AG Bad Mergentheim verurteilt VN der Zurich-Versicherung zur Zahlung restlicher Gutachterkosten und zur Verzinsung der Gerichtskosten mit Urteil vom 15.8.2012 – 2 C 387/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter von Offenbach (Hessen) nach Bad Mergentheim in Baden-Württemberg. Auch dort musste sich der erkennende Amtsrichter mit restlichen nicht ersetzten Sachverständigenkosten auseinandersetzen. Dieses Mal war es die Zurich-Versicherung, die meinte, die Sachverständigenkosten des Klägers nicht vollständig ausgleichen zu müssen. Offenbar folgt nunmehr die Zurich-Versicherung der Fährte der HUK-Coburg – und landet auch in der Sackgasse. Zumindest nimmt die Zurich auch denselben Anwalt aus dem Kölner Raum, der auch häufig von der HUK-Coburg beauftragt wurde. Aber ebenso wie die HUK-Coburg erlitt die Zurich eine Prozessniederlage. Kläger ist der Sachverständige, der aus abgetretenem Recht vorgeht. Beklagte ist die VN der Zurich persönlich. Die Zurich ist nicht mitverklagt, was auch nicht notwendig ist. Auch das AG Bad Mergentheim verurteilte zur Verzinsung der Gerichtskosten. Das Urteil wurde erwirkt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg, der dem Autor auch das Urteil zugesandt hat. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und noch eine schöne Restwoche
Willi Wacker

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AG HH-Wandsbek verurteilt Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher SV-Kosten (711a C 143/12 vom 24.08.2012)

Mit Urteil vom 24.08.2012 (711a C 143/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 136,23 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Wegen des Eintritts des Verzuges aufgrund des Ablaufs einer angemessenen Frist zur Bearbeitung bei der Versicherung ist im Prozess durchaus hingewiesen worden. Offensichtlich hat sich die Kenntnis über diese Rechtsfolge (=Verzugseintritt, wenn nicht innerhalb einer angemessenen Frist reguliert wird) bei den Gerichten noch überhaupt nicht durchgesetzt. Hier besteht noch Handlungsbedarf.

Weiter wäre die hier im Blog vertretene Ansicht zu verfolgen, eine Möglichkeit zu nutzen, den Beklagten vom Inhalt des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Es besteht der Verdacht, dass die jeweiligen Fahrer/Halter auf Beklagtenseite von den Versicherungsanwälten nicht über den Verfahrensverlauf in Kenntnis gesetzt werden. Dies dürfte ein klarer Verstoss gegen anwaltliche Pflichten sein.

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Und wieder – diesmal verhindert Talanx-Versicherung Grundsatzurteil mittels Vergleich

Quelle: FTD vom 28.08.2012

Versicherer und Grundsatzurteile

Justizministerium nimmt Prozesstaktik unter die Lupe

Wieder hat eine Versicherung ein Grundsatzurteil in letzter Sekunde mit einem Vergleich abgewendet. Das Justizministerium ist genervt. Es prüft eine Transparenzpflicht. von Anja Krüger und Friederike Krieger

(…..)

Klaus Ebers (Name geändert) und 60 weitere ehemalige Kollegen kämpften vor Gericht um eine Erhöhung ihrer Betriebsrente, die Gerling ihnen mit einem Trick vorenthielt: Das Unternehmen hatte die zuständige Geschäftseinheit durch Umstrukturierungen so geschwächt, dass für eine Erhöhung kein Geld mehr da war. Über die angebotene Beträge seitens der Beklagte, die den Rechtsstreit ohne Urteil beendeten, wurde Stillschweigen  vereinbart.

Ob und wie der Gesetzgeber dieser Praxis endlich Einhalt gebieten will, kann hier nachgelesen werden:  FINANCIAL TIMES vom 28.08.2012

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AG Offenbach am Main verurteilt HUK-VN zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und zur Verzinsung der Gerichtskosten mit Urteil vom 13.8.2012 – 38 C 149/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es geht weiter nach Offenbach am Main. Das zugehörige Landgericht sitzt in Darmstadt. Das LG Darmstadt hatte in Anlehnung an die Rechtsprechung des LG Frankfurt /Main Sachverständigenhonorare, die bis zu 25 Prozent der Wiederherstellungskosten ausmachen, als nicht den Rahmen der Angemessenheit überschreitend angesehen. Wichtiger ist an der nachfolgend aufgeführten Entscheidung aber, dass das erkennende Gericht die Verzinsung der vom Kläger vorgelegten Gerichtkosten ab Einzahlung bei der Gerichtskasse bejaht hat.  In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es natürlich wieder um restliche Sachverständigenkosten, die abgetreten waren. Die hinter der beklagten Unfallverursacherin stehende Kfz-Hqaftpflichtversicherung war – wie sollte es anders sein – die HUK-Coburg. Das Urteil wurde erwirkt und dem Autor zugesandt durch das Rechtsanwaltsbüro Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg. Lest das Urteil selbst und gebt Eure Kommentare ab. Hier die Entscheidung des AG Offenbach am Main.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Auch das Amtsgericht Ansbach verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg und verurteilt den VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.8.2012 – 2 C 141/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Reise zu den Urteilsorten geht weiter. Wir bleiben in Bayern und fahren nach Ansbach. Der zuständige Richter der 2. Zivilabteilung des AG Ansbach hatte über restliche Sachverständigenkosten zu entscheiden, die die hinter dem Schädiger stehende Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ersetzt hatte. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelte es sich um die HUK-Coburg-Versicherung. Der Schädiger, dessen Fahrzeug bei der HUK-Coburg haftpflichtversichert war, verursachte am 11.4.2011 einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten nicht unerheblich beschädigt wurde. Der Geschädigte beauftragte den klagenden Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachten. zwischen dem Geschädigten und dem Kläger kam es zum Abschluss einer Abtretungsvereinbarung. Der Sachverständige klagte bei dem Schädiger die von der HUK nicht erstatteten Sachverständigenkosten ein. Mit Erfolg, wie das Urteil des AG Ansbach beweist. Im Rechtsstreit trug der von der HUK gestellte Anwalt vor, das erforderliche Sachverständigenhonorar bestimme sich nach dem Gesprächsergebnis der HUK-Coburg mit dem BVSK. Dem ist das Gericht mit Entschiedenheit entgegen getreten. Das Gericht ist der zutreffenden Ansicht, dass sich ein Geschädigter nicht auf dieses Gesprächsergebnis verweisen lassen muss, weil es keine üblichen Preise beinhaltet. Auf Sondervereinbarungen muss sich ein Geschädigter seit dem VW-Urteil des BGH nicht verweisen lassen. Im übrigen hat das Gericht hinsichtlich des Gesprächsergebnisses als Schätzgrundlage auch kartellrechtliche Bedenken. Dieser Auffassung folgen zutreffenderweise immer mehr Gerichte. Hier nun das Urteil. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Würzburg verwirft Gesprächsergebnis mit BVSK als Schätzgrundlage und verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 1.8.2012 – 15 C 955/12 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch  ein Restsachverständigenkosten-Urteil aus Würzburg bekannt. Der Sachverständige klagt aus abgetretenem recht gem. § 398 BGB. Beklagte ist die HUK-Coburg Haftpflicht-unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Würzburg. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Gericht hat das von der Beklagten vorgelegte „Gesprächsergebnis der HUK mit dem BVSK als nicht anwendbar verworfen. Dabei hat das AG Würzburg auch kartellrechtliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit und Zulässigkeit einer derartigen „Absprache“. Es befremdet auch, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einem Berufsverband für Dritte bindend Preisabsprachen treffen will. Äußerst bedenklich, meine ich. Daher kann und darf das Gesprächsergebnis oder das Nachfolgemodell „Honorartableau“ keine Schätzgrundlage sein. Was meint ihr?

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Industrielle Haftpflichtversicherung – Unfreiwillig zwischen den Fronten

Quelle: FTD vom 24.08.2012 – Peter Wesselhoeft

Durch verspätete Deckungszusagen und schleppende Schadenregulierung in der industriellen Haftpflichtversicherung bringen Versicherer Firmenkunden immer häufiger unter massiven finanziellen Druck. Die Industrie muss solchen Anbietern die rote Karte zeigen.

Nicht ohne Grund wird die Haftpflichtversicherung als die Königssparte in der Industrieversicherung bezeichnet: Keine andere Versicherungssparte ist so komplex und erfordert eine so genaue Berücksichtigung aller Spezifika des Einzelfalls. Das beginnt mit der präzisen Erfassung des Tätigkeitsfeldes des Unternehmens, auf dem der Deckungsumfang basiert. Es reicht bis zur Identifikation von Haftungen, die das Unternehmen in seinen Verträgen akzeptiert hat und die im Versicherungsvertrag erfasst sein müssen.

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AG HH-Barmbek verurteilt Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher SV-Kosten (811b C 45/12 vom 14.08.2012)

Mit Urteil vom 14.08.2012 (811b C 45/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 171,25 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Ein schönes Urteil zum Wochenbeginn, dessen Begründung sich im Verhältnis zu den in letzter Zeit veröffentlichten Urteilen wohltuend abhebt. So einfach ist es, wenn man das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung konsequent anwendet.

Aus den Urteilsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 676,25 € nach einem Verkehrsunfall. Die Alleinhaftung des Beklagten aus dem Unfallereignis ist unstreitig. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat vorgerichtlich 505,00 € auf den vorgenannten Betrag gezahlt.

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AG Hannover verurteilt nach Forderungsverkauf der Sachverständigenkosten die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.4.2012 – 538 C 2143/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

als interessante Wochenendlektüre gebe ich Euch noch ein Urteil des Amtsrichters der 538. Zivilabteilung des AG Hannover bekannt. Der Unfallgeschädigte hatte seine Schadensersatzforderung an den Sachverständigen abgetreten, der die abgetretene Forderung an die Klägerin verkaufte. Auch das ist möglich, denn nicht nur Sachen auch Rechte können verkauft werden. Es ging wieder um restliche Sachverständigenkosten, die die HUK-Coburg nicht erstatten wollte. Allerdings hat die HUK-Coburg nicht bedacht, dass mit dem bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeug der Unfall verursacht wurde und der Unfallverursacher die hundertprozentige Haftung trägt. Wer schuldlos in einen Unfall gerät, der hat Anspruch auf hundertprozentige Ausgleichung seiner berechtigten Schadensersatzforderungen. Dazu gehört auch die vollständige Ausgleichung der – hier bereits bezahlten – Sachverständigenkosten. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Ein schönes Wochenende wünscht Euch
Willi Wacker

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ALLIANZ – staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen schwerer Datenpannen

Ein gekündigter Mitarbeiter (wohl einer Detektei)  soll nach dem Bericht von FTD ihm überlassene – hoch sensible Kundendaten – in Umlauf gebracht haben. Möglich wurde dies, weil seitens der Allianz eingescannte Unterlagen 1 : 1 an Drittfirmen weitergegeben und nach Beendigung des Auftrages nicht vernichtet bzw. gelöscht wurden.

Missbrauch von Kundendaten

Datenpanne schreckt Allianz auf

Exklusiv Die Allianz geht nicht sorgfältig genug mit den Daten ihrer Kunden um: Vertrauliche Unterlagen sind durchgesickert. Der Versicherer sucht die Schuld bei externen Privatermittlern – und will die Detektive künftig schärfer kontrollieren.

Besonderes Augenmerk ist  auf die Aussage des Datenschützer zu legen:

Datenschützer halten die bisherige Praxis nur ausnahmsweise für gerechtfertigt. „Grundsätzlich dürfen Daten nicht an Externe weitergegeben werden, im Einzelfall kann es aber Ausnahmen geben“ , sagte Thilo Weichert, Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein, der FTD. „Das gilt etwa bei einem konkreten Verdacht auf Versicherungsbetrug.“
Ob eine solche Ausnahme vorliege, entscheide die Versicherung allein, so Weichert. Komme es zu einer Kontrolle, könne die Datenschutzbehörde die Entscheidung jedoch beanstanden oder abändern.

Quelle: FTD, alles lesen >>>>>>>>

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ADAC-Test – Minuspunkte für freie Werkstätten

Quelle: Bayrisches Fernsehen „Rundschau“ vom 23.08.2012

Millionen Autofahrer fahren in Deutschland jährlich zur Inspektion in die Werkstatt. Die Fahrzeugbesitzer können sich aber offenbar nicht immer auf die Arbeit dort verlassen. Das ergab zumindest der jüngste Werkstatt-Test des ADAC.

Ein verstelltes Scheinwerferlicht, ein ausgehängter Auspufftopf – das sind nur zwei der präparierten Mängel, die Mitarbeiter der Auto-Werkstätten finden sollten. Doch glaubt man dem aktuellen Ergebnis der ADAC-Tester, wird in vielen Werkstätten in Deutschland offenbar nicht genau genug hingeschaut.

Niedrige Erfolgsquote bei den Freien

Eine Erkenntnis des ADAC-Werkstatt-Tests ist der große Unterschied bei der Qualität zwischen freien Werkstattketten und Vertragswerkstätten.

BR-Textbeitrag  >>>>>

ADAC-Textbeitrag >>>>>

YouTube-Videobeitrag >>>>>

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AG Bonn verurteilt mit Urteil vom 31.7.2012 -105 C 349/11- die Zurich Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und entschied, dass der vollmachtlose Rechtsanwalt der Beklagten seine Gebühren selbst trägt. vom 31.07.2012

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere interessante Urteilsreise durch Deutschland geht weiter. Nachfolgend gebe ich Euch ein bemerkenwertes Urteil des AG Bonn bekannt. Der auch für die HUK-Coburg tätige Rechtsanwalt aus Köln, der in diesem Fall die Zurich vertreten hat, konnte oder wollte seine auf ihn lautende Prozessvollmacht der vertretungsberechtigten Person der beklagten Versicherung nicht dem Gericht vorlegen. Deshalb muss er seine Kosten nunmehr selbst tragen. Er hat gegenüber seiner Mandantschaft noch nicht einmal das Recht, sein für seine Tätigkeit verdientes Honorar, ihr gegenüber geltend zu machen. Das ist eben die Konsequenz, wenn jemand als vollmachtloser Vertreter tätig wird. Es sollte daher in Zukunft immer gefordert werden, dem Gericht im Original die Vollmacht  und dem Klägeranwalt eine beglaubigte Ablichtung derselben vorzulegen. Dem Antrag kann dann die Kopie dieses Urteils beigefügt werden. Im übrigen hatte die zuständige Amtsrichterin auch über materielles Recht zu entscheiden. Die beklagte Haftpflichtversicherung hatte zu Unrecht knapp 350,– € von den erforderlichen Sachverständigenkosten des vom Unfallopfer beauftragten Sachverständigen gekürzt. Zur gerichtlichen Geltendmachung war der Kfz-Sachverständige mit Abtretungsvereinbarung berechtigt. Folgerichtig klagte er vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht ein. Mit Erfolg. Lest selbst und gebt dann Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erwirkt und dem Autor zugesandt durch die Rechtsanwälte Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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