AG Erding verurteilt mit Urteil vom 2.8.2012 – 5 C 305/12 – die VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und zur Verzinsung der Gerichtskosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter nach Erding. Nachfolgend gebe ich Euch ein Sachverständigenkostenurteil vom 2.8.2012 aus Bayern bekannt. Kläger ist der Geschädigte. Beklagte die Unfallverursacherin, deren Fahrzeug bei der HUK-Coburg in München haftpflichtversichert war. Die hinter der Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg in München, hat – wie sollte es bei der HUK auch anders sein – die erforderlichen Sachverständigenkosten gekürzt. Hiermit war das Unfallopfer nicht einverstanden, denn immerhin hatte sie den Schaden nicht verursacht. Das angerufene Gericht in Erding gab ihr Recht und verurteilte die beklagte VN der HUK-Coburg, die von ihrer Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten nachzuzahlen plus Zinsen sowie auch  die nicht anrechendenbaren Anwaltskosten und die Zinsen aus den eingezahlten Gerichtskosten.  Das Urteil wurde erwirkt durch die Herren Rechtsanwälte Dr. Imhof und Kollegen in Achaffenburg. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen ab.    

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarlouis verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.7.2012 -28 C 788/12 (70)-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

der Urlaub  ist leider vorbei.  Hier stelle ich Euch nunmehr zuerst ein Urteil aus Saarlouis vor. Es geht wieder um restliche Sachverständigenkosten, dieses Mal aus abgetretenem Recht. Kläger ist der Kfz-Sachverständige. Beklagte ist die VN der HUK-Coburg. Die Coburger Versicherung ist nicht mitverklagt worden, was ja durchaus auch zulässig und manchmal auch zweckmäßig ist.  Trotz der bekannten Rechtsprechung des LG Saarbrücken hat das erkennende Gericht zutreffend die erforderlichen Sachverständigenkosten als Grundhonorar zugesprochen. Dass das Gericht Grundhonorar und Nebenkosten aufsplittet und überprüft widerspricht der BGH-Rechtsprechung. Denn im Schadensersatzprozess – auch aus abgetretenem Recht – ist das Gericht zu einer Preiskontrolle nicht berechtigt (BGH VI ZR 211/03 und BGH VI ZR 67/06 ). Deshalb ist die Begründung hinsichtlich der Nebenkosten falsch. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen kund. Der Rechtsstreit wurde auf Seiten des klagenden Sachverständigen durch Herrn RA: Lutz Imhof, Aschaffenburg, geführt, der dem Autor auch das Urteil übersandt hat.

Viele Grüße.
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten (914 C 277/12 vom 17.08.2012)

Mit Urteil vom 17.08.2012 (914 C 277/12) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 55,86 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Was auf den ersten Blick als im Ergebnis fast als eine richtige Entscheidung aussieht, entpuppt sich bei Durchsicht der Begründung als schlichtweg schlecht begründetes Urteil. Das Gericht schätzt die Erforderlichkeit der Höhe der Kosten auf der Basis der von der HUK-Coburg vorgelegten Sondervereinbarung (=Honorarbefragung 2012). Dies ist unzulässig. Das Honorartableau der HUK stellt keine Honorarbefragung dar. Weiter verlangt das Gericht für die Gewährung von Zinsen den Verzug des Schädigers bzw. dessen Versicherers. Dies ist jedoch nicht Voraussetzung. Schließlich lehnt das Gericht die Kostenerstattung für eine Halteranfrage ab mit dem Hinweis, der Geschädigte hätte über diese Daten bereits verfügt. Auch dies ist falsch. Dem Geschädigten war der VERSICHERUNGSNEHMER bekannt, der nicht notwendig identisch mit dem Halter ist. Das Gesetz gewährt dem Geschädigten keinen Direktanspruch gegen einen Versicherungsnehmer.

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Reportage Exklusiv im Ersten: Die Nein-Sager

Hier ein Hinweis auf die Reportage „Exklusiv im Ersten: Die Nein-Sager“, die

am Dienstag, 4. September
um 21.45 Uhr
auf ARD

 ausgestrahlt wird.

Gezeigt werden an belegbaren Beispielen, wie die Versicherungswirtschaft durch gezielte Leistungsverweigerung zu Lasten von Geschädigten ihre eigenen Regulierungskosten gering hält und diese zu unnötigen Prozessen zwingt.

Hier ein kleiner Vorgeschmack aus den diesbezüglichen Pressemitteilungen:

„Sie stürzen Tausende in finanzielle und seelische Nöte. Deutsche Versicherungen kassieren Jahr für Jahr, Monat für Monat ihre Prämien. Wenn sie aber gebraucht werden, können sie sich fast ohne Risiko verweigern. Sie aktivieren juristische Apparate, arbeiten mit perfiden Tricks, verzögern und verschleiern, um berechtigte Ansprüche von Geschädigten abzulehnen. Reporter Christoph Lütgert geht zu verzweifelten Opfern, blickt ins Innere der Versicherungen und fragt die Politik, warum sie die übermächtigen Konzerne gewähren lässt.“

Textbeitrag: >>>>>

Video: >>>>>

Siehe auch:

Panorama – Die Allianz reagiert >>>>>

Panorama – Neues von den Nein-Sagern >>>>>

Studio-Gespräch mit Christoph Lütgert >>>>>

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Der BGH – AZ: XI ZR 61/11 vom 8. Mai 2012 – stärkt eindrucksvoll Verbrauchern gegenüber Banken den Rücken – Revision der beklagten Sparkasse zurückgewiesen

Die (meine) Sparkasse teilt mit, dass sie aufgrund der Entscheidung des BGH vom 08.05.2012  – AZ: XI ZR 61/11  – die  Nr. 18 der AGB-Sparkassen (Auslagenersatz) nicht mehr verwenden werde.

Werden Kosten für Aufwendungen für im eigenen Interesse der Beklagten liegende Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt, steh dies im Widerspruch von Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, argumentieren die Richter. Die Kunden der Beklagten werden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

BUNDESGERICHTSHOF

  IM NAMEN DES VOLKES

  URTEIL

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Plusminus ARD 15. August 2012, 21:45 Uhr Schäden kleingerechnet

Autounfall

Schäden kleingerechnet
Wer einen Autounfall verursacht, zahlt. Doch immer öfter zahlt auch der Unschuldige. PLUSMINUS zeigt, wie Versicherungen systematisch Schäden kleinrechnen und Geschädigte auf Unfallkosten sitzen bleiben.

die geplanten Themen bei PLUSMINUS – am Mittwochabend, 15. August 2012, um 21:45 Uhr im Ersten. Die Sendung wird in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag um 05:00 Uhr wiederholt.

Textbeitrag >>>>>

Videobeitrag >>>>>

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AG Dippoldiswalde mit gut begründetem Urteil zu der Aktivlegitimation und zu den erforderlichen Mietwagenkosten ( Urteil vom 18.5.2012 – 4 C 769/11 – ).

 Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier gebe ich Euch nun ein gut begründetes Mietwagenurteil aus Dipoldiswalde bekannt. Zunächst hat der Stellvertretende Direktor des Amtsgerichtes als erkennender Zivilrichter der 4. Zivilabteilung des AG Dipoldiswalde die Aktivlegitimation des klagenden Mietwagenunternehmens zutreffend beurteilt und sich von dem Vorbringen der Beklagten nicht vom rechten Weg abbringen lassen. Dann hat er ebenso zutreffend die erforderlichen Mietwagenkosten festgestellt. Insgesamt ein gut begründetes Mietwagenurteil. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab. Die Redaktion freut sich auch über positive Resananz.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Heinsberg entscheidet zu der Nutzungsausfallentschädigung mit Urteil vom 9.1.2012 – 36 C 92/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun einmal wieder ein Nutzungsausfallentschädigungsurteil  aus Heinsberg am Niederrhein. Es ging um den Nutzungsausfall für ein verunfalltes Kraftfahrzeug, das durch den Unfall Totalschaden erlitt. Der Nutzungswille war vom Geschädigten vorgetragen worden. Die Beklagte hat dem nicht substantiert widersprochen. Das Gericht musste daher von dem klägerischen Vortrag ausgehen.  Hinsichtlich der Zinsen ist das Urteil nicht korrekt, denn der Schadensersatz ist sofort fällig. Das hat auch bereits der BGH im 130%-Urteil vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – entschieden. Kann der Geschädigte Wiederherstellung der beschädigten Sache nach § 249 I BGB bzw. den dafür erforderlichen Geldbetrag nach § 249 II BGB verlangen, so tritt   die Fälligkeit sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutverletzung ein. Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Das ist beim Schadensersatz nach § 249 sofort in der logischen Sekunde nach der Kollision. Dass der Schadensersatz dann der Höhe nach noch nicht feststeht, ist nicht entscheidend. In dem Augenblick, in dem der Schädiger von der Höhe des von ihm angerichteten Schadens Kenntnis erlangt, z.B. mit der Übersendung des Gutachtens und des Forderungsschreibens, tritt Fälligkeit ein. (vgl. BGH ZfS 2009, 79 ff). Die Haftpflichtversicherer – und leider auch die Gerichte – vergessen häufig diese Rechtsprechung des BGH.  Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Gelnhausen schließt HUK-Coburg von der Prozessbeteiligung aus und verurteilt den VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.6.2012 – 53 C 94/12 (69) – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

extra für Euch habe ich mich hingesetzt und das Urteil des AG Gelnshausen (Hessen) zur Veröffentlichung vorbereitet. Das Besondere bei diesem Rechtsstreit, der zu dem nachfolgenden Urteil geführt hat,  war, dass der Kläger restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall geltend machte, den ein VN der HUK-Coburg schuldhaft verursacht hatte. Nachdem die HUK-Coburg, wie üblich, nicht korrekt die Sachverständigenkosten abgerechnet und erstattet hatte, wurde die Angelegenheit rechtshängig gemacht, wobei allerdings nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern der Schädiger alleine (was durchaus zulässig und manchmal auch zweckmäßig ist) auf restlichen Schadensersatz verklagt. Nach Zustellung der Klage an den beklagten VN der HUK-Coburg zahlte diese 116,93 €, so dass noch 113,27 € rechtshängig blieben. Die HUK-Coburg richtete zwar Schriftsätze an das erkennende Gericht. Das Gericht ließ den Vortrag der HUK-Coburg – zu Recht – jedoch unbeachtet, weil die HUK-Coburg nicht Verfahrensbeteiligter ist. Interessant ist auch, dass dieser Rechtsstreit den Beklagten zu dem Urteilsbetrag nebst Zinsen noch weitere Anwalts- und Gerichtgebühren von 150,– €  gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.7.2012 kostete. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach dem Urteil auch noch veröffentlicht, damit ihr die Unwirtschaftlichkeit erkennen könnt. So etwas nennt man dann Verschleudern von Versichertengeldern, denn die Kürzug der Sachverständigenkosten war rechtswidrig, wie das nachfolgende Urteil gezeigt hat.  Ein wahrlich unwirtschaftlicher Rechtsstreit für die HUK, die letztlich Ihren VN freizustellen hat. Hinzu kommt dann auch noch der Imageverlust für die HUK-Coburg.  Das Urteil wurde erwirkt und eingesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg .

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
und für diejenigen, die sich im Urlaub befinden, schöne Urlaubstage

Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Hannover verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, allerdings mit bedenklicher Begründung (Urteil vom 5.12.2011 – 519 C 7681/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier gebe ich Euch noch ein Urteil aus Hannover bekannt. Zunächst beginnt der Amtsrichter mit einer zutreffenden Begründung, dass es nicht auf die Üblichkeit i.S.d. § 631 ff BGB ankommt, sondern auf die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB . Die Preiskontrolle ist dann allerdings ganz verfehlt und widerspricht der BGH-Rechtsprechung, wie hier bereits mehrfach darauf hi9ngewiesen wurde. Es ensteht der Eindruck, dass die Rechtsprechung des BGH bei den Instanzgerichten nicht angewandt wird. Oder sollten die erkennenden Richter und Richterinnen der Amtsgerichte ständig auf die unzutreffenden Schriftsätze der Anwälte der HUK-Coburg hereinfallen?  Der Vortrag, dass die Sachverständigenkosten an dem JVEG zu messen seien, ist durch den BGH zurückgewiesen worden (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – [ = BGH DS 2007, 144]) .  Gleichwohl wird dieser – unerhebliche – Vortrag immer wieder von den Anwöälten der HUK-Coburg gebracht. Ebenso hat der BGH in der vorbezeichneten Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Preiskontrolle zu unterbleiben hat, wenn der Geschädigte sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat (BGH DS 2007, 144 RN 13). Gerade bei den Sachverständigenkosten, deren Höhe der Geschädigte nicht beeinflussen kann, bewegt sich der Geschädigte im Rahmen des Erforderlichen, wenn er einen qualifizierten Kfz.-Sachverständigen beauftragt und ihm ein Auswahlverschulden nicht zur Last fällt. Die Richterschaft – und deshalb werden diese negativen Urteilsbegründungen hier vorgestellt –  sollte genauer ins Gesetz und in die Kommentierungen schauen, damit derartige Fehlbegründungen vermieden werden können.  Beklagte Versicherung war übrigens wieder die HUK-Coburg Allg. Vers. AG in Hannover. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen kund. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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AG Hannover mit kritikfähiger Begründung verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (Urteil vom 5.12.2011 -447 C 10887/11-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende  noch ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Hannover. Eigentlich sollte § 249 BGB auch überall in Deutschland gelten. Eigentlich sollte jeder Richter, bevor er entscheidet, auch einmal ins Gesetz schauen, das er anwendet. Dabei hätte der erkennende Richter dann auch festgestellt, dass in § 249 BGB das Wort „erforderlich“ steht. Die vom Gericht angewandten Prinzipien des werkvertraglichen Honoraranspruchs sind auf schadenseersatzrechtliche Ansprüche nicht anwendbar. Der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat sogar in seinem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( = BGH DS 2007, 144 ff mit Anm. Wortmann) in Randziffer 13 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH DS 2007, 144; AG Essen VersR 2000, 237 [238]; AG Siegburg ZfS 2003, 237 [238]; Roß NZV 2001, 321 [323]).   Gerade bei den Sachverständigenkosten kann der Geschädigte regelmäßig die Höhe der Kosten gar nicht beeinflussen. Daher sind eventuell auch überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, wenn u.a. dem Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen kein Auswahlverschulden zur Last fällt. Die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ dann auch noch im Rahmen des § 287 ZPO aufzusplitten, geht gar nicht. Der § 287 ZPO gibt dem besonders freigestellten Tatrichter lediglich die Möglichkeit, die Schadenshöhe zu schätzen, nicht aber den Schaden in einzelne Positionen aufzubröseln und diese dann im Einzelnen zu überprüfen. Das Urteil krankt daher erheblich. Offenbar hat sich aber in Hannover ein nicht hinnehmbares Prüfungsschema eingenistet, auf das auf jeden Fall auch kritisch hingewiesen werden muss. Was meint ihr? Ich bitte um rege Kommentierung. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende und für die, die gerade in Urlaub fahren, schöne Urlaubstage.

Willi Wacker

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AG Fürstenwalde entscheidet zu den Stellungnahmekosten und weiteren Schadensersatzpositionen mit Urteil vom 15.6.2010 – 13 C 315/09 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein zwar etwas älteres – aber dafür durchaus interessantes – Urteil des Amtsgerichtes Fürstenwalde / Brandenburg bekannt. Unter anderem ging es um die Stellungnahmekosten, die dem Geschädigten dadurch entstanden, dass er gezwungen war, den Schadensgutachter noch einmal zu beauftragen, um zu den Kürzungen des Kfz-Haftpflichtversicherers Stellung zu nehmen. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung hatte nämlich die Fa. Control-Expert beauftragt, das Gutachten des qualifizierten Kfz-Sachverständigen zu überprüfen bzw. zu kürzen. Da der geschädigte Kfz-Eigentümer  in der Regel technischer Laie ist, ist er berechtigt, zur Stellungnahme zu den Kürzungen sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was liegt da näher, als den bereits mit dem Unfall involvierten Sachverständigen noch einmal zu beauftragen? Diese Stellungnahmekosten sind durch das Kürzungsverhalten des Versicherers entstanden und mithin von ihm als sogenannte Rechtsverfolgungskosten – aber auch als Kosten der Wiederherstellung – zu erstatten. Interessant ist auch die Begründung des Amtsrichters zu den anderen Schadenspositionen. Hier das Urteil aus Fürstenwalde.  Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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