AG Hamburg-Wandsbek verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (716 C 241/12 vom 28.11.2012)

Mit einem knappem – aber zutreffendem – Urteil vom 28.11.2012 (716 C 241/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 104,84,€ zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das, was das Gericht zur Begründung anführt, kann nicht von der Hand gewiesen werden.

Aus den Entscheidungsgründen.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann Zahlung in Höhe von 104,84 € von dem Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB verlangen.

Die eingeklagten Kosten des Klägers sind der Höhe nach erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und daher von dem Beklagten als Schadensersatz zu leisten. Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Von dem Geschädigten, der regelmäßig mit dem Begutachtungsgeschäft von unfallbeschädigten Pkw nicht vertraut ist, kann nicht verlangt werden, vor Beauftragung eines Sachverständigen mehrere Kosten-voranschläge einzuholen.

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AG Köln entscheidet gegen Zurich-Insurance PLC mit Sitz in Bonn wegen restlicher 12,47 € Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.10.2012 – 264 C 163/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem ich schon vermisst wurde und nach meinem Wohlbefinden nachgefragt wurde, was mich sehr gefreut hat, melde ich mich zunächst noch auf Sparflamme zurück. Nachstehend gebe ich Euch ein Urteil aus Köln zum Thema Sachverständigenkosten bekannt.  Die Zurich-Versicherung wollte es wieder einmal wissen. Die Zurich hatte „Kleingeld“ verweigert. Dafür wurde deren Versichertengemeinschaft mit Mehrfachkosten bestraft. So kann man auch Versichertengelder vergeuden. Wirtschaftlich ist das keineswegs. Da muss sich der Vorstand fragen lassen, ob derartige Sachbearbeiter dort am richtigen Platz sind. Selbst wenn – wie im vorliegenden Fall der Sachverständige aus abgetretenem Recht gerichtlich vorgeht, bleibt es doch ein (abgetretener) Schadensersatzprozess. Durch die Abtretung wird der Charakter der Forderung nicht verändert. Lediglich der Gläubiger wechselt.  Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Krefeld verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie zur Erstattung der Ersatzteilpreisaufschläge und der Verbringungskosten (5 C 237/12 vom 15.11.2012)

Mit Entscheidung vom 15.11.2012 (5 C 237/12) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Krefeld zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Der Geschädigte hatte durch den TÜV Rheinland ein Schadensgutachten erstellen lassen. Als Berechnungsgrundlage für die Schadenskalkulation verwendete der Sachverständige des TÜVs in seinem Gutachten die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt nebst UPE-Aufschlägen und den Verbringungskosten. Die HUK erteilte  daraufhin einen Auftrag an die DEKRA zur „Prüfung“ des Gutachtens. „Auftragsgemäß“ wurde das Gutachten dann heruntergerechnet unter Zugrundelegung günstigerer Stundenverrechnungssätze nicht markengebundener (freier) Werkstätten und Streichung der Ersatzteilzuschläge sowie Verbringungskosten.

Das Gericht ist in seiner Entscheidung dem Gutachten des Geschädigten (TÜV Rheinland) gefolgt und hat den Schadensersatz auf Grundlage der markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen. Das blose Behaupten der Beklagten zur Gleichwertigkeit der benannten „Billigwerkstätten“ sei nicht ausreichend als Beweis. Es müsse dem Geschädigten – als Herr des Restitutionsgeschehens – bereits vorprozessual ohne weitere Anstrengungen möglich sein, eine mögliche Gleichwertigkeit der benannten Vergleichswerkstätten zweifelsfrei zu erkennen. Der Textbaustein der DEKRA mit dem Hinweis auf zertifizierte Werkstätten, Meisterbetriebe oder Eurogarant usw. sei als Beweis nicht geeignet. Der Aufforderung des Gerichts, einen Nachweis zu der Behauptung „Meisterwerkstatt“ vorzulegen, ist die Beklagte nicht einmal im Prozess nachgekommen. Die Inhaber der benannten „Meisterbetriebe“ weigerten sich, ihren Meisterbrief bei Gericht vorzulegen.
So viel zum Thema „Gleichwertigkeit“ der durch die Versicherer genannten Meister-Eurogarant-Vergleichsbetriebe.

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AG Moers verurteilt Axa Versicherung u.a. zur Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung (562 C 55/12 vom 08.11.2012)

Mit Entscheidung vom 08.11.2012 (562 C 55/12) wurde die AXA Versicherung AG samt Halter und Fahrer durch das Amtsgericht Moers zur Erstattung des nicht bezahlten Nutzungsausfallschadens nebst Zinsen verurteilt. Der Nutzungswille sei auch dann gegeben, wenn der Geschädigte erst 6 Monate nach dem Unfallereignis ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Des weiteren hat das Gericht zur Regulierungsdauer eines Kfz-Haftpflichtschadens Stellung genommen. Das AG Moers erachtet in dieser Sache bei der heutigen Büro- und Nachrichtentechnik einen Zeitraum von 3 Wochen als Prüf- und Regulierungsfrist für ausreichend bemessen.

562 C 55/12                                                              Verkündet am 08.11.2012

Amtsgericht Moers

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

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Der GDV „zieht blank“ und offenbart die wahren Absichten der Versicherungswirtschaft bezüglich der Gesetzesänderung zu den Bewertungsreserven bei der Kapitallebensversicherung

Am 16.11.2012 und am 14.11.2012 hatten wir über die Gesetzesänderung im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu den Bewertungsreserven bei der Kapital-Lebensversicherung berichtet (§ 56 VAG), die am 21.12.2012 in Kraft treten soll – so wahr „Gauck“ will? Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ) war in seiner Lobby-Funktion sowohl Initiator als auch maßgeblich an dieser Gesetzesänderung beteiligt, die am 08.11.2012, kurz vor 22:00 MEZ !!!, von einigen wenigen Delegierten im Bundestag „durchgewunken“ wurde. Anwesend waren ca. 5% der Abgeordneten des Deutschen Bundestages! Hierbei stellt sich die Frage, ob die restlichen 95% überhaupt wussten, was für eine wichtige Abstimmung zu dieser späten Stunde ansteht, die die Versicherten (also deren Wähler) um viele Milliarden Euro anteiliger Bewertungsreserven bringt bzw. in Zukunft bringen wird? Des weiteren besteht Klärungsbedarf, warum keiner der anwesenden Abgeordneten die Beschlussunfähigkeit beim Bundestagspräsidium beantragt hat?
Der GDV hatte seit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 153 VVG) im Jahr 2008 alle Hebel in Bewegung gesetzt, um eine einschränkende Änderung über das VAG kurzfristig durchzusetzen; nichtzuletzt um milliardenschwere Forderungen von Versicherungsnehmern aus der Vergangenheit abzuschwächen bzw. diesen zu entgehen? Das geschickte „Hineinmogeln“ dieser Gesetzesänderung des VAG bei der EuGH Umsetzung der Unisex-Tarife zum 21.12.2012 war wohl auch ein Teil des Planes?

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ESM verstößt nach EuGH nicht gegen EU-Recht

REUTERS

Dienstag, 27. November 2012, 11:57 Uhr

EU-Gericht gibt grünes Licht für Euro-Rettungsschirm

Mit dem vereinfachten Verfahren vermieden sie, einen Konvent unter Beteiligung des Europäischen Parlaments und nationaler Parlamente einzuberufen, was angesichts des hohen Zeitdrucks in der Krise zu langwierig gewesen wäre.

Sind wir Europäer tatsächlich so blöd, dass uns derartiger Unsinn aufgetischt wird?

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AG Bonn verurteilt HUK Coburg zum Ausgleich des vollständigen Sachverständigenhonorars (110 C 174/12 vom 17.10.2012)

Mit Entscheidung vom 17.10.2012 (110 C 174/12) wurde die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Bonn zur Erstattung des vollständigen – seitens der HUK außergerichtlich gekürzten – Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Die Richterin machte kurzen Prozess und konzentrierte sich auf das Wesentliche = die schadensersatzrechtlichen Grundsätze.

Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, es liegt weder ein Auswahlverschulden des Geschädigten vor, noch gibt es Erkenntnisse zur Willkür bzw. Missverhältnis bei der Festsetzung des Sachverständigenhonorars = kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten – Basta. Weiter so!

Öffentliche Sitzung
des Amtsgerichts
Bonn, 17.10.2012

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AG Berlin-Mitte verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des vollständigen Schadensersatzes bei der fiktiven Abrechnung (4 C 3067/12 vom 30.10.2012)

Mit Entscheidung vom 30.10.2012 (4 C 3067/12) wurde die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Mitte zur Erstattung weiterer Kosten – im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu einem Kfz-Haftpflichtschaden – verurteilt. Der Sachverständige des Geschädigten hatte die Reparaturkosten auf Grundlage einer markengebundenen Fachwerkstatt – gemäß BGH-Rechtsprechung – kalkuliert. Die HUK lies das Gutachten durch die DEKRA (Prüfbericht) auftragsgemäß herunterkürzen unter Zugrundelegung der Lohnkosten freier Karosseriewerkstätten. Außerdem verweigerte die HUK die Regulierung der Kosten für den vorderen Stoßfänger unter Verweis auf ein „ominöses Allianz-Prüfgutachten“, das dem Geschädigten nicht einmal vorgelegt wurde.

Das Gericht ist der Auffassung der beklagten Versicherung prozessual nicht gefolgt und hat die komplette Klageforderung zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts liege weder ein Nachweis für die Gleichwertigkeit der durch die DEKRA benannten Referenzbetriebe vor, noch habe ein konkretes Gegenangebot der Vergleichswerkstätten vorgelegen, dem der Geschädigte nur hätte zustimmen können. Vielmehr habe die DEKRA die günstigeren Stundenverrechnungssätze der Referenzwerkstätten lediglich dazu verwendet, um damit die Reparaturkosten des Sachverständigengutachtens herunter zu rechnen. Diese Praktik, die übrigens von dem meisten „Prüfdienstleistern“ einschl. Control Expert, dort in einem automatisierten Verfahren, angewendet wird, sei mitnichten ein konkretes Gegenangebot zur Schadenskalkulation des Sachverständigengutachtens. Siehe hierzu auch das umfangreiche Musterurteil des AG Berlin-Mitte vom 28.08.2012 (111 C 3172/10). Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Frau Rechtsanwältin Simeonova, 10787 Berlin.

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OLG Celle verurteilt HDI-Versicherung zur Unterlassung unlauterer Äußerungen zum Nachteil der Kfz-Sachverständigen (13 U 188/11 vom 06.09.2012)

In Bezug auf die Restwertbörsenentscheidung des BGH (I ZR 68/08 vom 29. April 2010) scheint der Stachel bei den Versicherern ziemlich tief zu sitzen, wenn man das folgende Unterlassungsverfahren betrachtet.

Die HDI Versicherung hatte in ihren Anschreiben an Kfz-Sachverständige erklärt, man wolle Gutachten ablehnen, sofern der HDI-Versicherung keine kostenlosen Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt werden, bezüglich „Ermittlung“ eines Restwertes über die Restwertbörse. Man könne das Gutachten angeblich nicht „prüfen“, sofern der Sachverständige einer Einstellung seiner Lichtbilder in die Restwertbörse durch den Versicherer nicht zustimme. Als Folge der „Verweigerung“ bestünde dann auch kein Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars.

Die Wettbewerbszentrale e.V. nahm daraufhin die HDI-Versicherung auf Unterlassung diverser Äußerungen des HDI in Anspruch. Das diesbezügliche Klageverfahren beim Langericht Hannover wurde zuerst abgewiesen mit der Begründung, die Wettbewerbszentrale e.V. sei nicht klagebefugt. Wen wunderts, wenn Gerichtsstand und Hauptsitz der Versicherung indentisch ist? In der Berufung des Klägers wurde dann das Landgerichts-Urteil durch das Oberlandesgericht Celle abgeändert und die HDI-Versicherung zur Unterlassung unlauterer/geschäftsschädigender Äußerungen verurteilt.

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Bundesgerichtshof entscheidet über Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 StGB – Urteil des IV. Zivilsenats vom 21.11.2012 – IV ZR 97/11

Entfernt sich der Unfallfahrer nach § 142 Abs. 2 StGBhier nach einem Wildunfall  – unerlaubt vom Unfallort, informiert er aber seinen Versicherer umgehend über das Unfallgeschehen, ist der Kaskoversicherer nicht automatisch leistungsfrei.

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 195/2012

Bundesgerichtshof entscheidet über Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem
Kaskoversicherer in den Fällen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort nach
§ 142 Abs. 2 StGB

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Falle zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer beinhaltet, die zu dessen Leistungsfreiheit führt.

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OLG Celle – 8 U 87/10 vom 21.12.2010 – Keine Gefahrenerhöhung nach § 23 VVG, wenn sich der KfzSchein zum Zeitpunkt des Versicherungswechsels bereits im PKW befand

An einer (nachträglichen) Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG fehlt es, wenn der Fahrzeugschein – in dem Sonderfall eines Wechsels des Versicherers – sich bereits bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers im Fahrzeug befand.

Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes

Urteil

8 U 87/10                                                                           Verkündet am
6 O 155/09 Landgericht Hannover                                        21.12.2010

In dem Rechtsstreit

… GmbH & Co. KG, vertreten durch … , in … ,

Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

… Vers. AG, vertreten durch den Vorstand … in … ,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … , den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … für Recht erkannt:

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Vorletztes Rennen der aktuellen Formel 1-Saison startet mit HUK-Coburg-Werbung

Die HUK

feiert

10 Jahre Schadenmanagement

Liebe, so zufriedene Versicherte bei der HUK-Coburg und liebe, von den HUK-Versicherten so gebeutelte Geschädigte, nachfolgend euer kleines Geschenk zum Jubiläum:

FORMEL 1 IN TEXAS STARTET MIT

CONTENT-MOVE DER HUK-COBURG

Quelle: IP

 

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