… und zum Zweiten: Erneut eine Streitentscheidung des BGH verhindert durch Zahlung des Haftpflichtversicherers während des Revisionsverfahrens (BGH-Beschluss vom 21.9.2010 – VI ZR 11/10 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir setzen unsere lockere Berichterstattung über die Zahlungen der Versicherer während des Revisionsverfahrens fort und geben Euch heute den Beschluss des VI. Zivilsenates des BGH vom 21.9.2010 – VI ZR 11/10 – bekannt. Wieder einmal wurde seitens des Haftpflichtversicherers im Revisionsverfahren gezahlt, um damit zu erreichen, dass die Hauptsache erledigt ist. Damit durfte der angerufene VI. zivilsenat nur noch über die Kosten entscheiden, nicht mehr in der Sache. Damit wurde erneut eine interessante Streitentscheidung durch das höchste deutsche Zivilgericht   bewußt torpediert. Es werden daher die Stimmen lauter, die eine derartige Manipulationsmöglichkeit verhindern wollen. Eine Rücknahme der Revision soll es nicht mehr geben. Auch solll der Senat im Falle der Erledigung durchaus zur Sache entscheiden. Es fälltnämlich auf, dass die Versicherer vermehrt von ihrem Recht Gebrauch machen, ein Revisionsurteil zu vermeiden. Aber typische Verhaltenstaktik der Versicherung, was hatte man auch anderes erwartet?  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Winterwochenende
Willi Wacker

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AG Diez verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 28.12.2012 – 3 C 75/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht nun weiter nach Rheinland-Pfalz. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des Amtsgerichts Diez bekannt. Wieder einmal war es die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse in Coburg , die meinte den Schaden des Unfallopfers kürzen zu können. Diese Rechnung hat die beklagte Coburger Versicherung allerdings ohne die Amtsrichterin aus Diez gemacht. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war der Meinung, die Reparaturkosten, so wie sie der qualifizierte Kfz-Sachverständige kalkuliert hatte kürzen zu müssen. Ebenso meinte sie, die entstandenen Sachverständigenkosten kürzen zu können. Immerhin betrugen die Kürzungen rund 250,– €. Damit war – zu Recht! – der Geschädigte nicht einverstanden und klagte. Das Amtsgericht Diez gab ihm Recht. Darüber hinaus hatte der Kläger beantragen lassen, dass nicht nur der Urteilsbetrag mit gesetzlicher Verzinsung zu versehen ist, sondern auch die vom Kläger gezahlten Gerichtskosten. Weiterhin hat die HUK-Coburg die Kosten des Rechtsstreites und die Kosten zweier Anwälte zu zahlen. Wahrlich ein schlechtes Geschäft zulasten der Versichertengemeinschaft, wo doch die Schadenskürzungen  zugunsten der Versichertengemeinschaft  vorgenommen werden.  Die Coburger Versicherung sollte daher ihre Schadensregulierungspraxis einmal überdenken. Das Argument „zugunsten der Versichertengemeinschaft“ zieht nämlich angesichts derartiger Urteile nicht mehr.

Das Urteil wurde erstritten und dem Auror zur Veröffentlichung in diesem Blog zugesandt durch die Herren Rechtsanwälte Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg. Lest bitte das Urteil selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Versicherung kneift beim BGH und verhindert damit eine Streitentscheidung ( Beschluß des BGH vom 27.4.2010 – VI ZR 256/09 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch  einen  BGH-Beschluss bekannt, bei dem die betroffene Versicherung wieder „gekniffen“ hat, um sich gegebenenfalls nicht oder sicher ein negatives Streiturteil beim höchsten deutschen Zivilgericht einzufangen. In lockerer Folge werden wir noch weitere  drei  fast gleichlautende Entscheidungen des BGH hier veröffentlichen. Es dürfte sich jeweils um restliche Mietwagenkosten gehandelt haben. Vermutlich hatte die Clearingstelle des GDV die Rechtsstreite herausgesucht, um eine für die Versicherungswirtschaft günstige Entscheidung herbeizuführen. Nachdem aber offenbar die Tendenz des Senats bekannt war, wurde der gekürzte Betrag gezahlt, damit die Hauptsache erledigt war und eine Streitentscheidung zulasten der Versicherung nicht mehr ergehen konnte. Eine – zwar rechtlich legitime – aber  unschöne Maßnahme, da dadurch letztlich in manchen Punkten eine höchstrichterliche Rechtsprechung vermieden wird. Damit den Lesern die Praktiken der Versicherungen bekannt gegeben werden, veröffentlichen wir auch diese Beschlüsse. Lest selbst und gebt – hoffentlich vielzählig – Eure Kommentare zu den Praktiken der Versicherungen bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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… und zum Dritten: AG Darmstadt verurteilt den VN der HUK-Coburg entsprechend seinem Anerkenntnis und zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 21.12.2012 – 311 C 208/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,

aller guten Dinge sind Drei!, so sagt der Volksmund. – Und da ist was Wahres dabei. Nachfolgend gebe ich Euch das bereits angekündigte dritte Urteil gegen die HUK-Coburg bzw. ihren Versicherungsnehmer bekannt. Wieder musste der Vizepräsident  des Amtsgerichts Darmstadt entscheiden, nachdem vorgerichtlich die HUK-Coburg nicht bereit war, vollen Schadensersatz bei voller Haftung des VN zu leisten. Folgerichtig und konsequent nahmen die Kläger als Gesellschaft bürgerlichen Rechts den VN der HUK-Coburg persönlich dafür in Anspruch, wozu die HUK-Coburg nicht in der Lage war, nämlich vollen Schadensersatz zu lesisten. Der erekennende Vizepräsident konnte es sich bei der Vielzahl der gleichen Rechtsstreite relativ einfach machen, indem er gebetsmühlenhaft immer wieder das Gleiche herunterbetete bzw. ins Urteil  schrieb. Auch in diesem Fall musste der VN wieder das ausbaden, was die HUK-Coburg verbockt hatte. Der VN musste letztlich den Klageanspruch hinsichtlich der gekürzten Sachverständigenkosten anerkennen. Darüberhinaus wurde er dann auch noch verurteilt, die Gerichtskostenzinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Und überdies musste  er auch noch die Kosten des Rechtsstreites mit zwei Anwälten bezahlen. Der VN wird sich auch bei seinem Versicherungsvertreter beschweren. Zu Recht, wie ich meine. Hätte die HUK-Coburg von vornherein entsprechend der Gesetzeslage die Sachverständigenkosten als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand in der angefallenen Höhe reguliert, hätte sie einen VN mehr und die Kosten für den Rechtsstreit mit Gerichtskosten und Gerichtskostenzinsen und die Kosten zweier  Anwälte gespart. Aber so manche Versicherung will unbedingt mit dem Kopf durch die Wand. Sie merkt offenbar  nur nicht, dass ihr Image leidet.  Auch dieses Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg.  Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker 

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AG Darmstadt verurteilt VN der HUK-Coburg entsprechend seinem Anerkenntnis und zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 21.12.2012 – 311 C 207/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es gibt Tage, die machen einfach keine Freude.  Das waren der 20. und der 21. Dezember 2012 für die HUK-Coburg. An beiden Tagen wurden die Fahrer der bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Fahrzeuge verurteilt, restlichen Schadensersatz zu zahlen, den ihre Versicherung, die HUK-Coburg, nicht bereit war, freiwillig zu zahlen. Ein erstes Urteil mit dem Aktenzeichen 311 C 209/12 hatte ich gestern bereits veröffentlicht. Hier kommt nun das zweite  Urteil aus Darmstadt. Auch in diesem Fall mussten die Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen den Fahrer direkt bzw. den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg persönlich vorgehen, weil die eintrittspflichtige rechtswidrig Schadensersatzleistungen verweigerte. Das Urteil wurde auch in diesem Fall erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen bekannt.  Es folgt noch ein drittes Urteil , das wird vermutlich morgen veröffentlicht.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Darmstadt verurteilt VN der HUK-Coburg entsprechend seinem Anerkenntnis und zur Zahlung der Gerichtkostenzinsen mit Urteil vom 20.12.2012 – 311 C 209/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem es einige Zeit ruhig war mit Restsachverständigenkosten-Urteilen, gebe ich Euch jetzt wieder ein Urteil des erkennenden Vizepräsidenten des AG Darmstadt als entscheidender Richter der 311. Zivilabteilung des Amtsgerichts Darmstadt bekannt. Die eigentlich zum vollen Schadensersatz verpflichtete HUK-Coburg hatte vorgerichtlich nur einen Teil der erforderlichen Sachverständigenkosten erstattet, so dass die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus Sachverständigen den gekürzten Rest aus abgetretenem Recht rechtshängig machen mussten, wenn sie nicht auf dem Schaden sitzen bleiben wollten. Nach Rechtshängigkeit wurde der Schadensersatzanspruch anerkannt, so dass insoweit Teilanerkenntnis-Urteil erging. Mit der Klage war aber auch der Feststellungsantrag gestellt, dass die Beklagtenseite verpflichtet ist, auch die von den Klägern gezahlten Gerichtskosten zu verzinsen. Insoweit war dieser Antrag ebenfalls erfolgreich, so dass insgesamt ein Teilanerkenntnis- und Schlussurteil gegen den Fahrer des bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Pkws, dessen Haftung dem Grunde nach unstreitig ist,  erging. Das Urteil bei dem AG Darmstadt wurde erstritten und dem Autor zur Veröffentlichung hier im Blog übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Zeit Online: Versicherungsopfer – Im Stich gelassen

Quelle: Zeit Online vom 03.01.2013

Jahr für Jahr werden acht Millionen Deutsche Opfer eines Unglücks. Wer glaubt, für solche Fälle sei er versichert, der irrt.

Der Schlag, der Uwe Steinhardt aus seinem bisherigen Leben katapultierte, fühlte sich gar nicht so heftig an. „Ich habe plötzlich einen Stoß in der linken Seite gespürt“, sagt der 53-Jährige, „aber ich bin nicht gestürzt, ich konnte mich fangen.“ Allerdings habe er „groteske Verrenkungen“ vollführt, wie ihm später ein Kollege erzählte, der den Unfall beobachtet hatte.

Uwe Steinhardt befand sich an jenem 2. August 2007 auf dem Gelände einer Jet-Tankstelle in Soest in Nordrhein-Westfalen. Er vermaß gerade die Schächte, über die die Benzintanks befüllt werden. Steinhardt war selbstständiger Vermessungstechniker, spezialisiert auf Tankstellen.

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Das BVerfG entscheidet am 26.05.2004 mit Az. – 1 BvR 172/04 – positiv über die Verfassungsbeschwerde eines Kfz-Sachverständigen wegen Nichtzulassung der Berufung im Streit um die Berechnungsmethode seines Honorars

Hier eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.05.2004 (1 BvR 172/04) zur Verfassungsbeschwerde eines Sachverständigen bzgl. Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht München in einer Streitsache zum Sachverständigenhonorar.
Nach Ansicht des Münchener Amtsrichters wäre  nur eine Abrechnung des Sachverständigen-Honorars nach Zeitaufwand nachvollziehbar und zur Rechnungslegung geeignet, obwohl das zuständige Landgericht bereits gegenteilig geurteilt hatte. Das Amtsgericht hatte die Berufung nicht zugelassen. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung wurde durch das Amtsgericht abgewiesen:

„Ein Richter sei sachlich unabhängig und daher an Entscheidungen eines Landgerichts nicht gebunden“, argumentierte der Richter am Amtsgericht München. Die Richter beim Bundesverfassungsgericht waren jedoch anderer Meinung. Nach Ansicht der Verfassungsrichter verletze die Nichtzulassung der Berufung die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

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Läuft die Hamburger Schadensersatz-Rechtsprechung aus dem Ruder?

Es häufen sich die Fälle, in denen an Hamburger Gerichten Richter und Richterinnen meinen, entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des BGH die Geschädigten im Einzelfall doch dazu zu verpflichten, eine Preiskontrolle bei den Sachverständigenkosten vorzunehmen. In einem jüngsten Fall hat ein Richter des AG Hamburg sich die Höhe der geltend gemachten Fotokosten des SV vorgenommen und zunächst behauptet, dass die Kosten für die Erstellung von Fotos unabdingbarer Bestandteil des Grundhonorars seien. Konsequenterweise dürften diese Kosten dann eigentlich gesondert überhaupt nicht berechnet werden. In Anlehnung an unsägliche Entscheidungen des LG Saarbrücken und des LG Hamburg wurden diese Kosten in der Höhe von 0,50 € pro Bild aber dennoch als erstattungsfähign erachtet. Ein zweiter Fotosatz für den Geschädigten wurde kurzerhand für nicht notwendig erklärt.

Lest das Urteil des AG Hamburg vom 06.01.2013 (54a C  41/12) selbst und entrüstet euch:

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Richterin des AG Betzdorf spricht die Kosten der Deckungsanfrage aus dem Gesichtspunkt des Verzuges mit Urteil vom 21.11.2012 – 33 C 98/12 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum nunmehr beginnenden Wochenende gebe ich Euch ein interessantes Urteil des AG Betzdorf bekannt, bei dem auch die Kosten für die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung zugesprochen wurden. Da der Unfallhergang im Westerwald bestritten war, musste das Gericht zur Frage der Haftung dem Grunde nach eine Beweisaufnahme durchführen.  Nachdem die einhundertprozentige Haftung der Beklagten festgestellt war, waren ihr sämtliche Schadenspositionen aus der Kaskoinanspruchnahme gemäß § 249 BGB als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand aufzuerlegen. Zugesprochen hat die Richterin der 33. Zivilabteilung aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auch die Kosten der Deckungsanfrage bei dem Rechtsschutzversicherer des Klägers.  Bei dem geltend gemachten Schmerzensgeld hielt das Gericht lediglich einen Betrag für angemessen, der der Hälfte des begehrten Betrages entspricht. Lest das Urteil allerdings selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Was läuft zur Zeit eigentlich so bei Live-Expert?

Nach den kritischen Captain HUK-Beiträgen vom 25.08.2011, 27.09.2011 sowie vom 09.10.2011 war es doch recht still geworden um das „provisionierte  Ferngutachterwesen“ aus Saarwellingen. In Sachen „Vertriebsaktivitäten“ gibt es nun offensichtlich wieder etwas Neues zu berichten:

Quelle: Autohaus Online vom 07.12.2012

Neuer Vertriebsleiter Großkunden bei Live-Expert

Edgar Jungblut hat mit Wirkung zum 1. Dezember die Leitung des Vertriebs im Großkundenbereich bei dem Dienstleister und Entwickler des „Sofort-Gutachtens“ per Video-Live-Übertragungstechnologie, der Live-Expert GmbH & Co. KG in Saarwellingen, übernommen.

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Der „Firmen-Hopper“ in Sachen „Prozessoptimierung“ (=Schadenmanagement) „verstärkt“ nun also den Vertrieb  der Fa.  Live-Expert. Nach Tätigkeiten in der Kanzlei B. , Generali Versicherung, European Expert, GKK, FSP, TÜV, Hüskges Gruppe sowie der Restwertbörse net.casion dreht der ehemalige Rechtsanwaltsgehilfe nun also auch bei Live Expert am vermeintlich „großen Rad“? Fragt sich nur, wie lange? Auf alle Fälle lichtet sich der Nebel und die „Driftrichtung“ der Fa. Live Expert GmbH & Co. KG wird zunehmend transparenter. Der Dienst am Geschädigten steht dabei wohl nicht so sehr im Vordergrund?

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AG Rosenheim Zweigst. Bad Aibling entscheidet über Abrechnung nach Gutachten und über restliche Sachverständigenkosten gegen Huk-Coburg Allg. Vers. AG mit Urteil vom 10.7.2012 – 15 C 151/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

ich melde mich aus dem Kurzurlaub zum Jahreswechsel zurück und gebe Euch gleich ein Urteil aus dem Voralpenland bekannt. Die Amtsrichterin der Zweigstelle Bad Aibling des AG Rosenheim musste über eine fiktive Schadensabrechnung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, für den der VN der HUK-Coburg und diese selbst als Gesamtschuldner einzustehen hatten, entscheiden.  Die HUK-Coburg hatte die Verbringungskosten, die UPE-Zuschläge, Stundenverrechnungssätze und Sachverständigenk0osten gekürzt. Die Amtsrichterin hat sie allerdings eines Besseren belehrt.   Nachfolgend das  Urteil aus der Rosenheimer Ecke zum Thema fiktive Abrechnung.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim
Zweigstelle Bad Aibling
Az.: 15 C 151/12

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