlte Mitarbeiter von Versicherern, die gezielte Propaganda für das Unternehmen im Internet verbreiten. Meist getarnt unter Pseudonymen in irgendwelchen Kommentaren. Der Schuss kann aber ganz schnell nach hinten losgehen, wenn man entsprechende Kommentare anonym plaziert und nicht entsprechend darauhin weist, dass es sich um Werbeaktivitäten für ein Unternehmen handelt.
Beim RSV-Blog war auch so ein „Blog-Troll“ der ARAG Rechtsschutzversicherung zu Gange. Negative Folge für die ARAG war eine Abmahnung durch den RSV-Blog nebst Unterlassungsverfügung des LG Hamburg. Der ARAG wurde durch Urteil vom 24.04.2012 (312 O 715/11) unmissverständlich ins Firmenstammbuch geschrieben, entsprechende „Aktivitäten“ künftig zu unterlassen. „Online-Schleichwerbung“ ist demzufolge wettbewerbswidrig und zahlt sich nicht aus.
Es bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung, dass die ARAG zur Abgabe einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung nicht bereit war?

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Urteilslisten-Update – 07/2013

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zum Download bereit. Die Listen im pdf-Format werden im vierteljährlichen Zyklus akualisiert. Die Online-Listen werden täglich gepflegt.

Online:                                        PDF:

130%-Regelung                            Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                       Download >>>>

Fiktive Abrechnung                       Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage      Download >>>>

Reparaturbestätigung                   Download >>>>

Stundenverrechnungssätze          Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg             Download >>>>

Verbringungskosten                     Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen zu Gunsten der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                 Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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AG HH-Altona mit einem korrekten Hinweis in einem Verfahren gegen den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges wegen restlicher SV-Kosten (314a C 113/13 vom 03.07.2013)

AG Siegburg und AG Köln ist – was richterliche Kenntnisse der Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten betrifft – gottlob nicht überall.

Dass es woanders anders und vor allem korrekt von Richtern eingeschätzt wird, zeigt nachstehender Hinweis des Richters am Amtsgericht Hamburg-Altona. Wieder einmal durfte der Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges für die Eskapaden der HUK-Coburg Versicherung herhalten.

Der Hinweis des Amtsgerichts Altona:

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823, 249, 398 BGB zu.

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Amtsrichter des AG Karlsruhe-Durlach entscheidet zu der merkantilen Wertminderung mit Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm mit Urteil vom 20.6.2013 – 2 C 151/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Nordrhein-Westfalen geht es weiter nach Baden-Württemberg, genauer gesagt zum Amtsgericht Karlsruhe-Durlach. Es ging in dem Rechtsstreit um die Höhe der merkantilen Wertminderung, die der vom Geschädigten beauftragte qualifizierte Kfz-Sachverständige mit 3.200,– € geschätzt hatte. Der Amtsrichter berechnete nach der zwischenzeitlich völlig veralteten Formel „Ruhkopf-Sahm“ einen Betrag von 3.140,85 €. Die Differenz ging zu Lasten des Geschädigten. Ein Unding, denn der Geschädigte konnte sich auf das Gutachten verlassen. Bei diesem (falsch begründeten) Urteil wird so mancher mitlesende qualifizierte Sachverständige erfahren, dass der Blutdruck steigt. Das Urteil zeigt, wie wenig sich Richter mit der Materie – hier merkantile Wertminderung – auseinandersetzen. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen hier möglichst vielzählig kund. Ich erwarte eigentlich, dass eine Welle von Kommentaren die Redaktion erreicht.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt HUK-Coburg, allerdings mit kritisch zu betrachtender Begründung (Urteil vom 24.6.2013 -275 C 78/13-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben immer noch in Nordrhein-Westfalen. Ich wäre froh gewesen, Euch hier ein positiveres Urteil gegen die HUK-Coburg vorstellen zu können. Aber wieder einmal hat ein (junger) Richter (ohne „am AG“) sich offenbar durch die unsinnigen Argumente der HUK-Anwälte beirren lassen. Es ging – wie sollte es auch bei der HUK-Coburg auch anders sein? – um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, den der VN der HUK zu 100 % verursacht hat. Ein Mitverschulden kann dem Geschädigten nicht zur Last gelegt werden. Dementsprechend haftet auch die beklagte HUK-Coburg zu 100 %. Aber sie reguliert nicht zu 100 %. Die gekürzten Sachverständigenkosten mussten eingeklagt werden. Obwohl es im Schadensersatzprozess nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte ankommt, prüft der zuständige Richter die Angemessenheit des berechneten Sachverständigenhonorars. Die Angemessenheit wird geschätzt. Zu allem Überfluss stellt das Gericht auch noch fest, dass der Geschädigte habe erkennen können, dass das Honorar um 9,52 € übersetzt ist.  Der Geschädigte solle außerdem Marktforschung betreiben und er soll sich wegen des  Sachverständigenhonorars mit dem Sachverständigen streiten. Alles das, was nach herrschender Rechtsprechung eben nicht von dem Geschädigten verlangt werden kann, wird nach dem nicht plausiblen Urteil des Richters der 275. Zivilabteilung des AG Köln ihm auferlegt. Außergerichtliche Anwaltskosten wurden nicht zugesprochen, weil der Kläger wohl Hellseher ist und wissen musste, dass außergerichtliche Kosten nicht bezahlt werden. Ich bin zwar kein Freund der Richterschelte, aber bei diesem Urteil reicht es. Der Richter sollte entweder noch zum dritten Examen geschickt werden, oder so schnell wie möglich in den Ruhestand versetzt werden, allerdings ohne Pensionsrecht. Lest selbst und gebt hoffentlich vielzählig Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine sonnige Woche
Willi Wacker

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LG Wuppertal entscheidet zu den Kosten der Deckungsanfrage mit Urteil vom 17.10.2011 – 2 O 255/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben noch in Nordrhein-Westfalen. Nachfeolgend stellen wir Euch ein Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vor. Dabei  ist aus Verständnisgründen erst das Versäumnisurteil veröffentlicht und dann die Entscheidung der Kammer. Es geht um die Rechtsschutzdeckungsanfrage. Hinzuweisen ist seitens der Redaktion allerdings darauf, dass der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 274/10 – [ = AGS 2012, 152 ] entschieden hat, dass Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur dann vom Haftpflichtversicherer des Schädigers zu ersetzen ist, wenn der Versicherer sich im Verzug befand und sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.  Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab
Das Urteil wurde erstritten und zur Verfügung gestellt durch die Kanzlei Schriewer in Düsseldorf.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Kerpen verurteilt Zurich Insurance zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.6.2013 – 102 C 27/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben in Nordrhein-Westfalen. Nachstehend gebe ich Euch noch ein Urteil zu den  Sachverständigenkosten gegen die Zurich aus Kerpen bekannt. Dieses Mal war es die Zurich Versicherung, die nicht gewillt war, die vollen Sachverständigenkosten zu ersetzen, obwohl der Fahrer des bei der Zurich versicherten Fahrzeugs zu 100 Prozent haftet und mithin auch die Zurich. Das Urteil geht im Ergebnis klar. Allerdings ist der Weg dahin wieder holprig und geht teilweise über werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Üblichkeit, Ortsüblichkeit und Angemessenheit, was aber im Schadensersatzprozess unerheblich ist. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Köln verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der Kosten der gutachterlichen Reparaturbestätigung mit Urteil vom 25.6.2013 – 267 C 48/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenanfang geben wir Euch ein weiteres Urteil zu den notwendigen Kosten der Reparaturbestätigung aus Köln bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg, die nicht korrekt den Schaden der Geschädigten ausgleichen wollte. Die Geschädigte aus dem Unfallgeschehen, für das die HUK-Coburg in vollem Umfang ersatzverpflichtet war, musste, um zu ihrem Recht zu gelangen, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es ist schon traurig und einer deutschen Beamten-Versicherung  nicht würdig, dass diese Versicherung, obwohl zu 100 Prozent Haftung bestand, nicht den vollen umfänglichen Schadensersatz leistet. Die zuständige Amtsrichterin in Köln hat der Beklagten allerdings zu Recht ins Versicherungsbuch geschrieben, dass auch die Kosten der Reparaturbestätigung, mit der die Geschädigte beweisen kann, dass das verunfallte Fahrzeug ordentlich sach und fachgerecht und nach den Vorgaben des Gutachtens ausrepariert worden ist, zu den erforderlichen Herstellungskosten gehören und daher vom Schädiger bzw. dessen Coburger Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind. Peinlich für die Versicherung ist auch, dass sie Urteile zitiert, die überhaupt nichts mit dem zu entscheidenden Fall zu tun haben oder aufs Blaue hinein zitiert wurden. Nebelkerzensetzen könnte man derartiges prozessuales Verhalten bezeichnen. Offenbar ist das aber beabsichtigt: Verschleiern und vernebeln. Die Amtsrichterin hat sich aber nicht aus der richtigen Bahn bringen lassen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne (nicht allzu sonnige) Woche
Willi Wacker

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AG Siegburg mit Hinweis, der kritisch betrachtet werden muss (Hinweis vom 30.10.2012 -124 C 205/12-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

auch das gibt es. Es ist das Allerletzte, was der Amtsrichter aus Siegburg in seinem Hinweis an die Klägervertreter gesandt hat. Die Redaktion hat lange darüber nachgedacht, ob ein derartiger Hinweis eines deutschen Richters hier veröffentlicht werden sollte. Da man aber auch aus richterlichen Fehlern lernen kann, haben wir uns entschlossen, den nachfolgend dargestellten Hinweis zur Diskussion hier zu veröffentlichen, praktisch als Beispiel, wie man es nicht machen sollte. Das erkennende Gericht hat die Bedeutung des Schadensersatzprozesses und die zum Schadensersatz erforderlichen Geldbeträge nicht verstanden, oder er ist durch die unsinnigen ellenlangen Schriftsätze der Beklagtenseite konfus geworden. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und noch weiterhin ein schönes sonniges Wochenende
Willi Wacker

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Amtsrichterin der 334. Zivilabteilung des AG München verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.6.2013 – 334 C 25065/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende geben wir Euch noch ein Restsachverständigenkostenurteil der Amtsrichterin der 334. Zivilabteilung des AG München bekannt. Wieder einmal war es die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse, die offensichtlich nicht bereit war, die berechneten Sachverständigenkosten als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gemäß § 249 BGB zu ersetzen, nachdem eine Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges vor der Wiederherstellung zweckmäßig war. Immerhin hat der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige einen Reparaturbetrag von 1.715,– € festgestellt. Es handelt sich mithin nicht um einen geringen Schaden. Auch die berechneten Nebenkosten wurden in voller Höhe durch das Gericht anerkannt. Insoweit ist festzuhalten, dass auch das AG München die unsinnige Deckelung der Nebenkosten a la LG Saarbrücken nicht mitmacht. Erfreulich ist auch die gerichtliche Feststellung, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallgeschädigten ist. Das war aber eigentlich schon allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Lediglich die HUK-Coburg scheint diese Erkenntnis noch nicht gewonnen zu haben. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Allianz zahlt „ohne Präjudiz“ Daher die Frage: Was wäre wenn?

Bis noch vor kurzem hat der Allianz Versicherer Sachverständigen-Honorare nach BGB § 249 als Schadensersatzleistung vollumfänglich erstattet.

Nur nach Intervention von Versicherungsnehmern zahlt DER VERSICHERER unter den Versicherern (immer öfter) noch, wenn er nachhaltig dazu aufgefordert wird. Dann aber unter nachfolgenden Einschränkungen:

„Die Entschädigung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung und Präjudiz.“

bzw.

„Ohne Anerkennung einer Präjudiz erstatten wir die Sachverständigengebühren unter Abzug der bereits vorgenommenen Kosten.“

Präjudiz (lat. Vorentscheid) bezeichnet einen richtungweisenden Gerichtsentscheid

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Ombudsmann für Versicherungen e. V. – Unabhängige Schlichtungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und Versicherern?

Ombudsmann für Versicherungen

Professor Dr. Günter Hirsch, ehemals Richter, ab 1994 deutscher Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ehemals Staatsanwalt und bis 31. Januar 2008 Präsident des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe ist seit dem 1. April 2008 Ombudsmann für Versicherungen.

„Professor Hirsch ist im Rahmen der Verfahrensordnung keinen Weisungen unterworfen. Als Ombudsmann ist er nur an Recht und Gesetz gebunden.“heißt es auf den Seiten des eingetragenen Vereins. Dessen Mitglieder die angeschlossenen Versicherungsunternehmen und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) sind.

Dem Vorstand gehören an:

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