Mit Datum vom 22.06.2o12 (32 C 127/12) hat das Amtsgericht Viersen die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 213,73 € zzgl. Zinsen auf der Basiss der Schwacke-Liste sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Versicherung hatte offensichtlich eine Verteidigungsanzeige gegenüber dem Gericht abgegeben, in der Sache hüllte sie sich jedoch in Schweigen. Also gilt das, was der Kläger dargestellt hat, als zugestanden. Auch ein Weg, die Regulierung zu verzögern.
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) Mietwagenkosten in Höhe von noch 213,73 € aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG.
1. Das Gericht musste vorliegend nur über die Höhe der im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten entscheiden, weil die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall dem Grunde nach unstreitig war. Diese schätzt das Gericht im Rahmen des ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens auf Grundlage der Schwacke-Liste 2011 auf den ausgeurteilten Betrag.
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