Berufungskammer des LG Coburg entscheidet mit Kritik behaftetem Urteil über die erforderlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Urteil vom 18.3.2011 -32 S 26/10-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

noch pünktlich zum Nikolaustag kommt der Knüppel aus dem Sack. Vereinzelt wird in Schriftsätzen bei Rechtsstreiten, in denen die HUK-Coburg als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung oder deren Versicherungsnehmer verklagt wurde, auch das Urteil des LG Coburg vom 18.3.2011 – 32 S 26/10 – erwähnt und teilweise auch zitiert. Damit die geneigte Leserschaft auch Kenntnis von diesem Urteil des „Haus-„Landgerichtes der HUK-Coburg erhält, hat die Redaktion entschieden, auch dieses – inhaltlich falsche – Urteil der Berufungskammer des LG Coburg zu veröffentlichen, damit über das Urteil hier im Blog diskutiert werden kann. Bei diesem Berufungsurteil fällt auf, dass die Richter der 32. Zivilkammer des LG Coburg, obwohl sie zutreffend festgestellt haben, dass es sich trotz abgetretenem Rechts um einen Schadensersatzanspruch handelt, die „Erforderlichkeit“ i.S.d.  § 249 BGB unter werkvertraglichen Gesichtspunkten i.S.d. §§ 631, 632 BGB prüfen. Das ist ein grober Fehler, der auch nicht der BGH-Rechtsprechung entspricht. Denn der BGH hat in dem grundlegenden Sachverständigenkosten-Urteil VI ZR 67/06, das selbst von der Kammer zitiert wurde, entschieden, dass es im Schadensersatzprozess nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte ankommt bzw. im Schadensersatzprozess lediglich schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte zu prüfen sind. Die Berufungskammer prüft dann, entgegen  der BGH-Rechtsprechung, ob die Sachverständigenkosten verhältnismäßig sind. In § 249 BGB kann ich kein Wort der Verhältnismäßigkeit finden. Vielmehr hätte die Berufungskammer ausführen müssen, dass der Geschädigte mit den Sachverständigenkosten eine Schadensposition auslösen kann und darf, über deren Höhe er keine Kenntnis hat. Er hat auch keine Erkundigungspflicht. Ebenso wenig besteht eine Vergleichspflicht. Dann auch noch die Nebenkosten in ein Verhältnis zu setzen, entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Die von der Berufungskammer aufgestellten Verhältnisgrundsätze scheinen im Übrigen auch willkürlich. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab. Sollen zur Diskussion auch weitere „Fehlurteile“ hier veröffentlicht werden?

Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker

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Das kritikbehaftete Nebenkosten-Urteil der Berufungskammer des LG Saarbrücken vom 22.6.2012 -13 S 37/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Redaktion dieses Blogs hat sich lange Zeit darüber Gedanken gemacht, ob eines der unsäglichen Nebenkosten-Urteile des LG Saarbrücken hier veröffentlicht werden sollte. Lange Zeit herrschte der Gedanke vor, ein derartiges „Schrotturteil“ nicht zu veröffentlichen. Nachdem aber die HUK-Coburg immer und immer wieder auf dieses Urteil hinwies und auch die juristischen Fachverlage dieses Urteil veröffentlichten (z.B. DS 2012, 358 ff.) , war  es nun an der Zeit, dass wir eines der Fehlurteile des LG Saarbrücken veröffentlichen, nachdem nun ständig (siehe auch den Hinweisbeschluß des  AG Lebach, den wir gestern veröffentlichten ) darauf hingewiesen wird. Selbst der Amtsrichter des AG Lebach, immerhin ein Amtsgericht im LG-Bezirk Saarbrücken, sieht das Saarbrücker Nebenkosten-Urteil kritisch. Auch benachbarte Landgerichte teilen die – unzutreffende – Rechtsansicht des LG Saarbrücken nicht und entscheiden gegen Saarbrücken. Insoweit hat das Saarbrücker Urteil noch keine Nachahmer gefunden. Gleichwohl soll es als sog. „Ausreißer-Urteil“ hier veröffentlicht werden. Gegen das Urteil ist nach unserer Kenntnis Revision eingelegt worden. Zumindest hat die Berufungskammer in einem der Verfahren Revision zugelassen und nach unserer Kenntnis ist auch in einem Verfahren Revision eingelegt worden. Die Begrenzung der Nebenkosten auf 100,– € ist rein willkürlich und durch nichts begründet. Entfernungen von 30 Kilometern zwischen Sachverständigem und Geschädigten sind keine Seltenheit. Bei Hin- und Rückfahrt macht dies bei 60 km bereits einen Fahrkostenbetrag von ca. 42,– € aus. Hinzu kommen dann ca. 10 Farbbilder je Gutachtenexemplar. Insoweit kommen dann rund weitere 50,– € hinzu. Noch etwas Kopiekosten und Schreibmaterial, dann ist der Betrag von 100,– € bereits  erreicht, ohne dass Bürokosten und Porti berücksichtigt worden sind. Soll also der Sachverständige auf seine Kosten die Gutachten versenden? Nicht berücksichtigt ist auch, dass der von dem Geschädigten beauftragte Gutachter Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Fehler des Gutachters gehen zu Lasten des Schädigers. Insoweit kann der Streit zwischen der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung und dem Sachverständigen nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Der Geschädigte trägt an dem Unfallgeschehen keine Schuld. Schuldhaft hat der VN der eintrittspflichtigen Versicherung oder dessen Fahrer gehandelt. Wenn aber der Geschädigte schuldlos ist, hat er auch Anspruch auf vollen Schadensersatz gem. § 249 BGB. Zu den zu ersetzenden Schadenspositionen gehören auch die Gutachterkosten (BGH VI ZR 67/06). Dies ist nur ein Teil der Argumente, die gegen das Urteil des LG Saarbrücken sprechen. Lest daher das Urteil aus Saarbrücken kritisch. Gebt dann bitte Eure Meinungen bekannt.     

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Gronau zu Verbringungskosten und Kosten eines Kostenvoranschlags

Mit Urteil vom 27. September 2012, Az: 1 C 148/11 hat das Amtsgericht Gronau die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und Kosten eines Kostenvoranschlags bestätigt.  Aus den Gründen:….

Bei der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verschuldens – und Verursachungsbeiträge hat sich der Kläger entgegen seiner Auffassung die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs i.H.v.25 Prozent anspruchsmindernd zurechnen zu lassen.

Eine solche Anrechnung ist in der Rechtsprechung bei verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen anerkannt, wenn diese neben oder gegenüber einer Ausfahrt parken (vergleiche Christian Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, zwölfter Auflage 2012, Vorbemerkung zu Rn. 296).

Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Kläger berechtigt, auf Basis des Kostenvoranschlages der Firma… vom 26. Februar 2011 abzurechnen. Solche Kosten sind, wenn anstelle eines teuren Gutachtens ein Kostenvoranschlag eingeholt wird, als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen, da insofern der Geschädigte auch seiner Schadenminderungspflicht nachkommt (vergleiche Landgericht Hildesheim, Urteil vom 4. September 2009, Az. 7  S 107/09).

Die Nebenkostenpauschale schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 Zivilprozessordnung auf 25 €.

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Stuttgarter Nachrichten – Gesetz zu Lebensversicherern soll gekippt werden

So langsam sind die wahren Auswirkungen der „Sauerei“ bezüglich der Gesetzesänderung des § 56 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) wohl auch bei vielen „Schnarchzapfen“ der Regierungskoalition angekommen, durch die deren Gesetzesvorlage im „kleinen Kreis“ (ca. 30 anwesende Abgeordnete !!!) in einer Nacht- und Nebelaktion, am 08.11.2012 kurz vor 22 Uhr MEZ, ohne weitere Debatte !!!, im Bundestag abgenickt wurde. Eine Gesetzesänderung, initiiert (und formuliert) durch die Lobbyisten der Versicherungswirtschaft, die Millionen von Versicherten per Gesetz ab dem 21.12.2012 und für alle Zukunft um Milliarden ihrer privaten Altersvorsorge bringen soll. So zumindest der Wille der derzeitigen Bundesregierung, die erst gestern noch den hohen Stellenwert der privaten Altersvorsoge beschworen hatte.

Siehe hierzu auch das „Verbraucherurteil“ des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.07.2005 – 1 BvR 80/95 – zu der Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven sowie die Rechtsgrundlage als Folge dieses Urteils in § 153 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) .

Nach Informationen der Stuttgarter Nachrichten sucht  man im Bundesfinanzministerium nun „fieberhaft“ nach Wegen, wie man das Gesetz vor Inkrafttreten „korrigieren“, „abgeschwächen“ oder „deckeln“ könne, anstatt das Gesetz, z.B. per Einspruch im Bundesrat am 14.12.2012 oder Verweigerung der Unterschrift durch den Bundespräsidenten, erst einmal komplett zu stoppen und danach in aller Ruhe neu zu überdenken.

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AG Lebach mit Hinweisbeschluss vom 26.10.2012 – 14 C 43/12 (10) – gegen Nebenkosten-Urteil des LG Saarbrücken.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder reguliert die HUK-Coburg nur einen Teil der entstandenen Sachverständigenkosten. Die hier bereits gelisteten rund 1.500 Urteile gegen die HUK-Coburg sind ihr zwar bekannt, gleichwohl werden die Sachverständigenkosten auch weiterhin gekürzt. So erging es auch einer VN der HUK-Coburg, dass diese wegen der gekürzten Sachverständigenkosten direkt in Anspruch genommen werden musste, weil ihre Kfz-Haftpflichtversicherung nicht in der Lage war bzw. nicht gewillt war, vollständigen Schadensersatz zu leisten. Nunmehr hat das zuständige Amtsgericht Lebach insbesondere die Beklagte auf die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten hingewiesen und dabei dann auch zu dem – unsäglichen – Nebenkosten-Urteil des LG Saarbrücken vom 10.2.2012 – 13 S 109/10 – Stellung genommen. Immer mehr Gerichte rücken – zutreffenderweise – von dem Nebenkosten-Urteil des LG Saarbrücken ab. Man muss die Saarbrücker Urteile einfach als Ausreißer bezeichnen. Anders kann man es auch nicht sehen. Der Hinweisbeschluss wurde von Herrn RA. Lutz Imhof zur Verfügung gestellt. Lest den Hinweisbeschluss bitte selbst und gebt anschließend Eure Meinungen bekannt.   

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Hamburg-Barmbek verurteilt Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (823 C 146/12 vom 28.11.2012)

Mit Urteil vom 28.11.2012 (716 C 241/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 129,22 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Ob der Beklagte eigentlich irgendetwas von dem Verfahren mitbekommt? Das Gericht zeigt in seiner Begründung deutlich den richtigen Entscheidungsweg auf! Der Hinweis, dass das Gesprächsergebnis bzw. dessen Nachfolger KEINE Bindungswirkung entfalten kann, hätte etwas deutlich ausfallen können. Die HUK-Coburg hat aber bereits deutlich gemacht, dass sie keinen Grund sieht, von ihrer Regulierungspraxis abzukehren.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Die Klage ist – soweit über sie nach der teilweisen Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 30.08.2012 noch zu entscheiden war – zulässig und begründet.

Der Kläger verlangt zu Recht die Zahlung von EUR 129,22 nebst Zinsen in tenorierter Höhe sowie die Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Halterermittlungskosten in Höhe von insgesamt EUR 44,10.

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AG Düren verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (44 C 382/11 vom 25.04.2012)

Mit Datum vom 25.04.2012 (44 C 382/11) hat das AG Düren die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 654,41 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Köln ist nach wie vor der – richtigen – Auffassung, dass die Schwacke-Liste der korrekte Maßstab für die Schätzung der Mietwagenkosten im Normaltarif ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 654,41 € aus §§ 398, 823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Die Abtretung ist zunächst nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 143/1.1, der sich das Gericht anschließt, ist die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadenersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. So liegt der Fall auch hier.

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LG Frankfurt an der Oder entscheidet mit interessantem Urteil vom 15.10.2012 – 16 S 122/12 – zum Sachverständigenverfahren.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch  hier ein  Urteil zum Sachverständigenverfahren aus Frankfurt an der Oder bekannt. Es zeigte sich wieder, dass die von der Firma Car-Expert ermittelten Werte unzutreffend waren. Die Werte, die der vom Geschädigten beauftragte Gutachter festgestellt hatte, sind in etwa auch im Sachverständigenverfahren, das hier entgegen der Auffassung der Vollkaskoversersicherung durchaus zulässig war, bestätigt worden. Diese lagen ca. 1.200,– € niedriger als sie dann später im Sachverständigenverfahren festgestellt wurden. Wie kann Car-Expert nur so niedrige Beträge kalkulieren? Das kann doch nur an der Weisungsabhängigkeit des Prüfdienstleisters liegen. Lest das interessante Urteil bitte selbst und gebt, wie üblich, Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne Woche
Euer Willi Wacker

16 S 122/12                                                            Verkündet am 15.10.2012
6 C 313/11 Amtsgericht Eisenhüttenstadt

Landgericht Frankfurt (Oder)

Im Namen des Volkes

Urteil

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AG Köln verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (272 C 56/12 vom 04.09.2012)

Mit Datum vom 04.09.2012 (272 C 56/12) hat das AG Köln die AXA-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 827,47 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Köln ist nach wie vor der – richtigen – Auffassung, dass die Schwacke-Liste der korrekte Maßstab für die Schätzung der Mietwagenkosten im Normaltarif ist. Es sei an dieser Stelle noch einmal daran erinnert, dass es um die „Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Menschen“ geht. Das, was einige Gerichte daraus machen, ist eine rechtswissenschaftliche Grundsatzdiskussion auf dem Rücken deren, die noch zusätzlich den Schaden zu ertragen haben. Hinterher ist man immer schlauer, nur die Juristen nicht, die wissen alles immer zu jeder Zeit.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Einstandspflicht der Beklagten folgt aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dass der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung der (restlichen) Mietwagenkosten wirksam an die Klägerin abgetreten hat, ist unstreitig.

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AG Leipzig urteilt zur Verweisung, wenn der Schädiger keinen Kostenvoranschlag der Referenzwerkstatt vorgelegt hat, mit Urteil vom 7.11.2012 -109 C 7744/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zur Wochenendlektüre empfehle ich noch ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung aus Sachsen. Wie so oft, hatte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung den Geschädigten auf niedrigere Stundensätze einer Alternativwerkstatt verwiesen. Dass der Schädiger aber darlegen und beweisen muss, dass die angegebene Referenzwerkstatt auch qualitativ gleichwertig wie die Markenfachwerkstatt reparieren würde, hat die Schädigerseite nicht getan. Die geringeren Stundensätze alleine, zeigen auch noch nicht, dass tatsächlich die Referenzwerkstatt in der gleichen Zeit wie die Markenwerkstatt reparieren würde. Um das zu beweisen, müßte – wie das Gericht zutreffend festgestellt hat – , der Referenzbetrieb einen verbindlichen Kostenvoranschlag vorlegen. Auch das ist nicht geschehen, so dass der Schädiger insoweit seiner Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen ist. Dem Geschädigten ist daher eine Verweisung auf den Referenzbetrieb nicht zumutbar. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und nochmals ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 109 C 7744/11

Verkündet am: 07.11.2012

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AG Groß-Gerau verurteilt den Schädiger zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.11.2012 – 66 C 124/12 (21) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

das Thema „Sachverständigenkosten“ ist offensichtlich unerschöpflich. Nachstehend gebe ich Euch ein weiteres Urteil zu diesem Thema bekannt. Wieder einmal wollte die Schädigerseite keinen vollen Schadensersatz leisten. Der Geschädigte und der von ihm beauftragte schlossen eine Abtretungsvereinbarung, aus der der Sachverständige den Differenzbetrag gerichtlich geltend machen konnte. Trotz der Abtretung und der nun durch den Sachverständigen geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten bleibt es ein Schadensersatzprozess.  Das Urteil wurde erstritten durch die Herren RAe. Dr. Imhof und Kollegen aus Aschaffenburg. Lest das Urteil des AG Groß-Gerau zum Thema Sachverständigenkosten selbst und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Groß-Gerau                                                        Verkündet am:
Aktenzeichen: 66 C 124/12 (21)                                          13.11.2012

Im Namen des Volkes
Urteil

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Amtsrichter des AG Siegen urteilt zur Abrechnung auf Gutachtenbasis mit lesenswertem Urteil vom 16.3.2012 -14 C 1073/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende gebe ich Euch noch ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung aus dem Siegerland bekannt. Auch in diesem Rechtsstreit hat der zuständige Amtsrichter erkannt, dass die fiktive Abrechnung, also die Abrechnung auf Gutachtenbasis, den Geschädigten (bis auf die Mehrwertsteuer!) nicht schlechter stellen darf als wenn er auf konkreter Schadensabrechnung durch Vorlage der Reparaturrechnung abrechnen würde. Beide Abrechnungsarten sind vom Gesetzgeber gleichberechtigt anerkannt worden. Aus der Tatsache, dass der Geschädigte zulässigerweise nicht konkret abrechnet, darf ihm kein Nachteil entstehen. Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsanspruches und er ist Herr der Disposition. Also, er darf bestimmen, wann, wie, wo und ob repariert werden soll. Er muss sich nicht vom Schädiger vorschreiben lassen, wo er zu reparieren hat. Soweit geht auch die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens nicht, denn grundsätzlich hat der Geschädigte seit dem Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1ff.) Anspruch auf Ersatz der Stundensätze in der Markenfachwerkstatt. Das gilt wegen der Gleichheit der  Abrechnungsweisen auch für die fiktive Schadensabrechnung. Lest aber selbst das Urteil des AG Siegen zur fiktiven Abrechnung und gebt dann bitte Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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