Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
unsere Urteilsreise bezüglich der Sachverständigenkosten geht weiter. Dieses Mal nach Südhessen in den Odenwald. Dem Urteil liegt der übliche Sachverhalt zugrunde. Das Unfallopfer beauftragt nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall den qualifizierten Kfz-Sachverständigen vor Ort. Dieser erstellt das Gutachten und die Werksvertragsparteien schließen einen Abtretungsvertrag, wonach der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen den Schädiger und Unfallverursacher auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten wird. So erfolgte es auch im Falle des Rechtsstreites vor dem AG Fürth im Odenwald. Nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Sachverständigenkosten erstattet hatte, klagte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher vor dem zuständigen Gericht in Fürth/ Odenwald, denn der Unfallverursacher hat seinen allgemeinen Wohnsitz im dortigen Amtsgerichtsbezirk. Der Unfallverursacher reagierte auf die Klage, die nur ihm zugestellt wurde, nicht. Es erging im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO Sachurteil. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Imhof & Partner, Aschaffenburg. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker