Der BGH zur Preisauszeichnungspflicht bei einem Mietwagenunternehmen (I ZR 111/11 vom 22.03.2012)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I ZR 111/11                                                                                  Verkündet am:
.                                                                                                    22. März 2012

in dem Rechtsstreit

Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 5 Abs. 1 und 2; Richtlinie 2006/123/EG Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und Abs. 5

a) Die Vorschrift des § 5 PAngV stellt für in Deutschland ansässige Dienstleistungserbringer eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PAngV stellt eine Ausnahmevorschrift zu der für Dienstleistungserbringer in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestellten Verpflichtung dar, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen.

c) Im Rahmen des § 5 Abs. 2 PAngV spielt es keine Rolle, ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Verzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein.

BGH, Urteil vom 22. März 2012 – I ZR 111/11 – OLG Hamburg
.                                                                         LG Hamburg

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OLG Saarbrücken, AZ: 4 U 143/11 – 47 entscheidet mit Datum vom 10.07.2012 über den Schadensersatzanspruch nach irrtümlicher Entsorgung eines sichergestellten, gestohlenen PKW

Nachfolgend ein (für PKW-Besitzer positives) Urteil, welches aufzeigt, was „im Leben“ eines Autos doch so alles schief laufen kann. Die Polizei (Beklagte zu 1) stellte ein Fahrzeug ohne Kennzeichen sicher, ermittelt aber weder zur Auffindesituation noch den Fahrzeughalter. Die Abschleppfirma (Beklagte zu 2) stellt sodann das Fahrzeug nicht nur sicher, sie verschrottete es zudem nach einjähriger Standzeit.

e)

Vorliegend hat sich die Beklagte zu 1) bezüglich der Sicherstellung und darauf beruhenden Verwertung des Fahrzeugs der Klägerin unstreitig der Beklagten zu 2) bedient, welche den Entscheidungen der Beklagten zu 1) insoweit vollständig unterworfen und ohne eigenen Entscheidungsspielraum war. Die Beklagte zu 2) war daher als Werkzeug der Beklagten zu 1) anzusehen. Auch in der Sache beruht es ausschließlich auf dem eigenen Verschulden der Beklagten zu 1), dass die Verschrottung des Fahrzeugs der Klägerin nicht verhindert wurde, während der Beklagten zu 2) mit Ausnahme der missverständlichen Ausfüllung des Feststellungsberichts bezüglich des Charakters als Schrottfahrzeug kein eigenes Verschulden anzulasten ist.

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AG Hannover verurteilt HUK-Coburg aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.8.2012 – 461 C 3342/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Sonntagmorgen geben wir Euch hier noch ein Urteil des Amtsrichters der 461. Zivilabteilung des AG Hannover zu den Sachverständigenkosten bekannt, so quasi als Sonntagsmorgenlektüre. Wieder musste die HUK-Coburg verklagt werden, weil diese nicht gesetzeskonform und entsprechend der BGH-Rechtsprechung die Schadensregulierung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vorgenommen hat bzw. nicht vornehmen wollte. Zwar wurden entgegen BGH VI ZR 67/06 wieder die einzelnen Positionen der Sachverständigenkostenrechnung überprüft, da diese aber im Rahmen der Honorarbefragung lagen, hat sie das Gericht als erforderlich erachtet. Gleichwohl muss darauf hingewiesen werden, dass diese Überprüfung im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu erfolgen hat. Im Rahmen des Schadensersatzprozesses haben werkvertragliche Angemessenheit und Üblichkeit nichts zu suchen. Im Schadensersatzprozess kommt es nur auf die Erforderlichkeit an. Das kann nicht oft genug wiederholt werden. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Euer Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Bühl mit klarer Hinweisverfügung zu den erforderlichen Mietwagenkosten pro Schwacke (AG Bühl Hinweis-Verfügung vom 2.8.2012 – 7 C 185/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem zu der Hinweisverfügung des AG Achern ein Kommentator einen Hinweis auf ähnliche Verfügungen des gleichen Richters, der auch in Bühl Recht spricht, gab, hat der Kommentator jetzt die Hinweisverfügung für die Mietwagenkosten pro Schwacke zugeleitet. Gerne veröffentlichen wir auch diese Hinweisverfüggung des AG Bühl. Im Bereich Achern / Bühl in Baden-Württemberg ist es wohl möglich, dass ein Richter Dezernent an verschiedenen (benachbarten) Amtsgerichten ist. Hier nun nachfolgend die Hinweis-Verfügung des AG Bühl. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen kommenden Sonntag
Willi Wacker

Amtsgericht Bühl                                             Bühl, 02.08.2012

7 C 185/12

Verfügung

Das Gericht weist auf seine ständige, jüngst wieder landgerichtlich bestätigte, Rechtsprechung hin, die sich wie folgt darstellt:

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Richterin des AG Amberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, misst allerdings die Erforderlichkeit an der Angemessenheit (Urt. v. 20.9.2012 – 3 C 169/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir hier noch ein Urteil der Richterin der 3. Zivilabteilung des AG Amberg im Rechtsstreit gegen die HUK-Coburg. Das Ergebnis ist zwar zutreffend, dass die Coburger Haftpflichtversicherung verurteilt wurde, die vorher von ihr gekürzte Schadensposition Sachverständigenkosten zu zahlen. Allerdings ist der Weg der offensichtlich noch unerfahrenen Richterin, falsch und widerspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH VI ZR 67/06). Im Rahmen des Schadensersatzprozesses kommt es nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit oder Üblichkeit an. Immer wieder wird von Seiten der HUK-An3wälte auf diese nicht beachtliche Schiene gesteuert. Das ist reine Themaverfehlung. Im Rahmen der Relation hätte der erfahrene Amtsrichter oder die erfahrene Amtsrichterin den Vortrag der beklagten HUK-Coburg als unerheblich zurückgewiesen. In seinem Urteil vom 11.1.2012 – IV ZR  251/10 – hat der BGH entschieden, dass wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, die Höhe des Schadens zu beziffern, dann ist er berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen und dann sind auch die Sachverständigenkosten erforderlich und vom Schädiger zu erstatten. Wenn er meint, die Kosten seien überhöht, dann ist er auf den Vorteilsausgleich verwiesen.  Die Kürzung  der Nebenkosten ist ein No-Go. Natürlich ist auch der BVSK nicht ganz unschuldig, dass es häufig in die falsche Richtung geht. Die bedingungslose Huldigung des BVSK zur „Angemessenheit“ des SV-Honorars ist schon fast unerträglich. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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OLG Hamm zum Schwacke/Fraunhofer Streit (Urteil vom 20.07.2010 – I-13 U 108/10)

Mit Datum vom 20.07.2011 (I-13 U 108/10) hat das OLG Hamm das Urteil des LG Dortmund vom 19.07.2010 (21 O 489/08) auf die Berufung beider Parteien aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurück verwiesen. Das LG Dortmund hatte auf Fracke-Basis entschieden, dh. dem Mittelwert zwischen der Fraunhofer-Tabelle und der Schwacke-Liste. Dabei gibt es eine Vielzahl von Gründen, die von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebene Fraunhofer Tabelle als das zu entlarven, was sie ist: eine die Vorgaben erfüllende Bestellware. Keine der Gerichte ist bislang auf die Feststellung gekommen, wie schädlich der Nachweis einer – fahrlässigen/gewollten – Falschermittlung der Werte für die Institute wäre. Die Schwacke-Liste lebt von ihrem guten Ruf, sie hat ihren Stellenwert zu verlieren. Dem Fraunhofer Institut kann das völlig Wurscht sein, dieses bekommt mit Sicherheit den nächsten Auftrag von den Versicherern. Da trau ich doch grundsätzlich demjenigen, der seine Veröffentlichung zu verantworten hat.

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WDR 5-Radiobeitrag am 13.10.2012 um 15:35 bis 16:00 Uhr – Stefanie Jeske und das Recht des Schwächeren

Quelle: WDR 5

Als sie mit Ende 30 einen Unfall hat, lernt die Webdesignerin Stefanie Jeske Versicherungen von ihrer strikt kaufmännischen Seite kennen. Jahrelang muss sie um Entschädigung und Rehabilitationskosten kämpfen; verzweifelt fast an den Forderungen nach immer neuen Gutachten und Einsprüchen von Konzernanwälten gegen bereits erstrittene Gerichtsurteile.

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Hier der Beitrag des WDR für alle, die die Sendung verpasst haben >>>>>

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BGH V ZB 102/11, Beschluss vom 15.03.2012 – Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt

  BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZB 102/11

vom
15. März 2012

in dem Rechtsstreit

ZPO § 42 Abs. 2

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt.

BGH, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11 – OLG Oldenburg
.                                                                                 LG Oldenburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. März 2011 aufgehoben.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Oberlandesgericht D. wird für begründet erklärt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 612.000 €.

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OLG Köln bestätigt in der Berufung die Anwendung der Schwacke-Liste (15 U 9/11 vom 14.06.2011)

Mit Datum vom 14.06.2011 (15 U 9/11) hat das OLG Köln die Entscheidung des LG Köln vom 02.12.2010 (15 O 282/10) auf die Berufung der beklagten Versicherung zur deren Gunsten abgeändert. Allerdings konnte das OLG Köln nicht verwerfliches daran finden, dass das LG Köln den Normaltarif auf der Basis der Schwacke-Liste ermittelt hat und die Fraunhofer Tabelle verworfen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die – zulässige – Berufung der Beklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang nur teilweise in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht lediglich in Höhe von noch 3.692,88 € aus abgetretenem Recht ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten zu, die den insgesamt 11 unfallgeschädigten Zedenten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für ihre jeweils durch einen Verkehrsunfall durch bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeuge beschädigte PKWs entstanden sind (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Nr. 1 VVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB).

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E-Call – Notruf im Auto entfacht Debatte ums vernetzte Auto

Quelle: VDI nachrichten vom 05.10.2012

Automobilelektronik: Ab 2015 müssen neue Automodelle in Europa mit dem automatischen Notrufsystem E-Call ausgerüstet werden. Der Kampf um das lukrative Geschäft mit zusätzlichen Dienstleistungen über die Datenverbindung in Fahrzeugen ist damit voll entbrannt.

Der Vergleich konnte nicht ausbleiben: „Denken Sie an ein iPhone auf Rädern“, beschwor Martin Schwelcher vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) seine Zuhörer auf den „eCall Days“ in Berlin. Als Folge der obligatorischen Einführung des neuen Notrufsystems würden allein in Deutschland bis 2020 rund 15 Mio. Autos mit einer ständigen Datenverbindung ausgerüstet werden – „ein Türöffner für produktive Dienstleistungen“.

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OLG Karlsruhe bestätigt das erstinstanzliche Urteil gegen die beteiligte Versicherung, mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis verurteilt wurde (4 U 106/11 vom 16.12.2011)

Mit Urteil vom 16.12.2011 (4 U 106/11) hat das OLG Karlsruhe die Entscheidung des LG Waldshut-Tiengen vom 06.04.2011 (4 O 111/10) bestätigt. Das LG hatte die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.212,26 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Hierzu hatte das LG die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage herangezogen und die Fraunhofer Tabelle sowie angebliche Internet-Angebote abgelehnt. Obwohl die Berufung diesen Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht explizit angegriffen hatte, hat das OLG Karlsruhe die Sicht- und Entscheidungsweise des LG Waldhof-Tiengen insoweit bestätigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin ist anspruchsberechtigt. Sie ist Eigentümerin und Halterin des verunfallten Fahrzeuges. Dies ergibt sich aus dem in der Sitzung vom 04.11.2011 vorgelegten Kraftfahrzeugbrief und der Aussage des Zeugen S. Nach dem Inhalt des Kraftfahrzeugbriefs war die Klägerin bereits vor dem Unfall als Halterin eingetragen. Der ansonsten als Eigentümer des Fahrzeuges einzig in Betracht zu ziehende Zeuge S. hat erstinstanzlich glaubhaft eine eigene Eigentümerstellung verneint.

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AG München sieht zutreffend die Stellung des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen: Er ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (Verfügung v. 10.9.2012 – 334 C 20827/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

im schriftlichen Verfahren hat der Richter bzw. die Richterin die Baklagte mit der Übersendung der Klage auch die prozessleitende Verfügung zu übersenden. In diesem Fall hat die Amtsrichterin der 334. Zivilabteilung die Beklagtenseite bereits im Vorfeld darau hingewiesen, dass der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige eben nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Bekanntlich muss sich der Geschäftsherr das Fehlverhalten seines Erfüllungsgehilfen grundsätzlich nach den §§ 254 II, 278 BGB zurechnen lassen. Das gilt aber nicht für Fehler des Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt hat. Der Sachverständige ist nämlich – und hierauf ist bereits mehrfach in diesem Blog hingewiesen worden – Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Dessen etwaige Fehler können daher nicht dem Geschädigten angelastet werden. Die eventuellen Fehler des Sachverständigen gehen daher zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherung. Wenn der Sachverständige also wider Erwarten zu hohe Kosten berechnet, so geht dies zu Lasten des Schädigers und dieser muss den Ausgleich von sich aus gegenüber dem Sachverständigen suchen. Daher sind auch überhöhte Kosten voll zu erstatten. Es ist daher erfreulich, dass diese Ansicht sich jetzt immer mehr durchsetzt. Lest aber selbst die Verfügung zum letzten Punkt und gebt Eure Meinungen bekannt.

Mit freundlichen Grüßen

Euer Willi Wacker

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