AG Leipzig entscheidet zulasten der HUK-Coburg, nachdem diese den Klagebetrag im Gerichtsverfahren gezahlt hat mit Kostenbeschluß vom 17.1.2012 – 107 C 9314/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

auch in dem Rechtsstreit vor der 107. Zivilabteilung des AG Leipzig ging es um restlichen Schadensersatz. Im Verlaufe des Rechtsstreites entschloß sich jedoch die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands, doch den „Kürzeren zu ziehen“ und im Sinne der Versichertengemeinschaft die (Gerichts- und Anwalts-)Kosten gering zu halten gemäß dem immer gepredigten Sinnspruch, dass der Fordernde der Schadensgeringhaltungspflicht unterliegt. Folgerichtig wurden der HUK-Coburg gleichwohl die Kosten des Rechtsstreites auferlegt, denn zum ersten hätte die Verteidigung gegen die berechtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt und zum anderen war aufgrund der Bereitschaft zur Kostenübernahme die Kostentragungspflicht der Beklagten aufzuerlegen. Man muss sich trotz des eindeutigen Kostenbeschlusses aber fragen, warum die HUK-Coburg es überhaupt soweit hat kommen lassen, dass zu Lasten der Versichertengemeinschaft überhaupt Kosten verursacht wurden. Immerhin hatte man sich um knapp 680,– € gestritten, die man zunächst nicht freiwillig erstatten wollte, letztlich doch tun musste. Ein nicht verständliches Versicherungsgebaren. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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LG Erfurt bestätigt im Prinzip das AG Sömmerda, welches die beteiligte Versicherung auf Schwacke-Basis zu weiteren Mietwagenkosten verurteilt (2 S 68/06 vom 08.04.2011)

Mit Datum vom 08.04.2011 (2 S 68/06) hat das LG Erfurt auf die Berufung der beklagten Versicherung das Urteil des AG Sömmerda vom 15.02.2006 (2 C 387/05) zu deren Gunsten geändert. Dennoch durfte die Versicherung nachzahlen. Die Anwendung der Schwacke-Liste wurde bestätigt. Leider wurde an der Zuerkennung von beispielsweise Zustellungskosten gemäkelt, was manchmal zur Überlegung führt, den Herren oder Damen Richter mal einen Verkehrsunfall mit Erfordernis einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges an den Hals zu wünschen ….

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 15.02.2006, Az: 2 C 387/05, ist gem. den §§ 517 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur zum Teil Erfolg.

Die Klägerin hat – über den von der Beklagten vorprozessual bereits erstatteten Betrag von 891,00 EUR hinaus – gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis vom. 17.12.2004 (noch)einen Zahlungsanspruch in Höhe von 407,27 EUR, §§ 398, 823 Abs. 1, 249 BGB, 7 Abs. 1 StVG.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.9.2012 -102 C 2273/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenanfang ein Sachverständigenkostenurteil aus Halle an der Saale. Wieder musste die HUK-Coburg Allg. Vers. AG verklagt werden, weil die Coburger Versicherung nicht in der Lage oder Willens war, außergerichtlich nach Recht und Gesetz zu regulieren. Die Klägerin musste aufgrund der mit dem Geschädigten geschlossenenen Abtretungsvereinbarung aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB vorgehen. Die Angriffe der HUK-Coburg gegen die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung waren sämtlich unerheblich. Gerade jetzt nach dem Urteil des BGH vom 11.9.2012 – VI ZR 297/11 – sind derartige Einwände der Beklagten ohnehin hinfällig. Insoweit war das Urteil des BGH vom 11.9.2012 in der Tat ein Eigentor für die Versicherer. Auch in der Sache selbst hatten die Einwände der HUK-Coburg hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten keinen Erfolg. Lest selbst und gebt Eure Anmerkungen kund.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Subvenio e.V. u.a. – Reformvorschlag zur Stärkung der Rechte von Geschädigten

Quelle: Subvenio e.V.

Am 05. September 2012 wurde von subvenio e.V. gemeinsam mit der Verkehrsunfall-Opferhilfe Deutschland e.V.i.G. (VOD) und dem Verband deutscher Autovermieter e.V. der erste Reformvorschlag an die Fraktionen im Deutschen Bundestag geleitet.

Der Reformvorschlag basiert auf den Berichten und Erfahrungen von Unfall- und anderen fremd verschuldet gesundheitlich/psychisch Geschädigten über viele Jahre hinweg. Er wird von einer breiten Gruppe von Unfallgeschädigten, Versicherungsnehmern, Rechtsanwälten, Ärzten, Wissenschaftlern und auch Unternehmern getragen. Diese haben sich mit subvenio e.V. zusammengefunden um endlich zu einer wirksamen Verbesserung der Situation von Betroffenen zu kommen. Das Ergebnis dieser Beratungen ist in die Reformforderung gemündet.

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AG Achern zu den Schadenskürzungen der HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Verfügung vom 24.9.2012 – 2 C 177/12 –

Sehr verehrte Captain-Huk-Leser,

wie verschiedentliche Amtsrichter oder Richterinnen zu den Kürzugen der HUK-Coburg stehen, kann man gut aus der gerichtlichen Verfügung des Amtsrichters der 2. Zivilabteilung des AG Achern ablesen. Wie so oft bei der HUK-Coburg mnusste der qualifizierte Kfz-Gutachter seine restlichen Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht aus abgetretenem Recht einklagen. Nach einigem Hin und Her der Schriftsätze wies das Gericht die Prozessparteien auf die folgende Verfügung hin, die wir nachstehend Euch bekanntgeben. Die gerichtliche Verfügung vom 24.9.2012 wurde dem Autor durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg, zur Veröffentlichung hier im Blog übersandt. Lest nunmehr selbst und gebt Eure Meinungen bekannt. 

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LG Aachen bestätigt erstinstanzliche Verurteilung der HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (2 S 12/12 vom 19.07.2012)

Mit Datum vom 19.07.2012 (2 S 12/12) hat das LG Aachen auf die Berufung der HDI Versicherung das Urteil des AG Jülich vom 05.12.2011 (4 C 229/11) geringfügig zu deren Gunsten korrigiert. Die Anwendung der Schwacke-Liste wurde jedoch ausdrücklich bestätigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Rechtsmittel der Berufung der Beklagten und der unselbständigen Anschlussberufung des Klägers sind in formeller Hinsicht unbedenklich. Einen relativ geringen Teilerfolg erzielen aber nur die Beklagten.

Dem Grunde nach kann der Kläger Freistellung von Mietwagenkosten und Zinsen (Verzugsschreiben der Streithelferin vom 29.03.2011) verlangen. Der Streit, ob auch im Fall der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges wie bei Nutzungsausfall ein Nutzungswille erforderlich ist, ist hier nach Auffassung der Kammer nicht zielführend. Ein Unfallgeschädigter hat immer dann einen (Mietwagen-)Schaden, wenn er durch den Unfall insoweit beeinträchtigt ist. Ein Mietwagen ist vom Schädiger also immer dann zu bezahlen, wenn ein Unfallgeschädigter den Mietwagen – zu welchem Zweck auch immer – anstelle des beschädigten Fahrzeuges brauchte, d.h. nutzen wollte.

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AG Leipzig verurteilt mit kurzem und knappem Urteil zur Zahlung der gekürzten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.8.2012 -109 C 9315/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch noch ein schönes Urteil aus Leipzig zu den  Sachverständigenkosten bekannt. Wieder musste die HUK-Coburg verklagt werden. Dieses Mal ihre Tochter, die HUK 24 AG. Wie die Mutter, so kürzt auch die Tochter rechtswidrig die erforderlichen Sachverständigenkosten. Das Kürzungsverhalten der HUK-Coburg-Gruppe ist dem zuständigen Amtsrichter der 109. Zivilabteilung des AG Leipzig zur Genüge bekannt. Es ist auch aus den Urteilgründen abzulesen, wie er zu den rechtswidrigen, immer wieder vorgenommenen Kürzungen gerade dieser Versicherung steht. Quasi mit einem Augenzwinkern gibt er zu verstehen, dass er derartige Kürzungen kurz und knapp abhandeln wird, denn der Drops ist gelutscht. Trotz der bereits ergangenen 40 Urteile gegen die HUK-Coburg und die drei Berufungsurteile des LG Leipzig kann oder will die HUK-Coburg nicht hören und treibt das Kürzungsspielchen auf die Spitze. Auch so kann man ein Image zerstören. 

Viele Grüße und noch einen  schönen Sonntag
Willi Wacker

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ADAC Motorwelt, Heft 10 – Unfall: Das sollten Sie wissen

Eigentlich ein einfaches Thema für eine Organisation, die sich dem Verbrauchschutz verschrieben hat. Noch dazu bietet die eigene Zeitschrift auch genug Platz, um umfassend über das Thema Unfallschaden zu schreiben.

Was ich jedoch gelesen habe, ist ein Artikel, der an einigen Stellen Fehler enthält, die einer Organisation mit eigenen Juristen nicht passieren darf.

Es geht los mit der Bagatellschadengrenze, die einfach mal auf ca. 1000,- Euro festgesetzt wird. Woher kommt dieser Betrag? Zumindest nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Weiter geht es mit der Reparatur. Es wird kurz die 130%-Grenze angerissen, jedoch heißt es:

„Wenn Sie Ihr Auto tatsächlich reparieren lassen. übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten. Allerdings nicht in unbegrenzter Höhe. Sie dürfen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um maximal 30 Prozent übersteigen, […]“

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AG Wiesbaden verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (91 C 1428/12 vom 25.06.2012)

Mit Urteil vom 25.06.2012 (91 C 1428/12) hat das AG Wiesbaden die R+V24 Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 154,77 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 154,77 €, §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB.

Die Höhe der gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu erstattenden Mietwagenkosten werden nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt. Welche Schätzungsgrundlage, die Schwacke-Liste oder die Frauenhofer Liste, Anwendung findet, liegt im Ermessen des Gerichts gemäß § 287 ZPO.

Das Gericht sieht die Schwackeliste als geeignete Schätzungsgrundlage an. Der BGH hat insoweit in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Gericht in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage des für den Zeitraum gültigen Schwackemietpreisspiegel für das maßgebliche Postleitzahlengebiet ermitteln kann., vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008, AZ. VI ZR 164/07.

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BGH entscheidet zu der Abtretung von Schadensersatzansprüchen auf Erstattung der Mietwagenkosten mit bemerkenswertem Urteil vom 11.9.2012 – VI ZR 297/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

der BGH hatte in Fortführung des Urteil vom 31.1.2012 – VI ZR 143/11 – ein weiteres Urteil zur Abtretung von Mietwagenkosten unter Berücksichtigung des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 11.9.2012 verkündet. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen nunmehr vor. Selbstverständlich ist das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 11.9.2012 auch auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen auf Erstattung von Sachverständigenkosten übertragbar. Trotz des wenig sagenden Leitsatzes birgt das Urteil allerdings erhebliche Brisanz – auch für den Kfz-Sachverständigen. Wichtig sind insofern die Ausführungen des VI. Zivilsenates ab Randnummer 19.  Da der hier wiedergegebene Text die Randziffern nicht ausweist, ist der Abschnitt ab „Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt …“ Der BGH hat damit klar gestellt, dass Einwände des Schädigers bzw. seines Versichereres nach erfolgter Abtretung die Wirksamkeit der Abtretung nicht mehr betreffen. Das gilt insbesondere auch für häufig von den Versicherern gebrachte Einwendungen, die Abtretung sei unwirksam, wenn der Sachverständige klagt, die Versicherung aber außergerichtlich an den Sachverständigen – gekürzt – zahlt, oder die Versicherung erhebt den Einwand der Mithaftung. Insoweit war das Urteil des BGH für die Versicherungen ein Eigentor.  Lest aber selbst und gebt – hoffentlich vielzählig – Eure Meinungen ab.

Viele Grüße und einen regenarmen Sonntag
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt Asstel Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (269 C 10/11 vom 19.04.2011)

Hier folgt das vom LG Köln bestätigte Urteil des AG Köln:

Mit Datum vom 19.04.2011 (269 C 10/11) hat das AG Köln die Asstel Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 673,11 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Es gilt die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restliche Mietwagenkosten in Höhe von 673,77 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, §§ 249 ff. BGB, § 115 VVG, 398 Satz 2 BGB.

1.

Die Klägerin ist aufgrund der Abtretung der klageweise geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte aktivlegitimiert. Die Abtretung verstößt nicht gegen § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG. Zwar bedarf nach gefestigter Rechtsprechung ein Mietwagenunternehmen, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, grundsätzlich der Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

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LG Köln bestätigt in der Berufung Urteil gegen die Asstel Versicherung, mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde (11 S 221/11 vom 31.01.2012)

Mit Urteil vom 31.01.2012 (11 S 221/11) hat das LG Köln die Berufung der Asstel Versicherung gegen das Urteil des AG Köln vom 19.04.2011 (269 C 10/11) zurück gewiesen, mit dem diese auf der Basis der Schwacke-Liste zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen weitergehenden Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht der Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 gegen die Beklagte bejaht, deren Haftung in voller Höhe dem Grunde nach unstreitig ist. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

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