AG Leipzig entscheidet mit lesenswertem Urteil zur Verweisung auf eine freie Werkstatt bei einem mehr als drei Jahre alten Pkw mit Urteil vom 18.4.2013 – 106 C 7902/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es geht weiter nach Leipzig. Nachfolgend gebe ich Euch  ein prima Urteil aus Leipzig zur fiktiven Abrechnung bekannt. Mit gesunder Lebenserfahrung hat das Gericht die Verweisung auf eine Alternativwerkstatt abgelehnt. Auf die Höhe der Stundensätze allein kommt es nämlich nicht an. Wenn die Stundensätze der freien Werkstatt die Hälfte der markengebundenen Fachwerkstatt ausmachen, heißt dies ja nicht, dass die Mitarbeiter der freien Werkstatt die notwendigen Reparaturarbeiten gemäß der Vorgaben im Gutachten in der gleichen Zeit durchführen wie in der Markenfachwerkstatt. Vielleicht benötigen die Mitarbeiter die doppelte Zeit? Dann ist eben die freie Werkstatt nicht mehr preisgünstiger. Ob bei knapp 23 Kilometern Entfernung (Hin- und Rückfahrt) zur freien Werkstatt noch von einer ohne Weiteres mühelos zu erreichenden Alternativwerkstatt gesprochen werden kann, ist auch mehr als fraglich. Aber letztlich kam es darauf nicht mehr an. Für den Geschädigten war unzumutbar die freie Werkstatt zur Reparatur aufzusuchen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Ende einer Ära – Olaf Jungfer verlässt nach fast 16 Jahren die SSH

Quelle: Autohaus Online vom 23.04.2013

Die Trennung zwischen der Schaden-Schnell-Hilfe Organisation (SSH) und seinem langjährigen Geschäftsführer Olaf Jungfer Ende diesen Monats nach insgesamt fast 16-jähriger Tätigkeit erfolge „im besten gegenseitigen Einvernehmen“, wie von beiden Seiten heute übereinstimmend gegenüber unserer Redaktion berichtet wurde.

In 42 Jahren erst der vierte Geschäftsführer

Jungfer übernahm am 1. Januar 1998 das Amt von Dietrich Kuwert. In der 42-jährigen Geschichte der Organisationsgesellschaft mit Sitz in Hamburg war Jungfer der bisher erst vierte Geschäftsführer der SSH, die am 16. April 1971 von dem Ingenieur Herbert Thura mit damals gerademal fünf Versicherungsgesellschaften gegründet wurde.

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Berufungskammer des LG Oldenburg sieht Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-Coburg als nicht maßgeblich an und entscheidet, dass keine Erkundigungspflicht des Geschädigten nach kostengünstigeren Sachverständigengutachten besteht, mit Urteil vom 7.11.2012 – 5 S 443/12 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir kehren auf der Urteilsreise nach Niedersachsen zurück. Nachstehend gebe ich Euch ein Urteil des LG Odenburg in Oldenburg vom 7. November 2012 bekannt. In diesem Urteil hat die 5. Zivilkammer des LG Oldenburg als Berufungskammer entschieden, dass für den Geschädigten keine Erkundigungspflicht nach dem preisgünstigsten Sachverständigen besteht. Das hatte der VI. Zivilsenat des BGH bereits in dem grundlegenden Sachverständigenkosten-Urteil ( BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450 = VersR 2007, 560 ) entschieden. Es ist aber wichtig, das immer wieder zu wiederholen, denn die Versicherer meinen – irrigerweise – den Geschädigten im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht gem. § 254 II BGB auf die preisgünstigere Variante verweisen zu können. Das ist eben bei den Sachverständigenkosten nicht möglich. Durch das Berufungsgericht wurde auch der Bezug auf das Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-Coburg-Versicherung mit klaren Worten verworfen. Übermittelt wurde die Entscheidung durch RA Lutz Imhof aus Aschaffenburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Itzehoe entscheidet zu den Kosten der Reparaturbestätigung und zur Nutzungsausfallentschädigung mit Urteil vom 2.4.2013 – 94 C 217/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht von Niedersachen weiter nach Schleswig-Holstein. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil der Richterin der 94. Zivilabteilung des Amtsgerichts Itzehoe vom 2.4.2013 zur Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen und zum Thema der Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Schadensabrechnung bekannt. Das Gericht hat mit nachvollziehbarer Begründung der Geschädigten die Kosten für die Reparaturbestätigung zuerkannt, nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die von der Geschädigten gefertigten Lichtbilder des ausreparierten Fahrzeugs und ihre Erklärung dazu nicht akzeptierte.  Wer den kostengünstigeren Weg ausschlägt, muss eben damit rechnen, dass er mit dem teureren belastet wird. Die Geschädigte war nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug in einer Fachwerkstatt gegen Rechnung reparieren zu lassen. Der Schädiger schuldet den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Weiterhin steht der Unfallgeschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn sie auf das Fahrzeug verzichten musste und Nutzungswillen hatte. Den hat sie damit bewiesen, dass sie das Fahrzeug in Eigenregie reparieren ließ. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Otterndorf verurteilt Zurich zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 35,93 zuzüglich Zinsen und Kosten mit Urteil vom 28.2.2013 – 2 C 500/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben auf der Urteilsreise in Norddeutschland. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des Amtsgerichtes Otterndorf (Niedersachsen) bekannt. Wieder musste der Sachverständige aus abgetretenem Recht die gekürzten Sachverständigenkosten als restliche Schadensersatzpositionen gegen die Zurich-Versicherung beim Gericht geltend machen. Im Gegensatz zu dem bereits hier veröffentlichten Urteil des AG München ist das Urteil – leider – unnötig durch BVSK aufgebläht. Dieser Urteilsgründe hätte es nicht bedurft, wie das AG München bewiesen hat. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG HH-St. Georg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher SV-Kosten (919 C 29/13 vom 08.04.2013)

Mit Urteil vom 08.04.2013 (919 C 29/13) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 85,51 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht läßt sich nicht von dem Vortrag der Versicherung einlullen, welches u. a. auf die Rechtsprechung des LG Saarbrücken verweist. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Der Kläger begehrt Ersatz restlicher Sachverständigenkosten. Die Beklagte schuldet nach §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 398 BGB, 115 Abs. 1 VVG weitere Sachverständigenkosten in tenoriertem Umfang.

Die Haftung der Beklagten für das Verkehrsunfallgeschehen vom xx.xx.2012 auf dem …………. in Hamburg dem Grunde nach ist unstreitig. Der Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten. Denn die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens.

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VI. Zivilsenat des BGH entscheidet über die Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens im Rechtsstreit, ohne dass das Gutachten vorgelegt wurde ( BGH Beschluss vom 26.2.2013 – VI ZB 59/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und schon wieder hat der Bundesgerichtshof über die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten entscheiden müssen. Der VI. Zivilsenat ist seiner Linie, dass es auf die Erforderlichkeit der Beuftragung eines Sachverständigen auf die Ex-ante-Sicht ankommt, treu geblieben. Wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, seinen Schaden selbst beziffern zu können, darf er sich eines Sachverständigen seiner Wahl bedienen und die damit entstehenden Kosten sind erstattungsfähig. Dies ergibt sich daraus, dass die Sachverständigenkosten in diesem Fall Rechtsverfolgungskosten sind. Gleiches gilt natürlich auch zur Abwehr von behaupteten Schadensersatzansprüchen. Wenn zur Abwehr die Einholung sachverständiger Hilfe erforderlich ist, z.B. weil dem vermeintlichen Schädiger die technischen Kenntnisse fehlen, oder Unfallalysen gefertigt werden müssen, so sind diese Gutachterkosten ebenfalls erstattungsfähig. Die Frage war nur, ob das Gutachten irgendwie in den Prozessstoff eingebracht sein musste oder nicht. Die Frage der Prozessbezogenheit hat der BGH nunmehr auch dann bejaht, wenn die Einholung des Gutachtens in einem engen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, hier: Beauftragung des Sachverständigen einen Tag nach Rechtshängigkeit, steht. Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten nicht zur Gerichtsakte oder dem Kostenbeamten zur Kostenfestsetzung eingereicht wurde, sondern lediglich die Rechnung und die anwaltliche Versicherung, dass die Kosten tatsächlich entstanden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt wurde. Lest den Beschluss des BGH aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

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AG München verurteilt mit Urteil vom 25.3.2013 – 333 C 23234/12 – die Zurich Insurance plc NfD. zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch heute ein Urteil der Amtsrichterin der 333. Zivilabteilung des Amtsgerichtes München vom 25.3.2013 – 333 C 23234/12 – bekannt. Es ging um abgetretene Sachverständigenkosten. Den mit der Klage aus abgetretenem Recht geltend gemachten Rest hatte die Zurich Insurance plc NfD nicht esetzt. Nun hat sie die rechtswidrig gekürzten Restsachverständigenkosten mit Zinsen und Gerichts- und Anwaltskosten nachzuzahlen. Was für ein Nachteil für die Versichertengemeinschaft der Zurich? Die Versicherten müssen die Zeche dafür zahlen, dass die Sachbearbeiter nicht korrekt Schäden ersetzen. Die Amtsrichterin hat aber kurz, knapp und richtig entschieden.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) entscheidet in einem Sammelklageverfahren gegen HUK-Coburg mit Urteil vom 21.3.2013 – 93 C 223/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil aus Halle an der Saale zum Thema Sachverständigenkosten bekannt. Es handelt sich um die Entscheidung eines Rechtsstreites gegen die HUK-Coburg, in dem der klagende Kfz-Sachverständige gegen die HUK-Coburg eine Sammelklage erhoben hat. Wieder einmal agiert die HUK-Coburg widersprüchlich. Erst zahlt sie aufgrund der Abtretungsvereinbarungen an den Sachverständigen Teilbeträge der geltend gemachten Sachverständigenkosten und im Rechtsstreit bestreitet sie die Aktivlegitimation des Klägers. Widersprüchlicheres Verhalten ist kaum noch darzustellen. Auch die Begründung, auf die Sachverständigenkostenrechnungen seien werkvertragliche Regeln anzuwenden, geht fehl. Im vorgerichtlichen Verfahren wurden die Sachverständigenkosten als Schadensposition des jeweiligen Geschädigten schadensersatzrechtlich betrachtet. Warum sollten sich die Ansprüche umwandeln. Schadensersatz bleibt auch nach der Abtretung Schadensersatz. Da war die HUK-Coburg schlecht beraten. Selbst das Gericht sieht den Vortrag der HUK-Coburg diesbezüglich als grotesk an. Das ist natürlich eine Watsche Richtung Coburg. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG München II urteilt zu der Abrechnungsweise des Sachverständigen und zum Nutzungsausfall zu Lasten der DEVK mit Urteil vom 12.3.2013 – 8 S 4628/12 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch eine interessante Entscheidung der Berufungskammer des Langerichts München II vom 12.3.2013 – 8 S 4628/12 –  zum erforderlichen Sachverständigenhonorar und zum Nutzungsausfall bekannt. Vorinstanz war das Amtsgericht Fürstenfeldbruck. Dieses Mal wandten sich die Prozessbevollmächtigten der DEVK gegen die Abrechnung des Sachverständigen nach Zeitaufwand. Die Prozessvertreter der DEVK waren der – irrigen – Meinung, der BGH habe in seinen Grundsatzentscheidungen zu den Sachverständigenkosten zwingend vorgeschrieben, der Sachverständige müsse nach Schadenshöhe abrechnen. Damit sind sie jedoch gescheitert. Entscheidend ist, was der Geschädigte für erforderlich im Sinne des § 249 BGB erachtet, wenn er selbst den Schaden der Höhe nach nicht beziffern kann. Dann ist er nämlich berechtigt, einen Sachverständigen zu beauftragen, ohne dass er vorher eine Markterforschung der regionalen Sachverständigen vornehmen müsste. Der Sachverständige ist nicht gehalten, nur nach Schadenshöhe abzurechnen. Wenn er allerdings danach abrechnet, so überschreitet er grundsätzlich nicht den ihm vom Gesetz eingeräumten Rahmen. Lest das Urteil allerdings selbst und gebt bitte vielzählig Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Leipzig urteilt zur Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen und verurteilt die HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.3.2013 -111 C 9568/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende gebe ich Euch noch ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig zum Thema Sachverständigenkosten bekannt. Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die vorgerichtlich aufgrund der Abtretungsvereinbarung einen Teil der Sachverständigenkosten zahlte, im Prozess dann meinte, den Rest nicht zahlen zu müssen, wobei sie hinsichtlich der Abtretungsvereinbarung abenteuerliche Rechtsansichten vertrat, denen die erkennende  Amtsrichterin der 111. Zivilabteilung mit Entschiedenheit entgegentrat. Das Gericht führt zutreffend auch aus, dass das Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg kein Bemessungsmaßstab ist und sein kann, denn eine nur zwischen einer Versicherung und einem Sachverständigenverband getroffene Übereinkunft kann keine allgemeinverbindliche Wirkung für alle Sachverständigen haben. Die Anwälte der HUK-Coburg sollten daher dieses Gesprächsergebnis ganz schnell aus ihren Schriftsätzen verbannen. Dieser Blog hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen. Trotzdem lernt die HUK-Coburg nicht und will offenbar mit dem Kopf durch die Wand, was allerdings Blessuren und Kopfschmerzen verursacht. Auch der von der HUK-Coburg vorgebrachte Hinweis auf angeblich überhöhte Nebenkosten verfängt nicht mehr. Die Gerichte haben erkannt, dass die Rechtsprechung des LG Saarbrücken in die falsche Richtung ging. 

Viele Grüße zum schönen Wochenende.
Willi Wacker

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AG Aachen urteilt unter anderem zu den Internetrestwertangeboten der Versicherung und zu den Mietwagenkosten mit Urteil vom 20.12.2012 – 106 C 64/12 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein umfangreiches Urteil nebst Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Aachen zum Thema Widerklage, Haftungsfrage, fiktive Abrechnung, Restwert, Mietwagenkosten usw. bekannt. Hinsichtlich der Schadensabrechnung und der von der regulierungspflichtigen Versicherung unterbreiteten Restwertangebote, die natürlich aus dem Internet stammen, hat das Gericht die passenden Worte gefunden. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwerte im Internet in Anspruch zu nehmen (BGH NJW 2005, 357; BGH NJW 2010, 2722). Dementsprechend kann auch die Versicherung ihn nicht auf derartige Restwertgebote aus dem Internetsondermarkt verweisen. Bei der Weiterbenutzung des Fahrzeugs muss sich der Geschädigte nicht an einem Angebot eines Restwert-Händlers festhalten lassen, das der Versicherer im Internet recherchiert hat. Bei den erforderlichen Mietwagenkosten orientiert sich das Gericht an dem Schwacke-Mietpreisspiegel.

Viele Grüße
Willi Wacker

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