AG Baden-Baden urteilt zur Verkehrssicherungspflicht, zur Gleichwertigkeit, zu Sachverständigenkosten und Wertminderung mit Urteil vom 14.12.2012 – 1 C 183/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch im alten Jahr noch ein interessantes Urteil aus Baden-Baden bekannt. Thema war die Verkehrssicherungspflicht, die Kosten der markengebundenen Fachwerkstatt (Gleichwertigkeitskriterien), Wertminderung und die Sachverständigenkosten. Auch in Baden-Baden gibt es marode Bäume, deren Äste  unter der Schneelast brechen und am Straßenrand geparkte Fahrzeuge beschädigen. Die Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war umstritten. Dementsprechend hat das erkennende Gericht konsequenterweise Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens eines Baumsachverständigen. Interessant sind dann auch die weiteren Ausführungen des erkennenden Direktors des AG Baden-Baden zur Frage der Verweisung auf eine von der Firma carexpert genannten Alternativwerkstatt mit geringeren Stundensätzen als in der vom Gutachter kalkulierten markengebundenen Fachwerkstatt. Das Gericht war der zutreffenden Auffassung, dass der Schädiger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass die Alternativwerkstatt zu der Markenfachwerkstatt gleichwertig reparieren kann. In diesem Fall war konsequenterweise nicht mehr Beweis zu erheben, da die Schädigerseite noch nicht einmal ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nachgekommen ist. Der Geschädigte konnte vielmehr seiner Schadensberechnung im Wesentlichen die Angaben aus dem Gutachten des von ihm beauftragten qualifizierten Kfz-Sachverständigen zugrunde legen.  Zugesprochen wurde auch die vom Kfz-Sachverständigen bezifferte Wertminderung. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt durch Herrn Rechtsanwalt Michael Huber aus 76547 Sinzheim. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen guten Rutsch.
Willi Wacker

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AG Dortmund verurteilt KRAVAG-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (406 C 3237/12 vom 04.10.2012)

Mit Urteil vom 04.10.2012 (406 C 3237/12) hat das Amtsgericht Dortmund die KRAVAG-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.163,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Unter Hinweis auf die insoweit offene Rechtsprechung des BGH entscheidet sich das AG Dortmund aus nachvollziehbaren Gründen für die Anwendung der Schwacke-Liste und gegen die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 398 BGB, §§ 115, 116 VVG einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz für weitere Mietwagenkosten in Höhe von 1.163,84 Euro gegen die Beklagte.

1.

Die alleinige Haftung der Beklagten für die den Geschädigten infolge des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2010 und xx.xx.2010 entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

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AG Erlangen verurteilt KRAVAG-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 1406/12 vom 28.09.2012)

Mit Datum vom 28.09.2012 (3 C 1406/12) hat das Amtsgericht Erlangen die KRAVAG-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 463,33 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Erlangen orientiert sich in seiner Rechtsprechung an der des LG Nürnberg/Fürth und setzt bei der Schätzung grundsätzlich die Schwacke-Liste an. Den Bedenken, die gegen die Schwacke-Liste erhoben werden, wird mit einem Abzug von 17 % von den Werten der Schwacke-Liste Rechnung getragen!?! Somit wird es für die Gerichte zwar einfacher, für die Geschädigten jedoch nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der klägerische Anspruch beruht auf §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 ff, 398 BGB und ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstrittig. Zu entscheiden ist über die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten.

Ein Überblick über die örtlich zur Verfügung stehenden Mietpreise läßt sich durch den „Schwacke-Mietpreisspiegei“ gewinnen. Ein Rückgriff auf diesen ist im Rahmen der durch § 287 ZPO eröffneten Möglichkeit zur Schadensschätzung eröffnet, vgl. LG Nürnberg Fürth, Urteil vom 27.07.2006, Az.: 2 S 2281/06. Das Gericht schließt sich insoweit der nunmehrigen Rechtsprechung des LG Nürnberg- Fürth an (8 S 4302/11 vom 10.08.2011), wonach den gegen die Anwendbarkeit der „Schwacke-Liste“ gerichteten grundsätzlichen Bedenken durch Vornahme eines Abschlages in Höhe von 17% ausreichend Rechnung getragen wird.

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AG Hameln verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (20 C 294/11 vom 01.06.2012)

Mit Urteil vom 01.06.2012 (20 C 294/11) hat das Amtsgericht Hameln die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 962,64 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Hameln geht man von der Vorzugswürdigkeit der Schwacke-Liste aus und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab. Interessent in diesem Fall: die beklagte Versicherung wurde vom Gericht offensichtlich im Verfahren aufgefordert, ihre Behauptung des Vorliegens günstigerer Angebote durch Benennung von eindeutigen Beweismitteln zu konkretisieren. Dies hat die beklagte Versicherung nicht getan. Weil sie es nicht konnte?

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 32 ZPO, 20 StVG bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Hameln erhobene Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses ein restlicher Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 962,64 € aus vom Zeugen X abgetretenem Recht gemäß §§ 115 VVG, 7 Abs. 1, 17 StVG, 398 BGB zu.

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AG Rosenheim urteilt zum restlichen Sachverständigenkostenanspruch mit Urteil vom 19.4.2012 – 12 C 63/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

da sich  nun langsam Silvester und Neujahr  nähern, gebe ich Euch noch  ein wenigstens im Ergebnis erfreuliches Urteil des Amtsgerichts Rosenheim bekannt. Eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ist wieder einmal die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG. Wie so oft ging es im Rechtsstreit um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Die Entscheidungsgründe sind meines Erachtens jedoch kritisch zu betrachten. Zwar hält das Gericht die vorgelegte Abtretungsvereinbarung für zu unbestimmt und damit unwirksam. Andererseits hält es den klagenden Sachverständigen für aktivlegitimiert, weil er Forderungsinhaber des Honoraranspruches sei. Hier verkennt allerdings das Gericht, dass nicht ein Werklohnanspruch, sondern ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Das kommt davon, wenn man im Schadensersatzprozess, sei es aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht, werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit und Üblichkeit, prüft, obwohl dies im Schadensersatzrecht nicht geboten ist. Siehe BGH VI ZR 67/06 !   Lest aber bitte selbst und gebt Eure Meinungen ab. Ich wünsche allen Lesern einen guten Rutsch ins neue Jahr.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Traunstein verurteilt Provinzial Rheinland Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.10.2012 – 312 C 950/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,

im alten Jahr noch ein erfreuliches Sachverständigenkosten-Urteil des Amtsgerichts Traunstein. Die zuständige Amtsrichterin der 312. Zivilabteilung hat zutreffend erkannt, dass es bei einer behaupteten Überteuerung der Sachverständigenkosten nur darauf ankommen kann, ob der Geschädigte diese erkennen konnte.  Es gilt die subjektive Schadensbetrachtung. Dabei war es auch nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte einen Sachverständigen beauftragte, der sein Büro  auf dem Weg zur Arbeitsstelle in ca. 67 km Entfernung hatte. Es verbietet sich grundsätzlich, objektiv und ex post zu betrachten, ob die berechneten Sachverständigenkosten überhöht sind oder nicht. Wenn der Unfallgeschädigte nicht alleine in der Lage ist, den Schaden zu beziffern, dann darf er nach der Rechtsprechung des BGH einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Feststellung der Unfallschäden und der Fertigung des Gutachtens beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten sind erforderlicher Wiederherstellungsaufwand. Wenn der Schädiger meint, der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige rechne zu teuer ab, muss er sich eventuelle Bereicherungsansprüche aus dem Werkvertrag sich abtreten lassen und sein Recht im Wege der Vorteilsausgleichung suchen. Beklagte Versicherung war übrigens die Provinzial Rheinland Vers. AG. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Altersvorsorge: Schlechte Beratung kostet Verbraucher Milliarden

Quelle: Handelsblatt vom 27.12.2012

Die Wahl der richtigen Altersvorsorge gleicht einer Studie zufolge einer Lotterie. Denn Verbraucher verlieren jedes Jahr Milliarden – weil sie schlecht oder sachlich falsch beraten werden und weil die komplexen Produkte für sie oft undurchschaubar sind, schreibt der Bamberger Finanzwissenschaftler Andreas Oehler in einem Gutachten, das von der Grünen-Bundestagfraktion in Auftrag gegeben worden war.

BERLIN/FRANKFURTDie „Berliner Zeitung“ und „Süddeutsche Zeitung“ (Donnerstag) hatten über die Studie berichtet. Demnach erleiden Verbraucher jedes Jahr in der Altersvorsorge und bei Verbraucherfinanzen einen Gesamtschaden von mindestens 50 Milliarden Euro. Dieser Wert sei noch konservativ geschätzt, betonte Oehler.

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Siehe auch: Handelsblatt vom 26.12.2012

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AG Berlin-Mitte verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (112 C 3136/11 vom 11.04.2012)

Mit Urteil vom 11.04.2012 (112 C 3136/11) hat das Amtsgericht Berlin-Mitte die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.018,09 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Gerichtsbarkeit in Berlin bleibt bei seiner Haltung, dass zur Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste anzuwenden ist, die Fraunhofer Tabelle geht in Berlin unter. Kleiner Wermutstropfen: das Gericht schätzt den Anteil der Eigenersparnis auf 15 % der angefallenen Mietwagenkosten für insgesamt 26 Tage Mietzeit. Schätzen befreit nicht vom begründen!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, teilweise unbegründet

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 auf der Bundesautobahn xy über den vorprozessual von der Beklagten gezahlten Betrag von 1.865,55 € hinaus noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1018,09 € gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823 ff BGB zu.

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OLG Düsseldorf entscheidet über Nutzungsausfallentschädigung bei einem Autohändler sowie über UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung mit Urteil vom 6.3.2012 – I-1 U 108/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

ich melde mich zurück. Nachdem nun die Weihnachtsfeiertage vorüber sind und nunmehr der Jahreswechsel vor der Tür steht, gebe ich Euch noch ein interessantes Urteil aus Düsseldorf zur fiktiven Abrechnung bekannt. Unter anderem ging es um UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung. Aber es ging auch um Nutzungsausfallentschädigung bei einem Autohändler. Eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung wurde bei diesem durch den 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf verneint. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare bekannt. Ich wünsche allen Lesern dieses Blogs ein gutes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2013

Euer Willi Wacker

I-1 U 108/11
17 O 19/11
Landgericht Wuppertal

Oberlandesgericht Düsseldorf

In dem Rechtsstreit

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das am 9. Juni 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal werden zurückgewiesen.

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AG Frankfurt/M. verurteilt Bruderhilfe Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (32 C 137/12 (90) vom 13.09.2012)

Mit Datum vom 13.09.2012 (32 C 137/12 (90)) hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Bruderhilfe Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.140,30 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht brauchte in diesem Fall nicht die Frage Schwacke/Fraunhofer entscheiden, da die geltend gemachten Kosten hier lediglich geringfügig über denen der von der Fraunhofer Tabelle ermittelten lag. Meinte die Versicherung ernsthaft, sich hier vor den Kosten drücken zu können, weil die Reparatur länger dauerte, als vom Gutachter veranschlagt?

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Frankfurt am Main infolge rügeloser Einlassung der Beklagten örtlich zuständig (§ 39 ZPO).

Die Klage ist auch in voller Höhe begründet.

Gem. §§ 7 StVG, 115 VVG steht dem Kläger gegen die Beklagte unstreitig ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten zu; streitig ist lediglich die Höhe.

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LG Kiel verurteilt in der Berufung die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (7 S 64/11 vom 08.12.2011)

Mit Datum vom 08.12.2011 (7 S 64/11) hat das Landgericht Kiel die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Kiel vom 01.06.2011 (115 C 319/10) nahezu in Gänze zurück gewiesen und diese zur Zahlung von weiteren 952,59 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht kann an der Entscheidung des AG Kiel, dass als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Liste heranzieht, nichts Böses finden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur geringen Erfolg. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist demgegenüber in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.943,96 €. Dabei ist das Amtsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der von dem Kläger aufgewendete Betrag von 2.004, 08 € den regional erforderlichen Normaltarif nicht übersteigt. Dass das Amtsgericht diesen Normaltarif unter Heranziehung der Schwacke-Liste 2010 geschätzt hat (§ 287 ZPO), ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beklagten war das Amtsgericht nicht verpflichtet, sich näher damit auseinanderzusetzen, ob die Schwacke-Liste 2010 auch im vorliegenden Fall als Grundlage der Schadensschätzung geeignet ist.

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AG Köln verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (274 C 48/12 vom 06.07.2012)

Mit Datum vom 06.07.2012 (274 C 48/12) hat das Amtsgericht Köln die  Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 322,99 € zzgl. Zinsen verurteilt, lehnt jedoch mit bedenklicher Begründung die Pflicht der Versicherung zur Erstattung vorgerichtlicher RA-Kosten ab. Das AG Köln ist nach wie vor der – richtigen – Auffassung, dass die Schwacke-Liste der korrekte Maßstab für die Schätzung der Mietwagenkosten im Normaltarif ist.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte, die aus dem Verkehrsunfallgeschehen unstreitig dem Grunde nach haftet, einen Anspruch auf Erstattung von Restmietwagenkosten basierend auf dem Schwacke-Automietpreisspiegel (AMS) 2009 in Höhe von 322,99 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823, 249, 398 BGB.

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