AG Köln verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (261 C 117/12 vom 12.09.2012)

Die Kölner Gerichte bleiben ihrer Linie treu: mit Urteil vom 12.09.2012 hat das AG Köln die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 283,42 € zzgl. Zinsen auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt. Die Fraunhofer Tabelle sowie der Verweis auf Internetangebote werden abgelehnt. Allerdings liegt das Gericht wegen der Zurückweisung vorgerichtlicher RA-Kosten neben der Sache.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist lediglich teilweise begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in tenorierter Höhe. Sie ist hinsichtlich der Mietwagenkosten aktivlegitimiert. Die dem Geschädigten zustehenden Ansprüche hat dieser wirksam an die Klägerin abgetreten.

Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagen kosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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Urteilslisten Update – 01/2013

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                            Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                       Download >>>>

Fiktive Abrechnung                       Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage      Download >>>>

Reparaturbestätigung                   Download >>>>

Stundenverrechnungssätze          Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg             Download >>>>

Verbringungskosten                     Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen zu Gunsten der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                 Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Allianz muss Kunden Millionen zurückzahlen

Quelle: Spiegel Online vom 08.01.2012

900.000 Verträge sind betroffen: Der Versicherungskonzern Allianz muss Kunden entschädigen, weil er Policen falsch abgerechnet hat. Das Unternehmen stellt sich auf Zahlungen von mehr als 100 Millionen Euro ein.

Die Allianz Lebensversicherung hat ihre Schlappe vor Gericht eingesehen: Sie muss Ex-Kunden mehrere Millionen Euro zurückzahlen. Der Branchenprimus zog am Dienstag seine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zurück.

Damit ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2011 rechtskräftig, nach dem der Versicherer unter anderem gekündigte und beitragsfrei gestellte Policen falsch abgerechnet hat. Ein Sprecher der Versicherung kündigte entsprechende Zahlungen von rund 117 Millionen Euro an.

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Siehe auch: Verbraucherzentrale Hamburg

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AG HH-St. Georg verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (922 C 3/12 vom 15.05.2012)

Hier ein weiteres Urteil des Amtsgericht Hamburg-St. Georg vom 15.05.2012 (922 C 3/12), mit dem die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 220,07 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt wurde. Das Gericht lehnt die Fraunhofer Tabelle ab und schätzt auf der Basis der Schwacke-Liste. Um Bedenken gegen diese Schätzungsgrundlage Rechnung zu tragen, nimmt das Gericht von den ermittelten Werten einen Abzug von 20 % vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 220,07 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 gemäß § 7 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, § 115 VVG.

1. Die Einstandspflicht der Beklagten als gegnerische Haftpflichtversicherung für die Folgen des Verkehrsunfalls ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

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AG Duisburg verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (35 C 2120/12 vom 26.09.2012)

Mit Datum vom 26.09.2012 (35 C 2120/12) hat das AG Duisburg die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 220,81 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die klagende Autovermietung, die abgetretene Ansprüche geltend gemacht hatte, berechnete den Normaltarif aus dem Mittel zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, begehrt aus abgetretenem die Erstattung restlicher Mietwagenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am xx.xx.2011 in D. ereignete.

Der PKW des Rechtsvorgängers der Klägerin wurde anlässlich des Verkehrsunfalls beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Halters des gegnerischen Fahrzeugs ist außer Streit. Der Geschädigte X mietete für die Dauer der Reparatur bei der Klägerin in der Zeit vom 8.11 bis zum 12.11.2011 einen Ersatzwagen der Fahrzeuggruppe C/ Mietwagenklasse 3 zu einem Preis von 697,89 Eur an. Die Klägerin machte vorgerichtlich hieraus einen Betrag in Höhe von 578,42 Eur als Schadensersatz geltend. Zur Begründung verwies sie darauf, dass es sich dabei um den Mittelwert zwischen dem nach der Schwacke-Liste ausgewiesenen Betrag für das Postleitzahlgebiet 470 und dem in der Liste des Fraunhofer Instituts auswiesenen Wert handele zuzüglich eines Zuschlags nach der Schwacke- Liste für Vollkaskoversicherung, unfallbedingte Nebenleistungen, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 308.- Eur. Der Differenzbetrag (270,42 Eur) ist Gegenstand der Klageforderung.

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AG Berlin-Mitte verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (102 C 3333/11 vom 05.06.2012)

Der Porsche als Mietfahrzeug, ein besonderer Fall, wie das Amtsgericht Berlin-Mitte meint. Es hat die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietkosten in Höhe von 1.411,40 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch insoweit aus abgetretenem Recht aus § 115 VVG zu.

Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung vom 23. März 2011 aktivlegitimiert.

Ein Verstoß gegen das RDG ist entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BGH insoweit nicht ersichtlich.

Dass die Geschädigte bei der Anmietung des Fahrzeugs gegen die grundsätzlich bestehende Schadensminderungspflicht verstoßen hat, ist nicht ersichtlich.

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LG Köln weist Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten gegen die beteiligte Versicherung zurück (11 S 245/11 vom 17.04.2012)

Mit Datum vom 17.04.2012 (11 S 245/11) hat das Landgericht Köln die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das Urteil des AG Köln vom 12.04.2011 (267 C 257/10) zurückgewiesen, mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.357,59 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt wurde. Das Gericht bestätigt ausdrücklich die Anwendung der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.357,59 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus abgetretenem Recht der Frau X in Anspruch, deren Fahrzeug – ein in die Fahrzeugklasse 5 einzuordnender PKW Audi A 3 – bei einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.00 ereignete, beschädigt wurde und repariert werden musste. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die ersatzweise Anmietung eines PKW Hyundai der Fahrzeugklasse 4 erfolgte für die Zeit vom 12.05. bis zum 02.06.2010. Die Beklagte zahlte auf die von der Klägerin hierfür in Rechnung gestellten 2.227,59 € vorgerichtlich einen Betrag von 870,00 €.

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AG Aachen verurteilt AachenMünchener Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (109 C 50/12 vom 12.09.2012)

Mit Urteil vom 12.09.2012 (109 C 50/12) hat das AG Aachen die AachenMünchener Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 263,87 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Hier nimmt das Gericht zwar die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste an, weil aber Zweifel an der Seriösität der neueren Schwacke-Listen bestehen, wird auf die Liste aus dem Jahr 2003 (!) zurückgegriffen. Einen Inflationsausgleich gibt es dafür jedoch nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist lediglich im tenorierten Umfange begründet. Der zugesprochene Betrag ergibt sich aus folgender Berechnung:

Kosten nach der Schwackeliste 2003                                 925,40 €
abzüglich ersparte Eigenaufwendungen i. H. v. 3 %         – 27,76 €
Zwischensumme                                                                 997,64 €

abzüglich Teilzahlung                                                       – 633,77 €

Ergebnis                                                                              263,87 €

Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten hat sich das Gericht an der Schwackeliste 2003 orientiert.

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AG Dortmund verurteilt Concordia Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (404 C 11034/11 vom 16.05.2012)

Mit Datum vom 16.05.2012 (404 C 11034/11) hat das AG Dortmund die Concordia Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.926,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Besondere an diesem Urteil ist, dass das Gericht die Mietwagenkosten zuerkannt hat, obwohl der Geschädigten kein anderes Fahrzeug angeschafft hat. Die Versicherung hat daher umgehend vortragen lassen, dass dem Geschädigten ein Nutzungswille fehlte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin ist der Klägerin (???, der Autor) in eingeklagter Höhe zu Schadensersatz verpflichtet (§§ 823 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, 115 VVG)

Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen nicht. Es handelt sich bei der Geltendmachung der Forderung um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit (vgl. Urteil des BGH vom 31.01.2012, VI ZR 143/11). Soweit die ursprüngliche Abtretung wegen ihrer Unbestimmtheit nichtig war (vgl. Urteil des BGH vom 07.06.2011, VI ZR 260/10), hat die Klägerin diesen Mangel geheilt, indem sie eme entsprechende nachträgliche Abtretungserklärung (Bl. 72 der Akte) zu den Akten gereicht hat, in der auch die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt worden ist.

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AG Gummersbach verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (41 C 358/11 vom 08.06.2012)

Mit Urteil vom 08.06.2012 (41 C 358/11) hat Amtsgericht Gummersbach die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 201,90 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Gummersbach orientiert sich im Einzelfall an der Schwacke-Liste, geht aber davon aus, dass das allseits bekannte Schreiben der HUK-Coburg, in dem mit dem Ersatz von Mietwagenkosten lediglich in Höhe der dort aufgestellten Tabelle gedroht wird, ein konkretes Angebot darstelle, auf das sich der Geschädigte einlassen müsse. Dann soll ein Geschädigter einmal bei Europcar anrufen und einen Golf bis 81 kw für einen Tagespreis von 42,00 € anmieten. Auch Zustellungskosten werden im Einzelfall gegen Taxikosten abgewogen. Wo steht eigentlich, dass der Geschädigte  verpflichtet ist, mit dem Taxi zum Autovermieter zu fahren?? AG Gummersbach: etwas mehr Realität, bitte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage aus abgetretenem Recht der unfallgeschädigten H. und Z. auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten i.H.v. 344,69 € (H.) und 266,56 € (Z.) ist nur teilweise begründet. Der Klägerin steht im Fall des Mieters H. ein Restanspruch; i.H.v. 201,90 €, der sich aus den §§ 823 l BGB, 7 I StVG, 115 I VVG und 398 ff. BGB ergibt. Im Fall des Mieters Z. ist der berechtigte Anspruch schon vorgerichtlich erfüllt worden und damit gemäß § 3621 BGB erloschen.

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AG HH-Wandsbek verurteilt die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (712 C 72/12 vom 19.12.2012)

Mit Datum vom 19.12.2012 (712 C 72/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 110,02 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Begründung des Urteils ist stichhaltig und überzeugend. Man darf gespannt sein, ob hier von der HUK-Coburg, die wie üblich hinter diesen sinnlosen Prozessen steht, von der Möglichkeit einer Berufung Gebrauch gemacht wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Angemessenheit der Sachverständigenkosten bei im Übrigen unstreitiger Haftung der Beklagten aus einem Verkehrsunfall.

Am xx.xx.2010 kam es zu einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Halterin vollumfänglich haftet. Die Unfallgegnerin beauftragte den Kläger als Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Zugleich trat sie ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung an den Beklagten erfüllungshalber ab.

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AG Köln verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (267 C 250/11 vom 08.05.2012)

Mit Datum vom 08.05.2012 (267 C 250/11) hat das Amtsgericht Köln die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 258,20 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein weitergehender Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 258,20 € gemäß den §§ 7 Abs. 1,17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG in Verbindung mit § 398 BGB zu.

Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 VVG verpflichtet, dem Unfallgeschädigten die aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 entstandenen Schäden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten ist wirksam an die Klägerin abgetreten worden.

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