AG Hannover verurteilt HUK-Coburg und lehnt das Gesprächsergebnis als Schätzgrundlage ab mit Urteil vom 2.1.2012 -427 C 7730/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein weiteres Urteil aus Hannover. Hier hat die erkennende Amtsrichterin die Bedeutung des Gesprächsergebnisses des BVSK mit der HUK-Coburg richtig erkannt. Die Richterin hat das Gesprächsergebnis als maßgebliche Bezugsgröße für die Höhe der Sachverständigenkosten zutreffend abgelehnt. Eine Sondervereinbarung mit dem Versicherer kann nicht Schätzgrundlage sein. Im Übrigen hatte auch der BGH zutreffend entschieden, dass der Geschädigte nicht auf Preise verwiesen werden kann, die auf einer Sondervereinbarung fußen, weil derartige Preise keine marktgerechten Preise sind ( BGH VW-Urteil). Das, was für Referenz- bzw. Partnerwerkstätten gilt, gilt auch für Sachverständige. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Frankenthal verurteilt das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 S 245/11 vom 29.02.2012)

Mit Urteil vom 29.02.2012 (2 S 245/11) hat das Landgericht Frankenthal auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil des AG Ludwigshafen a. R. vom 22.06.2011 (2a C 507/10) aufgehoben und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 476,50 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das LG Frankenthal nimmt eine Schätzung auf der  Basis der Schwacke-Liste vor und erteilt damit der Fraunhofer Liste und der erstinstanzlich vorgenommenen Schätzung nach „Fracke“ (d. h. einem Mittelwert zwischen Schwacke und Fraunhofer) eine explizite Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Parteien streiten über die berechtigte Höhe von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, er sich am xx.xx.2010 in Ludwigshafen a. Rhein ereignet hat. Der Unfallhergang und die alleinige Einstandspflicht des Versicherungsnehmers der Beklagten sind unstreitig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Richterin des AG Hannover spricht SV-Kosten nur zum Teil zu mit kritikfähiger Begründung (AG Hannover Urteil vom 3.2.2012 – 554 C 8944/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es ist leider nichts Ungewöhnliches, dass auch einmal „Schrotturteile“ ergehen, weil sich die erkennenden Richterinnen oder Richter nicht intensiv mit der Materie beschäftigen und meinen, einen simplen Sachverständigenkostenrechtsstreit mal so eben mit links entscheiden zu können oder blindlings den irrigen Argumenten der HUK-Anwälte folgen. Ein solches Urteil stellen wir Euch heute vor. Hier hat die erkennende Amtsrichterin werkvertragliche Gesichtspunkte im Rahmen des Schadensersatzprozesses geprüft. Darin liegt schon ein gravierender Fehler. Im Übrigen setzt sich die Richterin damit auch in Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung. Auch wenn die Schadensersatzforderung abgetreten ist, bleibt es ein Anspruch aus dem Schadensersatz. Durch die Abtretung verändert sich der Charakter der Forderung nicht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, Kommentar 71. Aufl. 2012, § 398 Rn. 2). Auch wenn der Sachverständige nunmehr nach der Abtretung die Forderung geltend macht, bleibt es ein Schadensersatzprozess.

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AG Leipzig konnte nach Erledigung nur noch einen Kostenbeschluß gegen die HUK-Coburg erlassen (AG Leipzig Beschl. v. 30.12.2011 -113 C 8836/11-)

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wie bereits angekündigt, werden in loser Folge auch Kostenbeschlüsse gegen HUK-Coburg hier bekannt gegeben. Damit soll auch dargestellt werden, dass die Coburger Versicherung nur dann zahlt, wenn Klage erhoben wird. Nachfolgend der Kostenbeschluss des AG Leipzig vom 30.12.2011. Nach dem Sach- und Streitstand waren die Kosten des Rechtsstreites der HUK-Coburg aufzuerlegen, weil diese mit ihrem Regulierungsverhalten Anlass zur Klage gegeben hatte.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 113 C 8836/11

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AG Hannover verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (540 C 4772/12 vom 02.07.2012)

Mit Datum vom 02.07.2012 (540 C 4772/12) hat das Amtsgericht Hannover die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 583,32 zzgl. Zinsen verurteilt. Offensichtlich ist bei der Versicherung die Frist zur Klageerwiderung „durchgegangen“.

Die Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Abs. 2 StVG, 249 BGB, 115 VVG noch einen Anspruch auf Zahlung von 583,32 €. Der Kläger ist Eigentümer eines Hyundai i30, der am xx.xx.2011 in H. bei D. in einen Verkehrsunfall verwickelt und dabei erheblich beschädigt wurde. Die Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten und damit der Beklagten selbst für den Unfall ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger mietete ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur (11 Tage) für das ihm 1.206,90 € berechnet wurden.

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LG Stuttgart verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (26 O 48/10 vom 26.03.2012)

Mit Urteil vom 26.03.2012 (26 O 48/10) hat das Landgericht Stuttgart die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 5.578,89 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Zur Entscheidung standen 17 Schadenfälle an. Das Gericht hat die Schwacke-Liste angewandt und die Fraunhofer Tabelle abgelehnt. Dabei hat das Gericht vorbildlich die Vorgaben aus den verschiedenen Urteilen des BGH zu diesem Themenbereich umgesetzt.

Aus den Entscheidungsgründen:

A: Die Klage ist zulässig und überwiegend auch begründet.

I. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der restlichen Mietzinsansprüche aktivlegitimiert.

Sämtliche Abtretungen sind nach dem seit dem 01.07.2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zu beurteilen. Alle Schadensfälle haben sich nach Inkrafttreten des RDG ereignet; ebenso wurden die Abtretungsvereinbarungen sämtlich nach diesem Zeitpunkt getroffen.

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Amtsrichter des AG Hannover wertet das Honorartableau richtig, wendet es zutreffend nicht an und verurteilt die HUK-Coburg entsprechend der BGH-Rechtsprechung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.5.2012 – 437 C 2860/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier noch ein weiteres Sachverständigenkostenurteil aus Hannover. Beklagte ist wieder die HUK-Coburg. Kläger ist ein Sachverständiger, an den die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten worden sind. Die Beklagte hatte das Honorartableau 2012 der HUK-Coburg vorgelegt und meinte, dass dieses Honorartableau  eine geeignete Schätzgrundlage sei. Das Gericht hat das Honorartableau jedoch richtig eingeschätz und eine Anwendung strikt abgelehnt, da sich das Honorartableau auf eine Empfehlung der Versicherungswirtschaft und eines Sachverständigenverbandes handelt. Das Honorartableau ist ebenso wie sein Vorgänger, das Gesprächsergebnis, Sondervereinbarung. Es hat nur einen anderen Namen erhalten? Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Mehrwertsteuer, Verbringungskosten, Abschleppkosten und Anwaltskosten bei fiktiver Abrechnung nach niederländischem Recht.

Das Amtsgericht Gronau hat mit Urteil vom 3. August 2012 Az. 2 C 96/10 wie folgt erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 190,29 € nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Februar 2010 abzüglich am 4. Februar 2011 gezahlter sechs 80,50 € zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte Korte, Reckels, Ruhwinkel und Lammers, Roonstraße 2,48599 Gronau in Höhe eines Betrages von 46,41 € freizustellen.

Aus den Urteilsgründen:

… Der Unfallhergang ist von der Beklagtenseite nicht bestritten worden und daher gemäß § 138 Abs. 2 Zivilprozessordnung als zwischen den Parteien unstreitig anzusehen. Gemäß der zur niederländischen Rechtslage eingeholten Auskunft des Internationalen Juristischen Instituts IjI vom 6. Oktober 2011 entspricht es auch in den Niederlanden der gängigen Rechtspraxis, dass der Halter eines Fahrzeuges, welches beim Rangieren auf einem Parkplatz mit einem anderen stehenden Fahrzeug kollidiert, dem geschädigten Fahrzeugeigentümer den entstandenen Sachschaden in vollem Umfang zu ersetzen hat.

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AG Düsseldorf verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (51 C 640/11 vom 20.06.2012)

Mit Datum vom 20.06.2012 (51 C 640/11) hat das Amtsgericht Düsseldorf die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 112,58 € zzgl. Zinsen verurteilt. In diesem Urteil wird die Auffassung vertreten, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, Angebote über das Internet einzuholen. Das Gericht hatte einen Beweisbeschluss erlassen, nachdem ein Sachverständiger ermitteln sollte, zu welchem Preis der Geschädigte ein Fahrzeug hätte anmieten können, wenn er 5 telefonische Auskünfte über die Preise bei den großen Anbietern eingeholt hätte. Aus den ermittelten Preisen hat das Gericht dann das Mittel gebildet. Für das Gericht ist es entscheidend, ob der Geschädigte den Mietpreis auch aus eigener Tasche bezahlt hätte.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom xx. xx.2010 in D., für den die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

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AG Hildesheim verurteilt Zurich Vers. AG. zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.7.2012 – 43 C 70/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

auch die Zurich Versicherung hat offenbar von der HUK-Coburg die Unart übernommen, die Sachverständigenkosten nur zum Teil zu erstatten. Obwohl die Haftungsfrage nachdem Unfall vom 26.9.2011 in Hildesheim klar ist, wird der Schadensersatz des Geschädigten nicht zu 100 Prozent erfüllt. Von den Sachverständigenkosten in Höhe von 544,43 € wurden lediglich 396,51 € erstattet, so dass ein Restbetrag von 147,92 € verblieb. Diesen Schadensersatzbetrag klagte der Sachverständige, an den der Restschadensersatzanspruch abgetreten worden war, mit Erfolg bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Hildesheim ein. Lest nachstehend das Urteil vom 13.7.2012 aus Hildesheim zum Thema Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Langenfeld zu den Verzögerungen der Continentale Vers.-AG. (Kostenbeschluss des AG Langenfeld vom 30.8.2012 – 11 C 173/12 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Versicherer behaupten im Rahmen der ARD-Sendung, dass sie zügig regulieren würden. Zwar ging es hier nicht um eine Schadensregulierung, sondern um die Erteilung einer Deckungszusage. Auch dafür brauchte der Versicherer zu lange, wie das Gericht im Kostenbeschluss zutreffend festhielt. Lest daher  den  interressanten  Beschluss des AG Langenfeld.

Viele Grüße
Willi Wacker

11 C 173/12

Amtsgericht Langenfeld

Beschluss

In dem Rechtsstreit

der Frau …

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AG Köln verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (262 C 164/11 vom 25.06.2012)

Mit Datum vom 25.06.2012 (262 C 164/11) hat das Amtsgericht Köln die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 233,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. In dieser äußerst akkurat abgefassten Entscheidung legt das Gericht noch einmal nachvollziehbar dar, aus welchem Grunde der Schwacke-Liste der Vorzug zu geben ist und woran es bei der Fraunhofer Tabelle krankt. Wichtig ist der Hinweis, dass auch die Schwacke-Liste möglicherweise nicht ohne Fehler ist, dies dennoch nicht zu einer Unbrauchbarkeit als Schätzunggrundlage führt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere hat die von Beklagtenseite erhobene Vollmachtsrüge nach § 88 ZPO keinen Erfolg. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben auf die erhobene Rüge hin eine vom Kläger unterschriebene Vollmachtsurkunde vorgelegt und hierzu erklärt, diese lediglich dahingehend im Einvernehmen mit dem Kläger ergänzt zu haben, dass die Namen der Beteiligten und die Bezeichnung der Sache ihrerseits eingetragen worden sind. Zudem haben sie erklärt, dass sie die Vollmachtsurkunde als „eingescanntes Dokument“ erhalten haben.

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Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Prozessvollmacht § 79 ZPO, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Württembergische Versicherung, Wichtige Verbraucherinfos, ZPO § 79 | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar