Hier ein Leserbrief zum Thema Mietwagen-Abrechnung, der uns durch eine Anwaltskanzlei zur Veröffentlichung bereitgestellt wurde:
Sehr geehrte Damen und Herren,
uns ist vor Kurzem im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens ein interessanter Fall zur Fraunhofer Liste untergekommen:
Die Mandantschaft mietete nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug an, unterzeichnete aber keine Abtretungserklärung.
Rechnungsbetrag netto: 998,00EUR. Die bekannte Versicherung mit den drei Großbuchstaben regulierte mit Verweis auf die Fraunhofer Liste rund 350,00 Euro netto auf die Mietwagenkosten. Hieraufhin wurde das Mietwagenunternehmen kontaktiert. Dort teilte man mit, der Versicherer, von dem man ein Partnerunternehmen sei, habe sich dort nach einer Abtretungserklärung erkundigt. Da eine solche nicht vorgelegen habe, sei man beim Versicherer dann wohl davon ausgegangen, dass die Mandantschaft den Schaden selbst abwickle. Auf Nachfrage nach den „Partnerpreisen“ wurde verauskunftet, dass danach für das angemietete Fahrzeug rund 700,00 Euro netto abgerechnet worden wären. Nach Einreichung einer entsprechend korrigierten Rechnung (dem Mietwagenunternehmen sei Dank!) wurde sodann auch der Differenzbetrag von 350,00 Euro durch den Versicherer ausgeglichen. Die angeblich nach der Fraunhofer-Liste berechtigte Kürzung lag also noch einmal um die Hälfte unter dem nach „Partnertarif“ anerkannten Betrag! Wenn das nicht die Anwendbarkeit der Fraunhofer Liste oder überhaupt einer standardisierten Liste für Mietwagenkosten in Frage stellt, dann wissen wir auch nicht…
Mit freundlichen Grüßen
…
Anmerkung der Redaktion:
Auf Nachfrage bezüglich der involvierten Versicherung mit den 3 Großbuchstaben wurde die HUK Coburg genannt.
Da haben die anderen „Fraunhofer-Verfechter“ mit 3 oder mehr Großbuchstaben aber mächtig „Schwein gehabt“?
Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>