AG Achern verurteilt zwar die Württembergische Versicherung AG und deren Versicherte als Gesamtschuldner zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.7.2017 – 3 C 87/17 -, allerdings überzeugt die Begründung nicht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Wuppertal in Nordrhein-Westfalen geht es weiter nach Achern in Baden-Württemberg. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Achern zu den Sachverständigenkosten gegen die Württembergische Versicherung und den bei ihr Versicherten vor. Leider wieder teilweise fehlerhaft begründet. So hat das erkennende Gericht eine Indizwirkung nur bei der bezahlten Rechnung sowie eine Bezugnahme auf VI ZR 357/13 bzw. VI ZR 50/15 vorgenommen. Das Gericht hat dabei verkannt, dass im vorliegenden Fall der Geschädigte selbst den restlichen Schadensersatz eingeklagt hatte. Die vom Gericht zitierten Entscheidungen betreffen abgetretene Schadensersatzforderungen. Offenbar ist dem erkennenden Gericht auch die Bedeutung des § 249 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht geläufig. So wird § 249 Abs. 2 BGB und die Naturalrestitution aus § 249 Abs. 1 BGB in einen Topf geworfen. Der BGH hat aber bereits entschieden, dass konkret und fiktiv nicht miteinander gemischt werden  können. Da es sich bei den berechneten Sachverständigenkosten um einen nach § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil handelt, ist dieser über § 249 I BGB konkret abzuurteilen. Im Übrigen ist der vom Geschädigten zu Hilfe gezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers zwecks Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes im Sinne des § 249 I BGB. Eventuelle Fehler des Erfüllungsgehilfen gehen zu Lasten des Schädigers. Wenn der Schädiger meint, sein Erfüllungsgehilfe habe bei der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes Fehler zu seinen Lasten gemacht, so ist er nicht rechtlos, sondern kann den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Insoweit kann er bei dem Sachverständigen nach entsprechender Abtretung der Rückforderungsansprüche bzw. Bereicherungsansprüche Regress nehmen. Lest aber selbst das Urteil des AG Achern und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wuppertal spricht mit überzeugender Begründung die von der Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzten Verbringungskosten und UPE-Zuschläge mit Urteil vom 14.7.2017 – 33 C 281/16 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

es gibt auch Urteile, die in ihrer Begründung nicht zu beanstanden sind. Um ein solches Urteil handelt es sich bei der Entscheidung des AG Wuppertal in einem Rechtsstreit um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Geschädigte rechnet aufgrund eines qualifizierten Kfz-Schadensgutachtens ihren Fahrzeugschaden fiktiv ab. In dem Gutachten waren Verbringungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschläge aufgeführt. Diese Angaben im Gutachten wurden im Wesentlichen durch den Gerichtsgutachter bestätigt. Dementsprechend hat das erkennende Gericht der Klägerin die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten mit überzeugender Begründung zugesprochen. Lest selbst das Urteil des AG Wuppertal und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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,,Diese Entscheidung ist unanfechtbar“ – „Bundesverfassungsrichter sind die wahren Schöpfer der Zukunft“

Ehrlich gesagt weiß ich nicht, was ich als Vorab-Kommentierung schreiben könnte. Außer  vielleicht: Unfassbar, ungeheuerlich, unglaublich, zu tiefst unmoralisch, mithin unakzeptabel, wie sich Verfassungsrichter zur Durchsetzung verfassungswidriger Gesetze zum fortgesetzten milliardenschweren Nachteil von Lebensversicherungsinhabern in´s Zeug legen.

Replik des Dr. R. an Kirchhof BVerfG
wg. Nichtannahme Verfassungsbeschwerde
und Pressemitteilung
(Kapitallebensversicherung ist keine Direktversicherung i.S.d. BetrAVG)

Quelle:   Bürger gegen Altersdiskiminierung

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III. Zivilsenat des BGH sieht auch in dem Revisionsurteil vom 10.10.2013 – III ZR 345/12 – in § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Kläger.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum guten Schluss stellen wir Euch heute auch noch ein weiteres Urteil des BGH zum Thema Beweiserleichterung für den Geschädigten auf der Grundlage des § 287 ZPO vor. Während der VI. Zivilsenat des BGH schon in dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – von dem besonders freigestellten Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO sprach, bleibt der III. Zivilsenat des BGH – zu Recht – bei § 287 ZPO bei einer Norm der Beweiserleichterung für den Kläger. Die in dem nachfolgenden Urteil vorgenommene Hervorhebung durch Fettschrift stammt vom Autor. Die anderen Zivilsenate des BGH sehen daher zu Recht nach wie vor in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger. Demgegenüber steht die Ansicht des VI. Zivilsenats unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner, wonach der Tatrichter im Rahmen der Schadenshöhenschätzung besonders frei gestellt sei. Insoweit ist die Ansicht des VI. Zivilsenats als Mindermeinung anzusehen. Lest aber selbst das Urteil des III. Zivilsenats des BGH und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Medebach entscheidet mit Beschluss vom 18.07.2017 – 3 C 5/17 – im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Nutzungsausfallentschädigung und zu Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Nordrhein-Westfalen und wir bleiben bei der HUK-COBURG-Haftpflichtunterstützungskasse. Nachdem die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse am 17.7.2017 vor dem Amtsgericht Dortmund eine Niederlage einstecken musste (wir berichteten heute vormittag darüber!), kam sie vor dem Amtsgericht Medebach gnädig davon. Es ging unter anderem um Nutzungsausfallentschädigung bei einem verunfallten Motorrad. Nachstehend stellen wir Euch hier den Beschluss des AG Medebach zu einem Vergleich bezüglich der Sachverständigenkosten, Kosten für die Reparaturbestätigung und zum Nutzungsausfall für ein Motorrad vor. Zu dem Beschluss und dem letztlich abgeschlossenen Vergleich geben wir Euch noch einige Erläuterungen des Einsenders bekannt:

„Im vorliegenden Fall waren bei einem unfallbeschädigten Motorrad nach der Erstellung eines Sachverständigengutachtens mit dem Ergebnis „Reparaturschaden“ während der danach begonnenen Reparaturarbeiten erhebliche weitere Unfallschäden festgestellt worden, so dass die Gefahr eines wirtschaftlichen Totalschadens bestand. Der Sachverständige hat daher ein Ergänzungsgutachten mit dem Ergebnis „Reparaturschaden“ erstellt und die fertig gestellte Reparatur gutachterlich festgestellt. Die Kosten für das Ergänzungsgutachten und die Reparaturfertigstellung in Höhe von etwas mehr als 200 € wollte die HUK nicht bezahlen, so dass ich wegen der weiteren Gutachterkosten beim örtlich zuständigen Amtsgericht Medebach deshalb Klage eingereicht habe. Das unfallbeschädigte Motorrad wurde von meinem Mandanten vor allem für Fahrten zu seinem Arbeitsplatz verwendet. Aufgrund der schwierigen Ersatzteillage für das unfallbeschädigte Motorrad hat die Unfallreparatur ca. 50 Tage gedauert. Die HUK Coburg hatte nach einiger Korrespondenz Nutzungsausfallsentschädigung für 5 Tage gezahlt. Für die restliche Reparaturzeit habe ich ebenfalls Klage vor dem Amtgericht Medebach erhoben. Der Richter hat in dem in Kopie beigefügten Hinweisbeschluss und in der Kostenentscheidung unter Bezugnahme auf eine BGH Entscheidung jegliche Nutzungsausfallsentschädigung abgelehnt. Um die bereits erhaltene Nutzungsausfallsentschädigung für die 5 Tage nicht zu gefährden, hat mein Mandant dem Vergleichsvorschlag zugestimmt.“

Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dortmund verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher fiktiver Reparaturkosten, nachdem der von der HUK-COBURG vorgelegte DEKRA-Prüfbericht zu einem höheren Betrag als die Klageforderung kam, mit Urteil vom 17.7.2017 – 406 C 2228/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil eines Rechtsstreits gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor, bei dem sich die HUK-COBURG mehr als blamiert hat. Es ging, wie so oft bei der HUK-COBURG, um von ihr vorgenommene Schadensersatzkürzungen nach einem von dem bei der HUK-COBURG haftpflichtversichterten Schädiger verursachten Verkehrsunfall in Dortmund. Der Geschädigte rechnete aufgrund eines qualifizierten Kfz-Schadensgutachtens seinen Schaden ab. Die eintrittspflichtige HUK-COBURG kürzte die im Gutachten aufgeführten Reparaturkosten unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht der DEKRA um 811,50 €. Diese Kürzung konnte und wollte der Geschädigte nicht akzeptieren. Er machte die Forderung bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Dortmund rechtshängig. In dem Rechtsstreit mauerte dann die beklagte HUK-COBURG bezüglich der einzelnen Positionen bei der Reparatur und Lackierung. Darüber hinaus rechtfertigte sie die Kürzung mit Angaben der DEKRA, allerdings nicht ahnend, dass die Angaben der DEKRA zu einem höheren Wert führten, so dass ihr Bestreiten unerheblich wurde und sogar das Klagebegehren stützte. So etwas nennt man „Selbsttor“. Dementsprechend wurde der Klage stattgegeben. Wetten, dass die HUK-COBURG dieses für sie peinliche Urteil nicht zitieren wird? Lest aber selbst das Urteil des AG Dortmund und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Reinbek verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (18 C 383/17 vom 17.07.2017)

Mit Urteil vom 17.07.2017 ( 18 C 383/17) hat das AG Reinbek ein Versäumnisurteil gegen die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges aufrecht erhalten, mit dem diese zur Zahlung von 95,73 € zzgl. Zinsen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie den Kosten einer Halterauskunft verurteilt wurde. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Die Klage ist – nach rechtzeitigem Einspruch gegen das Versäumnisurteil – zulässig und begrün­det.

Der Anspruch (hier aus abgetretenen Recht für die Klägerin) des Unfallgeschädigten gegen die Unfallverursacherin auf Zahlung von Schadensersatz in beantragten Höhe folgt aus der Anwen­dung der §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249, 398 BGB.

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AG Landshut spricht mit bedenklicher Begründung im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess zu (AG Landshut Urteil vom 11.7.2017 – 2 C 858/17 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem im Ergebnis positiven Urteil aus Hamburg, das wir Euch heute Mittag vorgestellt hatten, veröffentlichen wir jetzt noch ein mehr als bedenkliches Urteil des AG Landshut im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse. Das nachfolgende Urteil ist absolut fehlerbehaftet. Wie so oft bei Rechtsstreiten mit der HUK-COBURG ging es auch in diesem Rechtsstreit um von der HUK-COBURG gekürzte Sachverständigenkosten, deren Erstattung der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes beanspruchte. Die Sachverständigenkosten hatte der vom Geschädigten zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragte Sachverständige ihm in Rechnung gestellt. Er verlangte von der HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Versicherung die volle Erstattung derselben, weil der bei der HUK-COBURG versicherte Schädiger zu einhundert Prozent haftete. Insoweit lag eine konkrete Rechnung  vor. Diese Rechnung stellte die zur Wiederherstellung notwendigen Begutachtungskosten dar, so dass nach § 249 I BGB eine Erstattung zu erfolgen hätte (vgl. BGH VI ZR 67/06). Der BGH hat auch in seinen Leitsätzen die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs als zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögenswerten angesehen (vgl. die Leitsätze zu den BGH-Entscheidungen VI ZR 76/16; VI ZR 491/15 und VI ZR 357/13). Gleichwohl beurteilt das erkennende Gericht die berechneten Sachverständigenkosten nach § 249 II BGB. Weiterhin berücksichtigt das erkennende Gericht nicht, dass der Geschädigte selbst gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherer klagt. Insoweit hätte das Gericht die maßgebliche BGH-Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – anwenden müssen. Aber fehlerhaft wird VI ZR 50/15 angewandt, obwohl der Geschädigte selbst geklagt hatte. Bekanntlich klagte in VI ZR 50/15 der Sachverständige aus an Erfüllungs Statt abgetretenem Recht! Offenbar ist dem erkennenden Gericht die Bedeutung der einzelnen BGH-Urteile und deren Voraussetzungen nicht bekannt. Nur so ist es auch zu verstehen, dass das erkennende Gericht entscheidet, welche Fotos für das Gutachten erforderlich waren und welche nicht. Irrtümlich wird auch angenommen, dass Audatex-Kosten Teil des Grundhonorars seien. Die berechneten Schreibkosten werden willkürlich gekürzt und es wird keine Indizwirkung der nicht bezahlten Rechnung angenommen. Dabei verkennt das Gericht, dass auch die unbezahlte Rechnung eine als Schaden anzusehende Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit darstellt. Was das erkennende Gericht hier fabriziert hat, ist einfach unglaublich und hat mit Rechtswissenschaft nichts zu tun. Es handelt sich schlicht und ergreifend um eine mangelhafte juristische Leistung. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG HH-Altona verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (318a C 3/17 vom 31.07.2017)

Mit Urteil vom 31.07.2017 (318a C 3/17) hat das Amtsgericht Hamburg-Altona die Halterin des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 121,13 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt.  Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Die Klage ist zulässig. Aufgrund der am xx.xx.2016 erfolgten Abtretung des Anspruchs von der Geschädigte an die Klägerin ist die Klägerin aktivlegitimiert.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von € 121,13 Sachverständigenkosten, € 5,10 Erstattung für eine erforderliche Auskunft aus dem Halterregister und € 70,20 Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

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AG Nettetal verurteilt im Ergebnis zutreffend, in der Begründung allerdings nicht richtig, die Provinzial Rheinland Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 12.7.2017 – 27 C 37/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir bleiben in Nordrhein-Westfalen und setzen unsere Urteilsreise von Siegburg nach Nettetal fort. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil des AG Nettetal zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Provinzial Rheinland Versicherung vor. Im Ergebnis hat das erkennende Gericht zwar richtig die beklagte Versicherung zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht verurteilt, in der Begründung jedoch wieder fehlerhaft entschieden, da die „Angemessenheit“ der Einzelpositionen gemäß der BVSK-Honorarumfrage überprüft wurde. Dabei verkennt das Gericht, dass der BGH bereits entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage der BVSK-Mitglieder nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Darüber hinaus hat das erkennende Gericht die berechneten Sachverständigenkosten, obwohl sie einen konkreten Schaden darstellen, über § 249 Abs. 2 BGB geprüft, obwohl der BGH bereits mehrfach in den Leitsätzen sowie auch in der Begründung entschieden hat, dass die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn eine Begutachtung zur Geltensmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VI ZR 76/16 Ls. 1; VI ZR 491/15 Ls. 1; VI ZR 357/13 Ld. a); VI ZR 67/06). Da der Geschädigte regelmäßig nicht in der Lage ist, den Umfang und die Höhe des Schadens anzugeben, ist er berechtigt die sachverständige Hilfe eine qualifizierten Kfz-Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Die von dem Sachverständigen zu berechnenden Beträge sind dem Einfluss des Geschädigten entzogen, denn er kennt weder die Schadenshöhe noch den Aufwand des Sachverständigen. Im Übrigen ist der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes. Insoweit sind die Kosten des Sachverständigen über § 249 I BGB zu beurteilen. Daher ist das Urteil des AG Nettetal nur im Ergebnis zutreffend. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Siegburg verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zwar im Ergebnis zutreffend zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, aber in der Begründung fehlerhaft mit Urteil vom 11.7.2017 – 111 C 30/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

am heutigen Sonnabend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Siegburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Das Amtsgericht Siegburg hat im Ergebnis zwar zutreffend die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse verurteilt, in der Begründung jedoch fehlerhaft entschieden. So wurde trotz konkreter Schadensabrechnung und der Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers über § 249 Abs. 2 BGB geprüft. Darüber hinaus wurde die Indizwirkung bei einer noch nicht bezahlten Rechnung verneint, obwohl auch die unbezahlte Rechnung eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung darstellt, die einen ersatzfähigen Schaden bildet. Das hat sogar das AG Coburg richtig gesehen in dem Urteil vom 7.7.2017 – 11 C 607/17 – , das wir Euch gestern nachmittag hier vorgestellt hatten. Weiterhin wurde auf BVSK und JVEG verwiesen, obwohl der BGH bereits entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage des BVSK nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Auch wurde der § 287 ZPO rechtsfehlerhaft zur Schadensschätzung herangezogen, obwohl eine konkrete Rechnung vorlag, die den Schaden der Höhe nach darlegt und beweist. Der Paragraf 287 ZPO als Darlegungs- und Beweiserleichterungsnom zugunsten des Klägers wurde gänzlich verkannt. Aus Siegburg gab es schon wesentlich bessere Urteile. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Coburg verurteilt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung der berechneten, aber noch nicht bezahlten, restlichen Verbringungskosten, die die Versicherung pauschal mit 80,– € erstattet hatte, mit Urteil vom 7.7.2017 – 11 C 607/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Coburg zu den Verbringungskosten bei der konkreten Schadensabrechnung vor. Da der Rechtsstreit bei dem Amtsgericht Coburg geführt wurde, steht zu vermuten, dass es sich bei der Beklagten um die HUK-COBURG handelt. Diese hatte bei der Schadensregulierung die in der Reparaturrechnung aufgeführten Verbringungskosten gekürzt. Da von dem Amtsgericht Coburg bekannt ist, dass es das „Hausgericht“ der in Coburg ansässigen HUK-COBURG ist und zumindest in Schadensersatzprozessen um gekürzte Sachverständigenkosten häufig zugunsten der HUK-COBURG entscheidet, überrascht es, dass das örtliche Amtsgericht die gekürzten Verbringungskosten dem Kläger zugesprochen hat. Zu Recht hat das erkennende Gericht festgestellt, dass das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers geht und der Geschädigte mit einer Verbindlichkeit bei einer unbezahlten Rechung belastet ist. Hört, hört! Das sind ja offensichtlich völlig unbekannte Töne beim Coburger Gericht? Schadensersatzrecht geht also doch auch in Coburg, wie dieses Urteil zeigt. Einziger Wermutstropfen ist, dass das Gericht auf § 249 Abs. 2 BGB verweist, obwohl es von einer konkreten Schadensabrechnung aufgrund einer vorliegenden Rechnung ausgeht. Wenn das erkennende Gericht bei der Werkstatt das Prognoserisiko dem Schädiger auferlegt, was infolge der Stellung der Werkstatt als Erfüllungsgehilfe des Schädigers auch richtig ist, wie steht es dann eigentlich um das Prognoserisiko bei der Schadensposition Sachverständigenkosten? Auch da trägt der Schädiger das Risiko vermeintlich zu teurer Rechnungen, denn auch der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Lest selbst das Urteil des AG Coburg, das der HUK-COBURG nicht gefallen wird, und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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