LG Düsseldorf lehnt Verweisung auf Preise der EUROGARANT-Werkstatt ab ( Urteil vom 14.2.2013 – 1 O 427/10 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem mich Hans Dampf während meiner Erkrankung sehr gut vertreten hat, weshalb ich ihm dafür recht herzlich danke, bin ich zwischenzeitlich wieder soweit genesen, dass ich auf jeden Fall aufstehen darf. Damit Hans Dampf nicht weiter „Krankheitsvertretung“ machen muss, werde auch ich jetzt wieder in lockerer Folge hier interessante Urteile veröffentlichen. Ob das bisherige Pensum von mir eingehalten werden kann, muss sich zeigen. Nachfolgend gebe ich Euch  ein interessantes Urteil aus Düsseldorf mit dem „vollen Programm“ bekannt. Allerdings sind in diesem Fall die Sachverständigenkosten auch der Höhe nach unstreitig. Streitig sind allerdings die Reparaturkosten. Die Geschädigte hatte ein Gutachten des TÜV eingeholt, das die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Die beklagte Haftpflichtversicherung, die DEVK, war der – irrigen – Ansicht, die Preise der von ihr genannten Eurogarant-Werkstatt seien zugrunde zu legen. 

Viele Grüße und Danke für die mir übermittelten Genesungswünsche. Es hat gut getan, zu erfahren, dass meine Gesundheit einigen Lesern nicht gleichgültig ist.
Euer Willi Wacker

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AG Rosenheim Zweigst. Bad Aibling verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars (15 C 614/12 vom 19.03.2013)

Mit Entscheidung vom 19.03.2013 (15 C 614/12) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Rosenheim, Zweigstelle Bad Aibling, zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Die HUK hatte – wieder einmal – das Sachverständigenhonorar nur teilweise beglichen. Das Gericht orientiert sich an der BVSK-Befragung 2010/2011 und stellt zu den Nebenkosten u.a. fest, dass die berechneten Fotokosten z.B. nicht nur nach den reinen Druckkosten oder nach den Kosten zur Anfertigung von Fotos im Drogeriemarkt zu bewerten sind, sondern dass darin auch die jeweiligen Personalkosten enthalten und dementsprechend zu berücksichtigen sind.

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AG Bonn verurteilt ADAC Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (104 C 335/12 vom 26.03.2012)

Mit Urteil vom 26.03.2013 (104 C 335/12) hat das Amtsgericht Bonn die ADAC Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 985,43 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht stellt zunächst fest, das der Gerichtsstand Bonn gegeben ist. Vor dem Hintergrund, dass die ADAC Versicherung mit Sitz in München die örtliche Zuständigkeit des AG Bonn bestritten hat und den Prozess in München – aus bekannten Gründen – führen wollte, ist die Entscheidung des Gerichts interessant und nachvollziehbar. Laut Homepage der Zurich Versicherung ist die ADAC Autoversicherung ein Joint Venture zwischen der Zurich Gruppe Deutschland und dem ADAC. Der Entscheidung lagen insgesamt 4 Schadenfälle zugrunde. Das Urteil wurde von der Kanzlei Hamburger Meile in Hamburg erstritten.

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AG München verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherung zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes bei der fiktiven Abrechnung (322 C 26636/12 vom 11.12.2012)

Mit Entscheidung vom 11.12.2012 (322 C 26636/12) wurde die Versicherung des Unfallverursachers durch das Amtsgericht München zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Strittig waren u.a. die Reparaturkosten. Insbesondere die Ersatzteilpreisaufschläge der kalkulierten Fahrzeugreparatur, deren Erstattung bei der fiktiven Abrechnung seitens des eintrittspflichtigen Versicherers verweigert wurde, standen im Fokus der Entscheidung. Das Gericht macht „kurzen Prozess“ und spricht die kalkulierten Kosten aus dem Schadensgutachten des Geschädigten vollumfänglich zu. Dies unter Hinweis auf das Fahrzeugalter und die ortsübliche Berechnung von UPE-Aufschlägen. Auch die Tatsache einer Wertminderung des Fahrzeugs durch das Schadensereignis wird festgestellt und seitens des Gerichts geschätzt (§ 287 ZPO).

Im Angesicht der neuesten Entscheidungen des BGH (VI ZR 69/12 u. VI ZR 401/12) dürfte es den Versicherern nun noch deutlich schwerer fallen, irgendwelche Abzüge aus den kalkulierten Reparaturkosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung bei Gericht durchzusetzen. Es stellt sich zudem die Frage, ob bzw. wann das systematische (rechtswidrige) Kürzen – entgegen BGH-Recht – durch die sog. „Dienstleister“ für die Verantwortlichen strafrechtlich relevant wird? Die Luft wird spürbar dünner für Control Expert & Co sowie für deren Auftraggeber.

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Justizministerin will Beschwerden von Versicherten über verzögerte Regulierungen nachgehen

Quelle: beck-aktuell vom 05.04.2013

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sieht Handlungsbedarf, um die Position von Versicherungsnehmern gegenüber Versicherungen in Bezug auf zügige Regulierungen zu verbessern. «Wir haben eine Vielzahl von Eingaben im Bundesministerium der Justiz. Das ist für mich Indiz und Anhaltspunkt, dass es hier vielleicht doch Recht zur Klage geben könnte», sagt Leutheusser-Schnarrenberger im NDR-Politikmagazin Panorama am 04.04.2013.

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Siehe auch:

Sueddeutsche.de vom 21.03.2013

Captain HUK vom 22.03.2013

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AG Berlin-Mitte verurteilt Zurich Insurance plc zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars und zu den Reisekosten des klägerischen Anwalts (108 C 3282/12 vom 13.12.2012)

Mit Entscheidung vom 13.12.2012 (108 C 3282/12) wurde die Zurich Insurance plc NfD durch das Amtsgericht Mitte zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Das von der Zurich außergerichtlich gekürzte Sachverständigenhonorar wurde vom Geschädigten eingeklagt. Auch in dieser Streitsache war der altbekannte „HUK-Anwalt“ für die Zurich tätig.
Interessant bei diesem Verfahren ist auch oder insbesondere der Kostenfestsetzungsbeschluss nebst Begründung. Der Geschädigte hatte einen Anwalt an seinem Wohnsitz beauftragt, der zur mündlichen Verhandlung von Mönchengladbach nach Berlin anreisen musste. Die entsprechenden Reisekosten wurden durch das Gericht vollumfänglich zugesprochen. Der Anwalt der Zurich wollte oder konnte wohl nicht und wurde durch einen Korrespondenzanwalt vertreten.
Ein prima Urteil, das sich auf das Wesentliche beschränkt. Schadensersatzrechtliche Abarbeitung ohne (falsche) Angemessenheitsbetrachtung aus dem Werkvertragsrecht.
Unterm Strich ein richtig teures „Vergnügen“ für die Versichertengemeinschaft der Zurich bei einer vergleichsweise „lächerlichen“ Kürzung von EUR 56,76.

Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Steins aus Mönchengladbach.

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Urteilslisten Update – 04/2013

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zum Download bereit. Die Listen im pdf-Format werden im vierteljährlichen Zyklus akualisiert. Die Online-Listen werden permanent gepflegt.

Online:                                        PDF:

130%-Regelung                            Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                       Download >>>>

Fiktive Abrechnung                       Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage      Download >>>>

Reparaturbestätigung                   Download >>>>

Stundenverrechnungssätze          Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg             Download >>>>

Verbringungskosten                     Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen zu Gunsten der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                 Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Beschluss des AG Gelnhausen zur Vorlage des Originalgutachtens durch die HUK Coburg [53 C 1180/12 (69) vom 28.02.2013]

Hier ein Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 28.02.2013 [53 C 1180/12 (69]. Die Forderungsklage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger (= VN der HUK). Grund der Klage war restliches Sachverständigenhonorar, das durch die HUK wieder gekürzt worden war. Das Gericht verlangt nun die Vorlage des Originalgutachtens gemäß § 142 Abs. 1 ZPO:

„Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befinmdlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.“

Das Originalgutachten befindet sich offensichtlich bei der HUK. Man kann gespannt sein, ob das gegenständliche Dokument (= Eigentum des Geschädigten) im Original körperlich noch vorhanden ist, oder wie bei vielen Versicherern – nach Gutsherren Art – einfach vernichtet wurde?

Der Beschluss wurde eingereicht durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

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2. Entscheidung des BGH zu den Sozialabgaben bzw. Lohnnebenkosten bei der fiktiven Abrechnung (VI ZR 401/12 vom 19.02.2013)

Hier das zweite Revisionsurteil des BGH zur fiktiven Abrechnung. Grund der ursprünglichen Klage war auch bei diesem Rechtsstreit die Kürzung der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben durch den eintrittspflichtigen Versicherer in Höhe von 10% aus der geforderten Schadensumme gemäß Schadensgutachten. Das Urteil wurde zeitgleich und nahezu identisch zu der Entscheidung VI ZR 69/12 verfasst. Interessant sind auch die Ausführungen des BGH zu der Gesetzesänderung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB zum 01.08.2002, nach der die Mehrwertsteuer im Schadensfall nur noch erstattet werden muss, sofern diese anfällt:

Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen – systemwidrigen – Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist…

Klare Worte des BGH an den Gesetzgeber, die man in den letzen Jahren so nicht mehr gewohnt war? Man kann den Begriff „systemwidrig“ durchaus noch weiter fassen. Diese Gesetzesänderung dürfte verfassungsrechtlich äußerst bedenklich sein, da der Gleichheitsgrundsatz verletzt ist und gleichzeitig der § 249 BGB zu Lasten des Geschädigten und zum Vorteil des Schädigers ausgehöhlt wurde = kein vollständiger Schadensausgleich.

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Der BGH entscheidet zu den Lohnnebenkosten bei der fiktiven Abrechnung (VI ZR 69/12 vom 19.02.2013)

Mit Entscheidung vom 19.02.2013 (VI ZR 69/12) wurde die Revision der beklagten Kfz-Versicherung gegen die Entscheidung des Landgerichts Landshut vom 03.02.2012 durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Revision richtete sich gegen das Urteil des LG Landshut, das in der Berufung dem Geschädigten die Lohnnebenkosten sowie die Sozialabgaben bei den kalkulierten Reparaturkosten zugesprochen hatte. Die eintrittspflichtige Versicherung hatte zuvor diese Nebenkosten von der geforderten Schadensersatzsumme bei der fiktiven Abrechnung in Abzug gebracht.
Die Argumentation des BGH geht jedoch weit über den Zuspruch der Lohnnebenkosten hinaus. Diese Entscheidung ist auch richtungsweisend für die künftige Durchsetzung der Verbringungskosten, Lackangleichung, Farbmusterblech, Reinigungskosten, Entsorgungskosten usw.. Auch diese Kosten werden oftmals rechtswidrig gekürzt, weil sie – nach Ansicht der Versicherer – noch nicht „angefallen“ sind.
Die Ausführungen des BGH zum Thema „angefallen“ bzw. „nicht angefallen“ sind eindeutig:

Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt – ) Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen „angefallenen“ und einen „nicht angefallenen“ Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dispositionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen.“

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AG Bielefeld verurteilt WWK Versicherung zur Erstattung der von der Versicherung gekürzten Lohnnebenkosten bei der fiktiven Abrechnung (402 C 124/12 vom 29.05.2012)

Mit Entscheidung vom 29.05.2012 (402 C 124/12) wurde die WWK Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Bielefeld zur Erstattung weiteren Schadensersatzes verurteilt. Grundlage war die fiktive Schadensabrechnung eines Haftpflichtschadens, bei dem die WWK den geforderten Fahrzeugschaden um die Sozialabgaben und Lohnnebenkosten gekürzt hatte. Das Gericht ist dieser „Pfennigfuchserthese“ jedoch entschieden entgegen getreten. Ein Abzug über die Mehwertsteuer hinaus wäre ein überobligatorischer Verzicht des Geschädigten mit der Folge einer Schadenminderung, die er nicht hinnehmen muss. Wieder ein kurzes (richtiges) Urteil, das die Rechtslage ohne Umwege auf den Punkt bringt.
Schadensersatzkürzungen dieser Art dürften nun sowieso Geschichte sein, nachdem sich der BGH mit zwei aktuellen Entscheidungen (VI ZR 69/12 u. VI ZR 401/12)  eindeutig dagegen positioniert hat.

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AG Schwandorf (Zweigst. Oberviechtach) verurteilt HUK 24 zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars (101 C 92/12 vom 27.02.2013)

Mit Entscheidung vom 27.02.2013 (101 C 92/12) wurde die HUK24 AG durch das Amtsgericht Schwandorf, Zweigstelle Oberviechtach, zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Die HUK hatte das Sachverständigenhonorar in Höhe von EUR 689,01 außergerichtlich um EUR 389,51 gekürzt und dem Geschädigten lediglich einen Betrag von EUR 299,50 angewiesen. Das Gericht verweist folgerichtig auf die Entschädigung nach schadensersatzrechlichen Grundsätzen, wonach dem Geschädigten der vollständige Schadensausgleich zusteht. Des weiteren entspricht das Gericht dem Feststellungantrag des Klägers, die verauslagten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen.
Ein Urteil, das die Sach- und Rechtslage auf den Punkt bringt und ohne jegliche (falsche) Angemessenheitsbetrachtung des Sachverständigenhonorars auskommt. Kurz, knapp und richtig.
Das Urteil wurde erstritten und zur Veröffentlichung eingesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

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