Keine Garantie für Garantie : Lebensversicherungen sind zum Haare raufen

Nachdem der „Coup“ der Kapital-Lebensversicherer zur Einbehaltung der Bewertungsreserven der Versicherten letztendlich beim Bundesrat gescheitert ist, werden nun die Kunden mit hochverzinslichen Verträgen durch Leistungskürzungen bei Vertragsbeendigung „abgestraft“ und damit um Teile Ihrer Altersversorgung gebracht. Anstatt der geplanten (verfassungswidrigen) Einbehaltung der Bewertungsreserven wird nun z.B. der Schlussüberschuss einfach nicht mehr ausbezahlt. Die perfide Gier der Kapital-Lebensversicherer auf das Vermögen der Versicherten scheint grenzenlos? Wohl dem, der sich aus dem „Produkt“ Kapitallebensversicherung verabschiedet hat.

Quelle: Handelsblatt – Thomas Schmitt – vom 22.05.2013

…Dieter Heinze (Name geändert) ist empört. Seine Lebensversicherung ist bald fällig, dann soll er sein Geld samt Zinsen zurückerhalten. Noch im April 2012 hatte ihm sein Versicherer ein sattes Zubrot angekündigt – für den Fall, dass er bis zum Ende durchhält. Stolze 8.430 Euro sollte sein Schlussüberschuss betragen.

Doch als er im März die Abrechnung erhielt, wollte er seinen Augen kaum trauen: Kein Schlussüberschuss! Aufgebracht rief er bei seiner Versicherung an und fragte nach, wo denn die versprochene Belohnung hin sei. Die Antwort: Das habe der Vorstand gestrichen. Betroffen sei aber nicht jeder Vertrag, sondern nur solche mit besonders hohen Zinsen….

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Siehe auch: Captain HUK Beiträge zu den Bewertungsreserven

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LG Stendal verurteilt Fahrerin des HUK-versicherten Fahrzeugs durch Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Berufungsurteil vom 8.5.2013 – 22 S 122/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Urteilsreise geht weiter nach Sachsen-Anhalt. Nachdem das Amtsgericht in Salzwedel entschieden hatte, wurde seitens der Klägerin gegen das Urteil des AG Salzwedel Berufung eingelegt. Nachdem zunächst die Berufungskammer auf ihre bisherige Rechtsprechung verwiesen hatte, änderte die Berufungskammer ihre Rechtsansicht auch im Hinblick auf die Sachverständigenkosten. Zwar kann das Urteil noch nicht ganz überzeugen, aber hinsichtlich der bisherigen festen Rechtsprechung ist eine Änderung in richtiger Richtung zu erkennen. Rom ist auch nicht an einem Tage erbaut worden. Hinsichtlich der Mietwagenkosten hat die Berufungskammer einen besonderen Mittelweg eingeschlagen, den allerdings der BGH durchaus für zulässig erachtet hat. So ist es dem Tatrichter freigestellt, die erforderlicfhen Mietwagenkosten auch an einem arithmetischen Mittel von Schwacke und Fraunhofer zu messen. Die Begründung bei der Vollkaskoversicherung überzeugt nicht unbedingt. Bei den Sachverständigenkosten ist lobend zu erwähnen, dass das LG Stendal an der Nebenkostenenrscheidung des LG Saarbrücken nicht festhält, wie noch das angefochtene Urteil des AG Salzwedel. Angemessenheitsgesichtspunkte werden bei der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB – leider – geprüft.  Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn RA. Lutz Imhof aus der Kanzlei Dr. Imhof und Partner, Aschaffenburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichterin des AG Berlin-Mitte spricht auch die Kosten der Nachtragsbegutachtung zu mit Urteil vom 11.4.2013 – 4 C 126/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier etwas verspätet ein Urteil aus Berlin. Die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des Amtsgerichts Mitte in Berlin hatte über restlichen Schadensersatz zu entscheiden. Die restlichen Sachverständigenkosten waren abgetreten. Der Sachverständige hat die Abtretung, weil die Abtretung ein Vertrag ist, angenommen. Streitig waren insoweit auch nicht die Kosten des Sachverständigen für die Erstellung des Schadensgutachtens, sondern die Kosten für die Nachtragsbegutachtung, mit der die sach- und fachgerechte Reparatur des Unfallfahrzeuges bestätigt wurde. Der Geschädigte hat nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen, sondern in Eigenregie. Gleichwohl ist er berechtigt, den Schaden fiktiv abzurechnen, das heißt auf der Grundlage des Schadensgutachtens. Zum Nachweis des Ausfalls des Fahrzeugs zwecks Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung war das Nachtragsgutachten erforderlich. Die dafür entstehenden Kosten sind ebenfalls vom Schädiger zu ersetzen. Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Freising verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (1 C 478/12 vom 16.10.2012)

Mit Datum vom 16.10.2012 (1 C 478/12) hat das AG Freising die R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.085,75 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht sieht die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage an, die Fraunhofer Tabelle und angebliche Internetangebote werden abgelehnt. Gegen dieses Urteil hatten die Beklagten Berufung eingelegt, dieses Urteil wird in Kürze hier im Blog veröffentlicht.

Nachfolgend die Urteilsbegründung:

Tatbestand

Die Parteien streiten sich über den Ersatz weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Zwischen dem Pkw des Klägers und dem Pkw der Beklagten zu 2), der am xx.xx.2011 von der Beklagten zu 1) gesteuert wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war kam es an diesem Tag auf der BAB A X in Folge Aquaplaning beim beklagtischen Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall. Die Beklagten haften für das Unfallereignis voll umfänglich.

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LG Hamburg zeigt klassischer Riester-Rente der Allianz die Rote Karte

Eigentlich wollte ich darüber informieren, dass der Aufsichtsrat vom Bund der Versicherten ihren Vorstandsvorsitzenden Axel Kleinlein, wie es heißt: „mit sofortiger Wirkung“ wegen „unterschiedlichen Auffassungen über die inhaltliche und personelle Ausrichtung“ entlassen hat. Auf der Suche nach den entsprechenden Informationen bin ich auf den  nachfolgenden Bericht von Axel Kleinlein gestoßen. Bei handelsblatt.com erfährt der Leser, wie sich einer der größten Versicherer am „kleinen“ Bürger schadlos hält.

Die Arroganz der Macht

Richter des Landgerichts Hamburg haben die Allianz aufgefordert, klassische Riester-Renten nicht mehr zu vertreiben. Die Begründung: Das Produkt sei „zu intransparent“. Wie konnte es nur soweit kommen?

Quelle: handelsblatt.com, alles lesen >>>>>>

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AG Waren (Müritz) verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten (304 C 786/12 vom 21.02.2013)

Im Anschluss an das Reiseunternehmen „W.W.“ wird hier ein neues Reiseziel in Sachen Urteile gegen die HUK-Coburg empfohlen:

Mit Datum vom 21.02.2013 hat das AG Waren (Müritz) die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer 78,67 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht hält bei einer festgestellten Schadensumme von 775,38 € netto die Bagatellschadengrenze nicht für unterschritten. Ein schöner Satz aus dem Urteil: „Die Höhe des zu ersetzenden Schadens kann nicht im Ermessen der Haftpflichtversicherung stehen. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro und begehrt von der Klägerin als Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs die restlichen Kosten für die Erstellung eines Gutachtens aus abgetretenem Recht.

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LG Rostock verurteilt HUK-Coburg mit kritischer Begründung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.4.2013 -1 S 225/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

ich bin wieder da. Dieses Mal stelle ich Euch ein absolut falsches  „Angemessenheitsurteil“ zum Thema Sachverständigenkosten vor.  Anfangs wurde zuerst BGH zitiert, Erforderlichkeit usw. propagiert und danach  die Sachverständigenkosten mit BVSK  verglichen mit einer netten Kostenkürzung, durch die der klagende Sachverständige zudem mit Kosten belastet wird. Man könnte heulen. Hätten die erkennenden Richter doch mal bei Captain-Huk vobeigeschaut, wäre vermutlich einiges besser gelaufen. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt – unstreitig – der Fahrer des bei der HUK versicherten Fahrzeugs. Mithin hat der Schädiger und / oder dessen Versicherung, die HUK-Coburg, grundsätzlich den gesamten Schadens zu tragen. Wenn die Beklagte die volle Einstandspflicht trägt, dann hat sie auch die vollen Sachverständigenkosten zu tragen, es sei denn, dass der Geschädigte bei Auftragserteilung oder spätestens bei Rechnungserhalt hätte erkennen können, dass der Sachverständige quasi willkürlich abrechnet, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, die Rechnung erkennbare Unrichtigkeiten enthält oder der Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft. Alles das liegt nicht vor und ist zumindest erheblich nicht von der HUK vorgetragen worden. Bemerkenswert ist allerdings, dass sich die HUK-Coburg wieder auf das Gesprächsergebnis mit dem BVSK beruft. Ein Jeder mag sich denken, was man davon halten kann. Der Einwand der Überhöhung ist unerheblich, da er den Werkvertrag betrifft. Hier ist, auch bei abgetretenem Recht, Schadensersatzrecht ausschließlich relevant. Also hätte ein Überprüfung der Kosten – der BGH-Rechtsprechung folgend – nicht vorgenommen werden dürfen. Also handelt es sich bei dem Berufungsurteil um ein grottenfalsches Urteil. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt durch die Kanzlei Braun / Wolfgramm aus Rostock .

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Der BVSK erstellt seine Honorarliste angeblich in Zusammenarbeit mit der HUK-Coburg

So zumindest berichtet ein gerichtlich bestellter Kfz-Sachverständiger (offensichtlich ein BVSK-Mitglied) – auch nach Nachfrage – in einem Gerichtsprozess zum Sachverständigenhonor.

Erwähnenswert zu dem gegenständlichen Prozess wäre vielleicht noch, dass das Gericht den Honoraranspruch im Schadensersatzprozess durch Einholung eines kosteninensiven Sachverständigengutachtens nach werkvertraglichen Gesichtspunkten überprüfen lässt und dadurch die schadensersatzrechtlichen Grundsätze – entgegen dem Vortrag des Klägervertreters – schlichtweg missachtet.

Werkvertrag ist Werkvertrag und gilt nur im Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber (Geschädigten) und dem beauftragten Kfz-Sachverständigen. Beim Schadensersatzrecht haben werkvertragliche Gesichtspunkte jedoch nichts zu suchen. Vielmehr geht es hierbei nur um die Frage der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung. Sofern keine offensichtliche Überhöhung des Sachverständigenhonorars oder kein Auswahlverschulden des Geschädigten vorliegt, bzw. der Geschädigte eine mögliche Überhöhung des SV-Honorars ohne Weiteres nicht erkennen konnte, ist dieser Teil der Schadensersatzforderung – ohne wenn und aber – vollumfänglich auszuurteilen.

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Was einem passieren kann, wenn man den Unfallwagen in der Partnerwerkstatt der DEVK reparieren läßt [Urteil des AG Frankfurt am Main vom 2.4.2013 – 31 C 2899/12 (10) -].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

kurz vor meinem Kurzurlaub gebe ich Euch noch ein  interessantes Urteil aus Frankfurt zur Schadensabwicklung eines Quotenschadens bekannt,  bei dem der Geschädigte der DEVK auf den Leim gegangen ist, indem er sein Fahrzeug in der Partnerwerkstatt der DEVK hat reparieren lassen. Zu der Entscheidung hat der Einsender dieses Urteils noch folgende Anmerkung gemacht, die ich Euch nicht vorenthalten will: Die Entscheidung behandelt die Rückabwicklung bei Leistungsstörung im Dreiecksverhältnis zwischen Partnerwerkstatt, Versicherung und Geschädigtem. Der einsendende Rechtsanwalt hatte  den Geschädigten gegenüber einer Partnerwerkstatt der DEVK vertreten, deren Name nicht benannt werden sollte. 

Viele Grüße und schöne sonnige Feiertage
Willi  Wacker
Ich bin dann mal weg.

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Das AG Oberkirch entscheidet zur Verzinsung verauslagter Gerichtskosten (1 C 183/12 vom 18.04.2013)

Nachstehend das Urteil des Amtsgerichts Oberkich vom 18.04.2013 zum Aktenzeichen 1 C 183/12 mit dem das AG die Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten zugesprochen hat. Im Rechtsstreit um das Sachverständigenhonorar wurde die VN der zahlungsunwilligen Versicherung verklagt. Nach Zustellung der Klage wurde das Honorar durch die Versicherung ausgeglichen und der Rechtsstreit wurde nicht aufgenommen.
Nun war noch über die Verzinsung der einbezahlten Gerichtskosten zu entscheiden.

Aktenzeichen:
1 C 183/12

Amtsgericht Oberkirch

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.4.2013 -105 C 8249/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Hessen geht es weiter nach Sachsen. Nachstehend gebe ich Euch auch noch zur Pfingstlektüre ein Urteil des Amtsrichters der 105. Zivilabteilung des Amtsgerichts Leipzig zum Thema des restlichen Schadensersatzes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg, die nicht korrekt – und damit rechtswidrig, wie das Urteil beweist – die Schadensregulierung vornahm. Obwohl der HUK-Coburg aus verschiedenen Rechtsstreiten gerade dieses Dezernates bekannt ist, wie Schadensersatz gesetzesgemäß zu leisten ist, wollen die Herren in Coburg die bisher gegen die HUK-Coburg ergangenen Urteile offenbar ignorieren. Beratungsresistent kann man derartiges Verhalten auch bezeichnen. Und mit diesem Urteil hat sich die HUK-Coburg wieder ein negatives Urteil eingefangen. Wer nicht hören oder lernen will, muss noch eine Menge negativer Urteile über sich ergehen lassen. Und das Ganze zum Nachteil der Versichertengemeinschaft. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Darmstadt verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.5.2013 – 312 C 460/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter von Nordrhein-Westfalen nach Hessen. Nachstehend gebe ich Euch ein Urteil der Amtsrichterin der 312. Zivilabteilung des  Amtsgerichts Darmstadt bekannt. So langsam besinnen sich die Richterinnen – und hoffentlich auch die Richter wegen der Gleichberechtigung – anscheinend wieder auf das Gesetz bzw. auf das Schadensersatzrecht und schießen sich auf die Erforderlichkeit ein. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die HUK-Coburg, hatte wieder nicht die vollen Sachverständigenkosten erstattet. So musste auch in diesem Fall gegen den Schädiger persönlich vorgegangen werden. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und schöne Pfingsttage
Willi Wacker

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