Mit Datum vom 25.07.2012 (93 C 1120/12) hat das Amtsgericht Wiesbaden die R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.353,19 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Kurz und knapp wird auf der Basis der Schwacke-Liste ausgeurteilt, die Fraunhofer Tabelle als Sondermarkt eingestuft.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 VVG restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2011 in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Höhe verlangen.
Mietwagenkosten sind grundsätzlich bis zur Höhe des Normaltarifes erstattungsfähig.
Das Gericht folgt in ständiger Rechtsprechung bei Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses der Schwacke-Liste und nicht der Erhebung von Frauenhofer, da Letztere sich ausschließlich auf einen Sondermarkt darstellende Internet-Angebote stützt. Die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels wurde gerade in einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.3.2012, NJW 2012, 2026 f.) bestätigt.