Hallo verehrte Captain-huk-Leser,
immer wieder werden Richter und Richterinnen gerade der unteren Gerichte auf das Gleis der Angemessenheit und Üblichkeit gebracht, obwohl im Schadensersatzprozess derartige Prüfungen nicht angezeigt sind. Im Schadensersatzprozess ist nur die schadensersatzrechliche ERFORDERLICHKEIT gem. § 249 BGB zu prüfen. Auf die werkvertraglich relevanten Merkmale ANGEMESSENHEIT und ÜBLICHKEIT i.S.d. §§ 631 ff. BGB kommt es nicht an. So etwas muss immer wieder betont werden. Denn so mancher Richter und so manche Richterin lassen sich von den – unsinnigen – Argumenten der Versicherungsanwälte, die immer wieder auf die Angemessenheit abstellen, blenden, statt die Voraussetzungen des einschlägigen § 249 BGB zu prüfen. Nachstehend gebe ich Euch ein derartiges Urteil bekannt. Ich erwarte Eure vielzähligen Kommentare. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.
Viele Grüße
Willi Wacker