AG Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.10.2012 – 8 C 3343/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach dem hervorragenden Urteil aus Berlin-Mitte nun wieder ein gediegenes Urteil aus Bad Cannstatt. Nachdem das Gericht zunächst schlaues Gedanken über Schadensersatzrecht und Werkverrtragsrecht anstellt, dann doch in eine Überprüfung nach werkvertraglichen Gesichtspunkten mit Abzug übergeht, soll dieses Urteil als kritikfähiges Urteil hier veröffentlicht werden. Kritikfähig ist dabei, dass das Gericht den Begriff der „Sachverständigengebühren“ aus dem Schriftsatz der HUK-Anwälte unreflektiert in die Urteilsgründe übernommen hat, obwohl die Sachverständigen keine Gebühren berechnen.  Die Gerichte verkennen überdies nach wie vor, dass es lediglich auf schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte im Schadensersatzprozess ankommt. Werkvertragliche Prüfungen haben außer Betracht zu bleiben, denn es geht um Schadensersatz und nicht um Werklohn. Sollte der Schädiger der Ansicht sein, dass der geltend gemachte Schadensbetrag überhöht sei, ist er gleichwohl verpflichtet, diesen auszugleichen und auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Das ergibt sich letztlich auch aus dem ominösen Halbsatz des BGH im Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -. Im Rahmen des Vorteilsausgleichsverfahren kann sich nach Abtretung des Bereicherungsanspruchs des Geschädigten gegen den Werkunternehmer ganz allgemein an den Schädiger herausstellen, ob die Sachverständigenkosten oder die Werkstattkosten oder die Abschleppkosten usw. zu teuer waren.

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Hanse- und Versicherungsstadt Hamburg: Freie Fahrt für HUK, AXA, ERGO und Co. – LG Hamburg (306 S 36/11 vom 28.09.2012)

Die für Geschädigte verhängnisvolle Rechtsprechung der Hamburger Gerichte feiert neue Höhepunkte: mit Urteil vom 28.09.2012 (Az.: 306 S 36/11) hat das Landgericht Hamburg eine (weitere) unverständliche Entscheidung zugunsten der Versicherer getroffen, nach der für die Rüge der Verspätung für einen Verweis auf eine Referenzwerkstatt selbst bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein Anlass besteht. Weiter wird an den Verbringungskosten gesägt: wenn bei der Referenzwerkstatt keine Verbringungskosten anfallen, dann kann der Geschädigte diese auch nicht verlangen. Prima, wenn alle in Hamburg von den Versicherern gelisteten Referenzwerkstätten ursprüngliche Lackierbetriebe sind, die sich vor einigen Jahren die Karosserie-Flagge an die die Betriebstür geheftet haben.

Beide Parteien wurden im Übrigen von Rechtsanwaltskanzleien vertreten, die jeweils als Versicherungsanwälte bekannt sind. In diesem Zusammenhang ist schon beachtlich, in welchen Punkten das LG Hamburg darauf hinweist, dass im erstinstanzlichen Verfahren einige bemerkenswerte Tatsachen unstreitig gestellt wurden.

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AG Berlin-Mitte verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 28.8.2012 – 111 C 3172/10 – den Schädiger und dessen Versicherer zur Zahlung weiteren Schadensersatzes bei fiktiver Schadensabrechnung, wobei sich der erkennende Richter auch noch mit der Rechtsprechung des BGH auseinandersetzt.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende ein hervorragendes Urteil aus der Bundeshauptstadt zur fiktiven Abrechnung einschließlich Generalabrechnung mit dem VI. Zivilsenat des BGH. Um es vorweg zu sagen, diese Entscheidung verdient es auch einem breiteren Publikum bekannt gegeben zu werden. Die Entscheidung bzw. die Begründung des Urteils zur Markenwerkstatt, Gleichwertigkeit, zur Verweisung usw.  kann man durchaus als Muster in der Klageschrift verwenden. Der in diesem Rechtsstreit entscheidende Amtsrichter hat sich durch fadenscheinigen Vortrag der Beklagten  nicht hinters Licht führen lassen. Eigentlich hätte er nach dem Urteil die Akte schließen und der Staatsanwaltschaft wegen Prozessbetruges vorlegen müssen. Derartige Richter braucht das Land. Ich wette, dass Juris dieses Urteil nicht veröffentlicht. Ich selbst werde versuchen, ob das Urteil bei der Zeitschrift „Versicherungsrecht“ veröffentlicht wird. Das ist ja wirklich ein Hammerurteil. Man ersieht hieraus, wie wichtig es ist, die Gleichwertigkeit zu bestreiten. Denn dann muss der Schädiger darlegen und beweisen. Was aus den Beweisantritten der Schädigerseite wird, wird in dem nachfolgenden Urteil deutlich. Sie lösen sich in falschem Vortrag, offenbar bewußt falschem Vortrag, auf.   Das Gericht zweifelt sogar die Gleichwertigkeit der Eurogarant-Werkstätten an. Das Urteil überzeugt auf ganzer Linie. Bei solchen Richtern wird mir nicht bang.  Lest aber selbst und gebt Eure vielzähligen Kommentare zu diesem Urteil ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Beschluss des OLG Köln zur Restwertproblematik (Beschluss vom 16.7.2012 – 13 U 80/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

ihr werdet sicherlich von dem Beschluss des  13. Zivilsenates des OLG Köln vom 16.7.2012 – 13 U 80/12 – gehört und in den Medien gelesen haben. Ich war auch erst erschlagen, als ich dort las, dass „das Gericht der Versicherung Recht auf eigenes Restwertgebot einräumt. Geschädigter muss auf Angebot der Versicherung warten“. Verwiesen wurde auf Autorechtaktuell. Daraufhin hatte ich mir den Beschluss besorgt. Nachdem mir jetzt auch der Originalbeschluss des 13. Zivilsenates des OLG Köln vorliegt, kann ich ob des Sachverhaltes und ob des Hinweisbeschlusses nur den Kopf schütteln. Hier im Blog war immer wieder gepredigt worden, dass der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige nur die Restwerte auf dem regionalen Markt ermitteln kann. Dies ist seit dem Urteil des BGH vom 7.12.2004 – VI ZR 119/04 – (= BGH ZfS 2005, 184 = VersR 2005, 381) ständige Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH. Im dortigen Leitsatz b) heißt es:“Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen…“. Für den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen hat der BGH mit Urteil vom 13.1.2009 – VI ZR 205/08 – (= BGH VersR 2009, 413 = ZfS 2009, 327) entschieden, dass der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwertes grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen hat, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. Und dies sind die Restwerte, die auf dem regionalen Markt zu erzielen sind.  Dies war also der erste Fehler in diesem Rechtsstreit. Der zweite Fehler liegt offenbar in der Prozessvertretung des Klägers. Da der Beschluss des OLG Köln zumindest kritisch betrachtet werden muss, hätte er aufgrund des Hinweisbeschlusses nicht zurücknehmen dürfen.

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Die Frage nach einer Schadenminderungspflicht des Anspruchstellers stellt sich im Haftpflicht-Schadensersatz-Prozess grundsätzlich nicht

… allein auf § 249 BGB ist seitens des Gerichts abzustellen:

§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Richter/innen sind unabhängig in ihrer Entscheidung. Leider mangelt es Urteilen immer wieder an einer korrekten Umsetzung  gesetzlicher Bestimmungen.

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AG Düsseldorf hält eine Werkstattverweisung von Düsseldorf nach Duisburg für unzumutbar. (AG Düsseldorf Urteil vom 15.10.2012 – 26 C 14636/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum beginnenden Wochenende gebe ich Euch noch ein interessantes Urteil eines Fiktivabrechners aus Düsseldorf bekannt. Der zuständige Amtsrichter der 26. Zivilabteilung des AG Düsseldorf hält die Verweisung auf eine Alternativwerkstatt in einer anderen Großstadt, die ca. 40 km entfernt ist, für unzumutbar. Die Geschädigte wurde von einem VN der Rheinland Provinzial-Versicherung in einem Verkehrsunfall geschädigt. Sie ließ bei einem qualifizierten Kfz-Sachverständigen ihren Unfallschaden am Pkw begutachten. Das Unfallfahrzeug war gerade erst etwas über drei Jahre alt. Die Provinzial-Versicherung verwies auf Stundensätze einer Werkstatt in Duisburg. Eine Reparatur in Duisburg hielt der zuständige Amtsrichter für unzumutbar, da die Werkstatt entsprechend der BGH-Rechtsprechung nicht mehr ohne Weiteres und mühelos erreichbar sei. Dem ist zuzustimmen. Eine Verweisung von einer Großstadt in eine andere ist daher unzumutbar.   Liebe Provinzial-Versicherung, ach wärst Du doch in Düsseldorf geblieben. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt DEVK-Vers.-AG und deren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.10.2012 – 93 C 466/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch zum beginnenden Wochenende  ein Urteil aus Halle an der Saale zu Thema SV-Kosten bekannt.  Dieses Mal war es die DEVK-Versicherung, die meinte, dass sie die Sachverständigenkosten einfach kürzen könnte. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten war durch Abtretungsvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen an diesen abgetreten worden, so dass der klagende Sachverständige jetzt Forderungsinhaber des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer wurde.  Zuständig für diesen Rechtsstreit war der Amtsrichter der 93. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale. Dem konnten die Anwälte der Versicherung allerdings nichts vormachen.  Er besitzt den  vollen (Rechts)Durchblick. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der BGH verneint mit Datum vom 8. Mai 2012 – VI ZR 196/11 – die Erstattung der Anwaltskosten im Kasko-Schadenfall, weil der Kaskoversicherer weder mit der Schadensregulierung in Verzug geraten war noch eine sonstige Pflichtverletzung begangen hatte

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

I ZR 196/11                                                                            Verkündet am:
.                                                                                                8. Mai 2012

BGB § 823 Abs. 1 F, § 249 Ga

Zur Frage, ob der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte vom Ersatzpflichtigen die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber seinem Kaskoversicherer verlangen kann.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 196/11  – LG Bochum
.                                                                       AG Bochum

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

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Die Sachverständigenkosten im Lichte der BGH-Rechtsprechung (DS 2012, 305 ff.)

Herr Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg,  und Herr Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann, Bochum-Wattenscheid, haben auch im Jahre 2012 wieder einen gemeinsamen Aufsatz in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ veröffentlicht, nachdem die erste gemeinsame Veröffentlichung der beiden ausgewiesenen Schadensrechtler Aufsehen erregte und sogar im Handbuch „Fachanwalt Verkehrsrecht“ von Himmelreich-Halm zitiert ist.  Wiederum hat der C.H.Beck-Verlag freundlicherweise den Aufsatz zur Veröffentlichung in unserem Blog kostenlos zur Verfügung gestellt.  Wir bedanken uns bei der Chefredakteurin der Zeitschrift „Der Sachverständige“, Frau Rechtsanwätin Elisabeth Jackisch M.A. für ihre freundliche Unterstützung. Nachstehend geben wir Euch den Beitrag bekannt und bitten um rege Kommentierung.

Die Sachverständigenkosten im Lichte der BGH-Rechtsprechung – DS 2012, 305 ff.

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Autoversicherung: Kunden zahlen 3,5 Prozent mehr

Quelle: Financial Times – Herbert Fromme – vom 23.10.2012

Der Rückversicherer Hannover Rück erwartet einen weiteren spürbaren Anstieg der Preise für die Kraftfahrtversicherung im Jahr 2013. Die Schadenentwicklung ist seit 2011 rückläufig, teilten Manager des Unternehmens beim Branchentreffen in Baden-Baden mit.

Optimistisch sieht der weltweit drittgrößte Rückversicherer Hannover Rück die Lage der Schaden- und Unfallversicherung für 2013. „Wir rechnen mit Ratensteigerungen und einer erhöhten Nachfrage nach Rückversicherungsschutz“, sagte Vorstand Michael Pickel, gleichzeitig Chef der nur in Deutschland aktiven Tochter E+S Rück.

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Ergo brachte Kunden um Millionen von Zinserträgen

Quelle: Handelsblatt vom 25.10.2012

Neuer Ärger um die Ergo: Der Versicherungskonzern schichtete tausende Kunden von hoch- in niedrigverzinste Verträge um. Für den Vertrieb gab es hierfür die doppelte Provision. Der Revision war das Problem bekannt.

Der Versicherungskonzern Ergo hat seine Kunden nach Informationen des Handelsblattes durch so genannte „Umdeckungen“ um Zinserträge von mehreren Millionen Euro gebracht. Wie der Konzern dem Handelsblatt auf Anfrage bestätigte sind 4.952 Kunden der Sparten Victoria und Hamburg-Mannheimer betroffen. Sie wurden in Sonderaktionen des Vertriebs dazu verleitet, hochverzinste Lebensversicherungsverträge in niedriger verzinste Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr gegen Einmalbetrag (UBR-E) zu tauschen. Die Vertreter wurden für solche Umschichtungen mit doppelter Vergütung belohnt.

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LG Mönchengladbach hat Befürchtungen: in der Berufung verurteilt das Gericht zwar die AXA-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten, nimmt aber einen Abzug auf den Schwacke-Normaltarif vor (5 S 64/11 vom 20.03.2012)

Mit Datum vom 20.03.2012 (5 S 64/11) hat das LG Mönchengladbach die AXA-Versicherung im Berufungsverfahren  gegen das Urteil des AG Mönchengladbach vom 10.06.2011 (4 C 327/09)  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.380,60 € zzgl. Zinsen verurteilt. Was auf den ersten Blick als ein Sieg des Geschädigten aussieht, stellt sich bei näherem Hinsehen als ein Fischzug im Trüben heraus. Das Gericht unterstellt den Mietwagenunternehmern einen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen, statt dies als wertfreie unternehmerische Entscheidung zu qualifizieren. Unter anderem wird zur Begründung für die Entscheidung angeführt, vom Normaltarif der Schwacke-Liste einen Abschlag (!) von 17 % Prozent vorzunehmen. Der geneigte Leser wird dies kaum nachvollziehen können, ein Urteil an der Realität vorbei. Auch für Juristen!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von noch 1.380,60 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 398 ff. BGB.

Zunächst ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Dies hat die Kammer nunmehr auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11) entschieden, so dass die Kammer ihre bisherige Rechtsprechung bestätigt sieht.

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