Anschreiben der DEVK an einen Kfz-Sachverständigen vom 22.01.2013 bezüglich Kürzung des Sachverständigenhonoars nach werkvertraglichen Gesichtspunkten bei einem Haftplichtschaden

Ein neues Jahr – ein neues Glück. Hier kommt der „Brüller“ für 2013 gleich vorweg. Ein Schreiben der DEVK, Regionaldirektion Essen, vom 22.01.2013, das an Frechheit und Arroganz kaum noch zu überbieten ist. Die DEVK pickt sich aus vier Fehlurteilen irgendwelche faulen Rosinen heraus, um die eigene verquere Auffassung zur „Angemessenheit“ des Sachverständigenhonorars bzw. der Nebenkosten bei der Abwicklung eines Kfz-Unfallschadens zu rechtfertigen. Auch die „Argumente“ des Amtsrichters H. aus Saarbrücken bezüglich Fotokosten gemäß Stiftung Warentest 2006 werden hier wieder aus der Mottenkiste geholt. Dazu sollte man jedoch wissen, dass das LG Saarbrücken die „Stiftung-Warentest-Entscheidung“ des Amtsrichters H. in der Berufung aufgehoben hatte.

Wie dem auch sei. Für die DEVK gibt es in Zukunft auf alle Fälle viel Spaß mit informierten Gutachtern, wenn diese (oder deren Rechtsanwälte), im Gegenzug zur Kürzung des Sachverständigenhonorars, den Schädiger mit der Differenz direkt in Anspruch nehmen. Als  „Totschlagargument“ gegen die vier zitierten Urteile der DEVK eignet sich am besten die Urteilsliste von Captain HUK mit inzwischen über 1.600 Honorarurteilen (alleine gegen die HUK-Coburg bzw. deren VN). Die (Noch)Kunden der DEVK werden mit Sicherheit „entzückt“ sein, wenn Mahnbescheide und Klageverfahren ins Haus flattern?

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Axa-Versicherung erkennt restliche Sachverständigenkosten vor dem AG Rosenheim an mit Anerkenntnisurteil vom 27.12.2012 -7 C 1945/12-.

Hallo verehrte  Captain-Huk-Leser,

zum Wochenede geben wir Euch  noch ein kleines „Schmankerl“ bekannt. Zur Vorgeschicht muss man noch Einiges sagen: Zuerst war die gegnerische eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die Axa-Versicherung,  genau so großspurig wie die HUK-Coburg bei der Kürzung des Sachverständigenhonorars. Nachdem dann aber die restlichen Sachverständigenkosten rechtshängig gemacht wurden, wurde schnell zurückgerudert und der Anspruch auf Restschadensersatz anerkannt. Zu Eurer Information folgt das  Anschreiben der Axa-Versicherung  vom Juli 2012  nach dem Urteil. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.: 7 C 1945/12

IM NAMEN DES VOLKES

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AG Leipzig verurteilt HDI-Vers.-AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 23.1.2013 -113 C 4973/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter. Allerdings heute nur ein paar Kilometer weiter, nämlich von Halle / Saale nach Leipzig. Nachfolgend geben wir Euch ein Urteil aus Leipzig zur fiktiven Abrechnung sowie zu Nutzungsausfall und zu den Rechtsanwaltskosten bekannt. Beim Materialindex zur Lackierung hat der Amtsrichter allerdings „gepatzt“. Einfach den Satz gemäß Prüfbericht als „ortsüblich“ zu verwenden, ist wohl völlig daneben. Wenn schon ortsüblicher Materialindex, dann bitte mit Beweisbeschluss. Der Prüfbericht des Schädigers dürfte wohl nicht die Meßlatte der Ortsüblichkeit darstellen? Die Tatsache, dass die Versicherer, trotz Niederlage in der Hauptsache,  immer wieder einen kleinen „Teilsieg“ einfahren können, liegt eindeutig am Unvermögen vieler Richter, die Schadensersatzprozesse auf die werkvertragliche – und nicht auf die richtige schadensersattrechtliche Schiene – stellen. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Das Urteil wurde  erstritten und der Redaktion zur Verfügung gestellt durch Herrn Rechtsanwalt Uterwedde aus Leipzig.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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LG Halle entscheidet im Berufungsverfahren gegen ÖSA-Versicherung und weist deren Berufung zurück ( LG Halle Ber-Urt. v. 27.12.2012 – 2 S 197/12 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise durch Deutschland geht weiter. Von Montabaur im Westerwald geht es weiter nach Halle in Sachsen-Anhalt. Wieder einmal ging es in dem Berufungsrechtsstreit um restliche Sachverständigenkosten.  Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bestritt, allerdings unsubstantiiert,  den Wiederbeschaffungswert. Sie behauptet dann weiter, deshalb sei das Sachverständigengutachten auch unbrauchbar. Diese Ansicht ist schon aufgrund der bestehenden Rechtsprechung unbeachtlich, denn der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, so dass dessen vermeintliche Fehler zulasten des Schädigers und dessen Versicherer gehen. Es muss daher immer wieder darauf hingewiesen werden, dass der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist.  Dann stellen sich die behaupteten Unbrauchbarkeitsfragen nicht, denn der Schädiger müßte seinen Erfüllungsgehilfen erst auffordern, den vermeintlichen Mangel zu korrigieren, wenn denn einer besteht. Der Schadensersatzanspruch des Unfallopfers auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten gem. § 249 BGB bleibt davon unberührt, denn das ist ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger. Bekanntlich haben im Schadensersatzprozess werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Es fällt aber auf, dass die Behauptungen der Versicherungen, das Gutachten sei unbrauchbar, weil der Wiederbeschaffungswert falsch beziffert sei, immer häufiger gebracht werden. Die Versicherer versuchen damit, über die Hintertür quasi, doch die Internetrestwertbörse zu etabablieren, obwohl der BGH unmissverständlich nur auf den örtlichen Markt – und nicht auf Internetrestwertgebote – abgestellt hat. 

Wir geben Euch zunächst das Berufungsurteil und dann die angefochtene Entscheidung des AG Halle an der Saale bekannt. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Montabaur verurteilt Garanta-Vers. AG zur Zahlung des gesamten Schadensersatzbetrages und zur Freistellung bzgl. der Rechtsschutzanfragekosten mit Urteil vom 4.6.2012 -19 C 413/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch  noch ein Urteil aus dem Westerwald zu dem erforderlichen Schadensbetrag nach einem Verkehrsunfall und zu den Rechtsschutzanfragekosten bekannt. Die zuständige Richterin des Amtsgerichts Montabaur hat nach erfolgter Beweisaufnahme der Klägerin den Schadensersatz zugesprochen und den Freistellungsanspruch bezüglich der Rechtsschutzanfragekosten ebenfalls bejaht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
19 C 413/11

Verkündet am 04.06.2012

Amtsgericht Montabaur

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

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LG Halle verurteilt in der Berufungsinstanz die ERGO-Vers.-AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.12.2012 -2 S 218/12- .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend müssen wir  wieder einmal über Streit um die Sachverständigenkosten berichten. Dieses Mal war es die  ERGO, die die Sachverständigenkosten kürzte. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht den restlichen Schadensersatz seines Kunden ein – und verlor vor dem AG Halle.  Ein typisches Beispiel dafür, wie Amtsgerichte Gesetze umsetzen können – oder auch nicht? Zumindest hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Ansonsten müssten wir uns wieder mit dieser Fehlentscheidung „herumschlagen“. So hat dann aber das Berufungsgericht die Sache einigermaßen bereinigt. Wir geben Euch beide Urteile,  zunächst das Berufungsurteil und dann das Urteil des AG Halle, bekannt. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                 verkündet am:
Geschäfts-Nr.:                                                        21.12.2012
2 S 218/12
99 C 276/12 Amtsgericht Halle (Saale)

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AG Fürth verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.1.2013 – 320 C 2574/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Urteil des Amtsgerichts Fürth zum Thema Sachverständigenkosten. Wieder einmal musste ein Kfz-Sachverständiger das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht anrufen, damit die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vollen Schadensersatz im Sinne des § 249 BGB leistet. Wieder einmal hatte die Versicherung des Schädigers die Sachverständigenkosten gekürzt. Da die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, konnte der Kfz-Sachverständige direkt gegen die Versicherung klagen. Dem zuständigen Amtsrichter war die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung bereits selbstverständlich. Ebenso war ihm selbstverständlich, dass die Sachverständigenkosten grundsätzlich zu ersetzender Vermögensschaden nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sind. Lediglich über die Höhe der Kosten meinte das Gericht gemäß § 287 ZPO schätzen zu müssen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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… und zum Vierten: Wieder verhindert Versicherer durch Zahlung im Revisionsverfahren eine Entscheidung des BGH (BGH-Beschluss vom 16.10.2012 -VI ZR 127/12-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die lockere Berichterstattung zum Thema „Taktische Verhinderung von Revisionsurteilen“ durch Anerkenntnis oder Erledigung setzen wir fort und geben Euch heute den Beschluss des VI. Zivilsenates des BGH vom 16.10.2012 – VI ZR 127/12 – bekannt. Da der Senat den Streitwert auf  knapp 159,– € festg4esetzt hat, ging es offenbar wieder einmal um restliche Sachverständigenkosten oder  sonstigen restlichen Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Damit das höchste deutsche Zivilgericht nicht grundsätzlich entscheiden kann, wurde der vorher nicht regulierte Betrag einfach im Revisionsverfahren gezahlt. Damit war dann die Hauptsqache erledigt und der Senat brauchte nur – und durfte nur – über die Kosten zu entscheiden. Schon allein die dargestellten  vier Beispiele zeigen, dass seitens der Versicherer Taktik dahinter steckt. Da kann der GDV erklären, was er will. Das ist nun mal so. Es werden bewußt und gezielt Revisionsurteile verhindert. Damit muss Schluss sein. Auch in derartigen Fällen sollte der BGH zur Sache und zur Aussicht der Revision Angaben machen. Das würde auch der einheitlichen Rechtsprechung dienen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße
Willi Wacker

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OLG Schleswig-Holstein sieht das Werkstattrisiko bei dem Schädiger und urteilt über die Höhe der Vorhaltekosten bei beschädigtem Lkw mit Berufungsurteil vom 13.11.2012 – 3 U 21/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein interessantes Urteil zur Reparaturverzögerung bei der unfallbedingten Reparatur eines Lkws.  aus Schleswig- Holstein bekannt. Für den Fall der konkreten Reparatur steht dem Geschädigten in diesem Fall grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug oder Nutzungsausfallentschädigung in Form der Vorhaltekosten zu.  Die Klägerin des zunächst vom Landgericht Lübeck entschiedenen Rechtsstreites hatte nach Einholung eines qualifizierten Kfz-Sachverständigengutachtens einen Reparaturauftrag erteilt. Aufgrund von Verzögerung bei der Erstellung von Ersatzteilen dauerte die Reparatur insgesamt 18 Tage. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war nur bereit für 5 Tage Vorhaltekosten zu ersetzen. Hiermit war die  Klägerin nicht einverstanden und legte gegen das landgerichtliche Urteil der 10. Zivilkammer des LG Lübeck bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig Berufung ein. Diese war erfolgreich. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Das hat schon der BGH entschieden. Dass die Versicherer das nicht verstehen wollen. Lest das OLG-Urteil selbst und gebt  Eure Kommentare ab.

Viele Grüße

Willi Wacker

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AG Rosenheim verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.-AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.12.12 – 16 C 1019/12 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Urteilsreise geht weiter nach Bayern, genauer gesagt nach Rosenheim. Wieder musste ein Kfz-Sachverständiger aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG klagen, weil die Coburger Versicherung es wieder einmal nicht schaffte, ordentlich nach Recht und Gesetz zu regulieren. Wieder wurden rechtswidrig die Sachverständigenkosten einfach gekürzt.  Dass dem Geschädigten auch der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten bei voller Haftung des Schädigers zusteht, den er an den Sachverständigen abtritt, ist dem erkennenden Amtsrichter des Amtsgerichts Rosenheim schon so was von selbstverständlich, dass er es im Urteil nicht mehr erwähnt. Nachfolgend gebe ich Euch das Restsachverständigenkosten-Urteil   gegen die HUK bekannt. Bei dem Urteilsdatum müssen dem Vorstand  der  HUK-Coburg doch die Ohren gekligelt haben.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche

Willi Wacker

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… und zum Dritten: Wieder verhindert die Versicherung durch Anerkenntnis ein Streiturteil des BGH (BGH-Beschluss vom 15.9.2011 – VI ZR 137/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir setzen unsere lockere Serie mit den Verhinderungsmanövern der Versicherungswirtschaft fort und geben Euch nachfolgend – zum Dritten – einen weiteren Beschluss des VI. Zivilsenates des BGH bekannt. Nach dem Streitwert zu richten, ging es offenbar um restlichen Schadensersatz aus einem unfall, vermutlich um restliche Sachverständigenkosten oder um restlichen Schadensersatz bei fiktiver Abrechnung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab zu dem Thema „Verhinderung eines Revisionsurteils durch Anerkennung des Versicherers“.

Viele Grüße und eine schöne Woche ohne Ausrutschen
Euer Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

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ERGO „Vertreter sollen sich überhöhte Provisionen gesichert haben“

ERGO scheint die Negativ-Berichterstattung beim Handelsblatt für sich gepachtet zu haben. So titelt das Blatt online am 04.01.2013  wie folgt:

Ergo-Prüfer entdecken weitere Verfehlungen

Für die Ergo beginnt das neue Jahr, wie das alte endete: Erneut wird ein Revisionsbericht öffentlich, der grobes Fehlverhalten in der Versicherung beschreibt. Vertreter sollen sich überhöhte Provisionen gesichert haben.

(……)

Die Ergo-Revisoren folgern: „Es liegt ein kollusives Handeln zwischen den handelnden Personen in Vertrieb und Verwaltung nahe.“ Eine scharfe Formulierung. Der Duden definiert kollusiv als: „unerlaubt zum Nachteil eines Dritten zusammenwirkend.“

Quelle: Handelsblatt, der ganze Skandal >>>>>>>

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