Mit Entscheidung vom 22.03.2013 (10 C 8/13) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G. durch das Amtsgericht Rosenheim zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars an den Geschädigten verurteilt. Die HUK hatte wieder einmal Schadensersatz rechtswidrig gekürzt und mit dieser Entscheidung eine weitere Schlappe bei Gericht eingefahren.
Das Gericht bringt es im wesentlichen auf einen Nenner:
Sofern für das Gericht im Schadensersatzprozess eine Überhöhung des Sachverständigenhonorars nicht ersichtlich ist, dann war es auch für den geschädigten Laien nicht ersichtlich überhöht. Und wenn die Versicherung meint, das Sachverständigenhonorar sei überhöht, dann kann sie den Sachverständigen (in einem separaten Prozess = Werkvertragsrecht) auf Rückzahlung in Anspruch nehmen, wobei die Beweislast dann bei der HUK liegt.
Schadensersatz ist Schadensersatzrecht und Werkvertrag ist Werkvertragsrecht. 2 Paar Stiefel, deren Verknüpfung im Schadensersatzprozess der HUK wieder einmal nicht gelungen ist.