Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
wir bleiben in Erding und stellen Euch heute erneut ein Urteil des AG Erding zu den Mietwagenkosten und restlichen Reparaturkosten, dieses Mal gegen die VHV Versicherung, vor. Die Überprüfung der Mietwagenkosten erfolgt erfreulicherweise wieder nach Schwacke. Insofern gilt das im Vorwort zum gestern veröffentlichten Erdinger Mietwagenurteil. Interessant sind aber die Ausführungen zu den restlichen (konkreten) Reparaturkosten (Werkstatt-/ Prognoserisiko und Vorteilsausgleich). Zwar prüft das Gericht die konkreten Reparaturkosten am § 249 II BGB, obwohl die Reparatrurkosten zu dem mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und daher gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören. Im Übrigen handelt es sich bei dem Reparaturrechnungsbetrag um einen auszugleichenden Schaden. Die Rechnung bildet nämlich eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als auszugleichender Schaden angesehen wird. Die Überlegungen zu den Reparaturkosten sind jedoch auch auf die Sachverständigenkosdten zu übertragen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Wo genau soll eigentlich der Unterschied zwischen konkreten Werkstattkosten und konkreten Sachverständigenkosten liegen? Diese Frage wurde vom BGH unter Mitwirkung von Bundesrichter Wellner bisher nicht beantwortet. Es gibt nämlich keinen Unterschied. Sowohl die Werkstatt (siehe: BGHZ 63, 182 ff.) als auch der Sachverständige (siehe: OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.) sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes. Das gilt auch für die Mietwagenunternehmer, denn durch die sofortige Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs wird die vor dem Unfall bestehende sofortige Nutzungsmöglichkeit am Fahrzeug wiederhergestellt. Der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Er muss auch keine Besitzverluste zugunsten des Schädigers hinnehmen. Der Schädiger muss sofort Schadensersatz leisten. Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung nach § 249 I BGB verlangen, so tritt die Fälligkeit regelmäßig sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein (BGH Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – = VersR 2009, 128). Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs ist daher sofortige Wiederherstellung. Daher ist auch der Mietwagenunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Schädigers anzusehen. Etwaige Fehler desselben gehen daher zu Lasten des Schädigers. Lest aber selbst das Erdinger Urteil zu den Mietwagenkosten und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker