AG HH St.-Georg verurteilt KRAVAG-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (917 C 288/11 vom 13.06.2012)

Ein – wahres – Weihnachtsmärchen: Mitten in der als Fraunhofer-Festung bekannten Hansestadt Hamburg gibt es eine Abteilung am AG Hamburg St.-Georg, vergleichbar mit dem gallischen Dorf Kleinbonum. Die Richterin ist dem, was in diesem Forum schon so häufig gefordert worden ist, gefolgt: Wenn sich bereits die Juristen darüber völlig uneins sind, welche der Listen die Vorzugswürdige ist, ist einem Geschädigten, der sich bei der Anmietung auf Kosten einläßt, die von einer dieser Listen abgedeckt sind, jedenfalls dieser Betrag zu erstatten. Warum sollte ein geschädigter Laie eigentlich mehr wissen müssen, als sämtliche Juristen?

Mit Urteil vom 13.06.2012 (917 C 288/11) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die KRAVAG-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 656,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht setzt die Schwacke-Liste bei der Prüfung der Notwendigkeit der Kosten zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt. Hut ab vor soviel Courage, Frau Richterin!

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AG Hamburg-Barmbek verurteilt den VN der HUK zur Zahlung weiterer SV-Kosten (816 C 124/12 vom 18.12.12)

Mit Urteil vom 18.12.2012 (816 C 124/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 176,23 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Unstreitig haftet der Beklagte vollumfänglich für den Schaden der Zeugin X aus dem Verkehrsunfall, der sich am xx.xx.2011 zwischen dem Fahrzeug der Zeugin X, amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX, und dem auf den Beklagten zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen YY-YY YYY ereignet hatte. Die Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeugs hat der Zeugin X bereits einen Teil der Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens in Höhe von 402,00 € ersetzt. Der Kläger, der Schadensgutachter, hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiteren Sachverständigenhonorars in Höhe von 176,53 € aus den §§ 1,17 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398 BGB.

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Berufungskammer des LG Saarbrücken entscheidet über die Erstattung der Sachverständigenkosten bei einem fehlerhaften Gutachten mit Urteil vom 19.10.2012 -13 S 38/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

bevor Nachfragen zu meinem Wohlergehen aufkommen, weil ich über einen gewissen Zeitraum nichts geschrieben habe oder schreiben werde, kann ich alle Nachfragenden beruhigen, ich melde mich in die Weihnachtstage ab. Ich wünsche allen Lesern frohe Weihnachten und eine besinnliche Zeit im Kreise der Familie. Damit diese Zeit nicht zu lang wird, gebe ich Euch hier und heute noch eine „Weihnachtsgeschichte“ bekannt. Die Berufungskamnmer des LG Saarbrücken hatte über die Erstattung von Sachverständigenkosten zu entscheiden in dem Fall, dass das Sachverständigengutachten mangelbehaftet sein soll. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war der Ansicht, dass in diesem Fall kein Erstattungsanspruch bestünde. Dabei vergißt die Versicherung jedoch, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht  dessen Erfüllungsgehilfe ist. Vielmehr ist er Erfüllungsgehilfe des Schädigers, so dass seine Fehler den Schädiger treffen und ihm zuzurechnen sind, § 278 BGB. Lest das Urteil aber selbst und gebt Eure Kommentare ab, wenn Ihr während der besinnlichen Stunden noch Zeit findet, Euch mit diesem Blog zu beschäftigen. Nachfolgend das Urteil des LG Saarbrücken zur Erstattung des Gutachtenhonorars bei fehlerhaftem Gutachten.

Viele Grüße und die besten Weihnachtswünsche
von Eurem Willi Wacker

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VI. Zivilsenat des BGH entscheidet mit Urteil vom 11.9.2012 – VI ZR 296/11 – über restliche abgetretene Mietwagenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

da sich Heiligabend nähert, gebe ich Euch auch noch Erfreuliches bekannt. Zwar hat der VI. Zivilsenat des BGH wieder zu restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht  entschieden. Aber die Argumente des VI. Zivilsenates aus diesem Urteil können auch auf restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht übertragen werden. Bei diesem nachfolgend aufgeführten Urteil vom 11.9.2012 – VI ZR 296/11 –  handelt es sich um ein annähernd gleich entschiedenes Urteil des Senats vom gleichen Tage – VI ZR 297/11 -, bei dem ebenfalls das LG Arnsberg Berufungsgericht war.  In beiden Verfahren ging es um die Abtretung von restlichen Mietwagenkosten und zum Thema Rechtsdienstleistung eines Mietwagenunternehmers. Auch in diesem Verfahren hat der BGH auf das Senatsurteil vom 31.1.2012 – VI ZR 143/11 – verwiesen.   Lest nachfolgend selbst das BGH-Urteil zum Thema Abtretung / Rechtsdienstleistungsgesetz vom 11.9.2012 – VI ZR 296/11 – . Wir würden uns freuen, wenn Ihr möglichst viel kommentieren würdet.

Viele Grüße und noch eine schöne Adventszeit
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt VN der HDI zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und verneint Gleichwertigkeit der von der HDI benannten Werkstätten mit Urteil vom 13.12.2012 – 918 C 108/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil zum Thema Gleichwertigkeit aus Hamburg bekannt. Die Begründung der Amtsrichterin der 918. Zivilabteilung des AG Hamburg- St.-Georg ist interessant und überzeugend. In der Begründung ein wichtiges Urteil, mit dem man die Gleichwertigkeit der Partnerwerkstätten der Versicherer in das Reich der Fabel verweisen kann. Wichtig ist also immer, dass die von den Versicherern behaupteten Gleichwertigkeiten, technischer oder qualitätsmäßiger Art, immer bestritten werden, denn der Schädiger ist für die Behauptung der Gleichwertigkeit der von ihm benannten Werkstätten darlegungs- und beweispflichtig. Da helfen im Falle des Bestreitens auch Eurogarant-Zertifikate nicht. Insoweit muss das Gericht Beweis erheben, wie im vorliegenden Fall.  Im Rahmen der Beweisführung ist auch darzulegen, dass keine Sonderkonditionen vorliegen. Zutreffend hat daher das Gericht die Gleichwertigkeit verneint. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarbrücken sieht bei Schaden von 796,44 brutto die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich und spricht volle Gutachterkosten zu mit Urteil vom 16.11.2012 -120 C 323/12 (05)-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

das umstrittene Sachverständigenkosten-Urteil der Berufungskammer des LG Saarbrücken bezüglich der Nebenkosten ist auch hier im Blog bekanntgegeben worden. Selbst die nachgeordneten Amtsrichter des Landgerichtsbezirks Saarbrücken richten sich nicht nach den Urteilen des LG Saarbrücken. Selbst der Amtsrichter der 120. Zivilabteilung des AG Saarbrücken weist in seinem Urteil vom 16.11.2012, das ich Euch nachstehend mit der Bitte um rege Kommentierung bekanntgebe, daraufhin, dass die beklagte Haftpflichtversicherung mehr reguliert hat, als es die bisherige Rechtsprechung des LG Saarbrücken als erstattungsfähig ansieht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Ulrich Jochem aus Saarlouis. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte begrenzt Höhe der Sachverständigenkosten auf bis zu 25 % des Schadens im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO mit Urteil vom 27.11.2012 – 111 C 3381/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Nachfolgend kann ich – trotz Weihnachtszeit – nicht nur Erfreuliches vermelden. Das AG Mitte in Berlin hat z.B. die erforderlichen Sachverständigenkosten an der Relation zur Schadenshöhe im Rahmen der Schadenshöhenschätzung i.S.d. § 287 ZPO  gemessen. Sachverständigenkosten bis 25 Prozent des Schadens seien noch erforderlich, darüber nicht mehr? Das sind dem Schadensersatzrecht fremde Erwägungen, die auch mit der Erforderlichkeit i. S. d. § 249 BGB nichts, aber auch gar nichts zu tun haben.  Leider ist nicht klar, um welche Versicherung es sich handelt, die dem erkennenden Richter derartigen Blödsinn eingeredet hat. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor teilanonymisiert übersandt durch das Anwaltsbüro Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg.  Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt mit kurzem und bündigen Urteil die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG zur Zahlung der restlichen Sachverstänsdigenkosten mit Urteil vom 27.11.2012 -103 C 7194/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es in Sachsen mit der Begründung in Urteilen in Sachen restliche Sachverständigenkosten so gut lief, gebe ich Euch noch ein Urteil des AG Lepzig bekannt. Auch hier überzeugt die kurze und bündige Begründing mit Verweis auf gleichlautende Rechtsprechung. Wieder musste die HUK-Coburg durch das Gericht eines Besseren belehrt werden. Lernen die in Coburg denn gar nicht? Wenn im Urteil schon eine Vielzahl von Urteilen aufgeführt werden muss, die gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung aus Coburg ergangen sind, und trotzdem wird weiter so verfahren, wäre ich als erkennender Richter der zuständigen Zivilabteilung ebenfalls sauer, weil offenbar meine bisherigen Belehrungen in Coburg auf taube Ohren fallen. Dann erhält man eben ein kurz und bündig, aber richtiges, Urteil.  Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne  Adventswoche.
Willi Wacker

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Lebensversicherer – Diese Branche braucht keine Geschenke

Quelle: Manager Magazin vom 14.12.2012

Eine neue Verordnung soll die Lebensversicherer entlasten, der Bundesrat hat sie im letzten Moment gestoppt. Das war richtig, sagt Axel Kleinlein. Denn sie würde die Auszahlungen an die Kunden schmälern und hätte weitere negative Folgen. Der Mathematiker spricht von einem Skandal.

mm: Herr Kleinlein, der Bundesrat hat heute ein Begleitgesetz zur Beteiligung der Lebensversicherten an den so genannten Bewertungsreserven gestoppt. Was bedeutet das für die Kunden?

Kleinlein: Lebensversicherer müssen ihre Kunden zur Hälfte auch an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere beteiligen. Diese Reserven entstehen durch die Differenz zwischen Marktpreis und Anschaffungskosten der Papiere. Wegen der niedrigen Marktzinsen haben viele Anbieter hier hohe Reserven in ihren Bilanzen angehäuft. Um den Lebensversicherern abermals unter die Arme zu greifen, wollte der Finanzminister sie von der Ausschüttungspflicht befreien….

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AG Hamburg urteilt zur Anwaltseinschaltung über die Werkstatt

aus den Gründen: …

Gemäß §495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klägerin hat den Streitgegenständlichen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG schlüssig begründet.
Die Beklagte hat zwar im schriftlichen Vorbringen Einwände gegen die Klageforderung erhoben.
Diese überzeugen indes nicht. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass ein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Geschädigten und Zedenten, Herr S. , zustandegekommen ist. Dies folgt bereits aus der als Anlage K1 vorgelegten Vollmacht.  Soweit die Beklagte meint, aus der äußeren Gestaltung des Zustandekommens dieses Vertrages folge dessen Unwirksamkeit wegen Verstosses gegen das RDG, so teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des AG Hamburg-Altona vom 11.01.12 in Sachen 318a C 207/11 darf zunächst verwiesen werden. Darüber hinaus ist die Schlußfolgerung der Beklagten, „in Wirklichkeit [besorge] das hierzu nicht befugt Unternehmen Rechtsangelegenheiten des Geschädigten“, gemeint ist wohl ….. GmbH, angesichts der als Anlagenkonvolut K2 vorgelegten und in ihrer Echtheit nicht in Abrede gestellten gegenüber der Beklagten entäußerten Unterlagen über die  Tätigkeit gerade der Klägerin für den Geschädigten ersichtlich falsch. …

AG Hamburg Urteil vom 11.10.2012, Az: 56a C 79/12

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Die Berufungskammer des LG Stade entscheidet mit klaren Worten zur Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens mit Restwert mit Urteil vom 30.11.2012 – 1 S 41/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch wieder ein interessantes Urteil zum Thema Restwert und Restwertbörse aus Stade bekannt. Der zunächst entscheidende Amtsrichter der 61. Zivilabteilung des AG Stade  hatte sich wohl von den Schriftsätzen der beklagten  Versicherung einwickeln lassen. Dem ist – völlig zu Recht – die Berufungskammer des LG Stade in der Berufung mit deutlichen Worten und Argumenten sowie der BGH-Rechtsprechung  entgegen getreten. Offen geblieben ist jedoch, wie die Versicherung den Restwert ermittelt hat, ob z.B. durch eine  Urheberrechtsverletzung Angebote aus der Internetrestwertbörse eingeholt wurden. Auf jeden Fall war das Restwertangebot der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung verspätet. Der Geschädigte muss nicht erst Angebote des eintrittspflichtigen Versicherers abwarten. Er kann aufgrund des Gutachtens eines qualifizierten Sachverständigen und den im Gutachten enthaltenen drei Angeboten des regionalen Marktes zum Höchstpreis verkaufen. Dann hat sich der Restwert bereits durch den Betrag realisiert. Um diesen Betrag ist dann der noch verbleibende Schaden geschmälert. Diese Argumente hat die Berufungskammer mit klaren und deutlichen Worten der beklagten Versicherung im Urteil mitgegeben. Deshalb kann dieses Berufungsurteil durchaus als Textbaustein im Restwert-Prozess verwandt werden. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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Lebensversicherungen – Bundesrat will Versicherungsnehmer vor Verlusten schützen und stoppt (vorerst) die Gesetzesänderung des § 56 VAG vom 08.11.2012 bei der heutigen Sitzung gem. Art. 77 Abs. 2 GG

Quelle: Bundesrat – Pressemitteilung vom 14.12.2012

Bundesrat will Versicherungsnehmer vor Verlusten schützen

Der Bundesrat hat heute das so genannte SEPA-Begleitgesetz, das den europäischen Zahlungsverkehr harmonisieren soll und Regelungen zum Lebensversicherungsrecht enthält, in den Vermittlungsausschuss verwiesen.

Er möchte die vom Bundestag kürzlich beschlossenen Änderungen überarbeiten, die die Auszahlungsbeträge für Lebensversicherungen mindern können. Ziel ist es, die in der aktuellen Niedrigzinsphase entstehenden Belastungen der Unternehmen zu bewältigen, aber die Belastungen nicht einseitig auf die Versicherten abzuwälzen. Für den Bundesrat ist es nicht nachvollziehbar, dass der Rückgriff auf die Bewertungsreserven und die Trennung bei der Überschussbeteiligung die einzigen Mittel sein sollen, um die aktuellen Probleme der Versicherer zu lösen. Er erwartet vielmehr, dass neben den Versicherungsnehmern auch die Unternehmen einen Beitrag leisten.

Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)

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Bundesrat Drucksache

702/12, 702/12 B, 702/1/12, 702/2/12 (neu)

Erläuterung Top 9

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