Der BGH urteilt zur Aktivlegitimation sowie zum Rechtsdienstleistungsgesetz aufgrund der Abtretung des Schadensersatzes (Mietwagenkosten) an ein Mietwagenunternehmen (VI ZR 238/11 vom 11.09.2012)

Hier ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes zur Forderungsabtretung von Mietwagenkosten.
Mit Entscheidung vom 11.09.2012 (VI ZR 238/11) wurde der Revision des Klägers (Mietwagenfirma) stattgegeben. Das Berufungsgericht (LG Braunschweig) hatte in dem zugrundeliegenden Urteil die Forderung der Mietwagenfirma auf Erstattung der abgetretenen Mietwagenkosten – unter Verweis auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – abgewiesen. Das Urteil des LG Braunschweig wurde mit dieser Entscheidung des BGH aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung einschl.  Kostenfestsetzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Gegensatz zur Annahme des Berufungsgerichts verstößt die gegenständliche Abtretung des Mietwagenunternehmens – nach Rechtsauffassung des BGH – nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Auch der angegriffenen Aktivlegitimation durch die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hat der BGH eine deutliche Absage erteilt. Wie bereits die Entscheidung VI ZR 297/11 vom 11.09.2012 ist auch dieses Urteil eine Fortführung des Urteils VI ZR 143/11 vom 31.01.2012. Die Rechtsgrundlage ist im wesentlichen analog übertragbar auf die Forderungsabtretung für das Sachverständigenhonorar.

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Urteilslisten Update – 11/2012

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                            Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                       Download >>>>

Fiktive Abrechnung                       Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage      Download >>>>

Reparaturbestätigung                   Download >>>>

Stundenverrechnungssätze          Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg             Download >>>>

Verbringungskosten                     Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                 Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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AG Bergisch-Gladbach verurteilt KRAVAG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (60 C 101/12 vom 26.07.2012)

Mit Datum vom 26.07.2012 (60 C 101/12) hat das AG Bergisch-Gladbach die KRAVAG-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.977,83 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.977,83 € netto

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht in Höhe 1.977,83 € netto gemäß §§7, 17 StVG, 249 ff. BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB aus einem Unfallereignis vom xx.xx.2011 in K.

Die Beklagtenseite haftet für die durch den Unfall entstandenen Sachschäden unstreitig zu 100 %.

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Auszahlung der Kapital-Lebensversicherung mit reichlich Bewertungsreserven nur noch bis zum 20.12.2012 ?! – der Countdown läuft

Vergangene Woche wurde im Bundestag (wieder einmal)  – in einer „Nacht- und Nebelaktion“ – eine Gesetzesänderung im kleinen Kreis „durchgewunken“, aufgrund derer Millionen von Lebensversicherten ab dem 21.12.2012 (im Milliardenbereich) benachteiligt werden sollen/können. Hierbei geht es um die sog. Bewertungsreserven (stille Reserven), die die Lebensversicherer aufgrund einer Änderung des § 56 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) künftig nur noch begrenzt oder gar nicht mehr ausbezahlen müssen. Die derzeitige Bundesregierung ist hierbei vollumfänglich einer Forderung der Versicherungswirtschaft nachgekommen, die schon seit der Verbraucherentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2005 (1 BvR 80/95 vom 26.07.2005) seitens der Versicherer  immer wieder an die Politik herangetragen wurde. Die Abstimmung im Bundestag erfolgte lt. Monitor am 08.11.2012 kurz vor 22 Uhr – ohne Debatte – durch eine Handvoll Abgeordneter. Entsprechend „zufrieden“ zeigt sich nun die Versicherungswirtschaft mit diesem „Milliarden-Geschenk“ der Bundesregierung. Ein verfassungsrechtlich äußerst bedenklicher „Coup“, der seinesgleichen sucht. Darüber hinaus ist dies ein weiterer Baustein zur Umschichtung des Sparvermögens der Bürger in Richtung Kapitalgesellschaft sowie (gesetzlich verordneter) Reduzierung der freiwilligen (privaten) Altersvorsorge.

Siehe hierzu auch den CH-Beitrag vom 14.11.2012 und vom 28.02.2012.

Erfreulicherweise wird die Tragweite dieser Gesetzesänderung nun auch von den öffentlich rechtlichen Medien wahrgenommen – leider jedoch (wieder einmal) viel zu spät. Zu diesem Thema gab es gestern abend einen gut recherchierten Bericht in der Sendung Monitor des WDR:

Hier der Link zur Sendung vom 15.11.2012 >>>>>

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AG Mitte verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (102 C 3333/11 vom 05.06.2012)

Mit Datum vom 05.06.2012 (102 C 3333/12) hat das AG Mitte, welches in Berlin residiert, die HUK-Coburg zur Zahlung von weiteren 1.411,14 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Am 23. März 2011 wurde das Fahrzeug der geschädigten Firma G. GmbH, ein Porsche 911 Carrera S, 261 kW mit dem Kennzeichen B-XX xxxx bei einem Verkehrsunfall durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem Kennzeichen B-XX  xxxx beschädigt.

Die Geschädigte mietete für die Zeit vom 23. März 2011 bis zum 06. April 2011 bei der Klägerin einen Porsche 911 ER AT an, wofür insgesamt 3.084,10 EUR netto in Rechnung gestellt wurden von denen die Beklagte 1.210,08 EUR bezahlte und sich die Klägerin 238,42 EUR ersparte Eigenkosten anrechnen lässt.

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AG Lüdenscheid verurteilt Halter des bei der HUK versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten (92 C 75/12 vom 08.11.2012)

So einfach kann es sein: mit Datum vom 08.11.2012 (92 C 75/12) hat das AG Lüdenscheid den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 61,07 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat restliche Schadensersatzansprüche in der tenorierten Höhe.

Die Sachverständigenkosten sind hier voll zu erstatten.

Eine nicht vollständige Erstattungspflicht wäre nur dann gegeben, wenn der Geschädigte, also der Kläger, ein Auswahlverschulden vorgenommen hätte, dass Gutachten völlig unbrauchbar gewesen ist oder eine massiver Überschreitung der notwendigen Gutachterkosten und Erkennbarkeit dieser auf Seiten des Geschädigten gegeben wäre.

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Ein Versuch der Schadenbegrenzung? – Präsident des GDV R. P. Hoenen heute früh, kurz nach Acht im Morgenmagazin, dem Gemeinschaftsprogramm von ARD und ZDF

Volksverdummung – finanziert per GEZ-Einzug?

„Die Lebensversicherungen sind sicher“ „Der Garantiezins weiterhin garantiert“ „Das Vertrauen der Versicherten in Lebensversicherungen drückt sich in gestiegenen Vertragsabschlüssen aus“

Ich behaupte mal, dass Herr Hoenen um ein Interview bei ARD und ZDF gebeten hatte? Denn es hat sich inzwischen herumgesprochen;  eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (§ 56 VAG), die bereits zum 21.12.2012!! in Kraft treten soll, führt bei Lebensversicherungs-Kunden  unter Umständen zu hohen finanziellen Verlusten bei Fälligkeit bzw.  Rückkauf des Vertrages nach dem 21.12.2012. Versicherte werden demnach laut FTD nicht mehr, wie bislang, automatisch mit der Hälfte an den stillen Reserven auf festverzinsliche Wertpapiere gemäß § 153 VVG beteiligt!

Skandalös – über die bevorstehende Gesetzesänderung zum Nachteil von Millionen von Versicherten war wohl der Mantel des bewussten bzw. vorsätzlichen Verschweigens im zuvor gesendeten Bericht als auch während des Interviews ausgebreitet worden?

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AG Hamburg-Wandsbek verurteilt verkehrssicherungspflichtige Bahn AG zur Zahlung von Schadensersatz bei Unfall durch Anrufschranke mit Urteil vom 25.9.2012 -715 C 42/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

dass es sowas noch gibt, hätte ich in modernen Eisenbahnzeiten mit ICE und ähnlichem nicht gedacht. Gemeint sind Anrufschranken, die auf Anruf geöffnet werden. Nachfolgend gebe ich Euch ein Schadensersatzurteil des AG Hamburg-Wandsbek bekannt. Der Bahn wird vorgeworfen, die erforderliche Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, indem sich automatisch die Schranke senkte, als sich noch ein die Gleise querendes Fahrzeug darunter befand. Eine geöffnete Schranke signalisiert für den Straßenverkehr freie Fahrt. Er muss nicht damit rechnen, dass sich plötzlich die Schranke senkt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende 

Willi Wacker

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HUK-COBURG mit eigener Notrufzentrale in Frankfurt

Der Versicherer HUK Coburg, HUK-COBURG-Assistance GmbH, hat eine Notrufzentrale eingerichtet.

Um zu erfahren, ob man dort an der richtigen Stelle ist, wenn  Schadensersatzleistungen durch Mitarbeiter des Versicherers zu Unrecht gekürzt wurden, habe ich  (am 08.11.2012) die HUK-Coburg über ihre Notrufzentrale telefonisch kontaktiert. Von der Notrufzentrale wurde ich, nachdem ich es abgelehnt hatte, mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau M. in Magdeburg verbunden zu werden, weil diese mir gerade den Hörer aufgelegt hatte,  mit Frau L. in Coburg verbunden. Von Frau L.  wollte ich eine Antwort darauf haben,  warum zu einem bestimmten Unfallereignis dem eindeutigen Willen unseres Kunden  nicht Rechnung getragen wurde. Wie in vielen Fällen zuvor wurde – trotz eindeutig formulierter Abtretung – auf unser Honorar nur ein Teilbetrag unter Berufung auf die allseits bekannten, im Schadensersatz gerade nicht anzuwendende BGH-Formulierungen, u. a.: “ …., dass sich im Prozess … zu teuer …“ erstattet.  Zur Bekräftigung meiner Beschwerde verwies  ich also zunächst auf die Urteilsbegründung im BGH-Urteil: VI ZR 67/06 nach Absatz a)

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OLG Koblenz bestätigt Urteil, welches den Schädiger zur Zahlung von Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt

Mit Beschluss vom 29.03.2012 (12 U 233/11) hat das OLG Koblenz im Berufungsverfahren die Entscheidung des Landgerichts (welches?) bestätigt, in welcher der Schädiger zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt wurde. Allein die Existenz der Fraunhofer Liste führe nicht dazu, dass die Schwacke-Liste unrichtig werde. Auch der vorgenommene 20 %ige Aufschlag auf den Normaltarif wurde bestätigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Hinweis:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in dem erkanntem Umfang stattgegeben.

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Nach Sexskandal – Für Ergos Vertreter ist der Spaß vorbei

Quelle: Financial Times – Herbert Fromme – vom 01.10.2012

Nach den peinlichen Veröffentlichungen über Sexparties geht Ergo in die Offensive, um sein Image aufzupolieren. Der Konzern veröffentlicht die Liste der Vorfälle auf einer Internetseite, ändert das Anreizsystem und gelobt Transparenz. Auch ein Topmanager muss gehen.

Der wegen Lustreisen in die Enge geratene Versicherer Ergo geht in die Offensive. Der Konzern hat sich von einem seiner Topmanager getrennt und legt auf einer neuen Internetseite seit Sonntag alle geprüften Vorfälle offen.

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BGH 3 StR 216/01 – Beschluss vom 9. November 2001 (LG Oldenburg) „Besorgnis der Befangenheit“

Ablehnungsgesuch:

War der Gutachter bereits im Auftrag des Geschädigten (Versicherungsgesellschaft) tätig und wurde er durch diese bezahlt, rechtfertigt dies aus der Sicht des Angeklagten die Besorgnis, dass er bei Erstattung seines Gutachtens in dem Strafverfahren gegen ihn nicht unbefangen sein würde.

„Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit hindert nicht, ihn als Zeugen oder sachverständigen Zeugen über Tatsachen zu vernehmen, die ihm bei Durchführung des erteilten Auftrags bekannt geworden sind …“

BGH 3 StR 216/01 – Beschluss vom 9. November 2001

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. September 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

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