LG Bochum weist mit hervorragend begründetem Urteil vom 19.4.2013 – I-5 S 135/12 – die Berufung der HUK-Coburg Allg. Vers. AG gegen das Urteil des AG Herne-Wanne zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben in Nordrhein-Westfalen und geben Euch ein erfreulich klares und hervorragend begründetes Berufungsurteil des Landgerichts Bochum bekannt. Dieses eignet sich bestens als Pfingstlektüre. Vielleicht überkommt die HUK-Coburg jetzt auch der heilige Geist mit der Erkenntnis der Erforderlichkeit im Schadensersatzverfahren. Es kommt bei der Schadensersatzpflicht nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte an, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Die Berufungskammer – aber auch die Amtsrichterin des erstinstanzlichen Amtsgerichtes Herne-Wanne – haben mit hervorragender Klarheit die im Schadensersatzprozess heranzuziehenden Normen mit ihren Voraussetzungen geprüft. Klarer kann man ein Urteil kaum noch fassen. Dieses Urteil ist es wert, weiträumig und viefältig veröffentlicht zu werden.  Die Redaktion wird daher versuchen, dieses bemerkenswerte Urteil auch in juristischen Fachzeitschriften zu platzieren. Wir glauben kaum, dass die beklagte Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG das Urteil des LG Bochum von sich aus zur Veröffentlichung einreichen wird. Deshalb muss die Veröffentlichung von hier vorangetrieben werden. Lest das Urteil selbst und gebt – auch über die kommenden Pfingsttage – Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Restwoche
Willi Wacker

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AG Mönchengladbach-Rheydt entscheidet zu den Stundensätzen bei fiktiver Schadenbsabrechnung und spricht UPE-zuschläge zu mit Urteil vom 14.4.2010 – 11 C 611/09 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

damit ihr über die nun bald kommenden Pfingstfeiertage ausreichend Lektüre habt, gebe ich Euch nachstehend ein zwar etwas älteres, dafür aber nicht uninteressanteres Urteil aus Nordrhein-Westfalen bekannt. Es behandelt die fiktive Schadensabrechnung. Zu bemerken ist, dass das Urteil kurz nach dem sog. VW-Urteil des BGH erging.  Kurios ist dabei, dass  die Lohnkosten der Markenwerkstatt zwar nicht zu gesprochen wurden, dafür aber die Ersatzteilpreisaufschläge. Auch die Rechtsanwaltsgebühr von 1,8 erfolgte ohne jegliche Begründung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Bundeskartellamt – AZ: B4 – 82/02 – Geldbußen in Höhe von ca. 140 Mio. € wegen kartellrechtswidriger Absprachen im Bereich Industrieversicherung rechtskräftig

Das Bundeskartellamt informierte bereits mit Datum vom  22. Februar 2010 über den Ausgang des Verfahrens AZ  B4 – 82/02.

Unternehmensvertreter aus insgesamt 17 Versicherungsunternehmen waren an wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen im Bereich Industrieversicherung beteiligt. Den Betroffenen konnte nachgewiesen werden, dass sie Mitte 1999 vereinbart hatten, den Preis und Bedingungswettbewerb zu beenden, um gemeinsam eine Marktwende hin zu einer Verbesserung der Ertragslage der Unternehmen einzuleiten. Der finanzielle Schaden der Versicherten wurde seitens der Behörde mit ca. 140 Millionen Euro kalkuliert.

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AG München verurteilt die HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.4.2013 – 331 C 9134/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Urteilsreise geht weiter nach München. Da das Amtsgericht München einzelne Unfallspezialdezernate hat, unter anderem auch die 331. Zivilabteilung ein derartiges Dezernat ist, hat der erkennende Amtsrichter natürlich keine Schwierigkeiten, ein Restschadensersatzprozess zu entscheiden. Er läßt sich dann auch nicht durch die HUK-Anwälte auf das falsche Gleis des Werkvertrags mit Angemessenheit und Üblichkeit bringen. Allerdings misst er die Erforderlichkeit an der BVSK-Honorarbefragung. Eigentlich kommt es für die Erforderlichkeit auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen an. Wenn die vorherige Begutachtung zur Wiederherstellung  zweckmäßig ist, dann sind auch die durch die Begutachtung ausgelösten Sachverständigenkosten erforderlicher Herstellungsaufwand. Wenn der Schädiger meint, die Kosten seien überhöht, ist er auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Er ist nicht rechtlos. Allerdings trägt er dann die Darlegungs- und Beweislast mir allen sich daraus ergebenden Konsequenzen, weshalb die Versicherer diesen Weg scheuen und einfach rechtswidrig die Schadensbeträge, insbesondere die Sachvwerständigenkosten, kürzen. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Brühl verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 18.4.2013 – 26 C 228/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es geht wieder zurück nach Nordrhein-Westfalen. Nachstehend gebe ich Euch ein Urteil der Amtsrichterin der 26. Zivilabteilung des Amtsgerichts Brühl bekannt.  Es ist schon erschreckend, wieviel Unwissenheit bei Gericht vorherrscht. Der eine oder andere Richter oder die eine oder die andere Richterin lassen sich natürlich auch leicht aufs falsche Pferd setzen. Ein Beispiel ist die erkennende Richterin des AG Brühl. Obwohl sie sich mit den grundlegenden Urteilen des BGH zu den Sachverständigenkosten beschäftigt, beurteilt sie die erforderlichen Sachverständigenkosten ex post. Sie misst im Nachhinein die vom Sachverständigen berechneten Kosten an Tabellen und Listen, was zwar grundsätzlich im Rahmen des § 287 ZPO möglich und zulässig ist. Sie vergisst aber, dass der Geschädigte aus seiner Ex-ante-Sicht die erforderlichen Kosten betrachten muss. Wenn er den Unfallschaden nicht beziffern kann, dann ist er berechtigt, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Dann sind auch die Sachverständigenkosten dem Grunde und der Höhe nach erforderlicher Herstellungsaufwand. Woher soll der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung wissen, dass der Sachverständige 15 % seiner Kosten zu viel berechnet? Das kann er nicht. Dementsprechend hat der Schädiger den Aufwand des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zu ersetzen. Gegebenenfalls  steht ihm der Anspruch auf Abtretung des Bereicherungsanspruchs im Wege des Vorteilsausgleichs gem. § 255 BGB analog zu. Insoweit ist das Urteil von der Begründung zweifelhaft, wenn nicht sogar falsch. Zutreffend sind dann allerdings wieder die Ausführungen zu den Gerichtskostenzinsen. Lest das Urteil aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab. Nur am Rande sei erwähnt, dass der HUK-Anwalt aus K. den beklagten Fahrer vertreten hat. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Anwaltskanzlei Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg.

Viele Grüße und eine schöne Vorpflingstwoche
Willi Wacker

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AG Calw verurteilt Zurich Insurance NL Deutschland zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.4.2013 – 7 C 59/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum frühen Samstag noch ein Urteil aus  dem „wilden Süden“ zum Thema Sachverständigenkosten. Das Amtsgericht prüft m.E. zu Unrecht den prozentualen Anteil der gekürzten Sachverständigenkosten als Argument nicht erkennbarer Überhöhung. Zutreffend wäre gewesen, zu prüfen, ob der Geschädigte aus der Ex-nunc-Sicht bei Beauftragung des Sachverständigen hätte erkennen können, ob dieser vermeintlich überhöht abrechnet. Das konnte er nicht, denn er hatte keine Markterkundigungspflicht und als Laie konnte er davon ausgehen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige nach Recht und Gesetz abrechnet. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG München verurteilt die Zurich Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.4.2013 – 345 C 1626/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

jetzt kurz vor dem Wochenende möchte ich Euch doch noch ein Restschadensersatzurteil aus abgegtretenem Recht bekanntgeben. Nachstehend veröffentlichen wir ein aktuelles Urteil aus München zum Thema restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Das Amtsgericht hat sich hinsichtlich der Abtretung und der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten auch bei einem geringen Schaden Mühe gegeben und die herrschende Rechtsprechung zutreffend zitiert und angewandt. Leider hat das Gericht dann aber wieder Bezug genommen auf eine Honorarbefragung des BVSK, aber ohne detaillierte Angemessenheitsprüfung. Eine Seite des Urteils hätte man (dem Steuerzahler) schenken können. Lest das  Urteil aber bitte selbst und gebt auch am Wochenende Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Erding verurteilt zur Zahlung der Mietwagenkosten nach Schwacke-Mietpreisspiegel sowie zur Zahlung einer Wertminderung und notwendiger Anwaltskosten mit Urteil vom 13.3.2013 – 3 C 1958/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch einmal ein Mietwagenurteil aus Bayern bekannt. Das Urteil behandelt aber nicht nur die Frage der erforderlichen Mietwagenkosten, sondern auch zur Wertminderung und zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Urteil aus Erding ist ein „Titanic-Ergebnis“ für die Versicherung in allen Disziplinen. Nicht nur dass das Gericht – zu Recht – die Schwacke-Liste zugrunde gelegt hat, die von der Beklagtenseite vorgelegte Fraunhofer-Liste umfasst mit dem Postleitzahlgebiet 84 immerhin ein Gebiet von Freising nördlich von München über Landshut bis in die Region Kelheim/ Donau und  Region Regensburg bis zur Region Straubing-Bogen und im Süden bis Bad Aibling in der Region Chiemgau/ Rosenheim,  sondern auch dass die gesamte Zeit der Nichtnutzung des Unfallfahrzeugs berücksichtigt werden musste. Dass der in der Fraunhofer-Liste umfasste  Bereich zu groß gefasst ist, versteht sich von selbst. Dass der Geschädigte auch für die gesamte Ausfallzeit zu entschädigen ist, versteht sich auch von selbst, denn immerhin war der Geschädigte seiner Nutzungsmöglichkeiten durch den Schädiger widerrechtlich beraubt worden. Ebenso hat der Schädiger die Wertminderung zu ersetzen, denn der Unfall ist offenbarungspflichtig. Jeder Käufer wird daher den Kaufpreis drücken, weil es sich eben um ein Unfallfahrzeug handelt, das in den Augen der Bevölkerung eben minderwertiger ist als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Vermögensnachteil ist eben vom Schädiger ebenfalls auszugleichen. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch Herrn Rechtsanwalt Wichtermann aus Dorfen.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wolfsburg mit kurzem und prägnanten Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten (Urteil vom 24.4.2013 – 12 C 418/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es geht weiter nach Niedersachsen. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des Amtsrichters der 12. Zivilabteilung des Amtsgerichts Wolfsburg bekannt. Wieder ging es um nicht ordnungsgemäß regulierte Sachverständigenkosten, die der Geschädigte gegen Fahrer und Halter (!), nicht gegen die Versicherung (Was schert uns die Versicherung?!!!) gerichtlich geltend gemacht hat.  Auch bei diesem Urteil fällt auf, dass offensichtlich so langsam  die Richter bzw. Richterinnen auf den schadensersatzrechtlichen Trichter kommen. Das Wolfsburger Urteil ist überdies ein Beispiel, wie kurz und prägnant  Urteile sein können – wenn man nur will.  est selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof  aus Aschaffenburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main entscheidet mit lesenswertem Urteil gegen die Allianz-Vers. AG [ nicht rechtskräftiges Urteil vom 29.6.2012 -31 C 297/12 (16)- ].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch  ein Hammerurteil zur fiktiven Abrechnung bekannt, bei dem der Amtsrichter der 31. Zivilabteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Gleichwertigkeit, das Lohnniveau usw. nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten vollständig zerlegt hat. Insgesamt 22 Urteilsseiten. Leider ist das besonders lesenswerte Urteil  nicht rechtskräftig geworden, da es  in der Berufung aufgehoben wurde. Die Einzelrichterin in der Berufungskammer des Landgerichts war – nach Anhörung des Werkstattbesitzers der im Prüfbericht benannten Vertrauenswerkstatt der Allianz (Fairplay) – der Meinung, die benannte freie Werkstatt liefere gleichwertige Arbeit ab  wie die markengebundene Fachwerkstatt. Auch sei die Einholung eines konkreten Kostenvoranschlags dem Versicherer nicht zuzumuten, da der ja Geld koste und der Geschädigte würde für eine Einsparung von 600 Euro bestimmt auch 20 km weit fahren, wenn er den Schaden selbst bezahlen müsste. Die Lohndifferenzen, die das Amtsgericht festgestellt hatte, wurden mit Lohnanpassung abgetan. Meiner Meinung nach ist das Berufungsurteil ein Skandal, denn der Amtsrichter hat im Sinne des Schadensersatzrechts alles richtig gemacht. Auch wenn das Landgericht hier anderer Meinung war, sind die einzelnen Positionen der amtsrichterlichen Begründung bestimmt eine Hilfe für viele Anwälte bei anderen Prozessen. Die Begründung dieses amtsgerichtlichen Urteils überzeugt dermaßen, dass die Redaktion entschieden hat, dieses Urteil zu veröffentlichen. Gebt bitte auch hierzu Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Altona: Nach Reparatur in Eigenregie ist Verweisung auf DEKRA-zertifizierte Alternativwerkstatt nicht mehr möglich (Urteil vom 19.4.2013 – 315b C 216/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es geht von Nordrhein-Westfalen weiter nach Hamburg. Nachfolgend gebe ich Euch ein schönes Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Sachverständigenkosten bekannt. Die Beklagte war Versicherungsnehmerin der Zurich Versicherung. Nachdem der Geschädigte bereits die Reparatur in Eigenregie durchgeführt hat, gab die Zurich eine DEKRA-zertifizierte Aternativwerkstatt bekannt. Da hatte der Geschädigte aber bereits seine Disposition getroffen. Insoweit kam der Verweis auf eine Alternativwerkstatt zu spät. Ebenfalls zugesprochen wurden die von der Zurich widerrechtlich gekürzten restlichen Sachverständigenkosten. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Aringhoff & Braemer (Rechtsanwälte Hamburg-Ost) aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt HUK-Coburg Dortmund aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.4.2013 – 47 C 527/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Sachsen-Anhalt geht es zurück nach Nordrhein-Westfalen. Nachstehend gebe ich Euch  noch ein  Urteil aus Bochum zum gesammelten Sachverständigenhonorar bekannt. Wie so oft musste der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die  HUK-Coburg gerichtlich vorgehen, weil die Coburger Versicherung nicht in der Lage oder nicht gewillt war, Schadensersatz nach Recht und Gesetz zu leisten. Die von der HUK-Coburg vorgenommenen Kürzungen der Sachverständigenkosten waren, wie das Urteil zeigt, rechtswidrig  Der zuständige Amtsrichter in Bochum hat – zu Recht – das von dem Anwalt der HUK-Coburg vorgetragene Gesprächsergebnis als nicht maßgeblichen Bemessungsrahmen verworfen. Warum die HUK-Coburg immer wieder dieses unmaßgebliche Pamphlet vorlegt, bleibt ihr Geheimnis. Relevant ist es nicht! So hat der zuständige Amtsrichter in Bochum alles richtig gemacht im Sinne des Schadensersatzrechts ohne Angemessenheitsprüfung  gemäß Honorarliste. Es entsteht der Eindruck, dass das Niveau der Urteile steigt, wenn sie berufungsfähig sind. Oder tritt zwischenzeitlich ein Umdenken in die richtige Richtung ein? Das Urteil wurde erstritten durch RA Lutz Imhof aus Aschaffenburg. Lest bitte selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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