Schon damals hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung alles bestritten und angezweifelt und doch wurde deren Verurteilung revisionsrechtlich nicht beanstandet durch den VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 25.4.1961 – VI ZR 141/60 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bei dem zweiten BGH-Urteil, das wir heute für Euch veröffentlichen, handelt es sich um ein historisches Urteil des VI. Zivilsenats des BGH aus dem Jahre 1961, bei dem beklagtenseits offensichtlich mit allen Tricks versucht wurde, das Blatt doch noch zu wenden. So wurde seitens der Beklagten wieder alles bestritten und das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen angezweifelt, nur weil es den Vorstellungen der Beklagten nicht gerecht wurde. Die Ausführungen zum Sachverständigenbeweis sind wohl auch heute noch zeitgenmäß, wie wir meinen. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet unter anderem zur Belastung mit einer Verbindlichkeit als Schaden mit Urteil vom 18.1.2005 – VI ZR 73/04 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesaerschaft,

heute wollen wir Euch zwei BGH-Urteile bekannt geben. Das erste ist eine Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH, damals noch unter dem Vorsitz der Frau Dr. Müller, zur Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass die Belastung mit einer Verebindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann. Damit ist nachgewiesen, dass der jetzigen Besetzung des VI. Zivilsenats sehr wohl die Bedeutung der Belastung mit einer Verbindlichkeit, und damit als Schaden, bekannt sein muss. Da regelmäßig die Höhe der Verbindlichkeit bekannt ist, ist damit auch die Höhe des Schadens bekannt. Es bedarf dann nicht mehr einer Schadenshöhenschätzung, wie sie jetzt vom VI. Zivilsenat stets durchgeführt wird. Es gilt der subjekbezogene Schadensbegriff. Es gilt der Schaden, wie er sich aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Auch zu den schadensersatzrechtlichen Ausführungen und zu den Rechtsanwaltskosten erscheint die BGH-Entscheidung von 2005 recht interessant, wie wir meinen. Ebenso sind die Ausführungen zum § 249 Abs. 2 BGB a.F. interessant, denn hier wurden tatsächlich die fiktiven Kosten (für den Wiederaufbau des Gebäudes)  gefordert. Lest selbst die BGH-Entscheidung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Bezirksgericht Wien spricht nach Verkehrsunfall auf der Inntalautobahn dem deutschen Geschädigten die vollen Sachverständigenkosten des deutschen Kfz-Sachverständigen zu mit Urteil vom 31.1.2017 – 22 C 1197/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zur Abwechslung stellen wir Euch einmal etwas Exotisches vor. Wir veröffentlichen hier für Euch ein interessantes Urteil aus Wien zu den Sachverständigenkosten gegen die Wiener Städtische Versicherung AG. Auch in Österreich gehören die Sachverständigenkosten zu den Wiederherstellungskosten und wurden – ohne wenn und aber – zugesprochen. Selbst nachdem der deutsche Geschädigte einen Sachverständigen in seinem Heimatland beauftragt hatte, gab es keine Diskussion über die Erstattungsfähigkeit der berechneten Sachverständigenkosten. Und vor allem gab es keine Angemessenheitsprüfung á la BGH nach BVSK, JVEG usw. Die Österreicher wissen offensichtlich, wie Schadensersatzrecht geht, denn entscheidend ist die Erforderlichkeit und nicht die Angemessenheit einzelner Rechnungsposten. Lest aber selbst das österreichische Urteil vom Januar 2017 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Erding verurteilt die R+V Versicherung mit Urteil vom 20.1.2016 – 2 C 2192/15 – zur Zahlung der gesamten berechneten Mietwagenkosten – Die dagegen gerichtete Berufung nahm die R+V Versicherung nach Hinweis des LG Landshut vom 18.4.2016 – 13 S 344/16 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Geestland (in Niedersachsen) geht es wieder zurück nach Erding (in Bayern), wie bereits angekündigt. Nachfolgend stellen wir Euch ein weiteres Urteil des AG Erding zu den Mietwagenkosten gegen die R+V Versicherung nebst Hinweis des LG Landshut vor, nachdem die R+V Versicherung gegen das Urteil des AG Erding Berufung eingelegt hatte. Wie bei dem vor einigen Tagen vorgestellten Urteil des AG Erding aus dem Jahr 2015 erfolgte auch leider hier wieder eine Schätzung der „erforderlichen Mietwagenkosten“ durch das AG auf Grundlage der Schwackeliste unter Hinweis auf § 287 ZPO. Einer Schadenshöhenschätzung hätte es nicht bedurft, da der Geschädigte seinen Schaden konkret auf der Grundlage der ihm erteilten Mietwagenkostenrechnung abrechnet. Dabei sind auch die Mietwagenkosten als Wiederherstellungskosten anzusehen, damit der vor dem Schadensereignis bestehende Zustand wiederhergestellt wird. Dementsprechend hätten die Mietwagenkosten über § 249 I BGB beurteilt werden müssen. Im Übrigen ist der Geschädigte durch die Rechnung des Mietwagenunternehmens mit einer Zahlungsverpflichtung belastet. Die Belastrung mit einer Zahlungsverpflichtung stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen ersatzfähigen Schaden dar. Die von der R+V Versicherung eingelegte Berufung blieb aber – zu Recht – im Ergebnis erfolglos. Denn nach dem Hinweis des LG Landshut hat die R+V Versicherung die Berufung zurückgenommen. Lest selbst das Urteil und den landgerichtlichen Hinweis. Sodann gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Geestland verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.6.2017 – 3 C 731/16 (IV) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Geestland zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal war die HUK 24 AG nicht bereit oder in dere Lage, bei voller Haftung vollständigen Schadensersatz zu leisten. Da die Geschädigte nicht bereit und gewillt war, ihren Schaden teilweise selbst zu tragen, machte sie den Restschadensersatz auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Geestland rechtshängig. Das Gericht hat dann folgerichtig die beklagte HUK 24 AG zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Zu Beginn der Urteilsbegründung überzeugt diese noch. Dann folgte aber wieder eine Prüfung der einzelnen Rechnungsposten auf ihre Angemessenheit, obwohl dem Gericht eine Preiskontrolle untersagt ist, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VI ZR 67/06). Den Rahmen des Erforderlichen hat der Geschädigte gewahrt, indem er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Ermittlung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt hatte. Die Höhe der Sachverständigenkosten kann der Geschädigte ohnehin nicht beeinflussen, da ihm weder die Schadenshöhe noch der Aufwand im Voraus bekannt sind. Auch ein Auswahlverschulden liegt offenbar nicht vor, denn das wurde noch nicht einmal von der HUK 24 AG vorgetragen. Und natürlich wurden die Sachverständigenkosten wieder über § 249 Abs. 2 BGB beurteilt, obwohl diese konkret abgerechnet werden und auch bei nicht bezahlter Rechnung einen im Zusammebnhang mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Vermögensnachteil darstellen, der über § 249 I BGB auszugleichen ist (BGH VI ZR 67/06). Lest aber selbst das Urteil des AG Geestland und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Reutlingen erläßt gegen den bei der HDI versicherten Unfallverursacher Versäumnisurteil, weil der darauf vertraut hatte, nicht Schadensersatz leisten zu müssen, wie ihm die HDI erklärt habe (Versäumnisurteil des AG Reutlingen vom 8.6.2017 – 8 C 594/17 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bevor wir ein weiteres Urteil aus Erding vorstellen, veröffentlichen wir hier für Euch ein Versäumnisurteil aus Reutlingen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HDI Versicherung versicherten Unfallverursacher persönlich. Auf das im November 2015 stattgefundene Schadensereignis wollte die HDI Versicherung keinen Schadenersatz für die Sachverständigenkosten leisten. Eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen wollte die HDI ebenfalls nicht im Wege des Schadensersatzes erstatten. Es erscheint schon mehr als frech, einen Schadensbetrag von mehr als 900,– € nicht erstatten zu wollen. Offenbar geht es der HDI äußerst schlecht. Anders ist das Verhalten nicht zu verstehen. Auf Grund der vorliegenden Abtretungserklärung wurde die HDI Versicherung als einstandspflichtige Versicherung zur Leistung des Schadenersatzes aufgefordert. Auch diese Aufforderung blieb ohne Erfolg. Daraufhin wurde der Schädiger direkt in Anspruch genommen. Dieser meldete sich sodann telefonisch im Büro des Sachverständigen und teilte mit, dass er nach den Angaben seiner Versicherung „nicht zu bezahlen brauche und die Zahlungsaufforderung beruhigt ignorieren könne“. Nach Klageeinreichung erging dann am 08.06.2017 das nachfolgend dargestellte Versäumnisurteil, das dem VN übermittelt wurde. Am 21.06.2017 bekommt der Anwalt des Sachverständigen dann ein Schreiben des HDI mit der Bitte um Klagerücknahme. Das Schreiben der HDI haben wir anonymisuert unter dem Versäumnisurteil noch angehängt. Es zeigt sich, dass es durchaus lohnenswert ist, im Falle der Weigerung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung den Halter oder den Fahrer persönlich in Anspruch zu nehmen. Wir hatten bereits mehfach darauf hingewiesen, dass Fahrer, Halter und Versicherer als Gesamtschuldner haften. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Zu der Erklärung der HDI gegenüber ihrem Versichereten mag sich jeder so seine eigenen Gedanken machen. Wir wollen diese Erklärung, mit der letztlich der Versicherte durch seine Versicherung in einen Rechtsstreit gezogen wurde, nicht weiter kommentieren. Das bleibt unseren Usern selbst überlassen. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Erding misst die notwendigen Mietwagenkosten an Schwacke und spricht den vollen Mietwagenrechnungsbetrag mit Urteil vom 11.6.2015 – 2 C 635/15 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Erding zu den Mietwagenkosten gegen die HDI Versicherung vor, bei dem die Mietwagenkosten nach Schwacke mit arithmetischem Mittel des Normaltarifes überprüft wurden. Dabei sieht das erkennende Gericht die Schwacke-Liste als eine geeignete Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO für die erforderlichen Mietwagenkosten. Ja, aber nur, wenn keine Rechnung vorliegt oder die Mietwagenkosten für den geschädigten Laien ohne weiteres erkennbar deutlich überhöht sind (Unfallersatztarif). Ansonsten gibt es keinen Raum für eine Schätzung auf Grundlage von § 287 ZPO, denn der Geschädigte hat seinen durch die Bezahlung der Mietwagenrechnung dargelegten und bewiesenen Vermögensnachteil nachgewiesen. Auch bei der noch nicht beglichenen Rechnung liegt ein den Geschädigten belastender Vermögensschaden vor, da er in Höhe der Rechnung mit einer Zahlungsverpflichtung belastet ist. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen erstattungsfähigen Schaden dar. Daher ist das Urteil des AG Erding nur im Ergebnis richtig. Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten laut Rechnung handelt es sich um eine konkrete Schadensabrechnung, die über § 249 I BGB zu prüfen ist. Mit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs stellt der Geschädigte nämlich den vor dem Unfall bestehenden Zustand wieder her. Vor dem Unfall besaß der Geschädigte die Möglichkeit der Fahrzeugnutzung. Nach dem Unfall war diese nicht mehr gegeben, so dass er sie mit dem Ersatzfahrzeug wiederherstellen musste. Ohne das vom Geschädigten angemietete Fahrzeug hätte der Schädiger sofort nach dem Unfall (!!) ein Ersatzfahrzeug des örtlichen Vermieters zur Verfügung stellen müssen, damit die Fahr- und Nutzungsmöglichkeit sofort wiederhergestellt worden wäre. Denn Schadensersatzansprüche sind sofort nach dem Unfallereignis fällig (BGH VI ZB 22/08).  Dann hätte der Schädiger zu den gleichen Konditionen wie der Geschädigte anmieten müssen. Insoweit sind die Kosten als dirkte Wiederherstellungskosten nach § 249 I BGB durch den Schädiger zu ersetzen. Trotz aller Mängel handelt es sich um eines der „besseren“ Urteile zu den Mietwagenkosten. Lest selbst das Urteil des AG Erding und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HDI-Gerling Versicherung, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke | Verschlagwortet mit , , , , , , | Schreib einen Kommentar

Auch der III. Zivilsenat des BGH sieht mit Revisionsurteil vom 12.7.2012 – III ZR 104/11 – in § 287 ZPO eine Beweiserleichterung sogar hinsichtlich der Kausalität.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch – wie angekündigt – ein weiteres Urteil zur Beweiserleichterung für den Kläger unter Hinweis auf § 287 ZPO vor. Die Hervorhebungen in der Entscheidung des III. Zivilsenates des BGH erfolgten durch den Autor. Insoweit sieht auch der III. Zivilsenat in § 287 ZPO eine Beweiserleichterung. Die Entscheidung des besonders freigestellten Tatrichter, in diesem Fall des 6. Zivilsenates des OLG Dresden, wurde revisionsrechtlich beanstandet. Diese Rechtsprechung auch des III. Zivilsenates des BGH wird durch den VI. Zivilsenat des BGH völlig ignoriert. Die Ansicht des VI. Zivilsenates, dass der Tatrichter auch eigenmächtig den Klageanspruch, obwohl durch Sachvortrag dargelegt und die Schadenshöhe durch Rechnung bewiesen, kürzen könne, findet weder im Gesetz noch aus der Rechtsprechung der übrigen Zivilsenate seine Rechtfertigung. Lest aber selbst die Entscheidung des III. Zivilsenates des BGH und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

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Cosmos Direkt Versicherung AG erkennt Schadensersatzrestforderung aus abgetretenem Recht nach Rechtshängigkeit an, nachdem noch Verteidigungsabsicht erklärt wurde (AG Halle an der Saale Anerkenntnis vom 30.1.2017 – 104 C 3583/16 -)

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bevor wir unsere Reihe mit BGH-Urteilen zur Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger heute noch fortsetzen, stellen wir Euch hier ein Anerkenntnis der Cosmos Direkt Versicherung zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Nachdem vorgerichtlich strikt eine vollständige Regulierung des Schadens (hier: der abgetretenen Sachverständigenkosten) abgelehnt wurde, wurde die Klageforderung rechtshängig gemacht. Auch jetzt wehrte sich die beklagte Cosmos Direkt Versicherung noch und zeigte gegenüber dem Gericht Verteidigungsabsicht an. Dies erfolgte mit Schriftsatz vom 27.1.2017. Dann am 30.1.2017, also nur drei Tage später, erfolgte die Zahlung des eingeklagten Betrages nebst Zinsen. Das Kürzungsschreiben nahm noch Bezug auf die falsche und später vom BGH aufgehobene Begrenzung der Nebenkosten durch die sog. Freymann-Kammer des LG Saarbrücken. Man sollte sich eben nicht auf derart fragwürdige Rechtsprechuntg des LG Saarbrücken verlassen. Gut ist, dass der Kläger auch in unverjährtem Zeitraum noch die Nachforderung rechtshängig machte. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Ansichten zum Verhalten dere Cosmos Direkt Versicherung bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Urteilslisten-Update 01/2017

Nach längerer „Pause“ stellen wir hier nun wieder aktuelle Urteilslisten zum Download im pdf-Format bereit. Diese pdf-Urteilslisten – z.B. zur Vorlage im Gerichtsprozess – gibt es in lockerer Reihenfolge, die Online-Listen werden täglich gepflegt.

Online:                                              PDF:

130%-Regelung                                 Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                            Download >>>>

Fiktive Abrechnung                            Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage           Download >>>>

Reparaturbestätigung                        Download >>>>

Stundenverrechnungssätze               Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg                  Download >>>>

SV-Honorar / andere Versicherer        Download >>>>

Verbringungskosten                           Download >>>>

§ 287 ZPO – Beweiserleichterung       Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen zu Gunsten der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden. Die Bereitstellung der Listen erfolgt ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Ergänzt wurde die Sammlung durch eine neue Liste zum Thema § 287 ZPO – Beweiserleicherung und Erleichterung der Darlegungslast für den Kläger – mit entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes.

Zum Thema Mietwagenrechtsprechung gibt es „nur“ noch die Gesamtliste, da die Einsendung von Mietwagenurteilen stark rückläufig ist. Die separate Liste von Urteilen gegen Fraunhofer wurde deshalb schon seit längerem nicht mehr aktualisiert und datiert vom 01.07.2014. Die Aktualität der Rechtsprechung an den jeweiligen Gerichten ist deshalb in Sachen Mietwagenkosten insgesamt „mit Vorsicht zu genießen“. Insbesondere unter dem Aspekt, dass viele Gerichte zunehmend (rechtswidrig) in Richtung „Fracke-Kürzung“ eingeschwenkt sind.

Mietwagenkosten                              Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                       Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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LG Stuttgart verurteilt Württembergische Versicherung AG zur Erstattung weiterer Schadensersatzleistungen bei einem Vollkaskoschaden (18 O 54/17 vom 12.07.2017)

Mit Entscheidung vom 12.07.2017 (18 O 54/17) wurde die Wüstenrot & Württembergische Versicherung AG durch das Landgericht Stuttgart zur Erstattung weiterer Schadensersatzleistung aufgrund eines Kaskoschadens verurteilt. Es handelte sich um einen Kfz-Vollkaskoschaden, bei dem das vorausgegangene Sachverständigenverfahren offensichtlich im Sinne der Württembergischen Versicherung gesteuert wurde. Das Sachverständigenverfahren kam zu einem Ergebnis von 3.600 € Schadenshöhe anstatt gerichtlich festgestellter 9.100 €!!

So etwas kommt u.a. dabei heraus, wenn man – wie hier geschehen – Mitarbeiter der Versicherung als Ausschussmitglied in einem Sachverständigenverfahren zulässt. Des weiteren hatte der VN bei der Wahl „seines“ Sachverständigen wohl auch kein besonders glückliches Händchen. Nach Angaben des VN habe er als Ausschussmitglied nacheinander insgesamt 3 Sachverständige benannt, wobei die ersten beiden wohl keine Lust auf ein Sachverständigenverfahren hatten. Erst der 3. Sachverständige habe sich zur Teilnahme am Sachverständigenverfahren bereit erklärt. Wie der VN jedoch später erfahren haben will, pflegen der SV der Württembergischen Vers. und „sein“ Sachverständiger „private Kontakte“.

Zum Thema Nutzungsausfallentschädigung aufgrund der Regulierungsverzögerung wurde die Klage – dem Grunde und der Höhe nach – abgewiesen. Der Höhe nach möglicherweise berechtigt, dem Grunde nach = kontrovers diskutierbar.

Stichwort Sachverständigenverfahren – Ausschussmitglieder:

Die R+V und die KRAVAG bringen z.B. auch immer wieder Mitarbeiter der Fa. carexpert als Ausschussmitglieder in Stellung, obwohl jeder weiß, dass die Fa. carexpert 1:1 zur R+V Gruppe gehört (outgesourcte SV). Demzufolge handelt es sich auch dort letztendlich nur um Mitarbeiter der R+V Versicherung („Unabhängigkeit“ der carexpert-SV = fake-news). Deshalb sollte man diese „Experten“ als Ausschussmitglieder in einem Sachverständigenverfahren grundsätzlich ablehnen (=>BGH IV ZR 281/14). Die entsprechenden „Gutachten“, die im Auftrag der R+V Gruppe erstellt werden, sowieso.

Hier noch die Erläuterungen des Einsenders (VN):

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LG Stade hebt im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG das zutreffende Urteil des AG Cuxhaven auf und spricht mit kritisch zu betrachtendem Berufungsurteil vom 7.12.2015 – 1 S 12/15 – nur einen Teil der gekürzten Sachverständigenkosten zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Berufungsurteil aus Stade zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor, das wir eigentlich nicht veröffentlichen wollten, weil die Urteilsgründe derart kritikbehaftet sind, dass es eigentlich nicht veröffentlicht werden dürfte. Da das Urteil des LG Stade – trotz seiner Fehler – hier und da jedoch zitiert wird, haben wir uns entschlossen, Euch das kritisch zu betrachtende Berufungsurteil des LG Stade hier doch vorzustellen. Noch völlig zu Recht hatte die Vorinstanz, das AG Cuxhaven, die restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten dem klagenden Sachverständigen zugesprochen. Das mit der Berufung angefochtene Urteil des AG Cuxhaven hatten wir hier im Blog am 30.4.2015 veröffentlicht.  Die im Berufungsverfahren zuständige Kammer hat bei ihrer Entscheidung vermutlich sämtliche von der HUK-COBURG vorgetragene Entscheidungen zur Prüfung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten verarbeitet. Dabei verkennt das erkennende Gericht aber, dass es sich nicht um einen Werklohnprozess, sondern um einen Schadensersatzprozess handelt. Die Ansicht der HUK-COBURG, dass sich der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung ändere, weil nicht mehr der Geschädigte die Schadensersatzforderung geltend macht, sondern der Sachverständige, ist insgesamt unzutreffend und vom BGH zurückgewiesen worden (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Der BGH hat in der angegebenen Revisionsentscheidung ausdrücklich bestätigt, dass der Zessionar (Neugläubiger) die Forderung in der Form erwirbt, wie sie zuvor in der Person des Zedenten (abtretenden Altgläubigers) bestanden hat. Auch nach der Abtretung bleibt der Schadensersatzanspruch also ein Schadensersatzanspruch und wandelt sich nicht in einen Werkvertragsanspruch um. Dementsprechend sind nur schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte zu prüfen, die der BGH in der Grundsatzentscheidung VI ZR 67/06 aufgestellt hat. Eine Preiskontrolle hat daher nicht zu erfolgen, weder durch den Schädiger noch durch das Gericht, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Diesen Rahmen des Erforderlichen wahrt er, wenn er nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung (Beweissicherung) des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt, denn er selbst ist regelmäßig dazu nicht in der Lage. Insoweit darf der Geschädigte sachverständige Hilfe hinzuziehen, wobei der Sachverständige bezüglich der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Etwaige Fehler gehen daher zu Lasten des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff bzgl. der Werkstatt).

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