Berufungskammer des LG Darmstadt verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.9.2012 – 6 S 101/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch eine Berufungsenscheidung des LG Darmstadt zum Thema Sachverständigenkosten bekannt. Ausgehend von einem gerichtlichen Mahnverfahren vor dem für Hessen zuständigen Amtsgericht Hünfeld ging es in das streitige Verfahren vor dem AG Offenbach über. Für das Berufungsverfahren war dann die Berufungskammer des LG Darmstadt zuständig.  Das Rubrum des uns zugesandten Urteils war  leider vollkommen anonymisiert, so dass nicht bekannt ist, um welche Versicherung es sich handelt. Die Begründung begegnet der Kritik, da Bezug genommen wird  auf die Verhältnismäßigkeit der SV-Kosten zum Fahrzeugschaden. Gerade bei geringen Fahrzeugschäden kommt es zu ungewollten Ergebnissen, so dass diese Bezugnahme nicht zielführend ist. Die Berufungskammer folgt mit dieser Begründung der teilweisen Rechtsprechung des LG Frankfurt am Main. Das Urteil wurde dem Autor übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Die Maschen der Neinsager – Versichert und verkauft

Quelle: Handelsblatt vom 11.12.2012

Vor kurzem hat eine Insiderin bei Handelsblatt Online ausgepackt, wie Versicherer ihre Kunden bei Schadenfällen systematisch übervorteilen. Nun zeigen wir Ihnen die dreistesten Fälle – und wie Sie sich wehren können.

Fußball ist kein Klostersport. Diese Thekenweisheit musste ein bayerischer Kicker auf schmerzhafte Weise am eigenen Leibe erleben. Beim Versuch den Ball wegzuschlagen, sprang er rund 1,20 Meter in die Höhe. Als er wieder auf dem Rasen landete, zog er sich einen schweren Bruch am Schienenbein zu, der zu einem Dauerschaden führte.

Dass der Unfall kein Unfall sei, musste der Sportler von seinem Versicherer lernen. Trotz Unfallpolice wollte die Gesellschaft nicht zahlen…

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Siehe auch: Handelsblatt vom 07.12.2012

Anwältin für Versicherungsrecht

„Als fair würde ich keinen Versicherer bezeichnen“

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Amtsrichterin des AG Frankfurt am Main verurteilt zur Erstattung der Kosten des Kostenvoranschlags mit Urteil vom 29.10.2012 – 31 C 1384/12 (23) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgeld gebe ich Euch heute ein Urteil der Amtsrichterin der 31. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main vom 29.10.2012 bekannt. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wollte die Kosten des Kostenvoranschlags nicht zahlen. Die Reparaturkosten lagen sogar über dem Bagatellschadensbereich von ca. 715,– €. Eigentlich hätte der Geschädigte sogar ein kostenintensiveres Gutachten in Auftrag geben dürfen. Er begnügte sich aber mit dem weniger aussagekräftigen Kostenvoranschlag. Auch die Aktivlegitimation der Klägerin, obwohl sie den auf sie lautenden Kfz-Brief vorgelegt hat, wurde aufs Blaue hin bestritten. Mit beiden Argumenten scheiterte die Schädigerseite.  Lest selbst das Urteil zur Erstattung eines Kostenvoranschlages und gebt dann Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Adventszeit
Euer Willi Wacker

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Lebensversicherungen – Regierung will Kürzungen in Härtefällen abfedern

Berichte zur Kapitallebensversicherern sind eigentlich OT für diesen Blog. Nachdem jedoch fast jeder Bürger, also auch die Leser dieses Blogs von den Auswirkungen dieser Gesetzesänderung massiv betroffen sind, haben wir uns nach der Verabschiedung des Gesetzes im Deutschen Bundestag vom 08.11.2012 dazu entschlossen, zeitnah über das Geschehen zu berichten, bis die Gesetzesänderung am 21.12.2012 in Kraft tritt – oder auch nicht.

Gemäß einer Meldung der dpa im Handelsblatt soll die umstrittene Änderung des § 56 VAG, die am 08.11.2012 kurz vor 22:00 MEZ vom Deutschen Bundestag in „familiärer Runde“ beschlossen wurde und am kommenden Freitag (14.12.2012) dem Deutschen Bundesrat vorgelegt wird, etwas „abgemildert“ werden. Man wolle angeblich „Härtefälle“ für die Versicherten vermeiden.

Versicherte einer Kapitallebensversicherung, die im Jahr 2013 bzw. 2014 fällig werden, sollen gemäß Bundesfinanzminister nun „nur“ mit 5 – 6% bei der Auszahlung der Ablaufleistung benachteiligt werden. Das wären bei einer Lebensversicherungssumme von EUR 100.000 dann ein Verlust von „nur“ EUR 5.000 – 6.000, die die betroffenen Versicherten zum Wohle der Versicherungswirtschaft „spenden“ sollen? Ein „Super Angebot“, wenn dem Versicherten von den zustehenden EUR 12.000 oder 13.000 Euro der Bewertungsreserven dann „nur“ noch die Hälfte übrig bleibt? Bei allen anderen Versicherten mit einer Vertragsfälligkeit nach 2014 beträgt der „Spendenstandard“ dann wohl 12.000 oder 13.000 Euro? Wobei man nicht unerwähnt lassen sollte, dass es sich bei dem Betrag von 12.000 oder 13.000 Euro gemäß § 153 VVG bereits nur um die Hälfte der anteiligen Bewertungsreserven eines Versicherungsunternehmens handelt. Ein Gesetz, das übrigens von der damaligen Regierungskoalition im Jahr 2007/2008 verabschiedet wurde.

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Schraubenzieher-Attacke – Provinzial-Chef soll Angriff auf sich erfunden haben

Quelle: Spiegel-Online vom 11.12.2012

Ein Racheakt wegen Verkaufsplänen? So sah es aus, nachdem der Chef der Provinzial Nordwest angeblich von einem Unbekannten attackiert wurde. Nun aber hat er laut den Behörden eingeräumt, sich die Verletzungen selbst zugefügt zu haben – und das mit einer „extrem belastenden Phase“ begründet.

Münster – Es war eine spektakuläre Meldung: Am Mittwoch vergangener Woche soll der Vorstandschef der Versicherungsgruppe Provinzial Nordwest, Ulrich Rüther, von einem Unbekannten angegriffen worden sein…

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Siehe auch:

T-Online vom 11.12.2012

Spiegel-Online vom 05.12.2012

Hamburger Abendblatt vom 05.12.2012

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Stuttgarter Nachrichten – Finanzminister entschärft Gesetz zu Lebensversicherungen

So die Überschrift in den Stuttgarter Nachrichten vom 07.12.2012. Dem Bericht zufolge soll die umstrittene Änderung des § 56 VAG nun doch nicht vollständig „gekippt„, sondern nur etwas „abgemildert“ werden und zwar durch eine Verordnung des Bundesfinanzministeriums. Wer war noch gleich der „Boss“ des Bundesfinanzministeriums? War das nicht der, der zusammen mit dem Präsidenten des Bundesverfasungsgerichtes und Kommissionspräsidenten Baroso im Kuratorium der neuen Universitätsstiftung Freiburg sitzt? Die von der Union geführte Bundesregierung will also tatsächlich an einer Gesetzesänderung festhalten, die von der Versicherungswirtschaft „geschrieben“ und am 08.11.2012, kurz vor 22:00 MEZ !!, durch eine Handvoll Abgeordneter (ca 30 Anwesende) „durchgewunken“ wurde, in dessen Folge Millionen von deutschen Bürgern bei der privaten Altersvorsorge erheblich geschädigt werden?

„Schweinegesetz“ also JA, aber mit etwas Parfüm besprüht, damit der „Duft“ der Gülle nicht so schnell in jeder (Wähler)Nase einschlägt?

Nach Informationen der Stuttgarter Nachrichten vom 07.12.2012 hatten die Delegierten aus Ludwigsburg beim Bundesparteitag der CDU (03.12.2012 bis 05.12.2012) noch die vollständige Rücknahme der Gesetzesänderung zum § 56 VAG gefordert, durch die ein Großteil der Versicherten bei der Beteiligung an den sog. Bewertungsreserven künftig im Milliardenbereich benachteiligt werden soll. Hierzu soll auch ein entsprechender Beschluss beim Bundesparteitag ergangen sein. Die „Jungs“ aus Ludwigsburg hatten offensichtlich den nötigen Durchblick und die verheerenden Auswirkungen dieser Gesetzesänderung auf die Altersversorgung vieler „Wahl-Bürger“ erkannt. Jo, jo, d´ Schwoabe kenna sich halt aus mitm Geld.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg aus abgetretenem Recht zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.10.2012 – 99 C 343/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch eine Entscheidung des AG Halle an der Saale zum Thema Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht bekannt. Bekanntlich ändert sich der Charakter des Schadensersatzanspruchs mit der Abtretung an den Sachverständigen nicht. Lediglich die Person des Gläubigers wird ausgewechselt. Anstelle des Geschädigten tritt der Sachverständige. Die Bestimmungen der Abtretungsvereinbarungen, die der VI. Zivilsenat des BGH zur Abtretung der Schadensersatzansprüche an Mitwagenkosten aufgestellt hat, gelten sinngemäß auch für Abtretungen der Sachverständigenkosten. Insbesondere auch die Regeln, die der BGH im Urteil vom 11.9.2012 – VI ZR 297/11 – aufgestellt hat, gelten für den Sachverständigen entsprechend. Folgerichtig hat das angerufene Gericht zunächst die Aktivlegitimation des Sachverständigen an Hand der Rechtsprechung angenommen und sodann den Schadensersatzanspruch geprüft und dabei Bezug genommen auf das Grundsatzurteil des BGH VI ZR 67/06 bezüglich der Sachverständigenkosten. Hinsichtlich der Nebenkosten nimmt die erkennende Richterin auch Bezug auf die Rechtsprechung des für Werkvertrag zuständigen X. Zivilsenates und das Urteil X ZR 80/05 und verneint damit – zu Recht – die neuere Rechtsprechung des LG Saarbrücken zu den Nebenkosten. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Kleinleins Klartext – Eine kleine Geschichte der Bewertungsreserven (von Kapitallebensversicherungen)

Quelle: Handelsblatt – Axel Kleinlein – vom 06.12.2012

Eine kleine Geschichte, in der es darum geht was Bewertungsreserven sind, wie das Bundesverfassungsgericht etwas Gutes tut, die Ziele des Gerichts aber ausgehebelt werden sollten und ein Parteitag Rettung verspricht …

Es war einmal ein Verbraucher, der eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen hatte. Er hoffte, dass er durch den Vertrag für das Alter viel Geld zur Verfügung haben würde und seine Träume und Wünsche dann Wirklichkeit werden könnten. Es beglückte ihn zu sehen, wie das Unternehmen geschickt Zinsen erwirtschaftete und wie es die Prämien des Verbrauchers in kluge Kapitalanlagen investierte. So kosteten die Kapitalanlagen zu Beginn nur 1.000 DM. Doch sie gewannen an Wert, denn der Kurs stieg. Alsbald waren sie eigentlich 1.500 DM wert! Doch in der Bilanz führte der Versicherer diese Anlagen immer noch mit 1.000 DM.

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AG Köln verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.10.2012 – 275 C 55/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder einmal wollte die HUK-Coburg den Geschädigten um die Sachverständigenkosten prellen. Unstreitig verursachte der Fahrer des bei der HUK-Coburg  haftpflichtversicherten PKs einen Unfall, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Da es aus der laienhaften Sicht des Geschädigten nicht um einen Unfallschaden handelte, der nur leichte Lackschäden aufwies, konnte und durfte er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen beauftragen. Wie sich  durch die Begutachtung erwies, belief sich der Unfallschaden auf immerhin 852,73 €. Dieser Betrag liegt erheblich über dem vom BGH gut geheißenen Betrag von ca. 715,– €.  Mithin war der Geschädigte berechtigt, zur Beweissicherung seines Schadens ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die damit verbundenen Kosten hat der Schädiger zu tragen, weil es sich nach dem grundsätzlichen Sachverständigenkosten-Urteil um mit dem Schaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile handelt (BGH NJW 2005, 356; BGH DS 2007, 144). Die Sachverständigenkosten können auch zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 II 1 BGB gehören, wenn  die   vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich ist (BGH NJW 1974, 34; BGH DS 2005, 108; BGH DS 2007, 144; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210 f.).  Dementsprechend hatte die HUK-Coburg auch die notwendigen Sachverständigenkosten zu tragen. Da sie die nicht freiwillig tun wollte, musste erneut ein Urteil gegen die Coburger Versicherung ergehen. Offenbar wollen die Coburger mit dem Kopf durch die Wand, um die Bagatellschadensgrenze, die es eigentlich als starre Grenze nicht gegen kann, auf einen Betrag auf über 715,- € anzuheben. Versuche, diesen bei ca. 2.500,– € anzusiedeln, scheiterten kläglich. Lest daher das Honorar-Urteil aus Köln selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine gute Adventswoche
Willi Wacker

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Nürnberger Versicherungsgruppe – ein Selbstbedienungsladen der seines Gleichen sucht?

Ich hoffe mal, dass FTD online nach Einstellung aller Tätigkeiten den Online-Auftritt nicht gänzlich abschaltet. Denn um so manche Verlinkung zu FTD wäre es schon schade. Auch der Bericht über den „Herrscher Schmidt“ über (seine) Nürnberger Versicherungsgruppe dürfte den einen oder anderen Leser große Augen machen lassen, weil nicht gerade kleine Beträge seiner Prämien bzw. ihm zustehende Anlageerlöse im Rachen Nimmersatter auf Nimmerwiedersehen verschwinden. Wer sich dann noch die Zeit nimmt, und das Interview mit einer ehemaligen Versicherungs-Sachbearbeiterin und jetzigen Anwältin für Versicherungsrecht bis zum Ende liest, wird sich wohl überlegen, Kunde bei der Nürnberger zu bleiben bzw. zu werden. Ein Interview, das ich überdies jedem Richter zur Lektüre empfehlen möchte.

Fränkische Versicherungsgruppe: Schmidt, der Herrscher über die Nürnberger

Die Nürnberger ist eine mittelgroße deutsche Versicherung – nur in Franken ist sie eine große Nummer. An ihrer Spitze hat der 70-jährige Hans-Peter Schmidt eine wohl beispiellose Alleinherrschaft etabliert. Aktionäre wie die Munich Re und die Deutsche Bank lassen ihn gewähren.

Quelle: FTD vom 06.12.2012 von Herbert Fromme

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AG Essen spricht Kosten der sachverständigen Stellungnahme nach Prüfbericht, restlichen Schadensersatz, fiktive UPE-Zuschläge und Wertminderung zu mit Urteil vom 21.11.2012 – 17 C 1/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach dem ganzen Mist (mit dem Knüppel aus dem Sack am Nikolaustag) geben wir Euch zur Abwechslung mal wieder etwas Erfreuliches bekannt. Nachfolgend stellen wir Euch das Urteil des AG Essen zur fiktiven Abrechnung und zu den Kosten für eine sachverständige Stellungnahme vor. Die sachverständige Stellungnahme war erforderlich, weil die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ihrerseits ein „Prüfgutachten“ zu dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen eingeholt hatte. Dem AG Essen ist wohl zuzustimmen, dass derartige Kosten für eine sachverständige Stellungnahme notwendige Rechtsverfolgungskosten i.S.d. § 249 BGB sind. Sie können auch als mit dem Schaden unmittelbar verbundene Wiederherstellungskosten angesehen werden, weil zur Feststellung des Wiederherstellungsumfangs und deren Kosten diese Erwiderung auf das „Prüfgutachten“ der Versicherung erforderlich ist. Das „Prüfgutachten“ ist parteiisch, denn es wurde im Auftrag und nach den Vorgaben der regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung erstellt. Es ist daher notwendig, dass der ursprüngliche Gutachter dazu Stellung nimmt, damit der Geschädigte Klarheit über seinen Unfallschaden erhält, denn der von ihm beauftragte Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Es soll allerdings auch nicht verschwiegen werden, dass es anderslautende ernstzunehmende Meinungen gibt, die m.E. jedoch nicht überzeugen.  Zutreffend hat das Gericht auch die fiktiven Ersatzteilaufschläge zugesprochen, da sie bei einer Reparatur auch anfallen würden. Ebenso wurde – entgegen der Auffassung der Beklagten – eine merkantile Wertminderung von 300,– € durch das Gericht  mit sachverständiger Hilfe zugesprochen. Also mal wieder ein erfreuliches Urteil aus dem Ruhrgebiet. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Bochum mit kritikbehaftetem Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung (Urteil des AG Bochum vom 14.8.2012 – 65 C 168/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

am Nikolaustag kommt noch einmal der Knüppel aus dem Sack. Mir wurde auch aus dem Bochumer Raum noch ein „Schrotturteil“ des AG Bochum zugeleitet. Wegen des heutigen Nikolaustages, der bekanntlich mit Knecht Ruprecht und dem großen Sack kam, soll dieses Urteil dann auch noch als Negativbeispiel veröffentlicht werden. Das einzig richtige am Bochumer Urteil ist, dass der geschädigte Kfz-Eigentümer nicht verpflichtet ist, eine Reparatur in einer mehr als 20 Kilometer entfernten Referenzwerkstatt der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung durchführen zu lassen. Eine Verweisung von Bochum nach Gevelsberg ist unzumutbar. Eine derartige Referenzwerkstatt ist auch nicht mehr ohne Weiteres zugänglich, selbst wenn kostenloser Hol- und Bringservice angeboten wird. Absolut falsch sind die Ausführungen zu den Stundenverrechnungssätzen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum der SV die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt verwendet hat? Welche Sätze soll der Sachverständige denn angeben? Seit dem Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1 ff = VersR 2003, 920 = ZfS 2003, 405) hat der Geschädigte auch bei fiktiver Schadensabrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Dies gilt auch nach dem VW-Urteil. Der Leitsatz a) des VW-Urteils lautet:
Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1ff.).
Also hat sich der Sachverständige in seinem Gutachten völlig korrekt verhalten. Augenscheinlich ist dem Amtsrichter aus Bochum die BGH-Rechtsprechung nicht bekannt.    Und wenn der Amtsichter keine Ahnung hat, dann wird eben alles mit der Keule des § 287 ZPO erschlagen. Ein absolut falsches Urteil. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Nikolaustag
Willi Wacker

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