AG Hannover verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit unzureichender Begründung ( Urteil vom 6.7.2012 – 436 C 3621/12 – ).

Hallo verehrte Captain-huk-Leser,

immer wieder werden Richter und Richterinnen gerade der unteren Gerichte auf das Gleis der Angemessenheit und Üblichkeit gebracht, obwohl im Schadensersatzprozess derartige Prüfungen nicht angezeigt sind. Im Schadensersatzprozess ist nur die schadensersatzrechliche ERFORDERLICHKEIT gem. § 249 BGB zu prüfen. Auf die werkvertraglich relevanten Merkmale ANGEMESSENHEIT und ÜBLICHKEIT i.S.d. §§ 631 ff. BGB kommt es nicht an. So etwas muss immer wieder betont werden. Denn so mancher Richter und so manche Richterin lassen sich von den – unsinnigen – Argumenten der Versicherungsanwälte, die immer wieder auf die Angemessenheit abstellen, blenden, statt die Voraussetzungen des einschlägigen § 249 BGB zu prüfen. Nachstehend gebe ich Euch ein derartiges Urteil bekannt. Ich erwarte Eure vielzähligen Kommentare. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Neuer GDV-Präsident: Hoenen geht, Erdland kommt

Quelle: Financial Times (Herbert Fromme) vom 10.07.2012

Erdland führt Assekuranz-Lobby

Die Versicherungswirtschaft bekommt einen neuen höchsten Repräsentanten. Alexander Erdland, Chef der Wüstenrot & Württembergischen, wird künftig dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vorstehen.

Das GDV-Präsidium hat Alexander Erdland zum Präsidenten des Verbandes nominiert. Erdland soll am 14. November von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Vorgänger Rolf-Peter Hoenen, früher Chef der HUK-Coburg und seit 2008 an der Verbandsspitze, hört aus Altersgründen auf. Er ist 65 Jahre alt.

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LG Zweibrücken mit ausfühlichem Beschluß zu den erforderlichen Sachverständigenkosten (LG Zweibrücken Beschluß vom 11.9.2012 -3 S 30/12-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder mussten wir hier berichten, dass Versicherer mit ihrer – gelinde gesagt etwas abwegigen – Rechtsansicht unbedingt mit dem Kopf durch die Wand wollen. So war es auch im Berufungsrechtsstreit vor dem LG Zweibrücken. In erster Instanz hatten die Berufungsführer, die Beklagten, vertreten durch den von der HUK-Coburg häufig für ihre Mitglieder gestellten Kölner Rechtsanwalt den Rechtsstreit um Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verloren. Der Geschädigte hatte die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit Sitz in Coburg nicht mitverklagt, sondern nur Fahrer und Halter in Anspruch genommen. Das AG Zweibrücken hatte die beiden Beklagten antragsgemäß mit Urteil vom 13.2.2012 – 1 C 582/11 – verurteilt. Dagegen wendet sich die Berufung. Allerdings ohne Erfolg, wie die Berufungskammer mit dem nachfolgenden Beschluss zu erkennen gegeben hat. Die Berufungskammer beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei hat die Kammer ausführlich den Beklagten mit auf den Weg gegeben, wie sie die Rechtslage  sieht. Eine Beauftragung eines Sachverständigen in 49 km Entfernung vom Besichtigungsort in der dortigen ländlichen Umgebung hat  die Kammer – zutreffend – nicht beanstandet.  Auch der Hinweis der Beklagten auf das Gesprächsergebnis als Bemessungsgrundlage wurde von der Kammer – zutreffend – zurückgewiesen. Die dort aufgeführten Preise sind nicht als die üblichen, marktgerechten Preise anzusehen. Versteckt hat die Kammer darauf hingewiesen, dass das Gesprächsergebnis keine Schätzgrundlage sein kann, weil es sich um eine Sondervereinbarung handelt. Der Beschluss wurde von den Rechtsanwälten Dr. Imhof und Partner, Aschaffenburg, erwirkt und dem Autor zur Veröffentlichung hier im Blog zugesandt. Ein wahrlich interessanter Beschluß, der auch als Vorlage für andere Verfahren dienen kann. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen kund. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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HIS-(Uniwagnis)datei: Welche Daten werden von der Versicherungswirtschaft gespeichert?

Mir ist ein Schreiben der HUK-Coburg Versicherung an den eigenen Versicherungsnehmer zur Kenntnis gelangt, in dem es wörtlich heißt:

„Im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihres Schadenfalles haben wir Ihre Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Daten zu Ihrem Fahrzeug, wie Kfz-Kennzeichen und/oder Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) sowie konkrete Angaben zum Grund der Einmeldung (z.B. Schadenhäufigkeit) an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) gegeben. Dieses System wird von der informa insurance risk+fraud prevention GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden betrieben und dient allen beteiligten Versicherungsunternehmen zur Unterstützung der Sachverhaltsaufklärung bei Versichersfällen unter Rückgriff auf frühere Schadenfälle sowie der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Die Daten werden daher zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Sie einen weiteren Schadenfall melden, von dem jeweiligen Versicherer abgefragt und genutzt. Weitere Informationen können Sie unter http://www.informa-irfp.de erhalten – auch zu Ihrem Recht auf Selbstauskunft.“

Weitere Informationen hierzu:

http://www.informa-irfp.de/verbraucher/selbstauskunft/

Da bin ich ja mal gespannt, ob diese Möglichkeiten genutzt werden.

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Erhalten Berufskraftfahrer nach den Vorstellungen der ZURICH „Schildkröten-Status“?

Auf die Toilette, die ZURICH geht mit?

Kfz-Versicherer tragen das Risiko, dass ein geschlossener Vertrag nach einem Unfall bedient werden muss. Zur Risikominimierung will der ZURICH-Versicherer, der bekanntlich auch vom ADAC vertrieben wird,  nun umfassende Einblicke in sensible Unternehmensdaten von Fuhrunternehmen und deren Beschäftigten zwecks Auswertung erhalten.  Wohl um mögliche datenschutzrechtliche Bedenken der Unternehmer auch gegenüber ihren Angestellten in den Hintergrund treten zu lassen, werden den Flottenbetreibern – wage – Prämiensenkungen in Aussicht gestellt.

Zurich setzt auf Telematik

Fahrer von Firmenfahrzeugen bauen nach Einschätzung der Zurich zu viele vermeidbare Unfälle. Dem will der Versicherer jetzt in Deutschland mit einer vernetzten Blackbox und Risikomanagement-Unterstützung zu Leibe rücken. von Friederike Krieger

In Deutschland gibt es nach Einschätzung der Zurich rund 4,5 Millionen Fahrzeuge, die in Flotten organisiert sind. Von den rund 21 Mrd. Euro Prämieneinnahmen in der Kfz-Sparte entfallen rund 15 Prozent auf den Flottenbereich. Zurich hat nach eigener Einschätzung hier einen Marktanteil von zehn Prozent.

Quelle: FTD, alles lesen >>>>>>>>

Wenn sich keine Datenschutzbehörde in der Pflicht sieht, können die betroffenen Beschäftigten nur den Arbeitgeber wechseln. Dies dürfte vor dem Hintergrund, dass laut DEKRA-Studie zukünftig tausende Berufskraftfahrer am Arbeitsmarkt fehlen, ein Leichtes sein.

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Neue Typenklassen: Kfz-Versicherung ab 2013 erneut teurer

Quelle:  1A Verbraucherjournal vom 24. 09.2012

Ab dem kommenden Jahr werden viele Autofahrer noch stärker zur Kasse gebeten, denn viele Autos werden in den Typenklassen mindestens eine Stufe nach oben rutschen. Verbraucherschützer bezeichnen das Vorgehen als ungerecht und kritisieren die untransparenten Beitragsberechnungen der Versicherer.

Der Marktführer unter den Kfz-Versicherern HUK-Coburg rechnet zum kommenden Jahr mit einer branchenweiten Beitragserhöhung um die vier Prozent. Genaue Zahlen gibt es jedoch noch kaum.

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Anscheinend sind die Kfz-Versicherer nun richtig in der Klemme? Kein Wunder, bei  einer anhaltenden Schadenskostenquote von deutlich über 100% zu den Prämieneinnahmen. Einer der Gründe dürfte wohl darin liegen, dass das Schadenmanagement deutlich spürbar ins Trudeln gerät? Höhere Schadensaufwendungen durch immer besser aufgeklärte Geschädigte und Rechtsanwälte zollen zwangsläufig irgendwann Tribut.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.5.2012 – 94 C 3934/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier gebe ich Euch noch ein Urteil aus Halle an der Saale bekannt.  Wieder einmal ging es um gekürzte Sachverständigenkosten, die die HUK-Coburg rechtswidrig nicht erstattet hat. Dem Kläger wurden Kosten auferlegt,  weil dem Anwalt bei Klageerhebung nicht bekannt war, dass die Versicherung einen weiteren Teilbetrag an den Sachverständigen bezahlt hatte. Die Klage wurde dann um den entsprechenden Betrag zurückgenommen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
94 C 3934/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

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BGH Urteil vom 06.11.1973, VI ZR 27/73 – § 249 BGB – Das Recht des Geschädigten „die Schadensbeseitigung selbst statt vom Schädiger vornehmen zu lassen“

Nachfolgend ein BGH-Urteil aus Zeiten, als die Welt beim VI. Zivilsenat noch in Ordnung war.

BGH Urteil vom 06.11.1973

AZ: VI ZR 27/73

Kreditkosten für Kraftfahrzeugreparatur als Herstellungsaufwand

Leitsätze/Orientierungssätze

1. Zum Herstellungsaufwand i.S. von BGB § 249 S 2 BGB gehören auch Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln durch den Geschädigten zwecks Finanzierung der Instandsetzung seines beschädigten Kraftfahrzeugs und zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, soweit ihm die Herstellung nur durch Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist.

2. Zur Frage, ob und inwieweit Finanzierungskosten erforderlich waren.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Kraftwagens infolge eines Verkehrsunfalls in Anspruch, für den der Beklagte unstreitig allein einzustehen hat. Der Kläger hat 432,50 DM als Kosten eines Kredits ersetzt verlangt, den er zur Finanzierung der Instandsetzungsarbeiten an dem Unfallwagen und seiner Mietaufwendungen für ein Ersatzfahrzeug während der Dauer der Reparatur durch Vermittlung der … KFZ-GmbH bei dem Bankhaus M. aufgenommen hat.

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AG Haldensleben verurteilt unter dem AZ: 17 C 6/12 vom 10.07.2012 kurz und schmerzlos den VN der HUK-Coburg zur Zahlung des gekürzten Sachverständigen-Honorars

Die Vorgeschichte zum Urteil ist die, dass der SB der HUK-Coburg in  Magdeburg – trotzt vorliegender Abtretung – „den genehmen“ und somit um ca. 2/3 gekürzten SV-Honorarbetrag an den Geschädigten zahlte. Dies vor dem Hintergrund, dass der Anwalt des Geschädigten das SV-Honorar aufgrund der vorliegenden Abtretung richtigerweise nicht geltend gemacht hatte.

Zwischenzeitlich kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Geschädigte zu 30 % eine Mitschuld am Unfall trägt, so dass seitens der Richterin auf das BGH-Urteil AZ:  VI 249/11  abgestellt wurde.

In der 1. mündlichen Verhandlung leugnete die Rechtsvertretung zunächst, dass zum Zeitpunkt der  Zahlung des zu unrecht gekürzten Sachverständigen-Honorars eine Abtretung beim Coburger Versicherer vorgelegen hätte. Nach entsprechenden vorgelegten Beweisen besann man sich in der 2. Verhandlung gerade noch rechtzeitig.

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Versicherungsaufsicht: Kapitulation vor den Regeln

Quelle: Financial Times vom 23.09.2012

Diese Personalie ist einfach nur absurd: Ein ehemaliger Versicherungsmanager wacht in Zukunft über die deutsche Assekuranz. Schuld trägt die Branche selbst – und die Politik.

Versicherungsaufsicht

Dass ein Ex-Versicherungsmanager künftig die deutsche Assekuranz beaufsichtigen soll, ist eine Kapitulation vor den immer komplexeren Kapital- und Bilanzregeln dieser Branche. Offensichtlich hat in den Reihen der Finanzbehörden niemand mehr genügend Durchblick, um diese wichtige Position zu besetzen.

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Herr R.-P. Hoenen, Präsident des GDV, zeigt sich offensichtlich „genervt“

Schuld sind immer die Anderen

Angesichts der nachfolgenden Äußerungen von Herrn Hoenen kann ich mir ein Lächeln leider nicht verkneifen. Dass Herr Hoenen noch während seiner Amtszeit beim GDV die Früchte (auch seiner „Vorstandsarbeit“) ernten muss (siehe z.B. die Urteilslisten bei Captain-HUK), darauf hätte er bestimmt gerne verzichtet? Die Urteilsliste zum Sachverständigenhonorar ist z.B der beste Beleg dafür, wie ein Versicherer auch bei kleinsten Beträgen die Zahlung systematisch verzögert und Rechtsstreite eingeht. Eine Versicherung, bei der er von 1991 bis 2009 als Vorstandsvorsitzender für Verzögerungen dieser Art selbst mit verantwortlich war. Von den weiteren „Errungenschaften“ des Schadenmanagements ganz zu schweigen, die in seiner Amtsszeit als HUK-Vorstand „etabliert“ wurden.

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AG Krefeld verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (6 C 30/11 vom 24.06.2011)

Mit Urteil vom 24.06.2011 (6 C 30/11) hat das AG Krefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.219,67 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch das AG Krefeld schätzt den Normaltarif auf der Basis der Schwacke-Liste, die Mängel der Fraunhofer Tabelle führen dazu, dass diese von dem Gericht abgelehnt werden. Auch alte Screenshots sind bedeutungslos.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe begründet und unterlag im Übrigen der Abweisung. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von € 1.219,67.

Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.

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