AG Wiesbaden verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (93 C 1120/12 vom 25.07.2012)

Mit Datum vom 25.07.2012 (93 C 1120/12) hat das Amtsgericht Wiesbaden die R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.353,19 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Kurz und knapp wird auf der Basis der Schwacke-Liste ausgeurteilt, die Fraunhofer Tabelle als Sondermarkt eingestuft.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 VVG restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2011 in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe verlangen.

Mietwagenkosten sind grundsätzlich bis zur Höhe des Normaltarifes erstattungsfähig.

Das Gericht folgt in ständiger Rechtsprechung bei Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses der Schwacke-Liste und nicht der Erhebung von Frauenhofer, da Letztere sich ausschließlich auf einen Sondermarkt darstellende Internet-Angebote stützt. Die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels wurde gerade in einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.3.2012, NJW 2012, 2026 f.) bestätigt.

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AG Hannover verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.6.2012 – 438 C 2861/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Darmstadt geht es weiter nach Hannover. Nachfolgend noch ein Sachverständigenkostenurteil des Amtsrichters der 438. Zivilabteilung des AG Hannover. Die Begründung des Urteils überzeugt nicht, auch dann nicht, wenn es sich um eine Forderung aus abgetretenem Recht handelt. Denn Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn die Schadensersatzforderung gem. § 398 BGB durch Vertrag abgetreten worden ist (vgl. Wortmann DS 2012, 300ff.). Insoweit sind die werkvertraglichen Überlegungen des Gerichts nicht zielführend. Denn im Schadensersatzprosess haben werkvertragliche Prüfungen nichts zu suchen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
wünscht  Euch Euer Willi Wacker

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AG Köln verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (266 C 104/12 vom 18.07.2012)

Mit Urteil vom 18.07.2012 (266 C 104/12) hat das Amtsgericht Köln die AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 204,09 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht hat die Schwacke-Liste angewandt und der Fraunhofer Tabelle eine Abfuhr erteilt. Auch Screenshot belegen nicht, dass der Geschädigte zu günstigeren Preisen hätten anmieten können.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 204,94 € gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 u. 2 StVG, 115 VVG.

Die alleinige Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall vom xx.xx.2011 dem Grunde nach sowie die Anmietung des Ersatzfahrzeugs für den fraglichen Zeitraum sind zwischen den Parteien unstreitig.

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AG Darmstadt entscheidet mit fast perfekter Begründung gegen HUK-Coburg Allg. Vers. AG wegen restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.8.2012 -311 C 132/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter nach Südhessen. Hier ein (fast) perfektes Sachverständigenkostenurteil aus Darmstadt. Wieder musste ein Gericht über die unberechtigten Sachverständigenkostenkürzungen der HUK-Coburg entscheiden. Zutreffend hat der erkennende Vizepräsident des AG Darmstadt als entscheidender Amtsrichter auf BGH VI ZR 67/06 ( = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450 f.) abgestellt. Zutrefffend hat das erkennende Gericht auch den von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung vorgebrachten Verweis auf die umstrittene Entscheidung des LG Saarbrücken vom 10.2.2011, mit der die HUK jetzt bezüglich der Nebenkosten immer hausieren geht, zurückgewiesen. Zum einen ist die Entscheidung der Berufungskammer des LG Saarbrücken kritisch zu betrachten und allenfalls als Einzelfallentscheidung zu bewerten. Zum anderen sind die Überprüfungen der einzelnen Posten der Nebenkosten gerade im Lichte der BGH-Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – aus schadensersatzrechtlicher Sicht nicht geboten. Letztlich steckt auch bereits ein versteckter Hinweis des Vizepräsidenten in dem Urteil, dass das Urteil aus Saarbrücken kritikfähig ist. Den Schwenk zu den Lebenshaltungskosten halte ich im Schadensersatzprozess für entbehrlich.

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Witwe im Streit mit Generali – Zermürbender Kampf gegen die Versicherung

Quelle: Süddeutsche.de vom 13.09.2012

Bei einem Motorradunfall vor sechs Jahren stirbt der Mann von Maria Fischer, ihr Sohn wird schwer verletzt. Schuld ist ein Autofahrer, das ist schnell geklärt. Doch für die Witwe beginnt damit ein Kampf: Bis heute muss sie mit der Generali-Versicherung um jeden Euro kämpfen.

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Siehe hierzu auch:

Die Nein-Sager

und

Versichert und verloren – die Macht der Versicherungskonzerne

 

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LG Düsseldorf verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (21 S 428/11 vom 05.07.2012)

Mit Urteil vom 05.07.2012 (21 S 428/11) hat das Landgericht Düsseldorf auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil des AG Düsseldorf  vom 18.10.2011 (32 C 5824/11) aufgehoben und die HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 473,64 € zzgl. Zinsen sowie zur Freihaltung von  vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das LG Düsseldorf nimmt eine Schätzung auf der  Basis der Schwacke-Liste vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die Berufung gegen das angegriffene Urteil des Amtsgerichts vom 13.10.2011 ist zulässig. Insbesondere ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden, §§ 511, 517, 519 ZPO.

In der Sache hat die Berufung zu einem Teil Erfolg.

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HUK-Coburg übernimmt die Kosten des Rechtsstreites nach Erledigung der Hauptsache nach Rechtshängigkeit (Kostenbeschluss des AG Leipzig vom 13.1.2012 – 107 C 9036/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir hatten Euch ja Kostenbeschlüsse in lockerer Folge angekündigt. Hier ein Kostenbeschluss aus Leipzig. Die HUK-Coburg Allg. Vers. AG ließ es wieder bis zu einer Rechtshängigkeit der Klage kommen, um dann doch die vorgerichtlich gekürzten Beträge zu zahlen. Jetzt kamen dann auch noch Anwalts- und Gerichtskosten hinzu. Zur Übernahme dieser Kosten hat sie sich auch noch bereit erklärt. Ansonsten wäre ein Beschluß nach § 91 a ZPO ergangen. Wieder einmal ein wirtschaftlich unsinniges Verhalten der HUK-Coburg. Gebt bitte Eure Meinungen kund. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hannover lehnt Gesprächsergebnis als Schätzgrundlage ab und verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.6.2012 – 539 C 2609/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Sachverständigenkostenurteilsreise geht weiter. Von Nürnberg jetzt wieder zurück nach Hannover. Die Amtsrichterin der 539. Zivilabteilung des AG Hannover hatte über eine von der HUK-Coburg vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten zu entscheiden. Der Geschädigte  hatte mit Abtretungsvertrag die Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten. Dieser klagte aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB die restlichen Sachverständigenkosten als restlichen Schadensersatz ein. Das von der HUK-Coburg in den Prozessstoff eingebrachte Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg wurde als nicht maßgeblich verworfen. Dabei hat das Gericht den Rechtscharakter des Gesprächsergebnisses zutreffend beurteilt. Lest das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Aachen verurteilt Deutsches Büro Grüne Karte in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (6 S 260/11 vom 23.03.2012)

Mit Urteil vom 23.03.2012 (6 S 260/11) hat das Landgericht Aachen auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil des AG Eschweiler vom 27.10211 (27 C 146/11) teilweise aufgehoben und das Deutsche Büro Grüne Karte zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 744,71 € zzgl. Zinsen sowie von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Auch das LG Aachen nimmt die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 27.10.2011 ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von einer Forderung der A. GmbH aus dem Mietvertrag Nr. …… in Höhe von 744,71 € und einer Forderung der Rechtsanwälte in Eschweiler zu Aktenzeichen in Höhe von 57,23 €.

Im Übrigen ist die Berufung demgegenüber unbegründet.

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AG Nürnberg sieht Gesprächsergebnis und Honorartableau 2012 nicht als Schätzgrundlage an und verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.9.2012 -18 C 4786/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier stelle ich Euch das aktuelle Sachverständigenkostenurteil aus Nürnberg vor. Wie so oft hatte das erkennende Gericht über gekürzte Sachverständigenkosten zu entscheiden. Anders als das immer wieder von der HUK-Coburg vorgelegte Urteil des AG Halle vom 19.12.2011 – 104 C 2173/11 – hat hier das AG Nürnberg zutreffend die restlichen Sachverständigenkosten auch im Abtretungsfall an § 249 BGB gemessen. Dabei hat die erkennende Amtsrichterin auch zu Recht festgestellt, dass das Gesprächsergebnis BVSK-HUK  keine taugliche Schätzgrundlage ist. Gleiches gilt für das Nachfolgemodell Honorartableau 2012. Da die dort festgestellten Werte auf dem Gesprächsergebnis fußen, ist auch das Honorartableau keine geeignete Schätzgrundlage. Dabei hat das Gericht sogar ausdrücklich betont, dass die Preise aufgrund des Gesprächsergebnisses und / oder des Honorartableaus 2012 auf Sonderkonditionen beruhen und damit kein marktgerechter Preis ist. Auch die Bestimmungen des JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes) können nicht direkt, aber auch nicht analog herangezogen werden (vgl. Wortmann VersR 1989, 1404 ff). Auch die von der HUK immer wieder beanstandeten Nebenkosten wurden zuerkannt. Lest selbst.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Diez verwirft das Gesprächsergebnis und verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.8.2012 – 3 C 49/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter nach Diez in Rheinland-Pfalz. Auch hier musste die zuständige Amtsrichterin über restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall entscheiden, den der Versicherungsnehmer eines bei der HUK-Coburg Allg. Vers. AG versichertes Fahrzeug verursacht hat. Obwohl die Haftungsfrage eindeutig geklärt war, regulierte die HUK-Coburg den Schaden nicht vollständig. Wie fast immer wurden die Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Der Geschädigte war mit der Kürzung nicht einverstanden und klagte. Mit Erfolg, wie sich zeigte und wie das nachfolgend aufgeführte Urteil beweist. Zu dem restlichen Schadensersatz hat das Gericht auch die Gerichtskostenzinsen zugesprochen. Das von der HUK vorgetragene Gesprächsergebnis mit dem BVSK wurde als nicht anwendbar angesehen. Insgesamt eine gute Urteilsbegründung – im Gegensatz zu der Begründung der Amtsrichterin aus Hannover. Das Urteil wurde erwirkt durch Herrn RA. Lutz Imhof aus der Kanzlei Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg. Lest aber das Urteil selbst.   Hier ist das Sachverständigenkostenurteil aus Diez. Gebt bitte Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Salzwedel verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (31 C 532/11 vom 12.04.2012)

Mit Urteil vom 12.04.2012 (31 C 532/11) hat das Amtsgericht Salzwedel die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 495,31 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch in diesem Falle gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 7 StVG i. V. m. § 115 VVG den Ersatz weiterer 495,31 Euro Mietwagenkosten verlangen. Das Gericht schätzt in diesem Einzelfall -Anmietung eines Mietwagens in A. – die erforderlichen Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste, insoweit wird wegen der Berechnung auf Seite 4 der Klageschrift verwiesen. Die Schwacke-Liste weist zwar höhere Mietwagenpreise als die Fraunhofer-Erhebung aus, wird dadurch aber der Marktsituation in A. gerecht. Denn in A. hat sich kein Mietwagenunternehmen niedergelassen. Wer dort als Geschädigter einen Mietwagen benötigt, muss entweder eine Zeitaufwand ige Anreise nach S., St. oder U. mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Kauf nehmen oder – wie hier geschehen – auf das teuere Angebot eines Autohauses zurückgreifen.

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