Stichwort Bewertungsreserven: Allianz verdoppelt Gewinn und strebt neues Rekordergebnis an!

Jetzt ist es raus. Die Panikmache des GDV zum Einkassieren der Bewertungsreserven war wohl nur ein großer Bluff? Zu diesem Ergebnis kann man kommen, wenn man die aktuell veröffentlichten Unternehmenszahlen der Allianz Versicherung betrachtet.

Zum Coup der Lebensversicherer, durch den die Bewertungsreserven komplett in den Versicherungstopf eingestrichen werden sollten, hatten wir hier ausführlich berichtet. Der GDV, als Sprachrohr der Versicherer, hatte seit Jahren in Berlin massiv interveniert, um die Gesetzesänderung des VVG aus dem Jahr 2008 zu torpedieren bzw. komplett auszuhebeln. Grundlage dieser Gesetzesänderung des VVG war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005, das der bisherigen Praxis der Versicherer, die Versicherten nicht am Wertzuwachs der aus dem Kapital der Versicherten angeschafften Wertpapiere zu beteiligen, eine deutliche Absage erteilt hatte.
Hauptargument der Versicherer zu der nun tatsächlich durchgeführten Änderung des VAG im November 2012 war: Die Rendite im Lebensversicherungsgeschäft sei zu mager bzw. aufgrund der Niedrigzinspolitik der Gegenwart sei das Geschäft künftig als ruinös einzustufen. Der GDV sah dadurch das gesamte Geschäftsmodell als gefährdet (Systemrelevanz).

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AG Langen verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 22.1.2013 – 55 C 355/12 (11) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Urteilsreise geht weiter. Wir landen in Langen in Hessen. Der Rechtsstreitigkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der durch ein HUK-Coburg – versichertes Fahrzeug geschädigte Kfz-Eigentümer beauftragte nach dem Unfallereignis die spätere Klägerin mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Mit Abschluß des Werkvertrages wurde auch eine Abtretungsvereinbarung getroffen. Die hinter dem Unfallverursacher stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, wie sollte es auch anders sein? , die HUK-Coburg, regulierte nur einen Teil der erforderlichen Sachverständigenkosten und meinte, der Geschädigte habe eine Schadensgeringhaltungspflicht dahingehend, dass er den billigsten Sachverständigen hätte auswählen müssen. Darüber hinaus sei er verpflichtet gewesen, einen Gutachter zu wählen, der nach Stundensätzen abrechnet. Damit negiert die HUK-Coburg, wie so oft, die bestehende einhellige Rechtsprechung  des BGH. Der BGH hat bereits der HUK-Coburg ins Stammbuch geschrieben, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, einen für die Versicherung besonders preiswerten Sachverständigen auszuwählen ( BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – =  BGH DS 2007, 144).  Trotz dieses Hinweises durch den VI. Zivilusenat des BGH wird der Geschädigte immer wieder auf Schadensgeringhaltungspflichten hingewiesen, die so nicht bestehen. DerAmtsrichter des örtlich und sachlich zuständigen Amtsgerichtes in Südhessen fiel auf die Argumente des HUK-Coburg-Anwaltes nicht herein. Er betonte vielmehr, dass die Pflicht besteht, die gesamten Sachverständigenkosten zu erstatten sind.  Er verurteilte auch zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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BGH 6. Zivilsenat, AZ: VI ZR 363/11 vom 05.02 2013 – Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre

Der 6. Zivilsenat hatte sich mit dem Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer auseinander zu setzen, für den Fall, dass ein Reparaturschaden vorliegt, der Geschädigte aber wie hier das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lässt sondern ein höherwertiges „Neufahrzeug“ anschafft. Nach der derzeitigen Rechtslage meine ich, ist das Urteil seitens der BGH-Richter korrekt begründet. Auch was den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und Fahrzeug-Sicherstellungskosten betrifft, ist den Ausführungen der Richter zu folgen.

Wer das Urteil allerdings aufmerksam liest,  der wird zwangsläufig  die sich aus § 249 BGB Abs. 2 Satz 2 BGB – Umsatzsteuer ist nur zu erstatten,  wenn diese tatsächlich anfällt – ergebende Ungleichbehandlung erkennen. Nur wer ein „Neufahrzeug“ beim Händler kauft, hat nach § 249 BGB Abs. 2 Satz 2 BGB Anspruch auf den Umsatzsteuer-Betrag, der sich aus den kalkulierten Reparaturkosten ergibt. Wer sein Fahrzeug von Privat kauft jedoch nicht und wer seinen Schaden fiktiv abrechnet, der bekäme den Umsatzsteuerbetrag ebenfalls nicht erstattet, wenn er vom Schadensersatz z.B. ein Fahrrad beim Händler erwerben würde!

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BGH – 3. Zivilsenat, AZ: III ZR 11/12 vom 17.01.2012 – DEKRA-Gutachter nach fehlerhafter Wertgutachtenerstellung in der Haftung

Das Landgericht Stuttgart hatte in der 1. Instanz entschieden, dass die DEKRA-Gutachter  gegenüber BMW-Händlern haften, aufgrund der Verletzung von Gutachterpflichten bei der Fahrzeugbewertung. Die von der DEKRA erstellten Bewertungs-Gutachten von sogenannten Leasing-Rückläufern bildeten die Basis, auf der die BMW Leasing GmbH gegenüber den BMW-Händlern Leasingverträge auf Kilometerbasis abrechneten. EUROTAX-Schwacke-Daten bildete hierzu die Grundlage, wobei jedoch  die ermittelten „Restwerte“ am tatsächlichen Markt seitens der Sachverständigenorganisation DEKRA nicht überprüft wurden.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts obsiegte die DEKRA zunächst im Berufungsverfahren beim OLG Stuttgart. Das Gericht entschied, dass  nach fehlerhaften Bewertungs-Gutachten der DEKRA die BMW-Händler von der BMW-Leasingbank entsprechende Rückzahlungen verlangen können. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber der DEKRA wurde vom OLG Stuttgart – entgegen LG Stuttgart – deshalb verneint.

Dieser Rechtsauffassung des OLG Stuttgart folgte wiederum der 3. Zivilsenat des BGH im Revisionsverfahren nicht. Die BGH-Richter entschieden; wer fehlerhafte Gutachten erstellt, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Das Verfahren wurde deshalb zur erneuten Verhandlung an den 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart zurück verwiesen.

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LG Duisburg weist Berufung der HUK-Coburg zurück und bestätigt damit AG Mülheim / Ruhr im Kaskoschadensrecht bei Ersatz eines entwendeten Navigationsgerätes (LG Duisburg Berufungsurteil vom 11.1.2012 – 11 S 129/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein interessantes Berufungsurteil des LG Duisburg im Kasko-Schadensrecht zu dem Thema Kasko Select und ähnlichem bekannt. Damit das überzeugende Urteil der Berufungskammer des LG Duisburg verständlich wird, haben wir auch das von der HUK-Coburg angegriffene Urteil des Amtsgerichtes Mülheim an der Ruhr vom 18.6.2011 – 23 C 311/11 – hier mitveröffentlicht. Einfach durch den Kaskoversicherer  ein Internetangebot einer süddeutschen Firma mit günstigeren Ersatzteilen als die markengebundenen Ersatzteile der BMW-Fachwerkstatt reicht nicht aus.  Im übrigen muss das günstigere Angebot auch rechtzeitig erfolgen. Das musste sich die HUK vom Gericht anhören lassen. Lest aber bitte beide Urteile selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Wernigerode misst erforderliche Sachverständigenkosten nach VKS-Honorarumfrage 2011 und verurteilt Schädiger zu vollem Schadensersatz [Urteil des AG Wenigerode vom 29.1.2013 -10 C 713/12 (III)-].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Urteilsreise nimmt nun wieder Fahrt auf. Von Bayern geht es weiter nach Sachsen-Anhalt, an den Harz. Ein Kfz-Eigentümer wurde durch einen vom späteren Beklagten verursachten Verkehrsunfall geschädigt. Der Geschädigte ließ durch eine Sachverständigen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in G.-Z. ein Schadensgutachten erstellen. Mit dem Abschluss des Werkvertrages hatte er seine Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten an die Sachverständigen-GbR abgetreten. Die hinter dem Unfallverursacher stehende   Kfz-Haftpflichtversicherung hat den Schaden des Geschädigten bis auf einen Teil der Sachverständigenkosten ausgeglichen. Die restlichen Sachverständigenkostzen in Höhe von 306,71 € sind Gegenstand des Rechtsstreites vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Wenigerode. Dabei misst das Gericht die Sachverständigenkosten an der VKS-Honorarumfrage 2011. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Anwaltskanzlei Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg.  Lest selbst und gebt Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

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AG Schwabach entscheidet zu erforderlichen Sachverständigennebenkosten gegen LG Saarbrücken gegen Bruderhilfe mit Urteil vom 4.2.2013 – 1 C 1501/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach einer Schaffenspause geht die Urteilsreise durch die deutschen Lande durch mich weiter. Nun hat der zuständige Amtsrichter der 1. Zivilabteilung des AG Schwalbach (Bayern) zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht entschieden. Wie im Prozess zu erwarten war, hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung auf die – kritikbehaftete –  Rechtsprechung des LG Saarbrücken verwiesen und meinte, die Nebenkosten entsprechend LG Saarbrücken auf 100,– € deckeln zu können.  Die Rechtsprechung des LG Saarbrücken ist aber nicht vom LG Nürnberg-Fürth und auch nicht vom AG Lebach (Saar) akzeptiert worden.  Sie muss daher m.E. als Mindermeinung angesehen werden. Die Rechtsprechung des LG Nürnberg-Fürth, des AG Lebach und jetzt auch des AG Schwabach haben überzeugende Argumente, die nicht von der Hand zu weisen sind, für sich.  Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des durch die Versicherung gekürzten Sachverständigenhonorars (103 C 8291/12 vom 29.01.2013)

Zum Wochenende hier noch eine „leichte Lektüre“ zum Thema Sachverständigenhonorar / HUK Coburg.
Mit Entscheidung vom 29.01.2013 (103 C 8291/12) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig ein weiteres Mal zur Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht aufgrund der (ungerechtfertigten) Honorarkürzung seitens der HUK. Schadensersatzrechtlicher Blödsinn der HUK, der dann jedesmal wieder aufs Neue von den Gerichten abgestraft wird. Ein jahrzehntelanger Wahnsinn zu Lasten der HUK´schen Versichertengemeinschaft (sowie zu Lasten der Steuerzahler), der seinesgleichen sucht. Wieder ein Urteil, das sich nahtlos in eine lange Schlange von Entscheidungen aus Leipzig einfügt (siehe CH-Urteilsliste).

Amtsgericht
Leipzig

Aktenzeichen: 103 C 8291/12

Erlassen am: 29.01.2013

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

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AG Neresheim verurteilt Allianz Vers. und deren VN zur Erstattung des von der Versicherung gekürzten Schadensersatzes bei der fiktiven Abrechnung (1 C 111/11 vom 08.12.2011)

Mit Entscheidung vom 08.12.2011 (1 C 111/11) wurde die Allianz Versicherungs-AG sowie deren Versicherungsnehmer durch das Amtsgericht Neresheim zur Erstattung weiterer Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Die Allianz als Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers hatte vorgerichtlich – wie in Versicherungskreisen leider allgemein üblich – den Forderungsbetrag aus dem Sachverständigengutachten des Klägers kürzen lassen. Unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung VI ZR 67/07 vom 23.01.2007 wurde die Kürzung durch das Gericht verworfen. Insbesondere ist das Gericht der Auffassung der Allianz entgegen getreten, es solle ein zusätzliches Sachverständigengutachten durch das Gericht eingeholt werden. Das Gericht verweist hierbei auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zum Streitwert und der Tatsache, dass sowohl bei Obsiegen als auch bei Unterliegen letztendlich nur die Versichertengemeinschaft mit den überproportionalen (unnötigen) Kosten belastet werde. Eine kluge Entscheidung, die der Allianz hier mit auf den Weg gegeben wurde.

Geschäftsnummer
1 C 111/11

verkündet am
08.12.2011

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Bewertungsreserven: BaFin will Ausschüttung der Policen begrenzen

Endlich lässt die BaFin in aller Öffentlichkeit die „Hosen herunter“ und zeigt, wer im „Amt“ am Rad dreht. Die BaFin hat sich in der Thematik der Bewertungsreserven eindeutig auf die Seite des GDV geschlagen und ist nun auch dafür, dass den Versicherten der gesetzlich verankerte Anspruch an den Bewertungsreserven genommen werden soll. Wirklich überraschend ist das aber nicht, wenn man weiß, dass zu den wesentlichen Kostenträgern der BaFin Banken und Versicherer gehören. Wer jemals die BaFin bei „Schweinereien“ der Versicherer um Hilfe ersucht hat, konnte bereits dort feststellen, in welchem Lager die BaFin steht. Nachdem das geplante Gesetz – zum Milliarden-Nachteil der Versicherten – im Vermittlungsausschuss nun offensichtlich zum Debakel für die schwarz-gelbe Regierung wird, haben die Versicherer die letzte Trumpfkarte gezogen?

Quelle: Welt.de vom 07.02.2013

Im Streit um Bewertungsreserven stärkt die Finanzaufsicht den Lebensversicherern den Rücken. Eine Deckelung der Auszahlungen an Kunden sei nötig, um die Belastung erträglich zu machen.

Die Finanzaufsicht BaFin springt den Lebensversicherern zur Seite. Behördenchefin Elke König beharrt auf dem umstrittenen Gesetz, das die Ausschüttungen der Policen begrenzen soll.

„Wenn die Neuregelung jetzt nicht kommen sollte, hoffen wir auf einen neuen Anlauf – vielleicht nach der Bundestagswahl“, sagt die Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Nach dem Widerstand von Verbraucherschützern hatten führende Politiker der schwarz-gelben Regierungskoalition das von der Aufsicht gestützte Vorhaben für die laufende Legislaturperiode für beerdigt erklärt. König gibt die Hoffnung aber nicht auf: „Ich glaube nicht, dass das Thema schon vom Tisch ist.“

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Siehe auch: diverse CH-Beiträge >>>>>

Siehe auch: Handelsblatt vom 07.02.2013

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Heute bei Arte – 20.15 Uhr – 15.000 Lobbyisten in Brüssel !!!

Einblick in die Black Box Brüssel

Brüssels Business – Wer steuert eigentlich die EU?
Regie: Friedrich Moser und Matthieu Lietaert
am 12. Februar 2013 auf ARTE

Quelle: Arte.tv

Aus der Feder der Lobbyisten 1 zu 1 ins Gestz!?

Nachtrag:

Link zur Sendung >>>>>

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des gekürzten Sachverständigenhonorars (118 C 7766/12 vom 18.01.2013)

Mit Entscheidung vom 18.01.2013 (118 C 7766/12) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Wie üblich hatte die HUK das Sachverständigenhonorar gekürzt. Wie üblich wurde die HUK durch das Leipziger Amtsgericht Leipzig kurz und schmerzhaft zur Zahlung des vollständigen Sachverständigenhonorars verurteilt.

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 118 C 7766/12

Verkündet am: 18.01.2013

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

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