Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil aus Schwetzingen zum Thema Sachverständigenkosten bekannt. Wieder einmal hatte die hinter dem Schädiger stehende Kfz-Haftpflichtversicherung gemeint, die erforderlichen Sachverständigenkosten wegen behaupteter Überhöhung der Kosten einfach zu kürzen. Diese Masche geht grundsätzlich nicht. Das durchschauen immer mehr Gerichte. Auch das von der Beklagtenseite vorgelegte Gesprächsergebnis zwischen HUK-Coburg und dem BVSK wird von immer mehr Gerichten als Maßstab zurückgewiesen. Ein Gesprächsergebnis zwischen einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einem Sachverständigenverband ist eine Sondervereinbarung, die nach dem VW-Urteil unbeachtlich ist. Auf die Preise einer Sondervereinbarung kann ein Geschädigter nicht verwiesen werden. Wann lernt die HUK-Coburg das einmal? Die Sache mit der Vollmacht stinkt zum Himmel. Mit Schreiben vom 30.04.2013 wird eine Vollmacht vom 05.04.2013 vorgelegt. Am 05.04.2013 war der berechtigte Anspruch des Klägers bistimmt schon rechtshängig. Auf die behaupteten Vollmachten sollte viel mehr Augenmerk gelegt werden.
Viele Grüße
Willi Wacker