Mit Urteil vom 05.07.2012 (20 C 652/12) hat das Amtsgericht Winsen (Luhe) die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 240,48 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und Kosten einer Halterauskunft verurteilt. Die Begründung ist nicht verbesserungswürdig und kann allen anderen Gerichten, deren Kapazitäten mit diesen unsäglichen Verfahren in Beschlag genommen werden, per „copy and paste“-Taste übernommen werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist vollen Umfangs begründet.
Zu Recht beansprucht der Kläger von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung von EUR 240,48 als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall für die Erstattung eines Gutachtens.
Der Zedent kann Ersatz der Kosten in der geltend gemachten Höhe beanspruchen, da sie für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren. Die Reparaturkosten belaufen sich ausweislich der Zusammenfassung in dem Gutachten des Klägers auf EUR 1.082,19 brutto. Damit handelt es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden, bei dem die Reparaturkosten außer Verhältnis zu den Kosten für die Einholung eines Gutachtens liegen. Die Kosten des Sachverständigen sind daher dem Grunde nach erstattungsfähig.