AG Herne-Wanne spricht die vollen Stellungnahmekosten des Sachverständigen zum Prüfbericht der Versicherung zu mit Urteil vom 20.6.2013 – 14 C 22/13 –

Der Geschädigte wurde schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt, den der Fahrer des bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Fahrzeugs in Herne-Wanne-Eickel verursacht hat. Der Geschädigte suchte den qualifizierten Kfz-Sachverständigen R. in Bochum auf und bat ihn ein Schadensgutachten zu erstellen. Unter Vorlage des Schadensgutachtens verlangte er von der später beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatzleistungen. Die unstreitig zum Schadensersatz verpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung legte ihrerseits einen von ihr in Auftrag gegebenen Prüfbericht vor. Mit diesem beauftragte der Geschädigte den Sachverständigen R. erneut, zu dem Prüfbericht Stellung zu nehmen. Dieser erstellte schriftlich die Stellungnahme und berechnete für die Stellungnahme 414,72 €. Später regulierte die Versicherung den Schaden. Lediglich die Kosten der Stellungnahme wurden nicht erstattet. Diese sind Gegenstand des Rechtsstreites vor dem AG Herne-Wanne. Die Richterin der 14. Zivilabteilung des AG Herne-Wanne gab dem Kläger Recht.  Lest bitte das nachfolgend aufgeführte Urteil aus dem Ruhrgebiet selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Heidelberg entscheidet mit Urteil vom 6.6.2013 – 21 C 95/13 – zu den 1.8 – Anwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende noch ein erfreuliches Urteil auch für unsere mitlesenden Rechtsanwälte. Die erkennende Amtsrichterin bei dem Amtsgericht Heidelberg hat den Nagel auf den Kopf getroffen, indem sie feststellt, dass in dem konkreten Fall und dem Regulierungsverhalten der DEVK-Versicherung eine 1.8-Gebühr durchaus gerechtfertigt erscheint. Der entsprechende Anwalt hat das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen nicht überschritten.  Bei Schäden, für die die DEVK eintrittspflichtig ist, sollte man diese Gebühr festschreiben. Dies gilt natürlich auch für andere Leistungsverweigerer. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Ich hoffe, dass unsere mitlesenden Rechtsanwälte vielzählig ihre Meinungen abgeben. Enttäuscht mich nicht. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.5.2013 – 96 C 225/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende gebe ich Euch als Wochenendlektüre noch ein Restsachverständigenkostenurteil der Amtsrichterin der 96. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale vom 30.5.2013 bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte die erforderlichen Sachverständigenkosten kürzen zu müssen. Diese Kürzungsrechnung hat sie ohne die Amtsrichterin gemacht. Damit berufungsfähige Urteile erzielt werden können, hat der Kläger dieses Verfahrens vier Schadensfälle, bei denen die HUK-Coburg meinte rechtswidrig Schadensersatzkürzungen vornehmen zu können, zusammengezogen und den geforderten Betrag gegen die HUK-Coburg – mit Erfolg – geltend gemacht. Im Ergebnis kommt die erkennende Richterin des AG Halle ohne jegliche Honorarliste aus. Was allerdings verwundert, ist, dass die HUK-Coburg immer noch mit werkvertraglichen Argumenten, wie Ortsüblichkeit und Angemessenheit arbeitet, obwohl der BGH bereits höchstrichterlich darauf hingewiesen hatte, dass im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen und auch nicht spielen dürfen (BGH VI ZR 67/06).

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AG Landau in der Pfalz verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (5 C 1089/11 vom 19.03.2013)

Hier wird dem geneigten Leser ein „saftiges“ Mietwagen-Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vorgestellt:

Entgegen der sich von der Schwacke-Liste abgekehrenden (teilweisen) Rechtsprechung des LG Landau hat sich hier der Amtsrichter in seinem 47-seitigen (!!!!!!) Urteil die Mühe gemacht, das Zustandekommen und die Auswertungen der Fraunhofer Tabelle detailliert und anschaulich unter die Lupe zu nehmen. Danach wird noch einmal deutlich, dass diese Tabelle eindeutig und ausschließlich zum Vorteil der Versicherungswirtschaft erstellt wurde und mit den tatsächlichen Verhältnissen am Markt nichts zu tun hat. Diese Argumentation sollten einige Gerichte einmal sehr sorgfältig studieren.

Es wird angeraten, sich für das Lesen der Begründung des Urteils die erforderliche Zeit zu nehmen.

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AG Rosenheim verurteilt DA-Direkt-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.6.2013 -15 C 111/13-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder sind die restlichen Sachverständigenkosten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Jetzt scheint die DA-Versicherung in die Fußstapfen der HUK-Coburg zu treten. Auch sie scheint nunmehr willkürlich die Sachverständigenkosten zu kürzen. Dabei wird sie im Rechtsstreit von dem sonst von der HUK-Coburg beauftragten Anwalt aus K. vertreten. Das Ergebnis des Urteils ist zwar richtig, der Weg dahin ist von der Amtsrichterin beim AG Rosenheim jedoch umständlich und unzutreffend gewählt. Das Gericht bemüht zur Unrteilsbegründung jede Menge unnötigen Ballastes, wie Werkvertragsrecht,  BVSK, Maklerrecht usw. Der Anfang der Urteilsbegründung mit Hinweis auf BGH VI ZR 67/06 war noch richtig. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Leute, traut Euch.

Mit vielen freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Hamburg weist mit Hinweisbeschluss vom 15.5.2013 – 302 S 8/12 – auf Bedenken hinsichtlich der Gleichwertigkeit der benannten Referenzwerkstatt hin, wenn langjährige Beziehungen zwischen Werkstatt und Versicherung bestehen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch einen  hoch interessanten Beschluss der 302. Zivilkammer des Landgerichtes Hamburg als Berufungskammer in der Berufungsrechtsstreitigkeit gegen das Urteil des Amtsrichters des AG Hamburg zur fiktiven Abrechnung und zu dem Problem der Verweisung auf eine von der eintrittspflichtigen Versicherung benannten Referenzwerkstatt in Hamburg bekannt. Die Berufungskammer hat aufgrund der langjährigen Beziehungen der Referenzwerkstatt zu der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung erhebliche Bedenken an eine ohne Weiteres zugängliche gleichwertige Reparaturmöglichkeit im Sinne des VW-Urteils (BGH VI ZR 53/09). Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen bekannt. Über vielzählige Kommentare würde ich mich freuen.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Frontal 21: Bestellte Gutachten? – Versicherungen gegen Unfallopfer (2. Anlauf)

Heute soll er nun kommen, wenn er denn kommt? Der Frontal 21 Beitrag im ZDF, nachdem er vergangene Woche kurzfristig „abgesagt“ wurde.

Quelle: ZDF – Frontal 21

Siehe auch CH-Beitrag vom 18.06.2013

Hier der Link zur Sendung:

http://www.zdf.de/Frontal-21/Sendung-am-25.-Juni-2013-28514266.html

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HUK Coburg will Maßstäbe in der Haftpflichtversicherung in Folge des Urteils 7 U 11/12, OLG Schleswig-Holstein, ändern

Es ist schon erstaunlich, dass ein Urteil von einer OLG-Richterbank direkt den Weg auch in „Die 1. Reihe“ findet.

Nicht einmal rechtskräftig geworden, eilt die HUK-Coburg den Argumenten der Richter dann auch noch im blinden Gehorsam voraus. Der eine oder andere Insider dürfte deshalb kaum umhin kommen, zu spekulieren, ob wohl möglich der hinter dem Beklagten stehende Kfz.-Haftpflicht-Versicherer die drei großen Buchstaben HUK im Logo trägt.

Die Fahrrad-Helmpflicht kommt durch die Hintertür

Ein Gericht hat entschieden, dass eine Radfahrerin, die ohne Helm unterwegs war, zumindest eine Mitschuld trägt – und zahlen muss. Erste Versicherer kündigen bereits an, kritischer hinzuschauen.

HUK will sich an Urteil orientieren

Die Richter entschieden, dass die Frau 20 Prozent ihres aus dem Unfall entstandenen Schadens selbst bezahlen muss (7 U 11/12).

(…….)

Eine Versicherungsgesellschaft, die HUK-Coburg, kündigte gegenüber der „Welt“ sogar an, ihre Maßstäbe in der Haftpflichtversicherung in Folge des Urteils zu ändern: „Wenn das Nichttragen des Helmes kausal/mitursächlich für die Verletzungsfolgen gewesen sind“, wirke sich die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein „konkret“ aus.

Quelle: Welt.de. alles lesen >>>>>>

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (104 C 473/12 vom 06.06.2013)

Mit Datum vom 06.06.2013 (104 C 473/12) hat das Amtsgericht Halle/Saale die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 398,38 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Bermerkenswerte an diesem Urteil ist, dass es völlig ohne die Begriffe „Schwacke“ und „Fraunhofer“ auskommt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage in Gestalt der Antragsänderung aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 2013, ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der noch nicht ausgeglichenen Mietwagenkosten durch die Beklagte, abzüglich jedoch eines Selbstbehaltes in Höhe von 5 % (auf die gesamten Mietwagenkosten).

Des Weiteren hat er einen Anspruch auf Zahlung der von ihm begehrten Mahnkosten, wie auch auf – teilweise entsprechend des Obsiegens/Unterliegens -Zahlungsfreistellung auf von ihm vorgerichtlich aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren.

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Vorstandssprecher der HUK Coburg, Herr Dr. Wolfgang Weiler, zum Honorarprofessor der Coburger Hochschule ernannt

Die Hochschule Coburg hat Wolfgang Weiler, den Vorstandssprecher der HUK Coburg, zum Honorarprofessor der Fakultät Wirtschaft ernannt.“

Quelle: Coburger Hochschule, alles lesen >>>>>>

Als Vorstandsmitglied des Versicherers mit vermutlich den meisten verlorenen Zivilprozessen Deutschlands in Sachen Schadenregulierung? Was wird er seinen Studenten nun wohl lehren?

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LG Stendal – AZ 22 S 108/12 vom 06.06.2013 – VN der HUK-Coburg und sein Versicherer unterliegen auf breiter Flur

Ein Urteil „im Namen des Volkes”!

Weil der Geschädigte die Ersatzbeschaffung nicht finanzieren konnte und trotz Regulierungsaufforderung keinen auskömmlichen Vorschuss vom Schädiger/Versicherer erhielt, war dem Geschädigten

– die Nutzungsausfallentschädigung für weitere 54 Tage a 27 Euro nach Sanden/Danner zuzusprechen.

Zudem:

– lag kein Verstoß gegen die „Schadenminderungspflicht“ vor

– ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu

– ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen

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AG Neubrandenburg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (102 C 6/13 vom 18.06.2013)

Mit Datum vom 18.06.2013 (102 C 6/13) hat das AG Neubrandenburg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung eines von der HUK-Coburg vorenthaltenen Betrages in Höhe von 70,61 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. In Anbetracht des Umfangs der Duplik der Versicherungsanwälte von 33 Seiten ein bemerkenswert kurzes Urteil, das in dieser Kürze auch angebracht war. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 70,61 EUR (§7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVG, § 249 BGB). Der Kläger ist aktiv legitimiert, da insbesondere die Abtretungserklärung vom 15.09.2012 wirksam ist. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt, da der Geschädigte ausdrücklich nur den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung des Gutachtens vom 15.09.2012 abgetreten hat.

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