AG Rosenheim verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars (10 C 8/13 vom 22.03.2013)

Mit Entscheidung vom 22.03.2013 (10 C 8/13) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. durch das Amtsgericht Rosenheim zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars an den Geschädigten verurteilt. Die HUK hatte wieder einmal Schadensersatz rechtswidrig gekürzt und mit dieser Entscheidung eine weitere Schlappe bei Gericht eingefahren.

Das Gericht bringt es im wesentlichen auf einen Nenner:

Sofern für das Gericht im Schadensersatzprozess eine Überhöhung des Sachverständigenhonorars nicht ersichtlich ist, dann war es auch für den geschädigten Laien nicht ersichtlich überhöht. Und wenn die Versicherung meint, das Sachverständigenhonorar sei überhöht, dann kann sie den Sachverständigen (in einem separaten Prozess = Werkvertragsrecht) auf Rückzahlung in Anspruch nehmen, wobei die Beweislast dann bei der HUK liegt.

Schadensersatz ist Schadensersatzrecht und Werkvertrag ist Werkvertragsrecht. 2 Paar Stiefel, deren Verknüpfung im Schadensersatzprozess der HUK wieder einmal nicht gelungen ist.

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AG Wiesbaden verurteilt Deutsche Allgemeine Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (91 C 3882/12 (15) vom 26.03.2013)

Mit Entscheidung vom 26.03.2013 [91 C 3882/12(15)] wurde die Deutsche Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Wiesbaden zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Grund der Klage war die außergerichliche Kürzung der Sachverständigenkosten durch die DA.
Auch bei diesem Verfahren wurde die beklagte Versicherung durch den Anwalt aus Köln vertreten, der in den letzten Jahren hauptsächlich für die HUK Coburg tätig war. Das Gericht macht – wie in den unzähligen Verfahren der Vergangenheit gegen die HUK – auch hier nur „kurzen Prozess“ und verweist auf die diversen Entscheidungen des BGH.

Offensichtlich schwimmen der Kanzlei die Felle davon, nachdem die HUK mit dem neuen Honorartableau als „interner Prüfungsmaßstab“ den Rückzug bei den Massenprozessen zum Sachverständigenhonorar angetreten hatte? Man kann gespannt sein, wie lange es dauert, bis bei den Verantwortlichen der DA ein Licht aufgeht und man sich aus diesen unsinnigen Prozessen verabschiedet?

Was will die DA gewinnen, das der HUK seit Jahrzehnten nicht gelungen ist?

Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Clemens Martin aus Wiesbaden.

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OLG Koblenz, AZ: 12 U 1059/10 vom 12.12.2011 – Anspruchsteller muss nicht das Restwertangebot der gegnerischen Versicherung abwarten

Leider weiß ich nicht, welcher Versicherer sich an den Richtern des OLG Koblenz die „Schadenmanagement-Zähne“ ausgebissen hat bezüglich des anzusetzenden MwSt.-Satzes für das verunfallte Fahrzeug, den Kosten für die Wiederbeschaffung des Kindersitzes und der Erstattung der Anwaltsgebühren. Dennoch tut es gut, das nachfolgende Urteil zur Kenntnis nehmen zu dürfen.
Die Richter beurteilen den Sachverhalt aus Sicht des Klägers und begründen ihr Urteil  konsequent nach der BGH-Rechtsprechung:

….. der Geschädigte nicht verpflichtet gewesen sei, die Versicherung über die von ihm beabsichtigte Veräußerung zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten …

Somit erteilen die Richter den Wünschen des Schädigers eine deutliche Abfuhr bezüglich Eingriff in die Entscheidungsfreiheit und in das Selbstbestimmungsrecht über das Eigentum des Geschädigten mittels „Handlungswunsch/vorschrift-Schreiben“ – so wie es wohl tausendfach täglich in den Briefkästen von Anspruchstellern zu finden ist –  und führen wie folgt u. a. aus:

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So ist das Anwaltsleben auskömmlich und macht Spass: AG HH-St. Georg verurteilt die Halterin der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer SV-Kosten (910 C 417/12 vom 25.03.2013)

Mit Datum vom 25.03.2013 (910 C 417/12) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die bei der HUK-Coburg versicherten Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges zur Zahlung restlicher SV-Kosten in Höhe von 61,58 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Vertretung darf der Sachverständige nach Auffassung des Gerichts jedoch selber tragen. Man kann nur hoffen, dass man aus dem Kopfschütteln über Ostern wieder herauskommt. Erstritten und eingesandt wurde auch dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile in Hamburg.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 7 I StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823, 249, 398 BGB aus abgetretenem Recht einen Anspruch Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars.

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AG HH-Wandsbek zur Erstattungsfähigkeit eines zweiten SV-Gutachtens (716a C 159/12 vom 22.03.2013)

Mit Datum vom 22.03.2013 hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Generali zu weiterem Schadensersatz und zu den Kosten eines zweiten SV-Gutachtens verurteilt. Mit weiten Armen hatte die Versicherung die Geschädigte aufgenommen und wie üblich vorgegaukelt, dass die Schadensabwicklung bei ihr in besten Händen sei. Die Geschädigte war wegen dieses Bock/Gärtner-Prinzips zunächst nicht beunruhigt. Die Generali beauftragte einen Sachverständigen des TÜV mit der Erstellung eines SV-Gutachtens. Die Geschädigte fuhr darauf in ihre (markengebundene) Fachwerkstatt, in der ihr mitgeteilt wurde, dass eine Reparatur für diesen Preis nicht durchführbar sei. Die Geschädigte entschied sich für die Einholung eines Gutachtens durch eine weiteren, unabhängigen Sachverständigen, der – man kann es sich nicht vorstellen – zu weitaus höheren Reparaturkosten kam. Die Geschädigte machte ihre Ansprüche auf Ersatz der höheren Reparaturkosten sowie der weiter angefallenen Sachverständigenkosten gegen die Versicherung geltend. Diese lehnte ab und musste daher verklagt werden. Im Verfahren konnten die Reparaturkosten in der Höhe des zweiten Gutachtens zwar aus Beweisnot nicht nachgewiesen werden, interessant sind jedoch die Ausführungen des Gerichts zu den Kosten des zweiten Gutachtens sowie der Freihaltung von vorgerichtlichen RA-Kosten. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt von den Rechtsanwälten der Kanzlei Hamburger Meile in Hamburg.

Aus den Entscheidungsgründen:

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AG Frankfurt am Main verurteilt Zurich Insurance plc zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars [30 C 3037/12 (75) vom 04.03.2013]

Mit Entscheidung vom 04.03.2013 [30 C 3037/12 (75)] wurde die Zurich Insurance plc durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht.

Wieder einmal wurde der Zurich Insurance plc ins Stammbuch geschrieben, dass sich die Kürzung des Sachverständigenhonoars nicht lohnt und durch sinnlose Prozesse – wie dieser – letztendlich nur die Versichertengemeinschaft der Zurich Insurance plc unnötig belastet wird. Darüber hinaus leidet auch das Image der gesamten Zurich Gruppe unter der Strategie der Zurich Insurance plc.

Wieder einmal mehr gab es für den Anwalt der Beklagten die gerichtliche Bestätigung, dass es keine Rolle spielt, ob die beklagte Mandantschaft aus Coburg kommt, oder aus Frankfurt. Rechtswidrige Kürzungen bleiben rechtswidrig. Da spielt es keine Rolle, wer beklagte Partei ist.

Das Urteil wurde erstritten und zur Veröffentlichung eingesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

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AG Bonn verurteilt Zurich Insurance plc zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten (101 C 292/12 vom 07.03.2013)

Mit Entscheidung vom 07.03.2013 (101 C 292/12) wurde die Zurich Insurance plc durch das Amtsgericht Bonn zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage gegen die willkürliche Kürzung des Sachverständigenhonorars durch die eintrittspflichtige Versicherung erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Das Gericht argumentiert am Anfang zuerst korrekt zum Thema Erforderlichkeit, Auswahlverschulden, laienhafte Sicht des Geschädigten usw., um dann am Schluß wieder Porto und Fernsprechgebühren zu kürzen.
Aus welcher Sicht sollte der geschädigte Laie bei der Beauftragung ersehen können, ob Fernsprechgebühren oder Porto nicht anfallen bzw. ob diese überhöht sein sollen oder willkürlich festgesetzt werden?
Als Begründung führt das Gericht aus, die Kosten für Fernsprechgebühren und Porto seien deshalb nicht zuzusprechen, weil die Versicherung diese Kosten bestritten hat? Durch diesen Entscheid zur Teilkürzung biegt das Gericht wieder voll in Richtung Angemessenheit ab. Die Überprüfung auf Angemessenheit gehört jedoch zum Werkvertragsrecht und hat im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Dieser Logik folgend dürfte das Gericht keinerlei Kosten zusprechen, da diese in der Regel von der beklagten Partei immer bestritten werden?
Sofern der eintrittpflichtige Versicherer das Sachverständigenhonorar für nicht angemessen hält,  kann er sich – nach vollständiger Erstattung – die Rechte aus dem Werkvertrag durch den Geschädigten ohne weiteres abtreten lassen und in einem Werkvertragsprozess unter Beweisantritt ggf. entsprechend regressieren.
Das Urteil wurde erstritten und zur Veröffentlichung eingesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

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Der Innenausschuss des Bundestages stimmte am Mittwoch für den Regierungsentwurf zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft.

Und wieder bringen die Bundestagsabgeordneten ein verfassungswidriges Gesetz auf den Weg.

Und wieder schweigen die Öffentlich-Rechtlichen.

Mobiles Banking: Regierung verschafft sich Zugriff auf PIN-Codes der Bürger

Rein theoretisch kann die Bundesregierung einen Bank-Run ab heute schon im Keim ersticken: Der Bundestag beschließt heute ein neues Gesetz. Demzufolge sind Telekom-Anbieter verpflichtet, den Behörden die PINs und PUK der Bürger auszuhändigen. Dazu soll eine elektonische Schnittstelle geschaffen werden – also die direkte Einwahl für die Regierung in die Kommunikation der Bürger.

Quelle: Deutsche Wirtschafts Nachrichten

siehe auch: heise.de

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Süddeutsche Zeitung: Wie sich Versicherer ums Zahlen drücken

Quelle: Süddeutsche.de – Marc Beise – vom 21.03.2013

Versicherungen stehen im Verdacht, im Leistungsfall nur widerstrebend und mit erheblicher Verzögerung zu zahlen. Die FDP könnte damit Wahlkampf machen. Dabei sind die Unterschiede zwischen den Versicherungstypen groß.

In der deutschen Versicherungswirtschaft wächst die Sorge davor, dass die Schadensregulierungen oder die Leistungen der Versicherungen gegenüber ihren Kunden zum Politikum werden. Kunden erleben es immer wieder, und Verbraucherschützer klagen schon lange darüber, dass Versicherungen genau dann zaudern und zögern, wenn sie wirklich gebraucht werden: im Versicherungsfall. Neu ist, dass das Bundesjustizministerium sich der Sache annimmt.

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Siehe auch:

Versicherungsjournal vom 22.03.2013
Captain HUK – Presse / TV
Stern.de

 

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AG Straubing verurteilt Zurich Insurance zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (005 C 1181/12 vom 16.03.2013)

Mit Entscheidung vom 16.03.2013 (005 C 1181/12) wurde die Zurich Insurance plc NfD durch das Amtsgericht Straubing dazu verurteilt, das seitens der Versicherung vorab willkürlich (zu unrecht) gekürzte Sachverständigenhonorar vollständig auszugleichen. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. In seiner Entscheidung hat das Gericht die schadensersatzrechtlichen Grundsätze sowie die Sicht des Geschädigten sauber herausgearbeitet und auf den Punkt gebracht.

Es nützt der Zurich Insurance also recht wenig, wenn man sich auf einen Anwalt verlässt, der bereits bei unzähligen HUK-Verfahren schon jede Menge Schiffbruch erlitten hat. Eher im Gegenteil. Die immer gleichen Phrasen dieses Anwalts ohne Rechtsgrundlage können die Gerichte bestimmt schon lange nicht mehr hören?

Schadensersatz bleibt Schadensersatz – ob der durch den Geschädigten geltend gemacht wird, oder durch den Sachverständigen im Rahmen einer Sicherungsabtretung, spielt dabei keine Rolle.

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AG Magdeburg verurteilt Niederlassung Halle der HUK-Coburg zur Zahlung der Gutachterkosten für ein Kurzgutachten bei einem Schaden von ca. 600,– € mit Urteil vom 18.2.2013 -104 C 2821/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter. Vom Saarland geht es weiter nach Sachsen-Anhalt. Nachfolgend gebe ich  Euch ein interessantes Urteil aus Magdeburg zur Anfertigung eines Kurzgutachtens bei einem Bagatellschaden von brutto 584,92 Euro Schadenshöhe bekannt. Interessant ist, dass die HUK-Coburg unter ihrer Niederlassung Magdeburg verurteilt wurde.  Der Rechtsschein sprach eindeutig dafür, dass die HUK durch ihre Niederlassung Halle als selbstständige Niederlassung rechtsverbindlich handeln würde. Möglicherweise ist das Urteil auch ein Argument, um das bisherige Vorbringen der HUK, keine selbständigen Niederlassungen zu unterhalten,  zu erschüttern. Auch das Vorbringen der HUK, der klagende Kfz-Sachverständige sei nicht aktivlegitimiert, war nicht von Erfolg gekrönt. Die Abtretungsvereinbarung mit dem Geschädigten entsprach der BGH-Rechtsprechung. Die Abtretung ging auch nicht ins Leere, da werkvertraglich der Geschädigte zur Ausgleichung des Werklohnes für das Kurzgutachten verpflichtet war. Immer dann, wenn der Geschädigte den Schaden nicht selbst angeben kann, darf er einen Sachverständigen zur Feststellung des Schaden und zur Bestimmung der  Schadenshöhe beauftragen. Das gilt nicht nur für Gutachten, sondern auch für sog. Kurzgutachten. Dann sind die Gutachterkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand, der vom Schädiger ersetzt verlangt werden kann. Auch Kostenvoranschläge sind nicht kostenfrei. Die Werkstatt berechnet für die Erstellung des Kostenvoranschlages eine Rechnung, die in den überwiegenden Fällen im Falle der dortigen Reparatur verrechnet werden. Aber der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Schaden reparieren zu lassen. Er hat auch das Wahlrecht, den Schaden abstrakt abrechnen zu lassen. Und dann werden die Kosten des Kostenvoranschlags nicht verrechnet, so dass sie einen Schaden bei dem Geschädigten bilden, den der Schädiger auszugleichen verpflichtet ist.  Lest aber bitte selbst das Urteil des AG Magdeburg, das wert ist, auch anderweitig veröffentlicht zu werden. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Lebach richtet sich nicht nach dem Deckelungsurteil des LG Saarbrücken und verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.2.2013 – 14 C 43/12 (20) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

Euch ist sicher noch das „Nebenkosten-Deckelungs-Urteil“ des LG Saarbrücken bekannt. Dieses unsäglichle, weil falsche, Urteil findet erfreulicherweise selbst unter den  nachgeordneten Amtsgerichten im Saarland keine Nachahmer. Die an Saarbrücken angrenzenden Landgerichte haben sich ebenfalls von der Rechsprechung des LG Saarbrücken mit den gedeckelten Nebenkosten in Höhe von maximal 100,– € distanziert. Auch das im Saarland gelegene Amtsgericht Lebach sieht keine Notwendigkeit, der wohl als Mindermeinung anzusehenden Rechtsprechung des LG Saarbrücken zu folgen. Nachstehend gebe ich Euch das Urteil des AG Lebach vom 22.2.2013 – 14 C 43/12 (20) – bekannt. Auch wenn der Richter des AG Lebach erfreulicherweise von der Rechtsprechung des LG Saarbrücken abweicht, ist es gleichwohl in einigen Punkten zu kritisieren. So führt er aus: Alle Kosten bis auf die Fahrtkosten sind erforderlich, weil der Sachverständige die Fahrtkosten nicht nachgewiesen hat. Diese Begründung überzeugt nicht.  Mit dieser Logik hätte er z.B. auch die EDV-Kosten abweisen können. Und vor allem, war das mit den Fahrtkosten für den Laien offensichtlich erkennbar? Insbesondere auch dann,  wenn der Sachverständige außer Haus war? Der gute Ansatz zu Beginn zum Thema Erforderlichkeit im Schadensersatzprozess und die Kritik am LG Saarbrücken überzeugt. Dann am Schluss zeigt sich aber auch hier wieder, dass die Angemessenheit geprüft wird.  Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt zur Veröffentlichung hier im Blog durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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