AG Erding verurteilt die VHV Versicherung AG zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel und der restlichen Reparaturkosten mit Urteil vom 30.3.2017 – 7 C 3562/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir bleiben in Erding und stellen Euch heute erneut ein Urteil des AG Erding zu den Mietwagenkosten und restlichen Reparaturkosten, dieses Mal gegen die VHV Versicherung, vor. Die Überprüfung der Mietwagenkosten erfolgt erfreulicherweise wieder nach Schwacke. Insofern gilt das im Vorwort zum gestern veröffentlichten Erdinger Mietwagenurteil. Interessant sind aber die Ausführungen zu den restlichen (konkreten) Reparaturkosten (Werkstatt-/ Prognoserisiko und Vorteilsausgleich). Zwar prüft das Gericht die konkreten Reparaturkosten am § 249 II BGB, obwohl die Reparatrurkosten zu dem mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und daher gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören. Im Übrigen handelt es sich bei dem Reparaturrechnungsbetrag um einen auszugleichenden Schaden. Die Rechnung bildet nämlich eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als auszugleichender Schaden angesehen wird. Die Überlegungen zu den Reparaturkosten sind jedoch auch auf die Sachverständigenkosdten zu übertragen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Wo genau soll eigentlich der Unterschied zwischen konkreten Werkstattkosten und konkreten Sachverständigenkosten liegen? Diese Frage wurde vom BGH unter Mitwirkung von Bundesrichter Wellner bisher nicht beantwortet. Es gibt nämlich keinen Unterschied. Sowohl die Werkstatt (siehe: BGHZ 63, 182 ff.) als auch der Sachverständige (siehe: OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.) sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes. Das gilt auch für die Mietwagenunternehmer, denn durch die sofortige Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs wird die vor dem Unfall bestehende sofortige Nutzungsmöglichkeit am Fahrzeug wiederhergestellt. Der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Er muss auch keine Besitzverluste zugunsten des Schädigers hinnehmen. Der Schädiger muss sofort Schadensersatz leisten. Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung nach § 249 I BGB verlangen, so tritt die Fälligkeit regelmäßig sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein (BGH Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – = VersR 2009, 128).  Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs ist daher sofortige Wiederherstellung. Daher ist auch der Mietwagenunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Schädigers anzusehen. Etwaige Fehler desselben gehen daher zu Lasten des Schädigers. Lest aber selbst das Erdinger Urteil zu den Mietwagenkosten und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Prognoserisiko, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, VHV Versicherung, Werkstattrisiko | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , | Ein Kommentar

AG Erding verurteilt die AXA-Versicherung AG zur Zahlung der Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel mit Urteil vom 10.6.2016 – 5 C 2919/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Mietwagenkostenurteil gegen die AXA-Versicherung vor. In diesem Fall musste das Amtsgericht Erding über die von der AXA-Versicherung gekürzten Mietwagenkosten entscheiden. Da die AXA-Versicherung gegen die berechneten Mietwagenkosten anführte, dass diese überhöht seien, weil die Preise nach Fraunhofer und aus Internetangeboten weit geringer seien. Dabei verkennt die AXA-Versicherung, dass die zwei von ihr vorgelegten Angebote nicht zeitlich und räumlich der Anmietzeit gleichgesetzt werden konnten. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten als Gläubiger ist sofort nach dem Unfall fällig (vgl. BGH VI ZB 22/08). Die AXA-Versicherung hätte daher noch am Unfallort dem Geschädigten sofort ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen müssen, da der Geschädigte das Fahrzeug dringend benötigte und die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes Sache des Schädigers im Sinne des § 249 I BGB ist. Da die Beklagte dazu nicht in der Lage war, konnte der Geschädigte selbst einen geeigneten regionalen Mietwagenunternehmer beauftragen. Mit dem Ersatzfahrzeug ist die sofortige Nutzungsmöglichkeit wiederhergestellt worden. Einfluss auf die Preise und die Länge der Anmietzeit konnte der Geschädigte nicht nehmen, da ihm zum Zeitpunkt der Anmietung die Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung nicht bekannt sein konnten. Er war daher berechtigt, quasi im Auftrag und im Interesse des Schädigers den vormaligen Zustand hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit wiederherzustellen. Insoweit war auch der Mietwagenunternehmer Erfüllungsgehilfe des Schädigers, um den vormaligen Zustand wiederherzustellen. Der BGH hat in BGHZ 63, 182 ff. bereits entschieden, dass die Werkstatt auch Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, wobei dieser folgerichtig das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt. Auch der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff = NZV 2006, 546, 548). Dementsprechend hat der Geschädigte Anspruch auf den berechneten Mietwagenkostenbetrag. Bei der Mietwagenrechnung handelt es sich um eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, die über § 249 I BGB auszugleichen ist. Der Schädiger ist dabei nicht rechtlos, weil ihm der Vorteilsausgleich verbleibt. Da der Schadensbetrag durch die Rechnung dargelegt und bewiesen ist, hätte es einer Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO nicht bedurft. Aber immerhin hat das Gericht die Mietwagenkosten nach Schwacke geschätzt. Aber man erkennt leicht, wohin die Schätzung durch den besonders freigestellten Tatrichter, beginnend mit den BGH-Urteilen zu den Mietwagenkosten, geführt hat. Es handelt sich – unseres Erachtens – um einen Holzweg. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Axa Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke | Verschlagwortet mit , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Halle (Saale) weist mit nicht überzeugender Begründung die Klage eines Kfz-Sachverständigen auf Erstattung der restlichen (gekürzten) Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht im Rechtsstreit gegen die HUK 24 AG mit Urteil vom 13.6.2017 – 97 C 3538/16 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Leipzig ist es nicht weit bis Halle an der Saale. Wir setzen daher unsere Urteilsreise in Halle an der Saale fort. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Halle an der Saale im Rechtsstreit mit der HUK 24 AG zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Nachdem die HUK 24 AG vorgerichtlich auf die angeblich zu unbestimmte Abtretungsvereinbarung nach § 398 BGB den größten Teil der abgetretenen Sachverständigenkosten gezahlt hatte, berief sie sich im Rechtsstreit auf die Unbestimmtheit der Abtretungsvereinbarung. Das nennt der Jurist widersprüchliches Verhalten, das gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben verstößt. Das Unverständliche ist, dass das erkennende Gericht auch noch diesem juristisch treuwidrigen Verhalten folgt. Darüber hinaus ist die HUK 24 AG und deren Anwälte der Auffassung, die Abtretungsvereinbarung sei zu unbestimmt. Dabei verkennt die HUK 24 AG, dass sie zum einen bereits auf diese angeblich zu unbestimmte Abtretungsvereinbarung bereits geleistet hat, zum anderen, dass die abgetretene Forderung bestimmbar ist. Der abgetretene Forderungsbetrag ergibt sich aus der Differenz der berechneten Sachverständigenkosten und dem von der HUK 24 AG geleisteten Betrag. Dieser ist leicht zu errechnen. Selbst das erkennende Gericht hat diesen mit 44,40 € errechnet. Im Weiteren irrt das erkennende Gericht, wenn es in den Urteilsgründen ausführt, dass der Kläger aus abgetretenemm Recht restlichen Werklohn gegen die HUK 24 AG geltend mache. Zwischen der HUK 24 AG und dem klagenden Sachverständigen besteht kein Werkvertragsverhältnis, kraft dessen der Sachverständige von der HUK 24 AG einen (Rest-) Werklohn fordern könnte. Mit der Abtretungsvereinbarung ist schlicht und ergreifend der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. die eintrittspflichtige HUK 24 AG abgetreten worden. Es geht also um Schadensersatz und nicht um Werklohn. Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – unter Randnummer 22 der HUK-COBURG mitgeteilt, dass der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung sich nicht ändert. Zu Recht ist das Urteil nicht rechtskräftig geworden, da seitens des Klägers Berufung eingelegt wurde. Man wird sehen, wie die Berufungskammer des LG Halle die Rechtslage sieht. Wir meinen, dass die zu Recht angefochtene Entscheidung des AG Halle / Saale eine mangelhafte juristische Leistung ist. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | 9 Kommentare

AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess mit Urteil vom 30.6.2017 – 103 C 9164/16 -, allerdings überzeugt die Begründung nicht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil gegen die HUK-COBURG vor. Von Cuxhaven geht es weiter nach Leipzig. Auch in diesem Fall hatte die HUK-COBURG wieder einmal – oder noch immer – den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach eigenem Ermessen gekürzt. Mit welcher Rechtsgrundlage ist es der HUK-COBURG gestattet, den nachgewiesenen Schadensbetrag eigenmächtig zu kürzen? Die HUK-COBURG verkennt offenbar das gesetzliche Schuldverhältnis nach einer unerlaubten Handlung. Danach ist der Schädiger Schuldner und der Geschädigte Gläubiger des Schadenseratzanspruchs. Der Schuldner muss leisten und der Gläubiger kann fordern. So ist das gesetzliche Bild des Schuldrechts. Daran kann auch die Verhaltensweise der HUK-COBURG nichts ändern. In dem konkreten Fall hatte die HUK 24 AG die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Da die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten waren, klagte der Sachverständige aus abgetretenem Recht den restlichen Schadensersatz (nicht seinen Werklohn!) ein. Zwar hat das erkennende Gericht im Ergebnis richtig entschieden und die beklagte HUK 24 AG zur Zahlung weiteren (abgetrenenen) Schadensersatzes verurteilt, aber die Begründung überzeugt keineswegs. So wird in dem Urteil des AG Leipzig auf das Pinocchio-Urteil des BGH Bezug genommen und eine Überprüfung der Einzelpositionen unter Hinweis auf § 287 ZPO nebst Prüfung nach BVSK, JVEG usw. vorgenommen. Dass § 287 ZPO, wie hier ständig betont wird, eine Darlegungs- und Beweiserleichterungsnorm zu Gunsten des Klägers ist, wird nicht gesehen. Die Grundsatzentscheidungen des BGH zu den Sachverständigenkosten, nämlich BGH VI ZR 67/06 sowie BGH VI ZR 225/13, existieren wohl auch nicht mehr? Diese beiden Entscheidungen gefallen ohnehin der HUK-COBURG nicht, obwohl ihr BGH VI ZR 225/13 genauestens bekannt sein muss, denn sie war ja selbst involviert. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | 3 Kommentare

AG Cuxhaven verurteilt im Ergebnis zutreffend die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Reparaturkosten mit Urteil vom 21.6.2017 – 5 C 558/16 -, allerdings überzeugt die Begründung nicht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wie bereits mehrfach hier im Blog prophezeit, geht es jetzt auch bei den konkreten Reparaturkosten mit den Kürzungen der konkreten Reparaturrechnung los. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, trotz einhundertprozentiger Haftung, keinen vollen Schadensersatz geleistet. Obwohl der Geschädigte den von dem bei der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG versicherten Halter verursachten Schaden in einer regionalen Fachwerkstatt hat reparieren lassen und zum Beweis die Reparaturrechnung vorlegte, kürzte die HUK-COBURG Allg. Vers. AG den konkret abgerechneten Schaden mit der Begründung, der Geschädigte hätte eine Werkstatt aufsuchen sollen, die über eine eigene Lackiererei verfügt. Sie meint, der Geschädigte habe dabei seine Schadensgeringhaltungspflicht verletzt. Das ist ein Irrglaube. Der bereits durch den Verkehrsunfall eingetretene Fahrzeugschaden kann im Nachhinein nicht mehr gemindert werden. Er ist bereits da. Ein einmal eingetretener Schaden kann nicht rückwirkend in einen geminderten Schaden umgewandelt werden, und schon gar nicht durch den Geschädigten. Die HUK-COBURG verkennt offenbar das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem. Danach ist der Schädiger der Schuldner und der Geschädigte der Gläubiger. Nur der Gläubiger kann fordern. Der Schuldner muss leisten, nämlich den geschuldeten Schadensersatz und der sieht vor, dass der vor dem Unfall bestehende Zustand wiederhergestellt wird (vgl. dazu auch: Wortmann ZfS 1999, 1 ff.). Diesen Zustand hat der Geschädigte durch die Fachwerkstatt, die Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, gemäß § 249 I BGB wiederherstellen lassen. Die Arbeit der Werkstatt ist demnach eine Wiederherstellungsleistung des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Fehler des Erfüllungsgehilfen gehen voll zu Lasten des Schädigers, also zu Lasten der HUK-COBURG. Insoweit trägt der Schädiger auch das volle Werkstatt- und Prognoserisiko. Sofern die HUK-COBURG als Haftpflichtversicherer des Schädigers der Ansicht ist, ihr Erfüllungsgehilfe, nämlich die Werkstatt, habe Fehler gemacht, indem sie den an der Karosserie reparierten Wagen zum Lackierbetrieb verbracht habe, so hat sie die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Alle diese Argumente fehlen in dem Urteil des AG Cuxhaven. Erfreulich ist jedoch, dass das erkennende Gericht die HUK-COBURG mit ihrer Argumentation hinsichtlich der Arbeitswerte demaskiert hat. Die HUK-COBURG kürzt die mit 0,7 berechneten Arbeitswerte um 3,0. Was ist das denn für eine Rechnung? Können die Sachbearbeiter der HUK-COBURG nicht rechnen? Vielleicht ist es besser, statt Seminare für Schadenskürzungen zu organisieren, die eigenen Mitarbeiter besser zum Rechenunterricht zu schicken? Trotz des positiven Ergebnisses gefällt mir die Begründung des Urteils wegen der oben aufgezeigten Mängel daher nicht. Wie seht Ihr das? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Urteile, Verbringungskosten | Verschlagwortet mit , , , , , | 2 Kommentare

AG Neuss weist mit kritisch zu betrachtender Begründung die gemäß § 364 BGB an Erfüllungs Statt abgetretene Schadensersatzforderung mangels Indizwirkung der bezahlten Rechnung ab (AG Neuss Urt. v. 8.6.2017 – 87 C 4202/16 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch noch ein Urteil des AG Neuss vor, bei dem wir lange überlegt haben, ob wir es wegen seiner Fehler überhaupt veröffentlichen sollten. Es geht wieder einmal um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Dieser Unfall war verursacht worden von einem Kfz-Führer, der bei der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. haftpflichtversichert war. Der Geschädigte, der einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt hatte, trat seinen Ersatzanspruch erfüllungshalber an den Sachverständigen ab, der den Schadensersatzanspruch an Erfüllungs Statt weiter abgetreten hatte. Diese Neugläubigerin, die Verrechnungsstelle, klagte aus an Erfüllungs Statt abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse gemäß §§ 364, 249 BGB. Das erkennende Gericht bestätigte zwar die bestehende Aktivlegitimation der Klägerin aus abgetretenem Recht, es verneinte aber den Anspruch wegen der fehlenden Indizwirkung der in Rechnung gestellten (mehrfach abgetretenen) Sachverständigenkosten. Das ist im Ergebnis falsch, denn durch die Abtretung ändert sich der Inhalt der Schadensersatzforderung nicht (BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Mithin genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast durch Vorlage der Rechnung, denn die Kosten für die Begutachtung eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 491/15 Ls. 1; BGH VI ZR 76/16 Ls. 1).  Der Vermögensnachteil liegt in der Verbindlichkeit, die der Geschädigte mit Abschluss des Werkvertrags mit dem Sachverständigen eingeht. In der vom Sachverständigen gestellten Rechnung liegt dann nämlich die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung. Dass auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 m.w.N. in Fußn. 9). Mithin war von Beginn an der Geschädigte mit der Verbindlichkeit der  vollen Zahlungspflicht belastet. Diese Forderung auf Schadensausgleich hat der Geschädigte gemäß § 398 BGH erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten, der sie gemäß § 364 BGB an die Klägerin abtrat. Auf die Bezahlung kommt es nicht an, denn auch die unbezahlte Rechnung bildet eine Belstung mit der Zahlungsverpflichtung. Zum anderen ist die Schadensersatzforderung bei der zweiten Abtretung an Erfüllungs Statt, also in Erfüllungswirkung, erfolgt. Mit der Abtretung an Erfüllungs Statt tritt Erfüllung ein. Das Schuldverhältnis erlischt. Daher hat die Abtretung an Erfüllungs Statt die gleiche Wirkung als wenn gezahlt worden wäre, denn auch durch Zahlung erlischt das Schuldverhältnis. Alles das ist vom Gericht noch nicht einmal im Ansatz geprüft worden. Daher kann das nachstehende Urteil nur als schlechte juristische Arbeit bezeichnet werden. Mit der vom erkennenden Gericht in den Mittelpunkt gestellten Indizwirkung zeigt sich aber die Wirkung der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner. Lest selbst dieses kritisch zu betrachtende Urteil des AG Neuss und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , | 3 Kommentare

AG Coburg verurteilt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Restreparaturkosten und der Verbringungskosten mit Urteil vom 4.7.2017 – 12 C 723/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Coburg zu den restlichen Reparaturkosten bei der konkreten Abrechnung sowie den gekürzten Verbringungskosten vor. Da beim Amtsgericht Coburg (Gericht am Sitz der Versicherungsgesellschaft) geklagt wurde und die Beklagte die Haftpflichtversicherung des den Unfall verursachenden Versicherungsnehmer der Beklagten ist, gehen wir davon aus, dass die Beklagte die HUK-COBURG sein wird. Diese hatte wieder einmal dem Geschädigten trotz voller Haftung den vollständigen Schadensersatz verweigert. Dementsprechend musste der Restschadensersatz rechtshängig gemacht werden. Bei dem Urteil des AG Coburg handelt es sich unseres Erachtens um eine Entscheidung bis auf den Hinweis auf § 249 Abs. 2 BGB. Dieser Hinweis dürfte falsch sein, denn es handelte sich ja um eine konkrete Wiederherstellung, so dass § 249 Abs. 1 BGB einschlägig sein dürfte. Es ist nämlich durch den Erfüllungsgehilfen des Schädigers, das ist nämlich die Werkstatt (BGHZ 63, 182 ff.) der vor dem Unfall bestehende Zustand wiederhergestellt worden. Völlig zu Recht hat das erkennende Amtsgericht das Werkstattrisiko der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung auferlegt. Denn wie bereits erwähnt, ist der Werkstattinhaber der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Herstellung des vormaligen Zustandes. Damit der vor dem Unfall bestehende (Lack-)Zustand wiederhergestellt werden kann, ist auch eine Verbringung zur Lackiererei notwendig, wenn die Fachwerkstatt, wie üblich, nicht über eine eigene Lackiererei verfügt.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, Prognoserisiko, Urteile, Verbringungskosten, VERSICHERUNGEN >>>>, Werkstattrisiko | Verschlagwortet mit , , , , , , | Ein Kommentar

AG Mühldorf am Inn verurteilt am 23.11.2016 – 1 C 380/16 – die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten und nimmt die Berufung nach Hinweisbeschluss des LG Traunstein vom 9.3.2017 – 3 S 4136/16 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil vor. Es handelt sich um eine Entscheidung des Amtsgerichts Mühldorf am Inn zu den Mietwagenkosten im Rechtsstreit gegen die Allianz Versicherungs AG.  Völlig zutreffend hat das erkennende Amtsgericht bei der Prüfung der ersatzfähigkeit der berechneten Mietwagenkosten darauf verwiesen, dass der Geschädigte nach § 249 I BGB den Anspruch hat, den vor dem Unfall bestehenden Zustand wiederherzustellen. Dazu gehört nicht nur die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs, sondern auch die sofortige Herbeiführung der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Denn der Geschädigte hat sofort nach dem Schadensereignis einen fälligen Schadensersatzanspruch (vgl. BGH VI ZB 22/08). Es war dahere sofortige Aufgabe des Schädigers, dem Geschädigten die Nutzungsmöglichkeit an einem vergleichbaren Fahrzeug bereitzustellen. Da der Schädiger sofort dazu nicht in der Lage war, konnte der Geschädigte die Wiederherstellung in die eigene Hand nehmen und die Restitution der Nutzungsmöglichkeit zeitnah herzustellen. Dabei ist der Mietwagenunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Schädigers anzusehen, denn es war Aufgabe des Geschädigten den vor dem Unfall bestehenden Zustand wiederherzustellen. Demgemäß sind – wie auch die Werkstattkosten oder die Sachverständigenkosten – als konkrete Kosten der Erfüllungsgehilfen des Schädigers anzusehen. Bei den Werkstattkosten hat der BGH bereits entschieden, dass die Werkstatt Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Herstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes ist (vgl. BGHZ 63, 182 ff. vgl. auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Leider prüft das erkennende Amtsgericht dann die konkreten Mietwagenkosten weiter über § 249 II BGB und prüft den erforderlichen Geldbetrag. Der erforderliche Geldbetrag liegt aber bereits mit der Rechnung fest, da die Rechnung eine Belastung mit der Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rechnungsbetrages darstellt und diese Belastung bereits nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen ersatzfähigen Schaden darstellt (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 Fußn. 9 m. w. N.). Der Prüfung, ob Schwacke oder Fraunhofer die geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO sei, hätte es nach diesseitiger Ansicht nicht bedurft. Auszugehen ist von der subjektbezogenen Schadensbetrachtung und im Rahmen des § 287 ZPO, wenn man ihn schon anwenden will, von einer Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers. Zu Recht ist die beklagte Allianz Versicherung AG daher zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten verurteilt worden. Da die Allianz Versicherung AG dieses Ergebnis nicht hinnehmen wollte, legte sie gegen das sie belastende Urteil Berufung ein. Diese blieb allerdings – ebenfalls zu Recht – ohne Erfolg. Nach dem Beschluss des LG Traunstein blies die Allianz Versicherung AG den weiteren Angriff aus der Berufung dann aber ab. Lest selbst das amtsgerichtliche Urteil und den Beschluss des Berufungsgerichts und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allianz Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke | Verschlagwortet mit , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Neubrandenburg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Verbringungskosten und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.6.2017 – 104 C 542/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

am heutigen Montag stellen wir Euch auch noch ein Urteil aus Neubrandenburg zu den Verbringungskosten bei der konkreten Abrechnung sowie zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG die geltend gemachten und durch Rechnungen nachgewiesenen Schadenspositionen des Geschädigten gekürzt. Mit dieser Kürzung gab sich der Geschädigte – zu Recht – nicht zufrieden. Er klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Neubrandenburg. Da der Geschädigte selbst klagte, hätte das erkennende Gericht die entscheidenden Grundsatzurteile des BGH, nämlich VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 anwenden müssen. Das unter anderem vom Gericht erwähnte Urteil des BGH VI ZR 50/15 betrifft nämlich die Klage eines Sachverständigen aus abgetretenem Recht. So hat aber das erkennende Gericht in dem nachfolgend dargestellten Urteil leider wieder eine Sachverständigenkostenüberprüfung nach BVSK vorgenommen. Bei richtiger Anwendung der zutreffenden Grundsatzurteile hätte das Gericht eine Bezugnahme auf BVSK ablehnen müssen, da der BGH in seinem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage des BVSK nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rd.-Nr. 10). Bei den Verbringungskosten hat das erkennende Gericht jedoch interessante Ausführungen zum Werkstattrisiko und zum Vorteilsausgleich gemacht. Lest daher selbst das Urteil des AG Neubrandenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Prognoserisiko, Sachverständigenhonorar, Urteile, Verbringungskosten, Werkstattrisiko | Verschlagwortet mit , , , , , | 2 Kommentare

Der VIII. Zivilsenat des BGH sieht im Revisionsurteil vom 29.5.2013 – VIII ZR 174/12 – in § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Kläger.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn fangen wir gleich mit einem weiteren BGH-Urteil zur Beweiserleichterung unter Hinweis auf § 287 ZPO an. Interessant sind auch die Ausführungen zum Mindestschaden. § 287 ZPO ist selbst dann zu Gunsten des Klägers  anzuwenden, wenn die Beweislage sehr dünn ist. Umsomehr muss das gelten, wenn der Kläger ein Beweismittel, nämlich die Rechnung des Sachverständigen oder die Rechnung des Abschleppunternehmers, des Mietwagenunternehmers oder der Werkstatt, vorlegt, das das Gericht in Augenschein nehmen kann. Mit diesen Dokumenten sind die jeweiligen Schadenshöhen dargelegt und bewiesen. § 287 ZPO stellt daher keine Norm dar, mit der konkret durch Rechnung dargelegte Schadensersatzpositionen gekürzt werden können. Genau das Gegenteil ist der Fall. Daher ist und bleibt die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zum § 287 ZPO eine Mindermeinung. Lest selbst das Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH vom 29.5.2013 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Beweiserleichterung - § 287 ZPO, BGH-Urteile, Urteile, ZPO § 287 | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Hamburg verurteilt die Direct Line Vers. AG zur Zahlung der Kosten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen, obwohl die Direct Line Vers. AG bereits ein Gutachten der Carexpert GmbH vorliegen hatte, mit Urteil vom 6.4.2017 – 31b C 151/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute zum Sonnabend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Hamburg zu den Sachverständigenkosten gegen die Direct Line Vers. AG vor. Die Direct Line wollte die Kosten für das durch den Geschädigten in Auftrag gegebene Gutachten nicht erstatten, da die Direct Line schon eines bei der Fa. carexpert in Auftrag gegeben hatte. Die Direct Line Versicherung verkannte bei ihrer ablehnenden Ansicht, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, auch wenn der Schädiger bereits ein Gutachten eingeholt hat. Dieser Anspruch des Geschädigten resultiert aus dem Prinzip der Waffengleichheit. Daher ging der Versuch der Versicherung, die externen Sachverständigenkosten einzusparen, jedoch schief, wie das unten aufgeführte Urteil des AG Hamburg belegt. Dieser Fall zeigt aber auch, wie carexpert & Co funktionieren: Hier mit einer Quote von ca. 35% unterhalb der unabhängig erstellten Kalkulation oder mit 43% unterhalb der tatsächlichen Reparaturkosten. Man erkennt leicht, dass carexpert & Co. ihre Gutachten auftragsgemäß, das heißt nach den Weisungen der Versicherer, erstellen. Lest aber selbst das Urteil des AG Hamburg vom 6.4.2017 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Bagatellschaden, carexpert, Direct Line, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, Verti Versicherung | Verschlagwortet mit , , , , , , | 7 Kommentare

AG Neubrandenburg spricht mit nicht überzeugender Begründung im Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG nur zum Teil die vom Geschädigten eingeklagten restlichen Sachverständigenkosten zu mit Urteil vom 11.5.2017 – 102 C 849/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier und heute noch ein Urteil aus Neubrandenburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Nachdem die HUK-COBURG Allg. Vers. AG dem Geschädigten den vollen Schadensersatz verweigert hatte, klagte dieser den gekürzten Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Neubrandenburg ein. Da der Geschädigte gegen den Schädiger bzw. dessenn Haftpflichtversicherung klagte, hätte das Gericht die Grundsatzentscheidung zur Erstattung der Sachverständigenkosten im Verhältnis des Geschädigten gegen den Schädiger – BGH VI ZR 225/13 – anwenden müssen. Abgehandlet wurde die Sache jedoch mit BGH X ZR 122/05 und BGH VI ZR 50/15 , wobei dann 25% der Verfahrenskosten an dem Geschädigten hängen geblieben sind.

Das Verfahren X ZR 122/05 betrifft das Verhältnis des Geschädigten zum Sachverständigen. Mithin betrifft diese Entscheidung des X. Zivilsenates nur das werkvertragliche Verhältnis zwischen Geschädigtem und dem Sachverständigen. Das Verfahren BGH VI ZR 50/15 betrifft das Verhältnis des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen gegen den Schädiger (Abtretung an Erfüllungs statt). Insoweit hat das Gericht bereits nicht zutreffende Entscheidungen seiner Urteilsbegründung zugrunde gelegt. Das erkennende Gericht kennt wohl nicht die passende Entscheidung des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und weiß wohl auch nicht um die Bedeutung des § 287 ZPO als Norm zur Erleichterung der Darlegungslast und Beweiserleichterung für den Kläger? Vielmehr wird mit irriger Ansicht ein durch die Rechnung nachgewiesener und belegter Schaden willkürlich gekürzt, unter anderem auf der Grundlage des JVEG. Darüber hinaus hätte das Gericht die Berufung zulassen müssen, da die Entscheidung von der Rechtsprechung der Berufungskammer abweicht. Unserer Meinung nach handelt es sich um eine nicht ausreichende juristische Leistung, die juristische Kenntnisse im Schadensersatzrecht vermissen läßt. Lest selbst das Urteil aus Neubrandenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Reparaturbestätigung, Sachverständigenhonorar, Urteile, Wertminderung | Verschlagwortet mit , , , , , , , | 6 Kommentare