Mit einem knappem – aber zutreffendem – Urteil vom 28.11.2012 (716 C 241/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 104,84,€ zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das, was das Gericht zur Begründung anführt, kann nicht von der Hand gewiesen werden.
Aus den Entscheidungsgründen.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann Zahlung in Höhe von 104,84 € von dem Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB verlangen.
Die eingeklagten Kosten des Klägers sind der Höhe nach erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und daher von dem Beklagten als Schadensersatz zu leisten. Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Von dem Geschädigten, der regelmäßig mit dem Begutachtungsgeschäft von unfallbeschädigten Pkw nicht vertraut ist, kann nicht verlangt werden, vor Beauftragung eines Sachverständigen mehrere Kosten-voranschläge einzuholen.