„Schadensersatz bleibt Schadensersatz“ (DS 2012, 300 f.)

„Schadensersatz bleibt Schadensersatz„; so hat Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann seine Anmerkung zum Urteil des AG Halle vom 19.12.2011 – 104 C 2173/11 – ( = DS 2012, 300 ) in dem Heft 10/2012 der Zeitschrift „Der Sachverständige“ überschrieben. Dabei hat der Autor insbesondere darauf abgestellt, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten auch dann ein Schadensersatzanspruch bleibt, wenn der Geschädigte diesen Anspruch an den Sachverständigen abtritt. Durch die Abtretung verändert sich der Charakter des Anspruchs nicht. Lediglich die Personen auf der Gläubigerseite wechseln. Die Forderung geht vom Altgläubiger auf den Neugläubiger (Zessionar) über. Mit dem Abtretungsvertrag wird der Zessionar Inhaber der abgetretenen Forderung auf Schadensersatzleistung. Keineswegs wandelt sich mit der Abtretungsvereinbarung der Schadensersatzanspruch des Geschädigten in einen Werklohnanspruch des Sachverständigen um, nur weil der jetzt nach der Abtretung Forderungsinhaber ist. Die Besprechung des Urteils des AG Halle und die Aufzeigung der im Urteil gemachten Fehler wird durch Herrn Wortmann wieder mit reichlich Literatur und Rechtsprechung unterfüttert. Der Beitrag im Forum Recht in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ DS 2012, 300, 301 wurde uns wieder freundlicherweise durch die Chefredakteurin der Zeitschrift, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jachisch M.A., zur Verfügung gestellt. Die Redaktion bedankt sich bei Frau RAin. Jackisch für die Veröffentlichung des lesenswerten Beitrags auf dem Captain-HUK  Blog.

Schadensersatz bleibt Schadensersatz – DS 2012, 300 f.

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Auch AG Rockenhausen spricht weitere SV-Kosten zu (4 C 508/12 vom 12.10.2012)

Mit Urteil vom 12. Oktober 2012 hat das Amtsgericht Rockenhausen Az. 4 C 508/12 dem klagenden Sachverständigen weitere 184,98 € nebst Zinsen zugesprochen.

Aus den Gründen:

… Die Sachverständigenkosten sind i.H.v. 595,89 € zu ersetzen, so dass dem Kläger nach dem hierauf bereits 410,91 € gezahlt wurden, weitere 184,98 € zustehen.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteil, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 30. November 2004, VI ZR 365/03). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, a.a.O.). Dass die Einschaltung eines Sachverständigen geboten war, wird nicht bestritten.

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LG Aachen verurteilt die Württembergische Versicherung zur Freihaltung von weiteren Mietwagenkosten (2 S 143/12 vom 05.07.2012)

Mit Datum vom 05.07.20122 (2 S 143/12) hat das LG Aachen in der Berufung das erstinstanzliche Urteil neu gefasst und die Württembergische Versicherung zur Freihaltung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 499,75 € verurteilt. Dies geschah dann auf der Basis der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache mit Ausnahme der begehrten Zinsen ebenso Erfolg wie die Anschlussberufung. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Freistellung von der restlichen Forderung der Firma X, nicht jedoch auf die ausgestellten Zinsen (2).

1. a) aa) Der Kläger kann Freistellung von Mietwagen kosten bis zu Höhe des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010 mit Erfolg beanspruchen. Die Berufungszivilkammern des Landgerichts Aachen legen bei der Schätzung des Normaltarifs für die Inanspruchnahme eines Mietwagens und damit des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähigen Schadens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8.11.2011 – 1-15 U 54/11 – m.w.N.) mittlerweile den jeweils zum Unfallzeitpunkt geltenden Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde (vgl. LG Aachen, 2. Zivilkammer, Urteil vom 24.05.2012 – 2 S 31/12 -; 6. Zivilkammer, Urteil vom 9.03.2012 – 6 S 260/11 -).

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Kfz-Versicherung 2013 Erhöhung der Tarife um 6,8 Prozent

Quelle: FinanzNews-123 vom 17.10.2012

Deutlicherer Preissprung der Kfz-Tarife als 2012

Was bereits seit Monaten befürchtet wurde, scheint sich nun zu bewahrheiten: 2013 wird die Kfz-Versicherung deutlich teurer. Wie eine aktuelle Analyse des Vergleichsportals transparo ergab, werden die Kfz-Versicherungstarife 2013 aller Voraussicht nach deutlich stärker steigen als auf 2012. Während die Prämienerhöhungen in der Autoversicherung in diesem Jahr nur um 1,4 Prozent stiegen, geht es laut transparo im kommenden Jahr um gleich 6,8 Prozent nach oben, beim Einschluss einer Vollkaskoversicherung sogar um 8,3 Prozent.

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Kleinvieh macht auch Mist – DA-Direkt kürzt SV-Honorar im niedrigen zweistelligen Bereich

Mehrfach hatten wir der DA-Direkt, integriert in der Zurich Versicherung Gruppe,  mitgeteilt, dass unser Honorar korrekt berechnet ist. Für den Fall, dass der Versicherer den ausstehenden Fehlbetrag nicht anweisen sollte, wir diesen bei dem VN der DA-Direkt per Mahnbescheid direkt geltend machen werden, was mittlerweile auch geschehen ist.

Nun informiert die FINANCIAL TIMES Deutschland, dass sich (wohl nicht nur) die Zurich bei der Höhe für die erforderlichen Haftungsrückstellungen „verrechnet“ hat. Die Prämien decken die Ausgaben nicht. Zwei Fragen drängen sich daher förmlich auf:

Können  – aus Sicht des Versicherers – die Anspruchsteller zumindest in Teilen an der Zeche beteiligt werden?

Werden die eigenen Haftpflicht-Versicherungsnehmer mit einer Selbstbeteiligung – entgegen vertraglicher Vereinbarungen – belastet?

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6. Bayerischer Finanzgipfel am 15. Oktober 2012 in München „Die Versicherungswirtschaft als Stabilitätsfaktor „

Vortrag von
Dr. Wolfgang Weiler
Sprecher der Vorstände
der HUK-COBURG Versicherungsgruppe

Zitat:

Aber, meine Damen Herren, ich warne davor, die
Belastbarkeit der Branche noch weiter auszutesten,
wie das Gesetzgebung und Rechtsprechung seit
Jahren tun; denn – ich habe das vor Journalisten
einmal so ausgedrückt – wenn der Esel einmal tot
ist, kann man ihn nicht wieder zum Leben erwecken.

Quelle bzw. alles lesen: 6. Bayerischer Finanzgipfel am 15. Oktober 2012 in HUK-Coburg

… wie bitte? Muss ich diese Aussage von Herrn Dr. Wolfgang Weiler jetzt als einen Versuch der Einflussnahme auf unsere Judikative und Legislative werten?

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AG Düsseldorf entscheidet zur fiktiven Schadensabrechnung mit deutlicher Kritik an der BGH-Rechtsprechung zur Verweisung mit interessantem Urteil vom 27.9.2012 – 50 C 14005/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem zu dem von mir bekanntgegebenen Urteil des AG Halle / Saale bereits Kommentierungen mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH erfolgten, gebe ich Euch hier und heute ein Urteil zur fiktiven Abrechnung aus Düsseldorf mit deutlicher Kritik an der BGH-Rechtsprechung bekannt. Der Amtsrichter der 50. Zivilabteilung des AG Düsseldorf hat mit dem Urteil vom 27.9.2012 – 50 C 140005/11 – unverhohlen Kritik hinsichtlich der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates zur Verweisungsmöglichkeit auf eine preisgünstigere Werkstatt geübt. Dabei sind die aufgeführten Argumente nicht unbedingt von der Hand zu weisen. Auch so kann der besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO die Höhe des eingetretenen Schadens schätzen. Der als „Gutachten“ bezeichneten Prüfbericht der Firma Conrol-Expert war für das Gericht reine Makulatur. Das Gericht hat den Prüfbericht ignoriert und die dort angegebenen Preise als für den Geschädigten nicht maßgeblich bezeichnet. Insgesamt also ein besonders interessantes Urteil, das keineswegs als aussichtloser Kampf gegen BGH-Flügel  angesehen werden kann. Lest aber bitte selbst und gebt Eure vielzähligen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker 

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Kurz, knapp, richtig: AG Wiesbaden verurteilt die R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (93 C 1590/12 vom 25.07.2012)

Mit Datum vom 25.07.2012 (93 C 1590/12) hat das Amtsgericht Wiesbaden die R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 426,12 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Ohne lange zu fackeln wird auf der Basis der Schwacke-Liste der Normaltarif geschätzt. So soll es sein und nicht unter Verbiegen des Rechts zur Wahrung von Versicherungsinteressen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten weiteren Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2011 nach §§7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe verlangen.

Die der Klägerin aus Anlass des Verkehrsunfalles entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 761,15 Euro sind in voller Höhe nach § 249 BGB erstattungsfähig. Unter Abzug der bereits vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 335,00 Euro ergibt sich ein Restbetrag in Höhe von 426,15 Euro, zu dessen Ausgleich die Beklagte verpflichtet ist.

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Ein kalkulierter Kfz-Schaden von 568,75 € brutto stellt keinen Bagatellschaden dar – Das AG Magdeburg, AZ: 163 C 2534/11 (163) vom 04.09.2012, entscheidet positiv über die Erstattung des Sachverständigen-Honorars durch den VN der HUK-Coburg Versicherung

Wieder einmal verweigerte der HUK-Coburg Versicherer den Ausgleich unserer Honorarforderung.  Diesmal die Erstattung eines – erweiterten – Kostenvoranschlages.

Bei den vorliegend kalkulierten Reparaturkosten von insgesamt 568,75 € brutto meldet  auch die Richterin Zweifel an, dass dieser Betrag überhaupt einen sogenannten Bagatellschaden darstellt.

Mit einer auf die Sichtweise und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten abgestellten, rechtlich korrekten Urteilsbegründung, ganz ohne BVSK-Befragung auskommend, aber dafür mit Verweis auf das von uns erstrittene OLG-Naumburg-Urteil 4 U 49/05  führt die Richterin aus, dass aufgrund der vorgelegten Abtretung der Kläger einen eigenen Anspruch gegenüber dem beklagten Versicherungsnehmer der HUK-Coburg geltend macht. Das Honorar ist auf Basis unserer Honorar-Tabelle im vollen Umfang zu erstatten.

Leider verkennt die Richterin mit fragwürdiger Begründung:

Dies gilt insbesondere vorliegend, da aufgrund der seitens des Klägers selbst aufgeführten diversen Rechtsstreitigkeiten mit der hinter dem Beklagten stehenden Versicherung der Kläger nicht damit rechnen konnte, dass die Rechnung aufgrund der anwaltlichen Mahnung erstattet werden würde.

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AG Darmstadt verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und Gerichtskostenzinsen, ohne die Kosten im Einzelnen entgegen LG Saarbrücken zu prüfen. (AG Darmstadt Urt. v. 27.9.2012 – 313 C 63/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

vielen von Ihnen ist das unsägliche Urteil der 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken  vom 22.6.2012 – 13 S 37/12 – bekannt, mit dem die Berufungskammer meinte die Nebenkosten in einer Sachverständigenkostenrechnung auf pauschal 100,– € beschränken zu können, das von den Versichererungen vielfach propagandistisch angeführt wird. Abgesehen davon, dass das Urteil aus Saarbrücken schadensersatzrechtlich unkorrekt ist, sind andere Gerichte völlig anderer Ansicht als die Berufungskammer in Saarbrücken. Die Richterin in Darmstadt ließ sich in einem Rechtsstreit gegen den VN der HUK-Coburg nicht von dem Urteil aus Saarbrücken blenden, sondern entschied im Sinne der BGH-Rechtsprechung zugunsten des klagenden Sachverständigen. Auch die von dem Versicherungsanwalt angeführten Argumente gegen die Aktivlegitimation des Klägers verfingen nicht. Aufgrund der bestimmten Abtretungsvereinbarung war der Kläger aktivlegitimiert. Entsprechend der BGH-Rechtsprechung hat die Richterin des AG Darmstadt auch zutreffend die Argumente der Versicherungsanwälte des Beklagten hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkostenrechnung zzurückgewiesen. Wie soll der Geschädigte Einfluss nehmen auf die Höhe der Sachverständigenkostenrechnung und insbesondere auf Einzelpositionen, wenn er die Höhe der Kostenrechnung nicht beeinflussen kann. Zu einer Markterforschung ist er auch nicht verpflichtet. Das, was die Saarbrücker Richter fordern, ist nicht möglich. Die Saarbrücker Richter fordern von dem Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen etwas Unmögliches, nämlich dass der Geschädigte auf die Kostenrechnung des Sachverständigen Einfluss nehmen soll und kann. Das Letztere kann er ohnehin nicht. Und zum Ersteren ist er nicht verpflichtet. Das Darmstädter Urteil ist daher ein Beispiel, wie man im Sinne des Schadensersatzrechtes zutreffend  entscheiden kann. Zutreffend ist auch der Feststellungsantrag bezüglich der vom Kläger gezahlten Gerichtkosten zugesprochen worden. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zur Veröffentlichung hier im Blog und in juristischen Fachzeitschriften übersandt durch die Rechtsanwälte Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg.  Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen

Willi Wacker

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AG Nürnberg verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (24 C 2975/11 vom 29.06.2011)

Mit Datum vom 29.06.2011 (24 C 2975/11) hat das AG Nürnberg die VHV-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 542,22 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet zur Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste an. Hinsichtlich der Erstattung der Kosten für die Vollkasko-Versicherung kommt das Gericht allerdings auf eine Lösung, die nur Kopfschütteln verursachen kann.

Die zulässige Klage ist in vollen Umfang begründet.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste. Das Gericht hält die Schwacke-Liste für eine taugliche Schätzgrundlage, weil sie nach Postleitzahlen differenziert.

Zugrunde gelegt wird die Schwacke-Liste 2010, PLZ-Gebiet 907, nahes Mittel. Auszugehen ist nicht von der Mietwagenklasse, die die Geschädigte angemietet hat, sondern von der Mietwagenklasse des beschädigten Fahrzeuges, also der Fahrzeugklasse 10.

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AG Halle (Saale) entscheidet zur fiktiven Abrechnung, zu den Werkstattpreisen der Partnerwerkstatt sowie zu den Sachverständigenkosten und verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 20.9.2012 – 96 C 3365/09 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil bekannt, in dem es um fiktive Schadensabrechnung  und um die erforderlichen Sachverständigenkosten und die Frage der Verweisung auf eine Partnerwerkstatt der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung geht. Beklagte Kfz-Haftpflichtverversicherung ist, wie sollte es anders sein, die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse. Das Gericht hat hinsichtlich der Verweisung auf angeblich gleichwertige Werkstätten folgerichtig Beweis erhoben durch ein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten. Dieses kam zu dem nicht unerwarteten Ergebnis, dass die von der HUK-Coburg angegebenen Preise keine üblichen Preise waren, die auch für die Klägerin gegolten hätten. Es zeigt sich daher, die von der HUK-Coburg behaupteten Preise und die Gleichwertigkeit der Reparatur in den Partnerwerkstätten zu bestreiten. Dann nämlich kann das erkennende Gericht nicht mehr ohne Beweisaufnahme die Höhe des Schadens schätzen. Lest das  Urteil aus Halle an der Saale zur fiktiven Abrechnung und zu den Sachverständigenkosten und zur Verweisung selbst und gebt Eure Meinungen an.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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