AG Fürth i. Odw. veurteilt Unfallverursacher zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 13.9.2012 – 1 C 605/12 (11) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise bezüglich der Sachverständigenkosten geht weiter. Dieses Mal nach Südhessen in den Odenwald. Dem Urteil liegt der übliche Sachverhalt zugrunde. Das Unfallopfer beauftragt nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall den qualifizierten Kfz-Sachverständigen vor Ort. Dieser erstellt das Gutachten und die Werksvertragsparteien schließen einen Abtretungsvertrag, wonach der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen den Schädiger und Unfallverursacher auf Erstattung der Sachverständigenkosten  an den Sachverständigen abgetreten wird. So erfolgte es auch im Falle des Rechtsstreites vor dem AG Fürth im Odenwald. Nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Sachverständigenkosten erstattet hatte, klagte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher vor dem zuständigen Gericht in Fürth/ Odenwald, denn der Unfallverursacher hat seinen allgemeinen Wohnsitz im dortigen Amtsgerichtsbezirk. Der Unfallverursacher reagierte auf die Klage, die nur ihm zugestellt wurde, nicht. Es erging im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO Sachurteil. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Imhof & Partner, Aschaffenburg. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (272 C 260/11 vom 26.06.2012)

Mit Datum vom 26.06.2012 (272 C 260/11) hat das Amtsgericht Köln die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 515,38 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten 515,38 € in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Die Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall vom xx.xx.2011 steht außer Streit. Der geltend gemachte Anspruch ist gemäß § 249 BGB auch der Höhe nach gerechtfertigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensun in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH NZV 2009, 447).

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AG Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilt beteiligte Versicherung zur Erstattung der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung und verneint den Abzug der Lohnnebenkosten (Az.: 2 C 79/12 vom 02.05.2012)

Am 17.11.2011 hatten wir über einen Vorstoß der WWK berichtet, indem im Rahmen der fiktiven Abrechnung seitens der WWK versucht wurde, Abzüge bei den Lohnnebenkosten/Sozialabgaben vorzunehmen.

Fiktive Abrechnung aus dem “Schadensmanagement-Bastelkasten” der WWK Versicherung

Das ist natürlich völlig abwegig, da Abzüge dieser Art vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sind. Insbesondere deshalb, da der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung gleichzustellen ist mit dem konkreten Abrechnungsfall (tatsächliche Reparatur). Auch bei der Novellierung des § 249 BGB zum 01.08.2002 wurde den Versicherern „nur“ die Mehrwertsteuer als „Sparposition“ eingeräumt. Ein „Geschenk“ der damaligen Bundesregierung an die Versicherer in Milliardenhöhe, das u.a. den Einfluß der Finanzwirtschaft zur Politik aufzeigt? Der ursprünglich geplante Abzug der Lohnnebenkosten wurde gemäß Gesetzesentwurf vom 07.12.2001 ausdrücklich verworfen (siehe BT-Drucksache 14/7752, Seite 13).

Trotz eindeutiger Gesetzeslage und BGH-Rechtsprechung gibt es offensichtlich einige Gerichte, die der Argumentation der Versicherer auf den Leim gegangen sind und – über die Mehrwertsteuer hinaus – auch Lohnnebenkosten bzw. Sozialabgaben in Abzug gebracht haben. Dem muss entschieden entgegen getreten werden!

Hierzu nun ein Urteil aus Stuttgart Bad Canstatt (2 C 79/12 vom 02.05.2012), das zu dieser Thematik ausführlich Stellung nimmt und entsprechende Abzüge bei den Lohnnebenkosten – mit sauberer Begründung – eindeutig verneint. Ein Musterurteil, dessen Inhalt man in den wesentlichen Punkten als Argumentationshilfe sowohl bei der gerichtlichen als auch bei der außergerichtlichen Auseinandersetzung 1:1 übernehmen kann.

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AG Hannover verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.6.2012 – 428 C 3618/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Sachsen-Anhalt geht es auf unserer Urteilsreise zurück nach Niedersachsen. Nachstehen gebe ich Euch das Urteil des Amtsrichters der 428. Zivilabteilung des AG Hannover bekannt. Hier versuchte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, nachdem sie vorgerichtlich gezahlt hatte, Einwendungen gegen die Rechnung des Sachverständigen zu erheben. Dies nennt man widersprüchliches Verhalten. Folgerichtig hat auch der Amtsrichter die Beklagte darauf hingewiesen. Das ist aber typisch für die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung. Erst einmal dem Unfallopfer Brotkrümel vorwerfen und schauen, ob er anbeißt. Wenn er nicht Klage erhebt, ist der geküzte Betrag bereits vereinnahmt. Wenn wider Erwarten Klage erhoben wird, werden Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung erhoben. Entweder beachtet der Richter/ die Richterin die Einwendungen, dann ist es auch gut. Oder aber das Gericht muss sich mit den Einwendungen beschäftigen und verliert auf Dauer die Lust an langatmigen Urteilen, oder die Einwendungen werden – wie im vorliegenden Fall – vom Gericht abgebügelt. Aufgrund der Einwendungen war allerdings der Richter gezwungen, zu den Einzelpositionen der Abrechnung Stellung zu nehmen, wobei er dann auf die BVSK-Honorarbefragung als Messlatte abstellt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) entscheidet mit kurzem und knappen Urteil über restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen HUK-Coburg Allg. Vers. AG (Urteil vom 13.8.2012 -97 C 2203/11-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Sachverständigenkosten-Urteilsreise geht weiter nach Halle an der Saale. Wieder einmal musste sich das Gericht mit rechtswidrigen Kürzungen des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten durch die HUK-Coburg Allg. Vers. AG beschäftigen. Die Schadensersatzforderung auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten war mit Abtretungsvereinbarung an den Sachverständigen gem. § 398 BGB abgetreten. Die Klage des Sachverständigen hatte Erfolg. Der zuständige Amtsrichter der 97. Zivilabteilung des AG Halle konnte sich in Anbetracht der obergerichtlichen, aber auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kurz und knapp halten. Lest nachfolgend das Urteil aus Halle an der Saale mit kurzer und richtiger Begründung. Gebt bitte auch Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Offenburg verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten nach „Fracke“ (1 S 152/11 vom 23.01.2012)

Mit Datum vom 23.01.2012 (1 S 152/11) hat das LG Offenburg in der Berufung die Entscheidung des AG Kehl vom 29.07.2011 (4 C 69/11) aufgehoben und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 660,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Neben der – inzwischen erledigten – Diskussion über einen möglichen Verstoß gegen das RDG urteilt das Gericht nach „Fracke“, d.h. einem Mittel aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer Tabelle. Begründet wird diese Vorgehensweise jedoch nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Sie macht gegen die beklagte Versicherung und den beklagten Fahrer aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend.

Die Klägerin vermietete nach einem Verkehrsunfall, der sich am XX.XX.2010 in Y. ereignete, an den Unfallgeschädigten einen Mietwagen. Dabei ließ sie sich von der Unfallgeschädigten Ersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall abtreten. Die Beklagten haften dem Grunde nach in voller Höhe unstreitig für den Unfall. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.07.2011 abgewiesen.

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Aus Tradition? Weil günstig nicht zwangsläufig besser und zuverlässiger ist!

Auf Nachfrage?

So wie im Supermarkt um die Ecke alljährlich ab Mitte August das Mandelgebäck  für die Weihnachtsfeiertage nach dem Inhalt unserer Geldbörse giert, stimmt uns Kfz-Versicherte, diesmal auf der Plattform manager magazin online, der Pressesprecher der HUK-Coburg, Alois Schnitzer, auf höhere Prämien ein. Traditionell mit Billigangeboten den Markt abgrasend, erntet der Coburger Versicherer nun die Früchte vom mit Kfz-Versicherungen überdüngten Boden?  2478,2 Millionen Euro Beitragseinnahmen im Jahr 2011, was 47 % aller Beitragseinnahmen entsprechen, dürften der HUK nach -eigens zugestandener- Kostenquote um einiges schwerer im Magen liegen als der Konkurrenz.

Kfz-Versicherung teurer

Versicherer nehmen Autofahrer in Sippenhaft

Von Lutz Reiche

Autofahrer müssen 2013 mehr Geld für ihre Kfz-Versicherung zahlen. Dafür sorgt unter anderem die neue Typklasseneinstufung. Gerechter soll sie sein. Verbraucherschützer zweifeln dies jedoch stark an

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AG Solingen fällt auf den Vortrag der Versicherung herein und verurteilt die KRAVAG zur Zahlung weiterer – jedoch zu geringer – Mietwagenkosten (10 C 140/11 vom 22.06.2012))

Mit Urteil vom 22.06.2012 (10 C 140/11) hat das AG Solingen die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 292,63 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dieses Urteil ist in der Begründung inkonsequent. In einigen Bereichen nimmt es eine Schätzung nach § 287 ZPO vor (Kosten für Aufschlag auf den Normaltarif, Abzug für Ersparnis), in der Hauptsache sieht es jedoch veranlasst, ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Normaltarifs einzuholen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass im Hinblick auf die Kostenverteilung die Klage für den Geschädigten „ein Schuss in den Ofen“ war. Liebes AG Solingen: einfach vorher mal bei CH reinschauen, ist verhältnismäßig einfach, „recht“ zu sprechen …..

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2010 gegen die Beklagte gemäß §§ 115 Abs. 1 VVG i. V. m. 7, 18 StVG, 249 ff. BGB. Mit der vorprozessual erfolgten Zahlung von 869,00 € ist dem Kläger nicht der sämtliche entstandene Schaden ersetzt worden.

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AG Groß-Gerau verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Gutachterkosten und stellt fest, dass die Beklagte die Gerichtskosten zu verzinsen hat mit Urteil vom 21.8.2012 – 61 C 384/11 (14) -.

Verehrte Captain-Huk-Leser!

Wie so oft waren auch in diesem Rechtsstreit die restlichen Sachverständigenkosten Gegenstand des Rechtsstreites. Die geschädigte Kfz-Eigentümerin geriet in einen Unfall, den die VN der HUK-Coburg schuldhaft verursacht hatte. Die Geschädigte beauftragte den klagenden Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens. Der Sachverständige berechnete seine Kosten. Die hinter der Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, meinte, nur um 121,74 € reduzierte Gutachterkosten erstatten zu müssen. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht gegen die VN der HUK-Coburg als Unfallverursacherin. Die HUK-Coburg beauftragte lediglich den sie oft vertretenden Rechtsanwalt aus Köln. Der konnte letztlich auch nicht mehr der VN der HUK-Coburg helfen. Die zuständige Amtsrichterin der 61. Zivilabteilung des AG Groß-Gerau gab dem klagenden Sachverständigen Recht. Lest das nachfolgend aufgeführte Urteil, das durch Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg  erstritten und dem Autor zur Veröffentlichung zugesandt wurde.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Hamm zieht Bagatellschadengrenze bei 700 bis 800 € und verurteilt die Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.9.2012 -24 C 567/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

das Problem mit der sogenannten Bagatellschadensgrenze besteht schon seit längerem. Trotzdem wird von den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern immer wieder versucht, unter Ausdehnung der Bagatellschadensgrenze die notwendigen Sachverständigenkosten auf den Geschädigten abzuwälzen. Diesem Ansinnen hat die zuständige Richterin der 24. Zivilabteilung des AG Hamm einen Strich durch die Rechnung der Versicherer gemacht. Liegt der Schaden – nach laienhafter Einschätzung –  über 715,– €,   so ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, ein Schadensgutachten in Auftrag zu geben. Die dadurch entstehenden Kosten sind erforderlicher Wiederherstellungsaufwand, weil die Begutachtung zur Wiederherstellung notwendig und zweckmäßig ist (BGH VI ZR 67/06) . Wenn die Begutachtung erforderlich ist, weil der Geschädigte ohne sachverständige Hilfe den Schaden alleine nicht beziffern kann, dann sind auch die Sachverständigenkosten der Höhe nach erforderlich (BGH DS 2012, 167, 168).  Lest aber selbst das Urteil des AG Hamm  und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Hamburg verurteilt Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (4 C 285/11 vom 31.08.2012)

Mit Urteil vom 31.08.2012 (4 C 285/11) hat das AG Hamburg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 260,90 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 260,90 nebst Zinsen im tenorierten Umfang aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG i.V.m. §§ 249 ff., 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 398 BGB. Des Weiteren hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. EUR 39 sowie der Kfz-Halterauskunftskosten i.H.v. EUR 5,10 nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2010 ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenfalls unstreitig ist die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten aus dem Unfallereignis an den Kiäger. Der Beklagte wendet sich allein gegen die Höhe der Gutachterkosten.

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AG Köln verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (264 C 19/11 vom 07.12.2011)

Mit Datum vom 07.12.2011 (264 C 19/11) hat das AG Köln die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 270,75 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 270,75 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1,17 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.

Die Aktivlegitimation der Klägerin als Mietwagenunternehmen ergibt sich gemäß § 398 BGB aus der wirksamen Forderungsabtretung der Geschädigten.

Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt. In der Abtretungserklärung vom xx.xx.2011 hat die Geschädigte ausdrücklich ihre Schadenersatzansprüche gegen den Unfallverursacher bis zur Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten abgetreten. Diese Erklärung ist eindeutig und aufgrund beiderseitiger Erklärungen im Vertragsschluss wirksam zustande gekommen.

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