AG Montabaur verurteilt die HUK-COBURG All. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten, wobei das Gericht die Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB beurteilt, mit Urteil vom 15.5.2017 – 10 C 71/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch ein Urteil aus Montabaur (im Westerwald) zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall hatte die HUK-COBURG Algemeine Versicherung AG die berechneten Sachverständigenkosten wieder einmal nach eigener Vorstellung gekürzt. Der Geschädigte gab sich zu Recht mit der rechtswidrigen Schadenskürzung durch die bereits dafür bekannte Versicherung nicht zufrieden und nahm anwaltliche Hilfe in Anspruch. Mit anwaltlicher Hilfe wurde der Restschadensersatz rechthängig gemacht. Das erkennende Gericht hat in der Urteilsbegründung zunächst einen guten und richtigen Ansatz mit § 249 I BGB gezeigt. Damit hat ein weiteres Gericht die Sachverständigenkosten als mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil anerkannt. Das AG Idstein bleibt also nicht alleine, obwohl böse Zungen dies prognostiziert hatten. Die im Urteil vorgenommenen Herhorhebungen stammen von dem Autor. Leider folgte in den Entscheidungsgründen dann über § 287 ZPO der Rückgriff auf die Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf die BVSK-Honorarbefragung. Bekanntlich hatte aber der BGH in VI ZR 225/13 unter  Randnummer 10 entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Umfrage der BVSK-Mitglieder nicht kennen muss. Was der Geschädigte nicht kennen muss, daran kann er dann später nicht gemessen werden. Im Ergebnis dann wieder richtig, dass die HUK-COBURG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess verurteilt wurde. So wurden durch die rechtswidrige Kürzung wieder einmal die Versichertengelder der HUK-COBURG-Versicherten vergeudet. Vielleicht überlegen die bei der HUK-COBURG Versicherten einmal, ob durch Schadensregulierungen nach Recht und Gesetz durch ihre Versicherung Gerichts- und Anwaltskosten gespart werden und damit die Prämien reduziert werden könnten? Vielleicht gibt es doch noch seriösere Versicherungen, die nicht massenweise in Rechtsstreiten beteiligt sind oder deren Versicherte persönlich verklagt werden müssen? Lest aber selbst das Urteil des AG Montabaur und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Münster weist im Rechtsstreit gegen die in Münster ansässige LVM die Klage auf Erstattung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung mit Urteil vom 13.3.2017 – 49 C 3538/16 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

eigentlich wollten wir dieses negative Urteil des AG Münster gar nicht veröffentlichen. Damit uns aber nicht der Vorwurf gemacht werdden kann , unliebsame Urteile nicht zu veröffentlichen, stellen wir Euch hier ein mehr als kritisch zu betrachtendes Urteil aus Münster zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen bzw. für die LVM Versicherung vor. In diesem Urteil wurde – gegen alle gesetzlichen Bestimmungen und die herrschende Rechtsprechung – eine willkürliche Kürzung der Fotokosten und der Schreibkosten nach Gutsherrenart mit dem Ziel der Klageabweisung im Schadensersstzprozess vorgenommen. Bereits am 23.1.2007 hatte der BGH entschieden, dass eine Preiskontrolle der Sachverständigenkostenrechnung durch den Schädiger und das Gericht zu unterlassen ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Das zur Wiederherstellung Erforderliche wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein Gutachten eines regionalen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl einholt, denn er selbst ist in der Regel nicht in der Lage, den Schaden zu beziffern und hinsichtlich des Umfangs anzugeben. Bekanntlich trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Höhe seines Schadens. Den Umfang und die Höhe des Schadens beweist er durch das qualifizierte Kfz-Schadensgutachten, wobei das Gutachten die Grundlage für die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes ist. Daher ist auch vom BGH anerkannt, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 357/13 Ls. a); BGH VI ZR 491/15 Ls. 1; BGH VI ZR 76/16 Ls. 1). Diese Rechtsprechung wird bewußt vom Amtsgericht Münster ignoriert. Man beachte aber, dass das AG Münster das Hausgericht der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ist. Das AG Münster ist auch mit diesem Urteil offensichtlich wieder einmal wunschgerecht der in Münster ansässigen LVM entgegen gekommen. Lest aber selbst das Urteil aus Münster und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch ein schönes regenarmes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Amberg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.4.2017 – 1 C 552/16 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten vor. Es war wieder einmal die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu müssen. Doch sie hat die Rechnung ohne das Amtsgericht Amberg gemacht. Der Geschädigte konnte und wollte sich zu Recht nicht mit den von der HUK-COBURG vorgenommenen Kürzungen zufrieden geben, denn die HUK-COBURG hatte mit ihrer gekürzten Ersatzleistung keinen vollen Schadensersatz geleistet. Aufgrund seiner Klage erhielt der Geschädigte dann doch noch mit Hilfe des angerufenen Gerichts seinen vollen Schadensersatz. Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass ein weiteres Gericht nunmehr die Sachverständigenkosten an § 249 I BGB misst. Die Hervorhebungen im Urteil stammen von dem Autor. Weiterhin bemerkenswert ist, dass das Gericht nicht nur auf die beglichene Rechnung abstellt, sondern auch der unbeglichenen Rechnung die gleiche Bedeutung beimisst. Bemerkenswert ist auch die gerichtliche Anerkennung der gesonderten Kosten für den Wiederbeschaffungs- und Restwert. Wir meinen daher, dass es sich bei der nachfolgenden Entscheidung – trotz des Hinweises auf BVSK – um ein gut begründetes Urteil handelt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Darmstadt spricht mit nicht überzeugender Begründung im Rechtsstreit gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten zu mit Urteil vom 20.4.2017 – 317 C 234/16 -.vom 20.04.2017

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Wiesbadebn ist es nicht weit bis Darmstadt. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil aus Darmstadt zu den Sachverständigenkosten gegen bzw. für den bei der HUK-COBURG versicherten Schädiger vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Versicherungsnehmer zu 100 Prozent haftete, den der Geschädigten entstandenen Schaden nicht vollständig ersetzt. Zu Recht hatte die Geschädigte nach dem vom Versicherungsnehmer der HUK-COBURG verursachten Unfall einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Die von der HUK-COBURG nur unzureichende Regulierung der Wiederbeschaffungskosten und der Sachverständigenkosten waren Gegenstand der Klage der Geschädigten gegen den Schädiger persönlich. Erst im Rechtsstreit zahlte die HUK-COBURG weiteren Schadensersatz, so dass insoweit die Hauptsache für erledigt werden konnte, mit der Konsequenz, dass auf jeden Fall die Beklagte die Kosten zu tragen hat. Streitig waren dann nur noch die restlichen Sachverständigenkosten. Das erkennende Gericht hat mit nicht überzeugender Begründung die Nebenkosten aus der Sachverständigenkostenrechnung gestrichen. Sofern Nebenkosten nicht vertraglich vereinbart seien, bestünde kein Anspruch meint das Gericht. Dabei verkennt das Gericht, dass es üblich ist, dass der Sachverständige das Grundhonorar in Relation zur Schadenshöhe berechnet und daneben die individuell entstehenden Nebenkosten nach Aufwand. Und das Ganze wurde auch noch von einem Gericht gesprochen in einem Prozess, bei dem die Geschädigte geklagt hatte. Über die von einem Sachvwerständigen berechneten Kosten mit Grundhonorar und Nebenkosten hatte der BGH bereits im Verfahren VI ZR 225/13 entschieden. Vorinstanz vor dem Revisionsurteil des BGH VI ZR 225/13 war das LG Darmstadt. Bekanntlich hatte der BGH Nebenkosten neben dem Grundhonorar revisionsrechtlich nicht beanstandet. Lesen die Richter in Darmstadt keine BGH-Urteile mehr? Es ist nur zu hoffen, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Wiesbaden verurteilt LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. und dessen Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung der von der LVM vorgerichtlich gekürzten fiktiven Reparaturkosten wegen zu hoch angerechneter Restwerte und der Nutzungsausfallentschädigung mit Urteil vom 15.5.2017 – 93 C 2517/16 (77) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Schwabach in Bayern geht es weiter nach Wiesbaden in Hessen. Wir stellen Euch hier ein interessantes Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden zum Restwert und zum Nutzungsausfall gegen die LVM Versicherung und den bei ihr versicherten Unfallfahrer vor. Wieder einmal ging es um den anzzurechnenden Restwert nach einem Unfall mit einem (wirtschaftlich) total beschädigten Fahrzeug. Wieder einmal versuchte die LVM – entgegen der BGH-Rechtsprechung – der Geschädigten einen überhöhten Restwert anzurechnen, den die LVM offensichtlich aus Internetrecherchen in der Onlinerestwertbörse gefunden hatte. Diese Restwertbörse ist der Geschädigten nicht zugänglich, mithin für sie auch nicht bindend. Folgerichtig hat das erkennende Gericht den von der LVM angegebenen Restwert nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist einzig der für die Geschädigte zugängliche regionale Markt. Auch bei dem Nutzungsausfall wollte die LVM wieder einmal eine Geschädigte um ihre Rechte prellen, indem sie ins Blaue hinein behauptete, die Geschädigte sei nach dem Unfall nicht in der Lage gewesen, ein Fahrzeug zu führen, weshalb auch der Nutzungswille fehle. Auch dieser durch nichts bewiesenen Behauptung der LVM ist das Gericht – zu Recht – entgegengetreten. Lest daher das Urteil des AG Wiesbaden selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Schwabach verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 18.5.2017 – 4 C 1445/16 – die Zurich Insurance plc Niederlassung Deutschland und die bei Ihr Versicherte als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein interessantes Urteil aus Schwabach zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Zurich Insurance plc und die bei ihr versicherte Unfallverursacherin vor. Nachdem die Zurich Versicherung nicht gewillt oder in der Lage war, den vollständigen (abgetretenen) Schadensersatzanspruch zu erfüllen, machte der Kläger den gekürzten Schadensersatzbetrag mit qualifizierter anwaltlichwer Hilfe bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Schwabach rechtshängig. Aufgrund des guten Vorbringens in der Klageschrift konnte das erkennende Gericht sich relativ kurz fassen. Daran änderte sich auch nichts, als die Beklagte werkvertragliche Gesichtspunkte gemäß §§ 632 ff. BGB im Schadensersatzrecht anführte. Leider hat das erkennende Gericht die Schadensersatzforderung auf § 249 II BGB gestützt, obwohl eine Rechnung vorlag, die den Vermögensnachteil des Geschädigten dokumentierte. Insoweit rechnete der Geschädigte die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ konkret ab. Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich nämlich um mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile, die über § 249 I BGB auszugleichen sind, wenn eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VI ZR 67/06 = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Ansonsten handelt es sich um eine positive Entscheidung. An diesem Urteil zeigt sich, wie wichtig es ist, qualifizierte anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dann können solche Urteile ergehen, von denen man sagen kann, dass so Rechtsprechung aussehen muss, wenn es um Schadensersatz geht, auch wenn die Forderung abgetreten ist. Durch die Abtretung wird der Inhalt der abgetretenen Forderung nicht verändert (BGH VI ZR 491/15 Rd-Nr. 22). Lest selbst das Urteil des AG Schwabach und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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VI. Zivilsenat des BGH entscheidet mit Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 67/91 – zur Reparatur eines Totalschadens, bei der die 130% Opfergrenze überschritten wurde und damit eine wirtschaftlich unsinnige Reparatur vorlag.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bei uns befand sich dieses Revisionsurteil schon lange im Vorlauf, da es oft auch vom BGH zitiert wird. Deshalb haben wir uns jetzt entschlossen, Euch dieses Urteil hier vorzustellen. Es handelt sich um ein – sicherlich historisches – Revisionsurteil des für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenates des BGH zu einem Totalschaden bei dem die „Opfergrenze“ von 30% überschritten wurde. Es wurde dannn auf die Ersatzbeschaffung unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungsaufwands verwiesen. Eines ist auf jeden Fall zutreffend, dass eine wirtschaftlich unsinnige über 130 % hinausgehende Reparatur nicht aufgespalten werden kann in einen wirtschaftlich sinnvollen Teil, der vom Schädiger zu tragen ist, und in einen wirtschaftlich unsinnigen, selbst zu tragenden Teil (vgl. dazu auch: BGH VI ZR 258/06). Ebenso richtig ist, dass die Ersatzbeschaffung auch ein Teil der Restitution ist, genau so wie die (sinnvolle) Wiederherstellung unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Lest aber selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) kürzt aus der Sachverständigenrechnung 9,– € und verurteilt im Übrigen die bei der VHV Versicherte zur Zahlung restlicher, von der VHV gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht; die dagegen eingelegte Berufung der VHV blieb ohne Erfolg (AG Halle/Saale Urteil vom 20.12.2016 – 105 C 2042/15 – und LG Halle Beschluss vom 4.5.2017 -1 S 35/17 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

es geht weiter nach Halle an der Saale. Wir stellen Euch hier zunächst ein Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Versicherungsnehmerin der VHV Versicherung vor. Die Begründung des AG enthält jede Menge juristischer Fehler mit dem Ergebnis, dass der Sachverständige für eine Kürzung von 9 Euro mit 10% der Verfahrenskosten nach Hause gegangen ist. Die Kürzung stützt sich auf § 249 Abs. 2 BGB mit dem erforderlichen Geldbetrag und den Missbrauch des § 287 ZPO zu Lasten des Klägers mit freihändiger Kürzung einer konkret dargelegten Rechnung, obwohl mit der Rechnung der Vermögensnachteil im Sinne des § 249 I BGB konkret dargelegt und bewiesen ist. Insoweit hätte es einer Schadenshöhenschätzung nicht bedurft, denn der Kläger hat den abgetretenen Vermögensnachteil dargelegt und bewiesen. Das für den Kläger negative Ergebnis  aus dem Urteil war der VHV aber wohl noch nicht genug? Deshalb wurde durch die Beklagte (wohl gemerkt: Versicherungsnehmerin der VHV!)  Berufung eingelegt. Das LG Halle hat jedoch mit umfangreicher Begründung  durch Hinweisbeschluss vom 4.5.2017 – 1 S 35/17 – darauf hingewiesen, dass man die Berufung zurückweisen werde. Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen. Den Beschluss der Berufungskammer des LG Halle fügen wir unten an das amtsgerichtliche Urteil an. Lest selbst das amtsgerichtliche Urteil und den Beschluss des LG Halle und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Mit Urteil vom 14.7.2010 – VIII ZR 45/09 – sieht auch der VIII. Zivilsenat des BGH in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Geschädigten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen unsere Urteilsreihe zur Darlegungs- und Beweiserleichterung fort und stellen Euch heute ein jüngeres BGH-Urteil zur Beweiserleichterung und Erleichterung der Darlegungslast für den Kläger unter Hinweis auf § 287 ZPO vor. In diesem Rechtsstreit ging es um die „kalte Räumung“ einer Mietsache, also um eine Räumung ohne Räumungstitel und den daraus folgenden Schadensersatz, der zu Lasten des Vermieters geht. So eine „freihändige Räumung“ kann für einen Vermieter wohl richtig teuer werden? Bestimmt auch interessant für viele Mietnomaden oder für solche, die es werden wollen? Auf alle Fälle handelt es sich um ein weiteres Urteil für unsere Urteilsliste zum Dauerbrenner § 287 ZPO. Egal zu welchem Thema welcher Zivilsenat des BGH auch entscheidet, bei sämtlichen Zivilsenaten des BGH (mit Ausnahme des VI. Zivilsenats des BGH) wird der § 287 ZPO stets zu Gunsten des Klägers angewendet. Insofern müsste der VI. Zivilsenat des BGH sich doch fragen, ob seine Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, zu den Sachverständigenkosten sowie zur fiktiven Schadensabrechnung mit der Rechtsprechung der übrigen Senate übereinstimmt und § 287 ZPO entspricht. Lest aber selbst das Urteil des VIII. Zivilsenates zum § 287 ZPO und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarbrücken kürzt lediglich Fahrtkosten für 2 km und verurteilt im Übrigen die Generali Versicherungs AG zur Zahlung der gekürzten, abgetretenen Sachverständigenkosten mit bedenklicher Begründung im Urteil vom 28.4.2017 – 121 C 522/16 (13) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

gleich nach der Entscheidung des AG Saarbrücken, die wir Euch heute Vormittag vorgestellt hatten, stellen wir Euch noch ein Urteil aus Saarbrücken zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Generali Versicherung vor, deren Begründung wieder einmal zu wünschen läßt. Im Ergebnis ist das Urteil (fast) richtig, in der Begründung jedoch wieder mehr als bedenklich. So werden die Sachverständigenkosten wieder über § 249 Abs. 2 BGB gelöst, obwohl eine konkrete Rechnung vorgelegen hatte und selbst der BGH bei den Sachverständigenkosten von einem mit dem Unfall zusammenhängenden Vermögensnachteil ausgeht, der über § 249 I BGB auszugleichen ist (vgl. nur: BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 491/15 Ls. 1; VI ZR 76/16 Ls. 1). Das Grundhonorar wurde im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach BVSK und die Nebenkosten nach JVEG „geprüft“, obwohl der BGH entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rd-Nr. 10) und die Grundsätze des JVEG auf Rechnungen der privaten Sachverständigen nicht übertragbar sind (BGH VI ZR 67/06). Die km-Kosten bei den Fahrtkosten werden höher als JVEG vorgenommen, dann erfolgt jedoch eine Kürzung der Fahrtkosten von sage und schreibe 1,40 Euro. Die Kürzung wird damit begründet, dass mehr als 25 km für eine Fahrt nicht angemessen seien bei der Plausibilitätsprüfung. Dass der Sachverständige eventuell eine Umleitung von 2 Kilometern auf dem Rückweg vornehmen musste, soll schadenmindernd zu berücksichtigen sein? Vor allem soll der Geschädigte bei der Beauftragung oder bei der Plausibilitätsprüfung bereits wissen, dass eine Umleitung möglicherweise besteht? Hätte er daher einen anderen Sachverständigen beauftragen sollen? Die Antwort ist eindeutig nein, denn bei einem Aktionsradius von 25 km ist eine Überschreitung von 1 km wohl unbeachtlich.  Das alles sollte der Geschädigte natürlich ohne weiteres bei der Beauftragung (ex ante betrachtet) erkennen? Denn der ist nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH dann wohl ein „Hellseher“? Mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts hat die vom Gericht vorgenommene Überprüfung der einzelnen Rechnungsposten nichts mehr zu tun. Aus dem Gesetz kann man den gesamten Schadenskürzungsmist auf alle Fälle nicht herleiten. Im Übrigen ist ein einmal eingetretener Schaden ohnehin nicht zu mindern. Bereits mit dem Crash ist der Schaden eingetreten, auch wenn er sich noch nicht beziffern läßt. Deshalb sind die Argumente bezüglich der Schadensminderung abwegig. Ein einmal eingetretener Schaden kann nicht gemindert werden. Völlig unverständlich ist zudem noch der Hinweis des Gerichts in den Urteilsgründen, dass die bezahlte Rechnung nun plötzlich auch keine Undizwirkung entwickeln soll? Was denn nun? Da wird selbst dem BGH der Unsinn mit der bezahlten Rechnung vorgeführt. Lest aber selbst das Urteil des AG Saarbrücken und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarbrücken weist in einem Rechtsstreit gegen die Cosmos Versicherung die Schadensersatzklage wegen Beschädigung eines Oldtimers unter Bezugnahme auf § 287 ZPO mit Urteil vom 24.5.2017 – 36 C 485/16 (12) – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Saarbrücken vor, das zeigt, wie der § 287 ZPO nun in allen Ecken und Enden missbraucht wird. Das Beweismittel „Schadensgutachten“ des Sachverständigen wird hier (ohne Grund) angezweifelt und dann willkürlich unter Bezugnahme auf § 287 ZPO die Klage abgewiesen, obwohl der Dümmste weiß, dass Oldtimer, die ewig in der Garage herumstehen, in der Regel deutlich an Wert zulegen – ohne dass man einen Finger krumm machen muss. Übrigens sind Oldtimer eine der besten Renditen zur Geldanlage überhaupt in den letzten 15 bis 20 Jahren. Ein kleiner Blick in mobile.de hätte auch dem Gericht die nötige Erleuchtung gebracht. Darüber hinaus hat das Gericht Vorschäden unterstellt, die nach den Angaben des Klägers nicht vorhanden waren. Das Gericht ist hier jedoch den (unbewiesenen) Behauptungen der Beklagten gefolgt. Und als Sahnehäubchen obendrauf wurden die Beweisanträge des Klägers nicht angenommen (Zeugenbeweis) und die Klage im schriftlichen Verfahren abgebügelt. Das dürfte nach der Relationstechnik, die jeder Referendar in seiner Ausbildung lernt, unzulässig sein. Wenn der Vortrag des Klägers schlüssig und der Vortrag des Beklagten erheblich ist, ist eine Beweisaufnahme erforderlich. Darlegungs- und Beweiserleichterungen kommen allerdings dem Kläger zugute (§ 287 ZPO). Andererseits muss allerdings auch bemerkt werden, dass der Kläger eventuell mehr hätte vortragen lassen können. Sein eigener, zwar durch Zeugenbeweisantrag gestützter Vortrag ist an manchen Stellen etwas dürftig und ergänzungsbedürftig. Weiterer Beweisantrag wäre auch durch die Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte mit Lichtbildern etc. möglich gewesen. Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes stellen wir Euch hier noch den Bericht des Geschädigten als Kläger vor:

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AG Mainz verurteilt eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.2.2017 – 86 C 399/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Leipzig geht es heute noch weiter nach Mainz. Wir stellen Euch hier ein Urteil des AG Mainz zu den Sachverständigenkosten gegen die (uns leider nicht bekannte) Kfz-Haftpflichtversicherung vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, in der Begründung jedoch wieder fehlerhaft. Das erkennende Gericht wechselt von § 249 I BGB zu § 249 II 1 BGB. Obwohl es eingangs die Sachverständigenkosten als über § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile ansieht, prüft es dann im Rahmen des § 249 II 1 BGB die Erforderlichkeit der einzelnen Rechnungsposten. Dabei werden werkvertragliche Überprüfungen der Einzelpositionen im Schadensersatzprozess unter dem Deckmantel des § 287 ZPO vorgenommen. Das ist ein Unding. Der Geschädigte legt mit der Vorlage der Rechnung den konkret entstandenen Vermögensnachteil dar. Mit der Vorlage des Beweismittels „Sachverständigenkostenrechnung“ beweist er auch die Höhe der Vermögensnachteile. Er ist damit seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Einer Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO bedarf es daher nicht. Im Übrigen ist im Rahmen der Schadenshöhenschätzung eine Überprüfung der einzelnen Rechnungsposten unzulässig. Irrtümlich meint daher das Gericht

„welche Kosten erforderlich zur Wiederherstellung sind, ist durch den nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichter zu schätzen.“

Das ist falsch, wenn konkrete Belege vorgelegt werden, die weder sittenwidrig noch wucherisch sind und dem Geschädigten kein Auswahlverschulden vorgeworfen werden kann. Die Einzelpostenprüfung hätte sich das Gericht daher ersparen können und müssen. Zum Schluss noch eine Bitte an Urteilseinsender: Gebt bitte die Versicherungen bekannt, damit wir die Urteile den einzelnen Versicherungen zuordnen können. Die im Urteil vorgenommenen Unterstreichungen stammen von dem Autor. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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