Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Wuppertal in Nordrhein-Westfalen geht es weiter nach Achern in Baden-Württemberg. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Achern zu den Sachverständigenkosten gegen die Württembergische Versicherung und den bei ihr Versicherten vor. Leider wieder teilweise fehlerhaft begründet. So hat das erkennende Gericht eine Indizwirkung nur bei der bezahlten Rechnung sowie eine Bezugnahme auf VI ZR 357/13 bzw. VI ZR 50/15 vorgenommen. Das Gericht hat dabei verkannt, dass im vorliegenden Fall der Geschädigte selbst den restlichen Schadensersatz eingeklagt hatte. Die vom Gericht zitierten Entscheidungen betreffen abgetretene Schadensersatzforderungen. Offenbar ist dem erkennenden Gericht auch die Bedeutung des § 249 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht geläufig. So wird § 249 Abs. 2 BGB und die Naturalrestitution aus § 249 Abs. 1 BGB in einen Topf geworfen. Der BGH hat aber bereits entschieden, dass konkret und fiktiv nicht miteinander gemischt werden können. Da es sich bei den berechneten Sachverständigenkosten um einen nach § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil handelt, ist dieser über § 249 I BGB konkret abzuurteilen. Im Übrigen ist der vom Geschädigten zu Hilfe gezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers zwecks Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes im Sinne des § 249 I BGB. Eventuelle Fehler des Erfüllungsgehilfen gehen zu Lasten des Schädigers. Wenn der Schädiger meint, sein Erfüllungsgehilfe habe bei der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes Fehler zu seinen Lasten gemacht, so ist er nicht rechtlos, sondern kann den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Insoweit kann er bei dem Sachverständigen nach entsprechender Abtretung der Rückforderungsansprüche bzw. Bereicherungsansprüche Regress nehmen. Lest aber selbst das Urteil des AG Achern und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker