Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nach dem hervorragenden Urteil aus Berlin-Mitte nun wieder ein gediegenes Urteil aus Bad Cannstatt. Nachdem das Gericht zunächst schlaues Gedanken über Schadensersatzrecht und Werkverrtragsrecht anstellt, dann doch in eine Überprüfung nach werkvertraglichen Gesichtspunkten mit Abzug übergeht, soll dieses Urteil als kritikfähiges Urteil hier veröffentlicht werden. Kritikfähig ist dabei, dass das Gericht den Begriff der „Sachverständigengebühren“ aus dem Schriftsatz der HUK-Anwälte unreflektiert in die Urteilsgründe übernommen hat, obwohl die Sachverständigen keine Gebühren berechnen. Die Gerichte verkennen überdies nach wie vor, dass es lediglich auf schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte im Schadensersatzprozess ankommt. Werkvertragliche Prüfungen haben außer Betracht zu bleiben, denn es geht um Schadensersatz und nicht um Werklohn. Sollte der Schädiger der Ansicht sein, dass der geltend gemachte Schadensbetrag überhöht sei, ist er gleichwohl verpflichtet, diesen auszugleichen und auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Das ergibt sich letztlich auch aus dem ominösen Halbsatz des BGH im Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -. Im Rahmen des Vorteilsausgleichsverfahren kann sich nach Abtretung des Bereicherungsanspruchs des Geschädigten gegen den Werkunternehmer ganz allgemein an den Schädiger herausstellen, ob die Sachverständigenkosten oder die Werkstattkosten oder die Abschleppkosten usw. zu teuer waren.