Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
wir bleiben in Hamburg und stellen Euch gleich ein weiteres Sachverständigenkostenurteil vor. Anderes Dezernat, andere – nicht mehr so korrekte – Entscheidung. Hier hat der Amtsrichter der 912. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg entschieden. In diesesem Rechtsstreit hatte die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung die Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Bedauerlich ist, dass der Amtsrichter sich durch die bewußt von der HUK-Coburg immer wieder genannten „Sachverständigengebühren“ verleiten ließ, diesen falschen Begriff dann auch noch im Urteil zu verwenden. Es muss noch einmal betont werden, dass die Sachverständigen keine „Gebühren“ erheben. Das können nur öffentlich Beliehene oder die öffentliche Hand selbst. Mit dem Begriff suggeriert allerdings die HUK-Coburg, als ob die Sachverständigen nach einer „Gebührenordnung“ abrechnen würden. Eine derartige Sachverständigenvergütungsordnung existiert allerdings nicht. Das sollten sich die Herren in Coburg auch mal merken! Gebühren werden nämlich nur nach öffentlichem Recht gemessen und beurteilt. Schadensersatzrechtlich falsch ist auch die Streichung des zweiten Fotosatzes. Woher soll der Geschädigte ex ante, also im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen wissen, dass dieser angeblich den zweiten Fotosatz vermeintlich falsch berechnet. Das kann er nicht und muss er auch nicht. Hier urteilt das Gericht auch widersprüchlich, indem es zunächst mit BGH VI ZR 67/06 ausführt, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen, dann aber selbst eine Preiskontrolle durchführt und dabei die Kosten des zweiten Fotosatzes streicht. Ein No-Go! Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein regenarmes Wochenende
Willi Wacker
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