Die Kölner Gerichte bleiben ihrer Linie treu: mit Urteil vom 12.09.2012 hat das AG Köln die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 283,42 € zzgl. Zinsen auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt. Die Fraunhofer Tabelle sowie der Verweis auf Internetangebote werden abgelehnt. Allerdings liegt das Gericht wegen der Zurückweisung vorgerichtlicher RA-Kosten neben der Sache.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist lediglich teilweise begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in tenorierter Höhe. Sie ist hinsichtlich der Mietwagenkosten aktivlegitimiert. Die dem Geschädigten zustehenden Ansprüche hat dieser wirksam an die Klägerin abgetreten.
Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagen kosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.