AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 3.4.2013 – 102 C 4046/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Nordrhein-Westfalen geht es weiter nach Sachsen-Anhalt. Nachfolgend gebe ich Euch  noch ein positives Sachverständigenkostenurteil gegen die HUK-Coburg  aus Halle an der Saale bekannt. Wieder eine prima Entscheidung ohne BVSK aber vor allem – ohne „Münster-Käse“. Es geht also auch kurz und knapp.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saaale)                                           Verkündet am: 03.04.2013

Geschäfts-Nr.:
102 C 4046/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

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AG Hagen verurteilt aus abgetretenem Recht Schädigerin direkt, nachdem ihre Versicherung nur zum Teil Schadensersatz geleistet hat, mit Urteil vom 18.4.2013 -142 C 4/13-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder ein erfreulich klares Urteil der Richterin der 142. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hagen in Westfalen. Geklagt hatte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht. Wie so oft hatte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Sachverständigenkosten gezahlt, so dass der Sachverständige gezwungen war, den Differenzbetrag gegen den VN der Versicherung gerichtlich geltend zu machen. Bei der Haftpflichtversicherung handelt es sich, wie sollte es anders sein?, um die bekannte Coburger Versicherung. Dieses Mal hatte die Coburger Rechtsabteilung der VN einen Anwalt aus einer Bochumer Anwaltskanzlei zur Seite gestellt. Aber auch der konnte eine Verurteilung der Schädigerin nicht verhindern. Vielmehr hat die junge Richterin der Beklagtenseite die Rechtslage entsprechend der BGH-Rechtsprechung klar vor Augen gehalten. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus der Kanzlei Dr. Imhof und Kollegen in Aschaffenburg. Lest bitte das Urteil selbst und gebt Eure Kommentare ab.  

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Achtung! AG Münster mit abschreckendem Negativurteil zu den Sachverständigenkosten (AG Münster Urteil vom 25.9.2012 – 28 C 1999/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

in der Redaktion wurde auch bei diesem Urteil lange hin und her überlegt, ob wir dieses Urteil aus dem Münsterland veröffentlichen sollten. Die Redaktion ist letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass das Urteil mit dem besonderen Hinweis als  absolutes Negativurteil zum Thema Sachverständigenkosten veröffentlicht werden soll.  Als abschreckendes Beispiel, das zeigt, wie unkorrekt  inzwischen bei den Amtsgerichten entschieden wird bzw. wieviel Mist an deutschen Gerichten  verzapft wird. Also das Urteil bitte nicht als Vorlage für Schriftsatzmuster verwenden!

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hof verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung der Kosten eines zweiten Sachverständigengutachtens (15 C 1261/12 vom 26.04.2013)

Mit Datum vom 26.04.2013 ( 15 C 1261/12) hat das Amtsgericht Hof die Württembergische Versicherung zur Zahlung der Kosten eines zweiten – vom Geschädigten in Auftrag gegebenen – Gutachtens in Höhe von 990,12 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dem Gericht kam es dabei nicht einmal darauf an, ob das – durch die Versicherung in Auftrag gegebene – Erstgutachten mängelbehaftet war, sondern es stellt fest, dass es dem Geschädigten grundsätzlich frei stehe, einen eigenen Gutachter zu beauftragen, um die voraussichtlichen Kosten der Reparatur überprüfen zu lassen. Erstritten wurde dieses Urteil durch die Kanzlei Hamburger Meile.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Versicherung eine Abrechnung innerhalb von nur 2 Tagen vornahm, ein solches Tempo bei der Schadensabrechnung würden sich die Geschädigten in allen Fällen wünschen. Das Gericht weist auch darauf hin, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auch bei einer fiktiven Abrechnung erstattet werden müssen.

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AG Diez mit lesenswertem Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten und Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 17.4.2013 – 8 C 4/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier zum morgigen freien Tag der Arbeit etwas erfreuliche Lektüre zu den Sachverständigenkosten. Der Amtsrichter des Amtsgerichts Diez (Rheinland-Pfalz) hat es der HUK-Coburg aber ins Versicherungsbuch geschrieben, dass die Frage der erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eigentlich daoch geklärt sind. Etliche Urteile hat sich die Coburger Versicherung dort doch bereits eingefangen. Umso überraschter ist man, dass der HUK-Anwalt aus Köln immer noch den gleichen Sermon schriftsätzlich vorträgt. Lest selbst das Urteil des AG Diez. Das Urteil wurde erstritten durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

Viele Grüße und einen hoffentlich schönen 1. Mai.
Willi Wacker

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Revolution an deutschen Gerichten – Gutachter müssen künftig ihre Unabhängigkeit beweisen

Quelle: Focus vom 29.04.2013

Gutachter und Sachverständige vor Gericht sollen künftig etwaige Zweifel an ihrer Unabhängigkeit selbst ausräumen. Einem entsprechenden Antrag stimmte der Petitionsausschuss des Bundestages nach drei Jahren Beratungen jetzt überraschend zu.

Die Entscheidung kommt einer Revolution gleich. Weil die Gutachter etwaige Interessenkonflikte zwischen sich und ihrem Auftraggeber künftig von sich aus ausräumen müssen, haben Geschädigte vor deutschen Gerichten bald eine höhere Chance, dass ihr Fall von wirklich neutralen Fachleuten beurteilt wird. Einem entsprechenden Antrag auf Initiative der beiden Bürger Horst G. und Josef S. stimmte der Petitionsausschuss des Bundestages nach drei Jahren Laufzeit jetzt überraschend zu. Liefern Sachverständige so genannte „Gefälligkeitsgutachten“ ab, so dürfen sie künftig nicht mehr bestellt werden und verlieren somit Aufträge und ihr Renommee. Der Bundestag muss dem Vorschlag noch zustimmen.

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BGH entscheidet zu Mietwagenkosten (VI ZR 245/11 vom 05.03.2013)

Mit Urteil vom 05.03.2013 (VI ZR 245/11) hat der Bundesgerichtshof erneut zum Schadensersatzrecht im Bereich Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall entschieden. Dabei festigt sich die Tendenz, dass der BGH den Instanzgerichten die Möglichkeit belassen will, im Rahmen des richterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO im eigenen Ermessen zu entscheiden. Dennoch hat der BGH zu einzelnen Gesichtspunkten noch einmal deutlich Stellung bezogen. So ist bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs von dem sog. Normaltarif auszugehen, wobei auch hier der BGH die Bewertung nach der Schwacke-Liste wie selbstverständlich akzeptiert. Auf diesen Normaltarif kann es auch auch einen pauschalen Aufschlag von 20 % geben, wenn das entscheidende Gericht hier die Umstände des Einzelfalles prüft. Auch die Annahme einer Eil- oder Notsituation bei der Anmietung ist im Einzelfall genau zu prüfen, wobei der BGH feststellt, dass einen Tag nach dem Unfall grundsätzlich eine solche Situation nicht gegeben sei und nur durch gesonderte diesbezügliche richterliche Feststellung noch eine solche Eil- oder Notsituation zu begründen wäre. Auch zum Thema Eigenersparnis und Vorfinanzierungsverpflichtung des Geschädigten beispielsweise durch Einsatz einer Kreditkarte hat sich der BGH grundsätzlich geäußert. Einen Punkt hat der BGH aber klargestellt: die Kosten einer Winterbereifung sind grundsätzlich erstattungsfähig.

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AG Hamburg-Harburg zeigt, wie man nicht urteilen sollte (AG HH-Harburg Urt. v. 14.11.2012 – 647 C 288/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

in der Redaktion wurde hin und her überlegt, ob wir das nachfolgende Urteil der Amtsrichterin der 647. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg veröffentlichen sollten. Es gab Stimmen für und auch dagegen. Eigentlich sollten solche Urteile nicht verbreitet werden, denn in ihnen ist wieder die werkvertragliche Seite des Sachverständigenvertrages geprüft worden, obwohl der BGH in VI ZR 67/06 ( = BGH DS 2007, 144 ) eine derartige Prüfung als nicht angezeigt beurteilt hat. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, so sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen ( BGH aaO). Das gilt auch für die Höhe der Sachverständigenkosten. Wenn der Geschädigte selbst nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern, so ist er berechtigt, einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenhöhe zu beauftragen. Dann sind auch die Kosten des Sachverständigen notwendiger Wiederherstellungsaufwand, wenn die Begutachtung vorher zweckmäßig erscheint. Das ist aus der Ex-ante-Sicht des laienhaften Geschädigten zu beurteilen.

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Berufungskammer des LG Krefeld sieht Prüfbericht der DEKRA nicht als Maßstab für gleichwertige Reparatur in der Alternativwerkstatt ( LG Krefeld Beschluss vom 8.4.2013 – 3 S 40/12 – und Hinweisbeschluss vom 12.3.2013 )

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weiter geht es nach Nordrhein-Westfalen. Das Urteil des Amtsgerichts Krefeld hatten wir Euch bereits am 29.11.2012 hier im Blog vorgestellt. Die Beklagtenseite war mit dem Urteil jedoch nicht einverstanden und legte Berufung zum Landgericht Krefeld ein. Die Berufungskammer hat nunmehr durch einstimmigen Beschluss die Berufung zurückgewiesen. Der Prüfbericht der DEKRA alleine reicht nicht aus, den Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung auf eine preisgünstigere Werkstatt zu verweisen. Eine Werkstatt in Kaarst oder Mönchengladbach, also in umliegenden Städten von Krefeld, ist nicht mehr ohne Weiteres mühelos zu erreichen. Was die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten betrifft, bei denen die Haftpflichtversicherer oftmals meinen, dass diese bei fiktiver Abrechnung nicht anfielen, so irrt die Versicherungswirtschaft. Bei der fiktiven Abrechnung fallen auch die kalkulierten  Reparaturkosten an, obwohl nicht repariert wird. Das OLG Düsseldorf hat bezüglich der fiktiven Verbringungskosten und UPE-Zuschläge bereits eine klare Linie vorgegeben. Wohin der BGH bei diesem Thema tendieren wird, ist aus dem Buch von Wellner auf Seite 110 nachzulesen. Hinsichtlich der Ausführungen im DEKRA-Prüfbericht  wird die DEKRA so nebenbei auch noch an den Pranger gestellt. Das ist kein gutes Aushängeschild für die bekannte Prüforganisation, wie ich meine.  Das zugehörige AG-Urteil –  5 C 237/12 – hatten wir bereits am 29.11.2012 veröffentlicht. Es ist vielleicht sinnvoll, das Urteil des AG Krefeld dazu auch noch einmal zu lesen.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt HUK-Coburg Allgem. Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.4.2013 – 912 C 15/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben in Hamburg und stellen Euch gleich ein weiteres Sachverständigenkostenurteil vor. Anderes Dezernat, andere – nicht mehr so korrekte – Entscheidung. Hier hat der Amtsrichter der 912. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg entschieden. In diesesem Rechtsstreit hatte die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung die Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Bedauerlich ist, dass der Amtsrichter sich durch die bewußt von der HUK-Coburg immer wieder genannten „Sachverständigengebühren“ verleiten ließ, diesen falschen Begriff dann auch noch im Urteil zu verwenden. Es muss noch einmal betont werden, dass die Sachverständigen keine „Gebühren“ erheben. Das können nur öffentlich Beliehene oder die öffentliche Hand selbst. Mit dem Begriff suggeriert allerdings die HUK-Coburg, als ob die Sachverständigen nach einer „Gebührenordnung“ abrechnen würden. Eine derartige Sachverständigenvergütungsordnung existiert allerdings nicht. Das sollten sich die Herren in Coburg auch mal merken! Gebühren werden nämlich nur nach öffentlichem Recht gemessen und beurteilt.  Schadensersatzrechtlich falsch ist auch die Streichung des zweiten Fotosatzes. Woher soll der Geschädigte ex ante, also im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen wissen, dass dieser angeblich den zweiten Fotosatz vermeintlich falsch berechnet. Das kann er nicht und muss er auch nicht.  Hier urteilt das Gericht auch widersprüchlich, indem es zunächst mit BGH VI ZR 67/06 ausführt, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen, dann aber selbst eine Preiskontrolle durchführt und dabei die Kosten des zweiten Fotosatzes streicht. Ein No-Go! Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein regenarmes Wochenende
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt DA Direkt Versicherung und Schädiger zum Ersatz der gekürzten Sachverständigenkosten auch bei abgetretener Schadensersatzforderung mit Urteil vom 15.4.2013 – 910 C 27/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir kehren nach Hamburg zurück. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg- St. Georg vom 15.4.2013 bekannt. In dem Schadensfall, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, hat die DA Direkt Versicherung gemeint, die bisherige Linie der HUK-Coburg fortsetzen zu müssen. Auch die DA-Direkt hatte zu Unrecht die Sachverständigenkosten gekürzt und musste nunmehr vor dem AG Hamburg-St. Georg eine Prozessschlappe hinnehmen. Die erfolgte Abtretung ändert an dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die DA-Direkt und den Schädiger nichts. Es bleibt ein Schadensersatzanspruch. Die – unkorrekten – Ausführungen des Nebenkostendeckelungsurteils des LG Saarbrücken werden auch in Hamburg nicht mitgemacht. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Koblenz spricht restliche Sachverständigenkosten zu und verneint eine Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG mit Urteil vom 8.4.2013 – 142 C 2710/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun geht es weiter nach Rheinland-Pfalz. Nachstehend gebe ich Euch ein Urteil des Amtsrichters der 142. Zivilabteilung des Amtsgerichts Koblenz  zum Thema der restlichen Sachverständigenkosten und zu den geltend gemachten Anwaltskosten nach Nr. 2300 VV RVG bekannt. Der klagende Geschädigte hat aus eigenem Recht den Halter des schadenstiftenden Fahrzeuges wegen des restlichen Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 8.5.2012  gerichtlich in Anspruch genommen. Die eintrittspflichtige Versicherung hatte nur teilweise die Sachverständigenkosten ausgeglichen. Wenn die Versicherung nicht regelgerecht regulieren will, dann muss eben der Halter und Versicherungsnehmer der Versicherung den Rechtsstreit ausbaden. Die Versicherung hat allerdings ihren Anwalt aus Köln mit der Prozessvertretung beauftragt. Das Gericht hat klar festgestellt, dass der Geschädigte bezüglich des von ihm zu beauftragenden Sachverständigen keine Markterkundigungspflichten hat. Das hatte auch schon bereits der BGH in VI ZR 67/06 festgestellt. Bei der Prüfung der Anwaltskosten nach Ziffer 2300 VV RVG ist das Gericht der Ansicht, dass bei einem „normalen Verkehrsunfall“ (was ist aber schon ein normaler Verkehrsunfall?) lediglich eine 1.3 Gebühr gerechtfertigt sei.    Das Urteil hat Herr Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg erstritten und dem Autor zur Veröffentlichung in diesem Blog übersandt. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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